Neubau eines Infinitypools, Uferstraße 10, Fl.Nr. 215/5, Gmkg. Hopfen am See


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 05.02.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 05.02.2019 ö beschliessend 1.3.1

Sachverhalt

Herr Angeringer stellt den Neubau eines Infinitypools anhand einer Bildschirmpräsentation dar.

Es ist auf folgendes hinzuweisen: Auch bei diesem Antrag zeigt sich, dass sich in der Praxis regelmäßig der Konflikt ergeben wird zwischen der in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanung (Hopfen a. S. Nr. 13 – Uferstraße Nord) mit der städtebaulich gerechtfertigten Beschränkung bei größeren Gebäuden auf den Bestand und den Eigentümerinteressen an Erweiterungen.

Aus der Sitzungsvorbesprechung mit den Vertretern des Landratsamtes Ostallgäu ergab sich folgendes:

Das Vorhaben wird an der Grundstücksgrenze nur genehmigungsfähig sein, wenn Unterschriften der Nachbarn vorliegen (derzeit soweit ersichtlich nicht der Fall). Bauplanungsrechtlich ist das Vorhaben zulässig, soweit sich nicht ergibt, dass sich die überbaute Fläche nicht mehr in die Umgebung einfügt. Insoweit wurden zwar noch Berechnungen nachgefordert, jedoch ist nicht davon auszugehen, dass ein zulässiges Maß i. S. v. § 34 BauGB überschritten wird (siehe versiegelte Fläche bei den Haus Nrn. 9 und 18).

Darstellungen zum bisherigen Geländeverlauf und dessen Veränderung sind jedoch noch nachzureichen.

Herr StR Doser erkundigt sich, ob nochmals ein Bauantrag eingereicht werden müsste, wenn der Pool aufgrund des Laubfalles überdacht werden soll und ob dieser Bauantrag dann genehmigungsfähig sei.

Herr Angeringer teilt daraufhin mit, dass für eine Überdachung wohl ein Bauantrag eingereicht werden müsse und dies genehmigungspflichtig sei. Des Weiteren ist hierbei dann zu prüfen ob überhaupt eine Genehmigung möglich ist, bauplanungsrechtlich wahrscheinlich schon aber wenn das Landratsamt Ostallgäu die Überdachung des Pools nicht als Nebenanlage sondern als Hauptgebäude wertet, sind Abstandflächen einzuhalten, dies sei hier nicht möglich. Somit wäre eine Genehmigung nur möglich, wenn der Nachbar einer Abstandflächenübernahme zustimmt.

Herr StR Eggensberger B. sagt, dass grundsätzlich nichts gegen den Antrag spricht. Weiter erkundigt er sich über die überdachte Terrasse, die damals ein Schwarzbau war. Ist dies geändert worden? Auch die Stellplätze können nicht erreicht werden, gibt es hierzu etwas Neues?

Herr Angeringer teilt Herrn Eggensberger mit, dass man sich mit den Stellplätzen nicht auseinandergesetzt habe, da es für den vorliegenden Bauantrag nicht notwendig war und die Zeit dafür fehlte. Hier kann aber noch einmal im Landratsamt Ostallgäu nachgefragt werden. Bei der überdachbaren Terrasse sieht das Landratsamt keine Auswirkungen, die zu einer Untersagung führen können und soweit die Konstruktion über die südliche Grundstücksgrenze kragt sei dies eine privatrechtliche Angelegenheit; eine Unterstützung in dieser Frage besteht damit nicht.

Nach kurzer Diskussion formuliert der Vorsitzende folgenden Beschlussvorlag:

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen. Darstellungen zum bisherigen Geländeverlauf und dessen Veränderung sind noch nachzureichen, ebenso aktualisierte Nachweise zu den Grund- und Geschoßflächen/-zahlen.

Siehe Abstimmungsergebnis: der Antrag wurde abgelehnt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 3, Dagegen: 8

Datenstand vom 01.06.2021 09:19 Uhr