Vollzug des BayStrWG - Entwidmung des öff. Feldweges "Weiherweg"


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 21.01.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 21.01.2021 ö 5

Sachverhalt

Der auf den Grundstücken FlNrn. 1113/2 und 1113 der Gemarkung Pietling gelegene Verbindungsweg zwischen Hauptstraße und Straße Kaltenbrunn ist gemäß Bestandsverzeichnis der Gemeinde Fridolfing als öffentlicher Feldweg gewidmet. Die Baulast obliegt der Gemeinde.
Der Verbindungsweg wurde aufgrund verschiedener baulicher Erweiterungen durch die Fa. Dandl umgelegt und befindet sich derzeit auf den Grundstücken FlNrn. 1120/2 und 1119/1.

Nach der neuerlich geplanten Erweiterung des Gewerbebetriebes im Bereich der Grundstücke FlNrn. 1120/T und 1121/1/T (siehe hierzu auch die im Verfahren befindliche Bauleitplanung zur Neuaufstellung des Bebauungsplanes „Kaltenbrunn“) würde die öffentliche Verkehrsfläche wiederum durch das Betriebsgelände der Fa. Dandl verlaufen. Öffentlicher Verkehr würde mit dem Betriebsverkehr kollidieren. Eine neuerliche Umverlegung wäre zwar grundsätzlich denkbar, allerdings dient die Straße zu einem ganz überwiegenden Teil der Erschließung der neu geplanten Hallen (auch durch Schwerverkehr).

Da ein öff. Verbindungsweg entbehrlich erscheint und um die Baulast an die Fa. Dandl abgeben zu können, soll die öffentliche Widmung eingezogen werden. Die Erschließung der hinterliegenden Feldgrundstücke (FlNrn. 1121, 1121/1 und 1120) soll künftig mittels Geh- und Fahrtrechten zugunsten der jew. Eigentümer dieser Grundstücke geregelt werden. Der urkundliche Nachweis für diese Fahrtrechte müsste spätestens vor Abschluss des Verfahrens bzw. vor der Eintragung im Bestandsverzeichnis vorliegen.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Sach- und Rechtslage zur Kenntnis und beschließt die Entwidmung des Weges. Das Verfahren ist nach den Vorschriften des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) mit Bekanntmachung und Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen. Die Eintragung kann erst erfolgen, wenn der urkundliche Nachweis über die Eintragung der genannten Rechte zugunsten der Hinterliegergrundstücke vorliegt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 17.03.2021 08:29 Uhr