Erschließungsbeitragssatzung - Neuerlass der Erschließungsbeitragssatzung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 19.10.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.10.2017 ö beschließend 4

Sachverhalt

Im Rahmen der KAG-Änderung 2016 wurde vom Bayerischen Staatsministerium des Inneren in Zusammenarbeit mit dem Bayerischen Gemeindetag eine neue, der aktuellen Rechtslage angepasste Mustersatzung der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) aufgelegt.

In diesem Zusammenhang bietet es sich an, die seit 2001 bestehende, rechtsgültige Satzung zu überprüfen, ob eine Anpassung an die neue Rechtslage sinnvoll und erforderlich ist. Einzelne Festlegungen die sinngemäß auch in der Straßenausbaubeitragssatzung geändert worden sind, wären anzupassen um einen Gleichklang beider Satzungen hinsichtlich dieser Festsetzungen zu erreichen.

Grundsätzlich sollte das KAG als die neue Rechtsgrundlage der EBS redaktionell in die rechtlichen Verweise eingefügt und ergänzt werden.
Im Folgenden werden die wesentlichen Unterschiede zwischen der bestehenden Satzung und der neuen Mustersatzung gegenübergestellt und die möglichen Festlegungen aufgezeigt.

Bestehende EBS:        Neue Mustersatzung:

§ 2 Abs. 2 Kosten d. Erschließungsaufwands        § 2 Abs. 2 Kosten d. Erschließungsaufwands

       neue, zusätzliche Bestandteile:
       g) die Herstellung von kombinierten Geh- und Radwegen,
       h) die Herstellung von Mischflächen
       l) die Herstellung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wegen Eingriffs beitragsfähiger Maßnahmen in Natur und Landschaft


§ 6 Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands

Nach einer aktuellen Entscheidung des BVerwG für das Erschließungsbeitragsrecht, wurde die bisher angewandte pauschale 50-m-Tiefenbegrenzung für Anliegergrundstücke als zu wenig bestimmt und rechtswidrig angesehen. Diesem Umstand wurde in der neuen Mustersatzung mittels zweierlei Alternativen Rechnung getragen.

Ermittlung Grundstücksfläche                Ermittlung Grundstücksfläche        

Abs. 3 Nr. 1                Abs. 3 Nr. 1
Als Grundstücksfläche gilt:                Als Grundstücksfläche gilt:
im Bereich eines Bebauungsplanes die Fläche,        bei Grundstücken, die vollständig im Bereich
die bei Ermittlung der zulässigen Nutzung                eines Bebauungsplanes im Sinne von § 30 Abs.
zugrunde zu legen ist.                1 und 2 BauGB oder teilweise im beplanten Bereich und im Übrigen im unbeplanten
               Innenbereich (§ 34 BauGB) bzw. vollständig im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) liegen, der Flächeninhalt des Buchgrundstücks, wie er sich aus der Eintragung im Grundbuch ergibt. Bei Grundstücken, die nur teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) liegen und im Übrigen im Außenbereich (§ 35 BauGB), die Grundstücksfläche, die sich innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes befindet.


(Abs. 3 Nr. 2)                (Abs. 3 Nr. 2) Alternative 1

Als Grundstücksfläche gilt,                Als Grundstücksfläche gilt,
wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder                bei Grundstücken im unbeplanten Innenbereich
die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält,        (§ 34 BauGB), die in den Außenbereich (§ 35
die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer        BauGB) übergehen und bei denen sich die
Tiefe von 50 m, gemessen von der der                Grenze zwischen Innen- und Außenbereich nicht
Erschließungsanlage zugewandten Grenze                aus einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB
des beitragspflichtigen Grundstücks.  Reicht                ergibt, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu
die bauliche oder gewerbliche Nutzung über                einer Tiefe von ________m, gemessen von der
diese Begrenzung hinaus, so ist die                der Erschließungsanlage zugewandten Grenze
Grundstückstiefe maßgebend, die durch die                des beitragspflichtigen Grundstücks. Reicht die
hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird.                bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese
Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige        Begrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe
Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen,        maßgebend, die durch die hintere Grenze der
bleiben bei der Bestimmung der                Nutzung bestimmt wird.
Grundstückstiefe unberücksichtigt.



               Ermittlung Grundstücksfläche
               (Abs. 3 Nr. 2) Alternative 2

               Als Grundstücksfläche gilt,
               bei Grundstücken im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB), die in den Außenbereich (§ 35 BauGB) übergehen und bei denen sich die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich nicht aus einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB ergibt, die Grundstücksfläche im Innenbereich (§ 34 BauGB).
                       
Bei Anwendung der Alternative 1 ist zunächst die Tiefenbegrenzung zu ermitteln. Die Tiefenbegrenzung muss sich an der ortsüblichen Tiefe der baulich genutzten Grundstücksfläche im unbeplanten Innenbereich im Übergang zum Außenbereich orientieren und sollte mit der entsprechenden Regelung in der Straßenausbaubeitragssatzung übereinstimmen. Maßgeblich ist die sorgfältige Ermittlung der örtlichen Bebauungsverhältnisse anhand eines repräsentativen Gemeindeteiles oder des ganzen Gemeindegebietes. Darüber hinaus wird die Grundstücksfläche bis zum hinteren Ende der Nutzung ermittelt.
Bei Alternative 2 wird bei jedem Grundstück ermittelt, wo die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich liegt. Alle Flächen des Außenbereiches werden nicht herangezogen.
Eine gleichlautende Regelung wie bei der ABS ist anzustreben.


§ 6 Abs. 4                § 6 Abs. 4
Sonstige Grundstücke                Sonstige Grundstücke
(Beispiele von Grundstücke ohne oder                neu: „z.B. Friedhöfe, Sportanlagen, Freibäder,
mit untergeordneter Nutzungsmöglichkeit)                Campingplätze, Dauerkleingärten“
bisher nicht aufgeführt


§ 6 Abs. 5                § 6 Abs. 5
Ermittlung Geschoßzahl                Ermittlung Geschoßzahl

Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im                Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im
Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige                Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige
Zahl der Vollgeschosse. Weist der                Zahl der Vollgeschosse. Weist der
Bebauungsplan nur eine Baumassenzahl aus,        Bebauungsplan nur eine Baumassenzahl aus, so
so gilt als Geschoßzahl die Baumassenzahl                gilt als Zahl der Vollgeschosse die
geteilt durch 3,5; Bruchzahlen                Baumassenzahl geteilt durch 3,5. Weist der
werden auf volle Zahlen auf- oder abgerundet.                Bebauungsplan lediglich eine höchstzulässige Gebäudehöhe in Form der Wand-  oder Firsthöhe  aus, so gilt diese geteilt durch 2,6  in Wohn- und Mischgebieten, geteilt durch 3,5 in Gewerbe- und Industriegebieten. Sind beide Höhen festgesetzt, so ist die höchstzulässige Wandhöhe maßgebend. Bruchzahlen werden auf volle Zahlen auf- oder abgerundet. Setzt der Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch eine Baumassenzahl noch die höchstzulässige Gebäudehöhe in Form der Wand- oder Firsthöhe fest, so findet Abs. 8 An-wendung.

Hierbei ist abzustellen auf die durchschnittliche Geschosshöhe im Gemeindegebiet. Während die Geschosshöhe in Gewerbegebieten bei ca. 3,5 m liegt, kann in Allgemeinen Wohngebieten von etwa 2,6 m ausgegangen werden. Eine gleichlautende Regelung wie bei der ABS ist anzustreben.


               § 6 Abs. 8
Definition Vollgeschoss                Vollgeschosse sind Geschosse, die vollständig
keine Regelung                über der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegen und über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Als Vollgeschosse gelten auch Kellergeschosse, deren Deckenunterkante im Mittel mindestens 1,20 m höher liegt als die natürliche oder festgelegte Geländeoberfläche.


§ 6 Abs. 9                § 6 Abs. 9
Sonderfälle Geschoßzahl                Sonderfälle Geschoßzahl

Ist die Geschoßzahl wegen der                Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der
Besonderheiten des Bauwerkes nicht                Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar,
feststellbar, werden je angefangene 3,50 m                werden je angefangene 3,5 m Höhe des
Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoß                Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet. Ist ein
gerechnet.                Grundstück mit einer Kirche bebaut, so sind zwei Vollgeschosse anzusetzen. Dies gilt für Türme, die nicht Wohnzwecken, gewerblichen oder industriellen Zwecken oder einer freiberuflichen Nutzung dienen, entsprechend.

Hierbei ist abzustellen auf die durchschnittliche Geschosshöhe im Gemeindegebiet. Eventuell ist zwischen einem Maß für Wohngebiete einerseits und Gewerbe- oder Industriegebieten andererseits zu unterscheiden, da die Geschosshöhe in Gewerbegebieten durchschnittlich bei ca. 3,5 m liegt, während in Allgemeinen Wohngebieten von etwa 2,6 m ausgegangen werden kann.
Eine gleichlautende Regelung wie bei der ABS ist anzustreben.


§ 6 Abs. 10                § 6 Abs. 10
Gewerbezuschlag                Gewerbezuschlag
Werden in einem Abrechnungsgebiet (§ 5)                Werden in einem Abrechnungsgebiet (§ 4) außer
außer überwiegend gewerblich genutzten                _________  gewerblich genutzten Grundstücken
Grundstücken oder Grundstücken, die nach                oder Grundstücken, die nach den Festsetzungen
den Festsetzungen eines Bebauungsplanes                eines Bebauungsplans in einem Kern-, Gewerbe-
in einem Kern-, Gewerbe- oder                oder Industriegebiet liegen, auch andere
Industriegebiet liegen, auch andere                Grundstücke erschlossen, so sind für die
Grundstücke erschlossen, so sind für die                Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und
Grundstücke in Kern-, Gewerbe- oder                Industriegebieten sowie für die Grundstücke, die
Industriegebieten sowie für die Grundstücke,                ________  gewerblich genutzt werden, die in
die überwiegend gewerblich genutzt werden,                Abs. 2 genannten Nutzungsfaktoren um je
die in Absatz 2 genannten Nutzungsfaktoren                ________  v.H. zu erhöhen. Als gewerblich
um je 50 v.H. zu erhöhen.  Als überwiegend                genutzt oder nutzbar gelten auch Grundstücke,
gewerblich genutzt oder nutzbar gelten auch                wenn sie ________  Geschäfts-, Büro-, Praxis-,
Grundstücke, wenn sie überwiegend                Unterrichts-, Heilbehandlungs- oder ähnlich
Geschäfts-, Büro-, Praxis-, Unterrichts-,                genutzte Räume beherbergen oder in zulässiger
Heilbehandlungs- oder ähnlich genutzte                Weise beherbergen dürfen.
Räume beherbergen oder in zulässiger
Weise beherbergen dürfen.

In Übereinstimmung mit der Ausbaubeitragssatzung sollte hier „zu mehr als einem Drittel“ oder „überwiegend“ eingefügt werden. Der Artzuschlag kann zwischen 20 v.H. und 50 v.H. betragen.


§ 6 Abs. 12                weggefallen
„Für Grundstücke die zwischen zwei
Erschließungsanlagen liegen, gilt Abs. 11
entsprechend."


§ 7                jetzt § 8
Kostenspaltung                Kostenspaltung
               zusätzlich aufgenommene Teileinrichtungen:
               - die gemeinsamen Geh- und Radwege
               - die unselbstständigen Parkplätze
               - die Mehrzweckstreifen
               - die Mischflächen


               § 11
vorher nicht in Satzung,                Entstehen der Beitragspflicht
wurde im BauGB geregelt                Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des Art. 5a Abs. 9 KAG i.V.m. § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.


               § 13
vorher nicht in Satzung,                Beitragspflichtiger
wurde im BauGB geregelt                Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

       
               § 14
               Fälligkeit
vorher nicht in Satzung,                Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe
wurde im BauGB geregelt                des Beitragsbescheids, die Vorausleistung einen Monat nach Bekanntgabe des Vorausleistungsbescheids fällig.




§ 11                § 15 Abs. 2
Ablösung des Erschließungsbeitrags                Ablösung des Erschließungsbeitrags

keine Regelung                Ein Ablösungsvertrag wird unwirksam, wenn sich zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten ergibt, dass der auf das betreffende Grundstück entfallende Ausbaubeitrag das Doppelte oder mehr als Doppelte bzw. die Hälfte oder weniger als die Hälfte des Ablösungsbetrages ausmacht. In einem solchen Fall ist der Erschließungsbeitrag durch Bescheid festzusetzen und unter Anrechnung des gezahlten Ablösungsbetrages anzufordern oder die Differenz zwischen gezahltem Ablösungsbetrag und Erschließungsbeitrag zu erstatten.


               § 16
Billigkeitserlass                Billigkeitserlass
keine Regelung
               (1) Die Gemeinde kann Erschließungsbeiträge bis zur Hälfte des nachzuerhebenden Betrags erlassen, wenn ein für diese Erschließungsmaßnahme ergangener endgültiger Straßenausbaubeitragsbescheid bestandskräftig geworden ist.
               (2) Die Gemeinde kann Erschließungsbeiträge in Höhe von ________   des zu erhebenden oder bereits erhobenen Betrags erlassen, sofern seit dem Beginn der erstmaligen technischen Herstellung der Erschließungsanlagen mindestens 25 Jahre vergangen sind und die Beitragspflichten im Zeitraum vom 1. April 2012 bis 31. März 2021 entstanden sind oder entstehen.

Die Billigkeitsregelungen des § 16 müssen nicht in die Satzung aufgenommen werden. Es steht im Ermessen der Gemeinde diese aufzunehmen. In diesem Falle ist in Abs. 2 eine Alternative zu wählen. Nach den Empfehlungen des BayGT könne 10 %, 20 %, 30 % oder max. ? eingestellt werden.

Beschluss 1

Der Gemeinderat beschließt, für die Ermittlung der Grundstücksfläche nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 der Mustersatzung, Alternative zwei heranzuziehen. Somit ist ein Gleichklang mit den Bestimmungen der neuen Straßenausbaubeitragssatzung gegeben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Gemeinderat beschließt, dass hinsichtlich der Beurteilung der gewerblichen Grundstücke und Gebäude nach § 6 Abs. 10 des Satzungsentwurfes, „zu mehr als einem Drittel“ einzufügen ist. Die Nutzungsfaktoren sind hierbei um 35 v.H. zu erhöhen. Somit ist ein Gleichklang mit den Bestimmungen der neuen Straßenausbaubeitragssatzung gegeben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 3

Der Gemeinderat beschließt, dass § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 2 der Mustersatzung nicht in den Satzungsentwurf aufgenommen werden sollen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 4

Der Gemeinderat beschließt, den Inhalt der neuen Mustersatzung für den neuen Satzungsentwurf der Erschließungsbeitragssatzung anzuwenden, sofern vorstehend nicht besondere Beschlüsse hierzu gefasst wurden.
Der Gemeinderat beschließt diesen Entwurf der Erschließungsbeitragssatzung als Satzung.
Die Verwaltung wird beauftragt den Satzungsentwurf im Amtsblatt der Gemeinde Fridolfing bekannt zu geben. Der Satzungsentwurf, der der Sitzungsniederschrift beigefügt wird, ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 16.11.2017 09:52 Uhr