Bebauungsplan Bergfeld - Ergebnis der öffentlichen Auslegungen und Behördenbeteiligungen und Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 29.06.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 29.06.2017 ö 5

Sachverhalt

Der Satzungsentwurf inkl. Begründung in der Fassung vom 20.12.2016 lag in der Zeit vom 02.01.2017 bis einschließlich 03.02.2017 gem. § 3 Abs. 2 BauGB erstmals öffentlich aus. Auf die Auslegung wurde im Amtsblatt der Gemeinde Fridolfing Nr. 31/2016 vom 23.12.2016 ortsüblich hingewiesen. Gleichzeitig erfolgte gem. § 4 Abs. 2 BauGB die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. Nachdem sich insbesondere aus Gründen des Immissionsschutzes wesentliche Planänderungen ergaben, lag der Satzungsentwurf inkl. Begründung in der Fassung vom 10.05.2017 in der Zeit vom 22.05.2017 bis zum 21.06.2017 gem. § 3 Abs. 2 BauGB erneut öffentlich aus. Auf diese erneute Auslegung wurde im Amtsblatt der Gemeinde Fridolfing Nr. 16/2017 vom 13.05.2017 ortsüblich hingewiesen. Gleichzeitig erfolgte gem. § 4 Abs. 2 BauGB die nochmalige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange.

Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit:

Während der förmlichen Beteiligungen der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen oder Einwendungen eingereicht. Ein Fragenkatalog des benachbarten Spenglereibetriebes im Hinblick auf Einschränkungen für den Nachtbetrieb wurde verwaltungsmäßig in einem gemeinsamen Gespräch mit Beteiligung des Gutachters beantwortet.

Ergebnis der beiden Behördenbeteiligungen:

Keine Stellungnahme abgegeben bzw. keine Einwände oder Bedenken geäußert haben:

       Landratsamt Traunstein, Wasserrecht, Schreiben vom 16.01. und 23.05.2017;
       Landratsamt Traunstein, Untere Verkehrsbehörde, Schreiben v. 02.01. und 22.05.2017;
       Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern, Schreiben vom 23.05.2017;
       Forstamt, Schreiben vom 27.01. und E-Mail vom 19.06.2017;
       Amt für Landwirtschaft, Schreiben vom 08.06.2017;
       WWA Traunstein, Schreiben vom 02.02. und 16.06.2017;
       Bayer. Landesamt für Denkmalpflege;
       Staatl. Bauamt Traunstein;
       Bayernwerk AG;
       Deutsche Telekom AG;
       Zweckverband zur Wasserversorgung der Achengruppe;

Hinweis: Die Versorger wurden auch im Zuge der Erschließungsplanung beteiligt.

Folgende Stellungnahmen nimmt der Gemeinderat zur Kenntnis:

1. Landratsamt Traunstein, Untere Bauaufsichtsbehörde, Schreiben v. 03.02. und 29.05.2017

Die Schreiben in der Anlage (26, 27) werden zur Kenntnis genommen.


Stellungnahme der Verwaltung:
Im Hinblick auf die Belange einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, den Übergang in den Außenbereich im Süden, die gestalterischen Anregungen hinsichtlich Quergiebel und Farbgebung und die Zulassung von Garagen und Nebengebäuden außerhalb der Baugrenzen kann auf die Beschlussfassung vom 15.12.2016 verwiesen werden. Aus Sicht der Verwaltung ergeben sich keine zwingenden Gründe, vom Entwurf bzw. den bereits getroffenen Festlegungen abzuweichen.
Zu den im Schreiben vom 29.05.2017 genannten, ortsplanerischen Bedenken kann Folgendes ausgeführt werden: Die Größenverhältnisse der geplanten Schallschutzbebauung werden entgegen der Stellungnahme noch als unproblematisch angesehen, da im Dorfgebiet bereits jetzt durchaus auch größere Gebäude vorhanden sind. Aufgrund der vorgesehenen und auch festgesetzten Gliederung ist nicht zu befürchten, dass sich diese Bebauung nicht einfügen wird. Durch die geplante Errichtung des Schallschutzgebäudes wird nach Sicht der Verwaltung dem erwähnten Gebot zur vorbeugenden Konfliktbewältigung ausreichend Rechnung getragen, da nach Verwirklichung dieses Gebäude die benachbarten Betriebe hinsichtlich ihrer, in das Baugebiet wirkenden Emissionen  in ihrem Betriebsablauf nicht wesentlich eingeschränkt werden und umgekehrt die angrenzende Wohnbebauung ausreichend geschützt werden kann.

16        16        0        Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahmen zur Kenntnis und beschließt, dass die Planentwürfe beibehalten werden und keine Änderungen veranlasst sind.


2. Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 16.01. und 31.05.2017

Die als Anlage (28, 29) beigefügten Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen.

Stellungnahme der Verwaltung:
Den raumordnerischen Belangen von Natur und Landschaft sowie des Lärmschutzes wurde durch die Beteiligung der entsprechenden Fachbehörden und des Gutachters im Verfahren ausreichend Rechnung getragen. Im Ergebnis wird festgestellt, dass der Flächenbedarf für die Baulandausweisung nachvollziehbar dargelegt ist und der Bebauungsplan „Bergfeld“ den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegensteht. Weitere Veranlassung besteht aufgrund der Stellungnahmen nicht.

16        16        0        Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahmen zur Kenntnis und stellt fest, dass durch die Beteiligung der Fachbehörden und des Gutachters im Verfahren den Erfordernissen der Raumordnung ausreichend Rechnung getragen wurde. Weitere Veranlassung besteht aufgrund der Stellungnahmen nicht.


3. Landratsamt Traunstein, Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 27.12.2016 und 08.06.2017

Die beiden Stellungnahmen in der Anlage (30, 31) werden zur Kenntnis genommen.

Stellungnahme der Verwaltung:
Aufgrund des Schreibens vom 27.12.2016 und der darin vorgebrachten Einwendungen wurden sowohl Planung als auch das zugrunde liegende Gutachten grundlegend überarbeitet. Im Wesentlichen wurden neu festgelegt die zu bauende geschlossene Schallschutzbebauung mit Festsetzung einer Baulinie, die Wand- und Firsthöhen und die Ausgestaltung der lärmbeaufschlagten Fassaden dieses Gebäudes, die Verschwenkung der Zufahrtsstraße in das Baugebiet und weitere Einschränkungen für dahinterliegende Grundstücke. Des Weiteren wurden mit den beiden Betrieben Spenglerei und Autohaus dahingehend Abstimmungen getroffen, dass der Nachtbetrieb zukünftig geringfügig einzuschränken wäre, um Überschreitungen des sog. Spitzenpegelkriteriums zu vermeiden. Für die Spenglerei bedeutet dies, dass – sollte in der Nachtzeit angeliefert werden – nur ein eingeschränkter Bereich des Betriebsgeländes befahren und zur Entladung genutzt werden darf. Alternativ wäre auch eine Entladung auf der Straße ohne Befahrung des Betriebsgeländes möglich, wobei in beiden Fällen gemäß der ursprünglichen Betriebsbeschreibung der Spenglerei der Ladevorgang nicht mit geräuschrelevanten Hilfsmitteln (Hubwagen etc.) getätigt werden darf. Für das Autohaus ist eine Nachtanlieferung von PkW`s mit Entladung künftig nicht mehr möglich. Andere Anlieferungen bleiben jedoch weiterhin möglich. Diese Festlegungen wurden in Abstimmung mit den Betrieben getroffen, um einerseits die Betriebe so wenig wie möglich einzuschränken und andererseits die geplante Wohnbebauung verwirklichen zu können. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die bereits jetzt vorhandene Wohnbebauung entsprechenden Schutz genießt, ein Nachtbetrieb der Gewerbebetriebe baurechtlich nicht genehmigt ist und unter Abwägung der ortsplanerischen Belange eine Überplanung der jetzt ins Auge gefassten Flächen sinnvoller ist als in eine exponierte Außenbereichslage zu planen.
Den im Schreiben der Immissionsschutzbehörde vom 27.12.2016 dargelegten Möglichkeiten zur Überwindung der Einwendungen wurde somit aus Sicht der Verwaltung nachgekommen

Zu der Stellungnahme vom 08.06.2017 liegt das ebenfalls in der Anlage befindliche Schreiben der Lärmschutzberatung Steger & Partner (Anlage 32) vom 21.06.2017 vor. Auf dieses Schreiben wird vollinhaltlich verwiesen. Aus Sicht der Verwaltung wird empfohlen, sich die Argumentation des Gutachters zu eigen zu machen.

16        16        0        Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, den Vorschlägen der Verwaltung bzw. des Gutachters wie im Sachverhalt dargestellt nachzukommen und den sog. modifizierten Betrieb von Spenglerei und Autohaus zu Grunde zu legen. Der Gemeinderat hat Kenntnis davon, dass den Betreibern die Maßgaben für den Nachtbetrieb bekannt sind und geht davon aus, dass damit ein verträgliches Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe gewährleistet wird.

Der Einwand der Unteren Immissionsschutzbehörde im Schreiben vom 08.06.2017 hinsichtlich der Festsetzung Nr. 1 „Bedingtes Baurecht“, Satz 2 des Bebauungsplanes wird zur Kenntnis genommen. Die Gemeinde ist jedoch der Ansicht, dass auch ohne die Errichtung der Schallschutzbebauung im Planteil LSB des Bebauungsplanes anderweitig sichergestellt werden kann, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm im Planteil L eingehalten werden können. Vorstellbar wäre beispielsweise die Errichtung von Wohngebäuden im Planteil L, die an denjenigen Fassadenabschnitten, die in Richtung der Spenglerei und des Autohauses ausgerichtet sind, keine Fenster von Aufenthaltsräumen und somit keine Immissionsorte im Sinne der TA Lärm aufweisen. Dies könnten beispielsweise Wohngebäude mit vorwiegend nach Südwesten orientierten Aufenthaltsräumen oder mit Innenhöfen sein, in die hinein Fenster von Aufenthaltsräumen ausgerichtet sind. Dem Einwand der Unteren Immissionsschutzbehörde wird somit nicht gefolgt.
Eine Planänderung ist aufgrund des Einwandes daher nicht veranlasst.

Der Einwand der Unteren Immissionsschutzbehörde hinsichtlich der Festsetzung zu notwendigen schalldämmenden Lüftungseinrichtungen in Nr. 9 des Bebauungsplanes wird zur Kenntnis genommen. Diese Festsetzung ist jedoch erforderlich, da es durchaus vorstellbar ist, dass beispielsweise an der Nordwestecke und der Südwestecke des Baufeldes innerhalb der Baugrenzen im Planteil LSB Schlaf- oder Kinderzimmer entstehen, die ausschließlich Fenster in demjenigen Bereich der Nordwestfassade bzw. der Südostfassade aufweisen, in dem Fenster von Aufenthaltsräumen gemäß Planzeichnung des Bebauungsplanes zulässig sind. Ein Widerspruch zur Planzeichnung liegt daher nicht vor. Hier treten jedoch gemäß den Ergebnissen der schalltechnischen Untersuchung in der Nacht Verkehrsgeräuschimmissionen von 45 dB(A) und höher auf, so dass nach DIN 18005 selbst bei nur teilweise geöffnetem Fenster ungestörter Schlaf häufig nicht mehr möglich ist und somit schalldämmende Lüftungseinrichtungen zur Sicherstellung einer ausreichenden Belüftung notwendig sind. Besitzen die Schlaf- oder Kinderzimmer jedoch zusätzlich oder ausschließlich mindestens ein Fenster in der von der Straße abgewandten, weniger belasteten Südwestfassade, über welches der jeweilige Raum belüftet werden kann, so sind gem. der in Nr. 9 angeführten Festsetzung des Bebauungsplanes keine zusätzlichen Lüftungseinrichtungen erforderlich. Dem Einwand der Unteren Immissionsschutzbehörde zur Nichtzulässigkeit der Festsetzung zu den schalldämmenden Lüftungseinrichtungen in Nr. 9 des Bebauungsplanes wird somit nicht gefolgt.

Eine Planänderung ist daher auch in diesem Punkt nicht veranlasst.

Der Hinweis, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm einer Abwägung nicht zugänglich seien, wird zur Kenntnis genommen.
Eine Planänderung ist diesbezüglich nicht veranlasst.

Die sonstigen fachlichen Informationen und Empfehlungen aus dem Schreiben des LRA vom 08.06.2017 werden ebenfalls zur Kenntnis genommen. Dem Heranrücken von Wohnbebauung an zwei bestehende Betriebe wird in ausreichender Form durch einen planerischen Selbstschutz der vorgesehenen Gebäude begegnet. Darüber hinaus werden zur Sicherstellung der schalltechnischen Verträglichkeit in Abstimmung mit den Betriebsinhabern Modifizierungen der Betriebsabläufe vorgenommen. Die Gemeinde geht auf Basis der stattgefundenen Abstimmungen davon aus, dass die betroffenen Betriebe ein Heranrücken der Wohnbebauung in der vorgesehenen Form akzeptieren. Nach Rechtskraft des Bebauungsplanes besteht dann seitens der Betriebe die Pflicht zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm an den Fassaden, in denen sich zulässigerweise Immissionsorte nach TA Lärm befinden. Ab diesem Zeitpunkt ist dann nur noch der modifizierte Betrieb möglich. Eine anderweitige Sicherstellung dieser neuen Betriebszustände durch die Gemeinde ist nicht erforderlich.
Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

4. Landratsamt Traunstein, Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 19.06.2017

Die als Anlage (33) beigefügte Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die geforderte Abgrenzung und Zuordnung der Ausgleichsfläche sowie die Aufnahme in den Festsetzungen kann ergänzend erfolgen.

16        16        0        Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und beschließt, den Forderungen der Naturschutzbehörde nachzukommen und die Entwürfe entsprechend anzupassen.


5. Bayerischer Bauernverband, Schreiben vom 03.02.2017

Die als Anlage (34) beigefügte Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die angeregte Duldungspflicht ist bereits im Planentwurf enthalten. Bepflanzungsabstände sind bereits gesetzlich geregelt; zusätzliche Festsetzungen sind daher nicht erforderlich.

16        16        0        Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und beschließt, hierzu keine weiteren Anpassungen vorzunehmen.


6. Bund Naturschutz in Bayern e.V., Schreiben vom 01.02.2017

Die als Anlage (35) beigefügte Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Stellungnahme der Verwaltung:
Laut Festsetzungen sind Einzel- und Doppelhäuser zulässig. Die Durchlässigkeit von Einfriedungen ist ebenso ausreichend geregelt wie die Umsetzung einer insektenfreundlichen Straßenbeleuchtung.


16        16        0        Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und beschließt, hierzu keine weiteren Anpassungen vorzunehmen.

Beschluss

Nachdem aufgrund der Einzelbeschlüsse keine Planänderungen oder Anpassungen erforderlich sind, die die Grundzüge der Planung berühren, beschließt der Gemeinderat den Bebauungsplan „Bergfeld“ nach Anpassung gemäß Beschluss Nr. 4 als Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 20.07.2018 07:36 Uhr