Die Kurhaus-Betriebe der Stadt Füssen sind ein Eigenbetrieb der Stadt Füssen ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Sinne des Art. 88 der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) und § 1 der Eigenbetriebsverordnung (EBV). Der Eigenbetrieb besteht nur noch aus dem Haus des Gastes „Haus Hopfensee“ im Ortsteil Hopfen am See. Das Kurhaus Füssen wurde im Jahr 2013 veräußert und zwischenzeitlich abgerissen.
Jahresabschluss
Bilanzsumme zum 31.12.2017 (Aktiva/Passiva) 955.699,67 EUR
Jahresgewinn 882.442,29 EUR
Verlustvortrag vor Gewinnverwendung: -13.884.768,21 EUR
Erträge:
Die im Wirtschaftsjahr 2017 erzielten Erträge entstanden im Wesentlichen aus einem Anteil aus der Schuldendiensthilfe der Stadt Füssen in Höhe von 110.000 EUR und der Überlassung eines Anteils des gewerblichen Fremdenverkehrsbeitrags von 30.000 EUR. An Umsatzerlösen aus dem „Kerngeschäft“, der Verpachtung des Hauses Hopfensee wurden lediglich 5.000 EUR erwirtschaftet.
Als Sondereffekt auf Grund des laufenden CHF-Darlehens treten die Erträge aus der Währungsumrechnung in Höhe von 947.407,24 EUR auf, die auf den zum Bilanzstichtag gestiegenen Kurs (1,1702 CHF, 2016: 1,0739 CHF) zurückzuführen sind.
Aufwendungen:
Die Abschreibungen wurden mit 54.102,00 EUR (Vj. 55.072,03 EUR) verbucht.
Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen (Unterhaltsmaßnahmen, Bewirtschaftungskosten, Rechts- und Beratungskosten sowie Verwaltungskostenbeitrag) addieren sich auf 109.238,31 EUR (Vj. 164.887,78 EUR – wobei hierbei 102.591,81 EUR auf Kursverluste entfielen).
Für Zinsen und ähnliche Aufwendungen beträgt das Ergebnis 48.163,23 EUR (Vj. 42.053,70 EUR) Die Zinsen beziehen sich auf die Zinsleistungen aus dem CHF-Darlehen.
Die Grundsteuer für das Haus Hopfensee wurde mit 4.369,74 EUR verbucht.
Gewinnverwendung:
Der Jahresabschluss zum 31.12.2017 weist einen Verlustvortrag von -13.884.768,21 EUR und einen Jahresgewinn von 882.442,29 EUR aus.
Vorschlag zur Gewinnverwendung: Der Jahresgewinn wird auf neue Rechnung vorgetragen.
Bestätigung des Abschlussprüfers:
Für den Jahresabschluss und den Lagebericht 2017 in der aus den Anlagen zum Prüfbericht ersichtlichen Fassung hat der Bayerische Kommunale Prüfungsverband am 27.04.2018 den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt.
Der BKPV stellt dabei jedoch fest: „Die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse ergab eine bilanzmäßige Überschuldung; der Fortbestand des Unternehmens aus eigener Ertragskraft ist nicht möglich.“
Erteilung der Entlastung:
Die Entlastung ist ein Zeichen der Billigung der Betriebsführung im entsprechenden abgelaufenen Wirtschaftsjahr und ein Vertrauensbeweis für das zukünftige Handeln der Werkleitung. Die Entlastung kann grundsätzlich nur Gegenstände der vorherigen Jahresabschlussprüfung, insbesondere die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung, umfassen. Somit bleiben beispielsweise persönliche Eigenschaften der Werkleiter, wie Engagement und Zielstrebigkeit außer Betracht. Die Gemeindevertretung hat nach pflichtgemäßem Ermessen auf der Grundlage der ihr vorliegenden Ergebnisse der Jahresabschlussprüfung und diesbezüglicher Stellungnahmen sachgerecht über die Entlastung der Werkleitung zu entscheiden und einen Beschluss zu fassen. Durch den Beschluss der Gemeindevertretung über die Entlastung wird die Überzeugung zum Ausdruck gebracht, dass es keine aus der Betriebsführung resultierenden Ansprüche gibt. Eine Verweigerung der Entlastung ohne erkennbaren sachlichen Grund ist unzulässig. Hingegen ist eine Entlastung mit Einschränkungen möglich. Bei Entlastungsverweigerung oder eingeschränkter Entlastung sind der Um fang der Einschränkungen und die Gründe für die Entscheidung anzugeben.
Über die Entlastung ist in einem von der Feststellung des geprüften Jahresabschlusses getrennten Beschluss zu befinden.