Steueramt - Beschluss über den Erlass einer Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze (Hebesatzsatzung) zum 01.01.2025


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 28.11.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 28.11.2024 ö 3

Sachverhalt

Das Bundesverfassungsgericht hat am 10. April 2018 die derzeit auf Einheitswerten basierende Berechnungsgrundlage der Grundsteuer als verfassungswidrig erklärt. Das am 10. Dezember 2021 im Freistaat Bayern verabschiedete, neue Gesetz sieht anstelle der Einheitsbewertung ein wertunabhängiges Flächenmodell vor. D.h. von 2025 an spielt bei der Berechnung der Grundsteuer B der Wert eines Grundstückes keine Rolle mehr, sondern wird nach der Größe der Fläche von Grundstück und Gebäude berechnet. 

Die Regelung zur Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) entsprechen weitgehend jenen des Bundesgesetzes. Die landwirtschaftlichen Wohngebäude mit ihrem Umgriff werden aber zukünftig der Grundsteuer B zugeordnet, sodass es hier zu einer Verschiebung kommt. 

Da die bisherigen Hebesätze zum 1. Januar 2025 automatisch ihre Geltung verlieren, müssen noch im Kalenderjahr 2024 neue Hebesätze festgelegt werden. Eine Änderung des Hebesatzes ist damit auch in der Zukunft losgelöst vom Haushaltsbeschluss möglich. Die Berechnung der Steuerschuld für den einzelnen Bürger erfolgt wie bisher. Demnach wird der vom Finanzamt nach verschiedenen Kriterien festgesetzte Messbetrag mit dem durch die Gemeinde festgesetzten Hebesatz multipliziert. 

An einem einfachen Beispiel erläutert bedeutet dies:
Messbetrag (= individuelle Zuweisung durch das Finanzamt) 70 Euro, Hebesatz 300 von Hundert, ergibt die Formel 70 mal 3,0. Die Höhe der Grundsteuer würde also in diesem Beispiel 210 Euro betragen.

Derzeitiger Sachstand

Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft): Bisher wurden mit Stand 23.10.2024 ca. 69% der Datensätze durch die Finanzverwaltung übermittelt. 
Grundsteuer B (bebaute oder bebaubare Grundstücke): Bisher wurden mit Stand 23.10.2024 ca. 72% der Datensätze durch die Finanzverwaltung übermittelt. 

Zur Kalkulation der Hebesätze werden die noch fehlenden Messbeträge nach derzeitigem Kenntnisstand auf 100% hochgerechnet, um einen ansatzweisen Schätzwert zu haben.

Weiter ist anzumerken, dass, dadurch, dass noch nicht alle Hebesätze vorliegen, davon auszugehen ist, dass noch eine unbestimmte Anzahl der Erklärungen fehlerhaft sind und im Nachhinein durch das Finanzamt korrigiert werden müssen. Nach Vorlage weiterer Datensätze wird seitens der Verwaltung eine nochmalige Kalkulation durchgeführt und ggf. eine weitere Anpassung ab 2026 empfohlen.

Im Rahmen der KFPA-Sitzung vom 19.11.2024 wurde die Thematik der Hebesatzanpassung erläutert. Dazu wurden Berechnungsgrundlagen aufgezeigt und mehrere Möglichkeiten der Umsetzung für die Gemeinde Fridolfing durchgesprochen.

Der KFPA schlägt vor, sowohl für die Grundsteuer A, als auch für die Grundsteuer B, die Hebesätze von derzeit 330 auf jeweils 280 Prozentpunkte zu senken. 

Dem Gemeinderat wurde der in der Anlage zu diesem TOP beigefügte Entwurf der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze bei den Realsteuern der Gemeinde Fridolfing (Hebesatzsatzung) vollinhaltlich bekannt gegeben.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, die vorliegende Hebesatzsatzung in der vorgestellten Fassung zu erlassen. Die Verwaltung wird beauftragt, nach endgültiger Feststellung der Berechnungsgrundlagen dem Gemeinderat eine neue Einnahmekalkulation vorzulegen, damit über eine evtl. Anpassung der Hebesätze ab 01.01.2026 entschieden werden kann.

Die Satzung ist im Amtsblatt der Gemeinde bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 3

Datenstand vom 28.01.2025 07:40 Uhr