Änderung der Gemeindeordnung des Freistaates Bayern (GO); Sitzungsteilnahme durch Ton- und Bildübertragung nach Art. 47a GO


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 27.04.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 27.04.2021 ö beschliessend 6

Sachverhalt

Das am 4. März beschlossene Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung, Landkreisordnung, Bezirksordnung und weiterer Gesetze zur Bewältigung der Corona-Pandemie wurde mittlerweile im Bayer. Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl.) veröffentlicht. Es ist grundsätzlich  am 17. März, in Teilen rückwirkend zum 1. Januar bzw. 12. Februar 2021 in Kraft getreten.

Im Folgenden fassen wir die Regelungen mit ihren Begründungen zusammen und ergänzen dies durch Anwendungshinweise.

Wesentliche Änderung ist die Möglichkeit, die Sitzungsteilnahme durch Ton-Bild-Übertragung zu ermöglichen. Zu den Regelungen einer Sitzungsteilnahme durch Ton-Bild-Übertragung wird das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration in Kürze noch gesonderte Anwendungshinweise geben. Derzeit gilt dazu aufgrund der Neuregelung folgendes:
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Sitzungsteilnahme durch Ton-Bild-Übertragung (Art. 47a GO)

Das Gesetz ermöglicht es Gemeinden und Zweckverbänden unabhängig von der Corona-Pandemie, hybride Sitzungen zuzulassen. Die Ermächtigung zielt nicht nur auf die Bewältigung der Pandemie, sondern soll generell mehr Handlungsspielräume verschaffen, z. B. um die Vereinbar-keit eines kommunalen Ehrenamtes mit Familie und Beruf zu verbessern, und setzt dafür einen gesetzlichen Mindestrahmen:

  1. Sitzungen sind gerade mit Blick auf die Saalöffentlichkeit weiter als Präsenzsitzungen vorzubereiten (unabhängig davon, ob und wie viele Gremienmitglieder sich audiovisuell zuschalten), sodass mindestens der Vorsitzende im Sitzungsraum körperlich anwesend sein muss und rein virtuelle Sitzungen ausgeschlossen sind.

  1. Zuschaltungen können nur in Form von kombinierten Ton-Bild-Übertragungen zugelassen werden, nicht aber als bloße Ton-Übertragungen, weil diese die gerade in den kommunalen Gremien bedeutsamen Diskussionen und Entscheidungsfindungen „von Angesicht zu Angesicht“ nicht ermöglichen.

  1. Die Kommunen müssen gewährleisten, dass sich die anwesenden und zu-geschalteten Gremienmitglieder gegenseitig wahrnehmen können. Bei öffentlichen Sitzungen müssen die zugeschalteten Mitglieder zudem mindestens auch für die Saalöffentlichkeit wahrnehmbar sein.

  1. Einer Einwilligung zur Übertragung der zugeschalteten Mitglieder in den Sitzungsraum oder der körperlich anwesenden Sitzungsteilnehmer zu den zugeschalteten Mitgliedern bedarf es nicht.

  1. Die Kommunen tragen in ihrem Bereich die Verantwortung, dass die technischen Zuschaltmöglichkeiten während der Sitzungen ununterbrochen bestehen. Andernfalls dürfen Sitzungen nicht beginnen oder sind sie zu unterbrechen. Dies gilt auch, wenn zum Zeitpunkt der Sitzung nicht festgestellt werden kann, dass eine vorhandene Störung nicht dem Verantwortungsbereich der Kommune zuzuordnen ist. Ein Verstoß kann aber dadurch geheilt werden, dass sich die vorübergehend nicht zugeschalteten Mitglieder rügelos an der Beschlussfassung beteiligen.

  1. Störungen außerhalb des Verantwortungsbereiches der Kommunen bleiben dagegen unbeachtlich und gehen zu Lasten der jeweiligen Mitglieder, da diese auch entscheiden, ob sie physisch teilnehmen oder sich nur zuschalten lassen wollen. Sind andere Mitglieder zugeschaltet oder ergibt ein Test, dass eine Zuschaltung zur Sitzung grundsätzlich möglich ist, wird widerlegbar vermutet, dass der Grund für die Nichtzuschaltung im Verantwortungsbereich des Mitglieds liegt, solange die Kommune nur die technische Plattform der audiovisuellen Zuschaltung stellt.

  1. Zugeschaltete Mitglieder können nicht an geheimen Wahlen teilnehmen, da es auf diesem Weg keine Möglichkeit gibt, eine geheime Stimmabgabe sicherzustellen. Diese sind insoweit von der Pflicht zur Abstimmung suspendiert.

Vor dem Hintergrund der fortbestehenden Pandemiesituation genügt für die Zulassung von Sitzungen im Hybridformat, die vor dem 1. Januar 2022 stattfinden, anstatt einer Regelung in der jeweiligen Geschäftsordnung ein Beschluss des Vollgremiums. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung verlangt das Gesetz in jedem Fall (also für diesen Beschluss wie auch für einen Beschluss zur Regelung in der Geschäftsordnung) eine Zweidrittelmehrheit der Abstimmenden.

Innerhalb dieses gesetzlichen Mindestrahmens können die Kommunen bestimmen, ob und wie weit sie Zuschaltungen von Gremienmitgliedern durch Ton-Bild-Übertragungen erlauben. Sie können insbesondere

  1. eine Höchstzahl oder -quote an Zuschaltungen bestimmen,
  2. Zuschaltungen generell ermöglichen oder von besonderen Gründen, insbesondere einer sonst drohenden Verhinderung der Teilnahme (etwa auch wegen einer Pandemie), abhängig machen,
  3. Zuschaltungen auf Sitzungen des Gesamtgremiums und/oder auf alle oder einzelne Ausschüsse beschränken,
  4. Zuschaltungen auf öffentliche Sitzungen beschränken oder sie auch bei nichtöffentlichen Sitzungen zulassen. Bei nichtöffentlichen Sitzungen müssen die zugeschalteten Mitglieder dafür sorgen, dass die Sitzung in ihrem Verantwortungsbereich nur von ihnen wahrgenommen werden kann; ein Verstoß wird wie ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht behandelt und kann entsprechend sanktioniert werden.

Die Regelungen treten rückwirkend zum 12. Februar 2021 in Kraft. Die Ermächtigung ist bis Ende des Jahres 2022 befristet, um Hybridsitzungen ausreichend erproben zu können.

Wie erwähnt, wird das Innenministerium zeitnah gesonderte Anwendungshinweise zu Hybrid-sitzungen herausgeben und dabei auf rechtliche, exekutive und technische Aspekte näher eingehen.

Seitens der Verwaltung wird darauf hingewiesen, dass in den aktuellen Sitzungsorten wie in Weißensee oder im Haus Hopfensee die technischen Möglichkeiten nicht gegeben sind, um die Anforderungen hierfür aktuell schon erfüllen zu können. Ungeachtet dessen begrüßt die Verwaltung die Möglichkeit, hybride Sitzungen durchführen zu können und möchte dieses Angebot gerne aufgreifen. Im Sitzungssaal im Rathaus wäre dies im Übrigen sofort problemlos möglich.

Nähere Informationen dazu erfolgen bis zur Sitzung.

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat der Stadt Füssen beauftragt die Verwaltung, eine technische Lösung für die Sitzungsteilnahme an Stadtrats- und Ausschusssitzungen mittels Ton-Bild-Übertragung, die eine praktikable und rechtssichere Feststellung des Abstimmungsergebnisses bei Hybridsitzungen gewährleistet, zu prüfen und die Kosten zu ermitteln.

Nach Veröffentlichung der vom Bayer. Innenministerium angekündigten Anwendungshinweise zur  Änderung der Gemeindeordnung zur Bewältigung der Corona-Pandemie und Vorliegen des Prüfungsergebnisses hinsichtlich der technischen Umsetzung und der Ergebnisse der datenschutzrechtlichen Prüfung wird die Verwaltung weiter beauftragt, eine Geschäftsordnungsänderung zu den Neuregelungen der Gemeindeordnung, insbesondere zur Ton-Bild-Übertragung vorzubereiten und in den Stadtrat einzubringen.

Die für die technische Umsetzung erforderlichen Haushaltsmittel sind in die Haushaltsplanungen für 2021 einzustellen.

Diskussionsverlauf

Aus der Mitte des Stadtrates wird die Frage gestellt, wie der Abgleich mit den Bürgern laufe. Außerdem sei das technische Netz in den Ortsteilen noch nicht so gut. Wie hoch sind die Kosten? In den nächsten Wochen müssen noch die Fragen geklärt werden, um den Weg frei zu machen. Dr. Christoph Böhm sieht die Sache sehr kritisch, man gebe das Recht an Bild und Stimme ab. Es laufe alles über Rechner in den USA.

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Füssen beauftragt die Verwaltung, eine technische Lösung für die Sitzungsteilnahme an Stadtrats- und Ausschusssitzungen mittels Ton-Bild-Übertragung, die eine praktikable und rechtssichere Feststellung des Abstimmungsergebnisses bei Hybridsitzungen gewährleistet, zu prüfen und die Kosten zu ermitteln.

Nach Veröffentlichung der vom Bayer. Innenministerium angekündigten Anwendungshinweise zur  Änderung der Gemeindeordnung zur Bewältigung der Corona-Pandemie und Vorliegen des Prüfungsergebnisses hinsichtlich der technischen Umsetzung und der Ergebnisse der datenschutzrechtlichen Prüfung wird die Verwaltung weiter beauftragt, eine Geschäftsordnungsänderung zu den Neuregelungen der Gemeindeordnung, insbesondere zur Ton-Bild-Übertragung vorzubereiten und in den Stadtrat einzubringen.

Die für die technische Umsetzung erforderlichen Haushaltsmittel sind in die Haushaltsplanungen für 2021 einzustellen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 4

Abstimmungsbemerkung
Andreas Eggensberger, Peter Hartung und Simon Hartung haben an der Abstimmung nicht teilgenommen.

Datenstand vom 02.07.2021 07:55 Uhr