Die Gemeinden sind nach Art. 28 BayFwG gehalten die durch Feuerwehreinsätze entstandenen Kosten im Rahmen der vorrangigen Einnahmebeschaffung vor den allgemeinen Steuermitteln zu erheben (Art. 62 GO).
Mit Schreiben vom 08.06.2015 und 04.07.2016 durch das Landratsamt Traunstein, SG Allgemeine Kommunalaufsicht, wurde die Gemeinde Fridolfing erneut gebeten das Thema Kostenerstattung für Feuerwehreinsätze und den eventuellen Erlass einer Feuerwehrgebührensatzung nochmals im Gemeinderat beschlussmäßig zu behandeln.
Bereits in der Sitzung vom 07.05.2015 wurde beschlossen, zunächst mit der Einführung einer Feuerwehrgebührensatzung abzuwarten, bis die Anzahl und die Art der abzurechnenden Einsätze ermittelt sind.
Nach erster Prüfung wären für den Zeitraum 2015 für den Bereich FFW Fridolfing 41 Fälle und für den Bereich der FFW Pietling 35 Fälle auszuwerten und evtl. abzurechnen.
Für 2016 stehen 36 Fälle für Fridolfing und 25 Fälle für Pietling zur Auswertung und Abrechnung an.
Es wurden aufgrund der genannten Beschlussfassung alle bei der ILS-Traunstein hinterlegten Einsatzberichte für das Jahr 2015 und 2016 gesichtet und mit den jeweiligen Kommandanten besprochen. Bei dieser Durchsicht trat hervor, dass mehrere Leistungen der beiden Feuerwehren nach Art. 28 Abs. 1 BayFwG abrechenbar wären. Dies sind Beispielhaft: Ölspuren, Verkehrsunfälle (abz. Kosten für Personenrettung), Fehlalarme von BMA und Sicherheitswachen.
In der Vergangenheit wurden Einsatzkosten durch die Gemeindekasse lediglich nach den Pauschalsätzen des Bayerischen Gemeindetags abgerechnet.
Art. 28 Abs. 4 BayFwG enthält bereits eine Ermächtigungsgrundlage für die Gemeinden, den Kostenersatz für Feuerwehreinsätze nach Pauschalsätzen festzusetzen. Dies ist jedoch nur auf Grundlage einer Kostensatzung statthaft. Damit wird einem dringenden Bedürfnis in der Praxis Rechnung getragen: Bei der Abrechnung von Feuerwehrdienstleistungen durch die Gemeinde stellt sich nämlich heraus, dass die Ermittlung des genauen Umfangs der Aufwendungen, die durch das Tätigwerden der Feuerwehren entstanden sind, einen erheblichen Verwaltungsaufwand verursacht. Die Verwaltung muss auf der Grundlage des vom Kommandanten abgelieferten Berichts die Kosten zusammenstellen, die der Gemeinde entstanden sind. Im Einsatzbericht sind jedoch lediglich die eingesetzten Fahrzeuge und Gerätschaften sowie die Anzahl der beteiligten Feuerwehrdienstleistenden und die Dauer ihrer Tätigkeit vermerkt. Um den Umfang der Aufwendungen festlegen zu können, muss die Verwaltung -auf Grundlage der im Einsatzbericht genannten daten- beispielsweise den Benzin- und Ölverbrauch der Fahrzeuge, den Verbrauch an Löschmitteln und mögliche Ersatzansprüche nach Art. 9 und 10 BayFwG der Feuerwehrdienstleistenden und/oder ihrer privater Arbeitgeber abfragen. Der hiermit verbundene Verwaltungsaufwand steht in vielen Fällen in keinem Verhältnis zu den Einnahmen, die die Gemeinde durch den Leistungsbescheid erzielen kann. Um der Verwaltung die Abrechnung der Dienstleistungen der Feuerwehr zu erleichtern, hat der Gesetzgeber den Gemeinden die Möglichkeit eingeräumt, über entsprechende Kostensatzungen Pauschalsätze für die Leistungen ihrer Feuerwehren festzusetzen und damit eine vereinfachte Kostenermittlung und -abrechnung durchzuführen. Ohne Kostensatzung ist die Heranziehung der Pauschalsätze nach dem Muster des Bayerischen Gemeindetages nicht zulässig.
Bereits in der Sitzung vom 24.11.2016 hatte der Gemeinderat beschlossen, dass die Verwaltung den Entwurf einer Satzung für den Aufwendungs- und Kostenersatz von Feuerwehreinsätzen erstellen soll. In einer folgenden Sitzung solle über den Entwurf der Kostensatzung erneut öffentlich beraten und abschließend über deren Erlass abgestimmt werden.
Das ausgearbeitete Satzungsmuster, welches bereits mit der Kommunalaufsicht am Landratsamt Traunstein abgestimmt ist, wurde den Gemeinderatsmitgliedern samt Anlagen mit der Ladung zugesandt.
In der darauffolgenden Diskussion wurde eingewandt, dass ehrenamtlich Feuerwehrdienstleistende aufgrund dieser Regelung nun belastet würden und das ehrenamtliche Engagement somit zurückgehen könnte. Seitens der Verwaltung wurde verdeutlicht, dass nicht der Erlass dieser Kostensatzung eine Abrechnung ermögliche, sondern dass dies bereits schon vorher aufgrund der gesetzlichen Maßgabe des Art. 28 BayFwG durchzuführen gewesen sei.