Antrag auf Nutzungsänderung von Rolf Kliem, Fichtenstraße 8, zum Einbau einer Wohnung im Bereich vorhandener gewerblicher Nutzflächen auf dem Grundstück FlNr. 1286/9 der Gemarkung Fridolfing


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Umwelt- und Bauausschusses, 19.09.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Umwelt- und Bauausschuss Sitzung des Umwelt- und Bauausschusses 19.09.2017 ö 7

Sachverhalt

Der UBA hat in der Sitzung am 05.05.2015 eine Bauvoranfrage gleichen Inhalts grundsätzlich befürwortet, soweit ausreichend Stellplätze nachgewiesen werden.

Das Baugrundstück liegt innerhalb des Geltungsbereiches des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Fridolfing Nord“, 9. Änderung in der Fassung vom 26.10.2000. Der umzunutzende eingeschossige Gebäudeteil liegt im Norden teilweise außerhalb der Baugrenzen, ist aber im Bestand vorhanden und somit grundsätzlich bestandgeschützt. Der Gebäudeteil wurde laut Bestandsakten 1972 baurechtlich genehmigt und in diesen Jahren wohl auch errichtet; er war somit vor der Überplanung bereits vorhanden. Dennoch ist aus formellen Gründen für die Baugrenzenüberschreitung eine Befreiung erforderlich, die noch zu beantragen und zu begründen wäre. Der Befreiung könnte wegen der Atypik des Falles und aufgrund der Tatsache, dass durch die neue Nutzung eine Verbesserung des Wohnumfeldes erreicht wird, zugestimmt werden.
Aufgrund des formellen Befreiungserfordernisses ist ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen.

Auch bei Nutzungsänderungen ist die Abstandsflächensituation neu zu prüfen. Die bestehenden Abstände des Gebäudes zu den Grundstücksgrenzen sind zu gering. Die Abstandsflächen gemäß BayBO in der geltenden Fassung sind nicht eingehalten. Auch hier wären formal noch Abweichungen mit entsprechender Begründung zu beantragen. Hierüber hat dann die Genehmigungsbehörde abschließend zu entscheiden.

Gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes sind pro Wohnung 2 Stellplätze nachzuweisen. Für 4 Wohnungen sind 8 Stellplätze erforderlich; diese sind nachgewiesen. Die erforderliche Gehwegabsenkung wäre auf Kosten des Antragstellers durch die Gemeinde durchzuführen.

Beschluss

Der Umwelt- und Bauausschuss beschließt, dem Antrag und der nötigen Befreiung hinsichtlich der Baugrenzen zuzustimmen.
Die Kosten für die nötige Gehwegabsenkung gehen zu Lasten des Antragstellers.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 13.12.2017 11:04 Uhr