Mit Schreiben vom 04.07.2019, das dem Gemeinderat vollinhaltlich bekannt gegeben wurde, beantragt die
Gemeinderatsfraktion ÖLF – B90/Die Grünen, dass ab sofort regelhaft die namentliche Erfassung des Abstimmungsergebnisses gem. Art. 54 Abs. 1 GO i.V.m. § 31 Abs. 3 der Geschäftsordnung Anwendung findet.
Zu diesem Zweck wurde beantragt, dass der § 31 Abs. 3 der Geschäftsordnung um folgenden Satz 3 ergänzt wird:
3Die Gegenstimmen zum Beschluss sind immer namentlich zu dokumentieren.
Bürgermeister Schild führte hierzu aus, dass nach § 27 Abs. 5 Satz 1 der derzeit gültigen Geschäftsordnung Beschlüsse in offener Abstimmung durch Handaufheben oder auf Beschluss des Gemeinderates durch namentliche Abstimmung gefasst werden.
Nach Rücksprache mit der Rechtsaufsichtsbehörde und entsprechender Recherche in den einschlägigen Kommentaren wurde von dieser klar dargestellt, dass die GO keine Prozedere für die offene Abstimmung vorschreibt. So sind z.B. Handaufheben, Aufstehen, Sitzenbleiben oder auch eine namentliche Abstimmung mit oder ohne Stimmkarten grundsätzlich möglich.
Da die Geschäftsordnung der Gemeinde Fridolfing in § 27 Abs. 5 die offene Abstimmung durch Handaufheben vorsieht, könnte der Antrag nur im Rahmen einer Änderung der Geschäftsordnung umgesetzt werden.
Unbenommen hiervon bleibt natürlich die Möglichkeit, durch Beschluss die namentliche Abstimmung bei einzelnen Tagesordnungspunkten herbeizuführen.
Bürgermeister Schild teilte hierzu noch ergänzend mit, dass in Art. 54 Abs. 1 Satz 3 GO i.V.m. § 31 Abs. 3 Satz 2 der Geschäftsordnung klar festlegt ist, dass jedes einzelne Gemeinderatsmitglied verlangen kann, dass in der Niederschrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat. Dies wurde auch in der Vergangenheit so umgesetzt.
Die Verwaltung weist darauf hin, dass die evtl. Änderung der Geschäftsordnung nicht dazu führen würde, dass sich Gemeinderatsmitglieder öffentlich über das Abstimmungsverhalten und Abstimmungsergebnis aus nichtöffentlichen Sitzungen äußern dürften. Dies würde einen Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht nach § 4 der Geschäftsordnung darstellen.