Verlustausgleich gem. § 8 Abs. 2 EBV für die Stadtwerke Füssen - Parkierung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 24.11.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 24.11.2020 ö beschliessend 12

Sachverhalt

Im aktuellen Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 2019 der Stadtwerke Füssen (SWF) stellte der Bay. Kommunale Prüfungsverband (BKPV) u.a. fest:

„Das satzungsgemäße Stammkapital des Eigenbetriebs von 2,4 Mio € ist durch Verluste der Vergangenheit nicht mehr vollständig vorhanden. Unter Einschluss des Jahresverlustes 2019 fehlen zum 31.12.2019 auf das Stammkapital 1,136 Mio €.

Die Behandlung der Jahresverluste aus Vorjahren entspricht nicht § 8 Abs. 2 Satz 3 EBV. Über die nach Ablauf von fünf Jahren nicht getilgten Verlustvorträge wurde bisher noch nicht durch den Stadtrat entschieden. Grundsätzlich wären diese Verluste aus Haushaltsmitteln der Stadt auszugleichen oder ausnahmsweise durch Abbuchung aus der allgemeinen Rücklage zu tilgen.

Für die den Stadtwerken in 2019 von Seiten der Stadt gewährte Kapitalzuführung von 528.300 € lag bis zum Ende der Prüfung noch kein Stadtratsbeschluss vor.“

Im Haushalt der Stadt Füssen war bei HH-Stelle 8300.7152 für das Jahr 2019 der Verlustausgleich für das Wirtschaftsjahr 2004 in Höhe von 528.300 € vorgesehen und in 2 Raten á 264.150 € am 22.07./21.10.2019 an die SWF überwiesen worden.

Im Haushalt 2020 ist bei HH-Stelle 8300.7152 eine Teilzahlung des Verlustausgleichs des Wirtschaftsjahres 2005 in Höhe von 364.600 € vorgesehen.

§ 8 Abs. 2 Eigenbetriebsverordnung (EBV):
(2) Ein Jahresverlust ist, soweit er nicht aus Haushaltsmitteln der Gemeinde ausgeglichen wird, auf neue Rechnung vorzutragen. Die Gewinne der folgenden fünf Jahre sind zunächst zur Verlusttilgung zu verwenden. Ein nach Ablauf von fünf Jahren nicht getilgter Verlustvortrag kann durch Abbuchung von den Rücklagen ausgeglichen werden, wenn das die Eigenkapitalausstattung zulässt; ist das nicht der Fall, so ist der Verlust aus Haushaltsmitteln der Gemeinde auszugleichen.

Verwaltungsvorschriften zur Eigenbetriebsverordnung (VwvEBV)
zu § 8:
Ergibt sich mehrere Jahre hindurch ein Verlust, so richtet sich der Verlustausgleich durch spätere Gewinne (§ 8 Abs. 2 EBV) nach den einzelnen Wirtschaftsjahren, in denen die Verluste entstanden sind. Der älteste Jahresverlust ist zuerst zu tilgen.
Wenn in mehreren Jahren Verluste stets auf neue Rechnung vorgetragen werden, so sollten in der Bilanz oder im Anhang die Verluste nach den Wirtschaftsjahren, auf die sie entfielen, aufgegliedert werden.
Ein Verlustvortrag kann, außer durch den Einsatz des Gewinns, jederzeit mit Haushaltsmitteln der Gemeinde abgedeckt werden. Eine Abbuchung von den Rücklagen des Eigenbetriebs ist erst möglich, wenn ein Verlustvortrag nach Ablauf von fünf Jahren nicht getilgt wurde und die Eigenkapitalausstattung das zulässt. Erlaubt die Eigenkapitalausstattung keine Entnahme aus den Rücklagen, so ist der Verlust aus Haushaltsmitteln der Gemeinde auszugleichen.

Beschlussvorschlag

  1. Der Stadtrat stellt fest, dass die Eigenkapitalausstattung des Eigenbetriebs Stadtwerke Füssen - Sparte Parkierung keine Entnahme aus den Rücklagen zur Deckung des Verlustvortrags aus dem Wirtschaftsjahr 2004 zulässt.

Der Stadtrat genehmigt daher die Kapitalzuführung 2019 in Höhe von 528.300 € zum Verlustausgleich des Wirtschaftsjahres 2004.

  1. Der Stadtrat stellt fest, dass die Eigenkapitalausstattung des Eigenbetriebs Stadtwerke Füssen der Sparte Parkierung keine Entnahme aus den Rücklagen zur Deckung des Verlustvortrags aus dem Wirtschaftsjahr 2005 zulässt.

Der Stadtrat beschließt daher die Kapitalzuführung 2020 und 2021 in Höhe von jeweils 364.600 € zum Verlustausgleich des Wirtschaftsjahres 2005. Im Haushalt 2021 sind entsprechende Mittel bereitzustellen.

Beschluss

  1. Der Stadtrat stellt fest, dass die Eigenkapitalausstattung des Eigenbetriebs Stadtwerke Füssen - Sparte Parkierung keine Entnahme aus den Rücklagen zur Deckung des Verlustvortrags aus dem Wirtschaftsjahr 2004 zulässt.

Der Stadtrat genehmigt daher die Kapitalzuführung 2019 in Höhe von 528.300 € zum Verlustausgleich des Wirtschaftsjahres 2004.

  1. Der Stadtrat stellt fest, dass die Eigenkapitalausstattung des Eigenbetriebs Stadtwerke Füssen der Sparte Parkierung keine Entnahme aus den Rücklagen zur Deckung des Verlustvortrags aus dem Wirtschaftsjahr 2005 zulässt.

Der Stadtrat beschließt daher die Kapitalzuführung 2020 und 2021 in Höhe von jeweils 364.600 € zum Verlustausgleich des Wirtschaftsjahres 2005. Im Haushalt 2021 sind entsprechende Mittel bereitzustellen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

Datenstand vom 11.12.2020 09:02 Uhr