Erlass einer Verordnung über die Sicherung der Gehbahnen im Winter


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 19.10.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.10.2017 ö 5

Sachverhalt

Nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) haben die Gemeinden innerhalb der geschlossenen Ortslage nach Ihrer Leistungsfähigkeit u. a. die öffentlichen Straßen zu reinigen, von Schnee zu räumen und die Gehbahnen bei Glätte zu streuen, wenn dies dringend erforderlich ist und nicht andere aufgrund sonstiger Vorschriften hierzu verpflichtet sind.

Nach Art. 51 Abs. 4 und 5 BayStrWG können die Gemeinden Eigentümer von Grundstücken durch Rechtsverordnung u. a. verpflichten, die Gehwege sowie die gemeinsamen Geh- und Radwege der an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück erschließenden öffentlichen Straßen oder, wenn kein Gehweg oder gemeinsamer Geh- und Radweg besteht, diese öffentlichen Straßen in der für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite zu reinigen und bei Schnee oder Glatteis auf eigene Kosten während der üblichen Verkehrszeiten in sicherem Zustand zu erhalten.

Von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 51 Abs. 4 und 5 BayStrWG wurde in der Vergangenheit durch Erlass einer entsprechenden Verordnung Gebrauch gemacht. Diese VO ist nach Ablauf von 20 Jahren ausgelaufen. Aus haftungsrechtlichen und organisatorischen Gründen ist zu empfehlen, die Verordnung neu zu erlassen und in Kraft zu setzen, da andernfalls sämtlich betroffene Flächen im Gemeindegebiet von der Gemeinde Fridolfing selbst in Eigenregie zu sichern wären und im Falle eines Unfalls mit Sach- oder Personenschaden die Haftung alleine bei der Gemeinde läge.

Der beiliegende Verordnungsentwurf (Anlage) entspricht im Hinblick auf den Winterdienst weitgehend der Musterverordnung des Bayerischen Gemeindetages und wurde der aktuellen Rechtslage und Rechtsprechung angepasst und mit der Rechtsaufsicht und dem Fachbereich Verkehrswesen beim Landratsamt Traunstein abgestimmt.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Sach- und Rechtslage zur Kenntnis und beschließt, die als Anlage zu diesem Beschluss beigefügte Verordnung neu zu erlassen und durch Bekanntmachung in Kraft zu setzen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 16.11.2017 09:52 Uhr