Bebauungsplan N 10 - Moosangerweg Ost, vorhabenbezogene siebte Änderung; Behandlung und Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen, Billigungsbeschluss zur Beteiligung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses, 07.09.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.09.2021 ö beschliessend 2.1

Sachverhalt

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen hat am 08.12.2020 in öffentlicher Sitzung beschlossen, den Bebauungsplan N 10 - Moosangerweg Ost (Neufassung inkl. 2. und 3. Änderung) und Bebauungsplan N 10 - Moosangerweg Ost, sechste Änderung zu ändern. Ziel ist die Neuansiedlung bzw. Verlagerung des bestehenden EDEKA-Lebensmittelmarktes im Norden der Stadt Füssen. Innerhalb des baulich neu zu ordnenden und zu entwickelnden Areals an der Hopfener Straße soll ein Lebensmittelmarkt mit Randsortimenten und integriertem Backshop einschließlich Verzehrbereich realisiert werden. Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschloss am 06.04.2021 in öffentlicher Sitzung die Billigung des Vorentwurfes des Bebauungsplans N 10 – Moosangerweg Ost, vorhabenbezogene siebte Änderung und beauftragte die Verwaltung mit den weiteren Schritten zur Durchführung der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit mittels einer öffentlichen Auslegung und der frühzeitigen Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange.
Der Vorentwurf des Bebauungsplans N 10 – Moosangerweg Ost, vorhabenbezogene siebte Änderung lag in der Zeit von Montag, 21.06.2021 bis einschließlich Freitag, 23.07.2021 im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB öffentlich aus. Die Unterlagen der Bekanntmachung und des Bebauungsplanvorentwurfs standen gleichzeitig auch im Internet zur Einsichtnahme zur Verfügung. Parallel hierzu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB mit Schreiben vom 16.06.2021 angeschrieben und um Stellungnahme gebeten.
Als Bestandteile der frühzeitigen Beteiligung zählten neben den Vorentwurfsunterlagen zum Bebauungsplan N 10 – Moosangerweg Ost, vorhabenbezogene siebte Änderung auch die Vorhaben- und Erschließungspläne (Übersichtsplan, Grundriss, Ansichten) sowie die bereits vorliegenden Fachgutachten (Verkehrsuntersuchung, Schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung, Auswirkungsanalyse zur Verlagerung des Edeka-Standortes, Ergebnis artenschutzrechtlicher Begehung).
Die im Rahmen des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens eingegangenen Stellungnahmen müssen nun vom Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen behandelt und gewürdigt werden. Die jeweiligen Einwendungsführer erhalten im Anschluss daran eine Mitteilung über die Entscheidung der Stadt zu deren Stellungnahme. Die Ergebnisse dieser Abwägung / Würdigung werden im Rahmen der finalen Ausarbeitung der Unterlagen zum Entwurf des Bebauungsplanes N 10 – Moosangerweg Ost, vorhabenbezogene siebte Änderung (Planzeichnung, Textteil, Begründung) entsprechend berücksichtigt. 
  1. Es wurden insgesamt 16 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach § 4 Abs. 1 beteiligt und um Stellungnahme gebeten.
  2. Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der frühzeitigen Beteiligung keine Stellungnahme zum Vorentwurf des Bebauungsplanes N 10 – Moosangerweg Ost, vorhabenbezogene siebte Änderung ein:
  • Bund der Selbstständigen / Deutscher Gewerbeverband
3.        Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der erneuten Beteiligung zwar eine Stellungnahme ein, jedoch ohne Anregungen bzw. Hinweise zum Vorentwurf des Bebauungsplanes N 10 – Moosangerweg Ost, vorhabenbezogene siebte Änderung:
  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) Kaufbeuren; Schreiben vom 09.07.2021
  • Gemeinde Eisenberg; Schreiben vom 21.07.2021
  • Gemeinde Hopferau; Schreiben vom 22.06.2021
  • Gemeinde Pfronten; Schreiben vom 08.07.2021
  • Gemeinde Rieden am Forggensee; Schreiben vom 06.07.2021
  • Gemeinde Schwangau; E-Mail vom 29.06.2021
  • Handwerkskammer für Schwaben; E-Mail vom 12.07.2021
  • Handelsverband Bayern e.V.; E-Mail vom 20.07.2021
  • Landratsamt Ostallgäu, Kommunales Bauamt - Tiefbau; Schreiben vom 21.06.2021
  • Landratsamt Ostallgäu, Untere Immissionsschutzbehörde; Schreiben vom 15.07.2021
4.        Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der erneuten Beteiligung eine Stellungnahme mit Anregungen und Hinweisen zum Vorentwurf des Bebauungsplanes N 10 – Moosangerweg Ost, vorhabenbezogene siebte Änderung ein:
  • Industrie- und Handelskammer für Augsburg und Schwaben; E-Mail vom 21.07.2021
  • Landratsamt Ostallgäu, Untere Wasserrechtsbehörde; Schreiben vom 23.07.2021
  • Landratsamt Ostallgäu, Untere Bodenschutzbehörde; Schreiben vom 06.07.2021
  • Landratsamt Ostallgäu, Untere Naturschutzbehörde; Schreiben vom 19.07.2021 (Az.: 42-1741.0_284/20)
  • Regierung von Schwaben, Höhere Landesplanungsbehörde; Schreiben vom 20.07.2021 (Az.: 24-4622.8095/40)
  • Regionaler Planungsverband Allgäu; E-Mail vom 27.07.2021
  • Staatliches Bauamt Kempten; Schreiben vom 11.08.2021
  • Wasserwirtschaftsamt Kempten; E-Mail vom 09.07.2021 (Az.: 2-4622-OAL 129-15261/2021)
  • Stadtwerke Füssen; Schreiben vom 23.06.2021 und vom 13.07.2021
5.        Von der Öffentlichkeit gingen während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung folgende Stellungnahmen zum Vorentwurf des Bebauungsplanes N 10 – Moosangerweg Ost, vorhabenbezogene siebte Änderung ein:
B1        Bürger 1; Schreiben vom 22.07.2021
6.        Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss hat die eingegangenen Stellungnahmen eingehend beraten und soweit Anregungen oder Hinweise erhoben wurden, wie folgt beschlossen:
6.1        Industrie- und Handelskammer für Augsburg und Schwaben
E-Mail vom 21.07.2021 
Darstellung der Anregungen / Hinweise
Unter der Prämisse, dass die im Zuge der Standortverlagerung des Lebensmittelmarktes geplante Verkaufsflächenerweiterung keine negativen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche haben wird und damit auch den selbstgesetzten Vorgaben des Einzelhandelskonzeptes (S. 60) Rechnung getragen wird, bestehen aus Sicht der IHK Schwaben aufgrund der vorliegenden baulichen Strukturen und wirtschaftlichen Gegebenheiten keine Bedenken gegen die vorgelegten Planungen.
Fachliche Würdigung und Abwägung
Mögliche Auswirkungen des geplanten Lebensmittelmarktes auf zentrale Versorgungsbereiche wurden bereits im Rahmen einer Auswirkungsanalyse der Markt und Standort Beratungsgesellschaft mbH, Erlangen (Analyse vom 07.10.2020 und ergänzende Stellungnahme vom 04.06.2021) untersucht und bewertet. Im Rahmen dieser Analyse wurden mögliche Umsatzumlenkungen des Vorhabens auf Grundlage eines Simulationsmodels unter Berücksichtigung unterstellter Umsatzerwartungen und gemessener Kaufkraftströme ermittelt. Letztlich ergibt sich durch das geplante Vorhaben eine Umlenkungsquote des Bestandsumsatzes von maximal 5,1 %, so dass angesichts eines Abwägungsschwellenwertes von 10 % nachweislich keine städtebaulichen Wirkungen durch das geplante Vorhaben zu erwarten sind. Das Beeinträchtigungsverbot wird aus gutachterlicher Sicht somit eingehalten. Auch nach Umsetzung des geplanten Lebensmittelmarktes wird der Einzelhandelsbestand in Füssen und Umgebung auch weiterhin wirtschaftlich bestehen können. Damit kann den Vorgaben des städtischen Einzelhandelskonzeptes auch mit dem geplanten Vorhaben weiterhin Rechnung getragen werden.
Eine Anpassung der Planung ist demnach nicht erforderlich.

Abstimmungsergebnis 11 : 0

       
6.2        Landratsamt Ostallgäu, Untere Wasserrechtsbehörde
Schreiben vom 23.07.2021 

Darstellung der Anregungen / Hinweise
Es sei noch einmal auf die Stellungnahme des WWA KE vom 09.11.2018 hingewiesen:
„Von der südlich gelegenen Hangfläche fließen zwei Gräben (Gew. III) zu, die im Bereich des Baugebietes höchstwahrscheinlich verrohrt sind. Inwiefern diese Verrohrung ein hunderjährliches Hochwasser (HQ100) abführen können ist nicht bekannt. Am Einlauf der Verrohrungen besteht Verklausungsgefahr. Nach fachlicher Einschätzung kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass Teilbereiche des Gewerbegebietes bei HQ100 überschwemmt werden.
Des Weiteren ist von der südlichen Hangfläche mit wild abfließendem Wasser zu rechnen, das im Gewerbegebiet ebenfalls zu Überschwemmungen führen kann.
Erschwerend kommt hinzu, dass die unmittelbar nördlich angrenzende Bundesstraße B310 in Dammlage verläuft und sich deshalb das Gewerbegebiet in einer „Wannenlage“ befindet. Aus fachlicher Sicht ist deshalb zu empfehlen, die Überschwemmungssituation insgesamt zu prüfen und ggfs. entsprechende Schutzmaßnahmen zu planen und umzusetzen“
Inwieweit diese Hinweise bei der aktuellen Planung berücksichtigt wurden, entzieht sich meiner Kenntnis.
Fachliche Würdigung und Abwägung
Die zitierte Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Kempten stammt aus dem Jahr 2018. In seiner aktuellen Stellungnahme vom 09.07.2021 stellt das Wasserwirtschaftsamt fest, dass zu dem geplanten Vorhaben keine wasserwirtschaftlichen Einwände bestehen. Nach dem Umwelt Atlas Bayern wird das Vorhabengebiet weder von einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet (HQ100) noch von einer Hochwassergefahrenfläche (HQextrem) tangiert. 
Eine Anpassung der Planung ist demnach nicht erforderlich.


Abstimmungsergebnis 11 : 0



6.3        Landratsamt Ostallgäu, Untere Bodenschutzbehörde
Schreiben vom 06.07.2021 

Darstellung der Anregungen / Hinweise
Altlasten:
Der vorliegende Bebauungsplan für das Gebiet „Moosangerweg Ost“ 7. Änderung wurde in Bezug auf Altlasten und Altablagerungen überprüft.
Nach den bei der Unteren Bodenschutzbehörde vorliegenden Unterlagen befinden sich im Geltungsbereich des Planes keine altlastverdächtigen Ablagerungen.
Schutzgut Boden:
Die Versiegelung des Bodens ist gering zu halten.
Schadstoffbelasteter Boden und Aushub, der bei Bauarbeiten anfällt, ist entsprechend der abfall- und bodenschutzrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen. Hierüber sind Nachweise zu führen und dem Landratsamt auf Verlangen vorzulegen.
Fachliche Würdigung und Abwägung
Altlasten:
Nach einer Baugrunderkundung der fm geotechnik GbR, Amtszell / Altusried (Geotechnischer Bericht vom 21.12.2020), wurde auf dem Areal des Vorhabengebietes in Teilbereichen Auffüllungen mit schadstoffrelevanten Bestandteilen (PAK etc.) erschlossen, bei denen im nachfolgenden Vollzug gemäß den geltenden abfallrechtlichen Bestimmungen (Haufwerksbildung etc.) verfahren wird. Weite Teile des Areals können als Z0-Material nach dem bayerischen Verfüll-Leitfaden eingestuft werden. Die Ergebnisse dieser Erkundung werden in die Begründung zum Bebauungsplan eingearbeitet und entsprechend daregstellt.
Schutzgut Boden:

Die Versiegelung im Vorhabengebiet wird generell auf das notwendige Mindestmaß begrenzt. Zum Umgang mit möglichweise schadstoffbelastetem Boden oder Aushub wird im Textteil zum Bebauungsplan ein entsprechender textlicher Hinweis redaktionell ergänzt. Unabhängig davon kann nach den Ergebnissen der bereits durchgeführten Baugrunderkundung dass der natürlich anstehende Boden im Vorhabengebiet unbelastet ist und eine Zuordnung von Z0 nach dem bayerischen Verfüll-Leitfaden einhält.


Abstimmungsergebnis 11 : 0


6.4        Landratsamt Ostallgäu, Untere Naturschutzbehörde
Schreiben vom 19.07.2021 (Az.: 42-1741.0_284/20) 

Darstellung der Anregungen / Hinweise
Wie bereits bei den vorangegangenen Stellungnahmen dargelegt sprechen keine grundsätzlichen naturschutzfachlichen Sachverhalte gegen die Planung. Einzig die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG sind noch abzuarbeiten. Diesbezüglich verweise ich auf die E-Mail meiner Kollegin Fr. Dr. Stangler vom 20.05.2021 an das Büro Schuler Landschaft.
Die Unterlagen dieser speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung sind uns bis spätestens vor Satzungsbeschluss / letzter Verfahrensrunde zur Prüfung vorzulegen. In diesem Zusammenhang weise ich auf die augenblicklich gültige Rechtsprechung hin, nach der ein Bebauungsplan unwirksam ist, wenn er aus rechtlichen Gründen vollzugsunfähig ist und die mit seinem Erlass gesetzte Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht erfüllen kann. Dies gilt auch für die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände. Setzt ein Bebauungsplan einzelne Vorhaben fest und überplant dabei z.B. geschützte Lebensstätten oder andere artenschutzrechtliche Verbotstatbestände in unzulässiger Weise, so dürfen für diese Vorhaben mangels Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vorgaben später keine Baugenehmigungen erteilt werden. Der Bebauungsplan ist dann nicht vollziehbar und somit nichtig.
Fachliche Würdigung und Abwägung
Parallel zum laufenden Bebauungsplanverfahren wurden vom Büro Dr. Schuler, Landschaftsplanung und Artenschutz auch die Begehungen und Untersuchungen zum Artenschutz auf der Vorhabenfläche weitergeführt. Hierbei haben sich keine Artvorkommen ergeben, die ein wesentliches Planungshindernis darstellen. Eine Betroffenheit der Zugriffsverbote nach § 44 BNatSchG kann durch übliche Vermeidungsmaßnahmen (z. B. Abriss Gebäude im Winterhalbjahr etc.) verhindert werden. Die in der speziellen artenschutzrechtlichen Untersuchung zu dem geplanten Vorhaben empfohlenen artenschutzrechtlichen Vermeidungs-/Minimierungsmaßnahmen werden unter dem Punkt 2.9 „Grünordnung und Artenschutz“ in den Textteil zum Bebauungsplan eingearbeitet. Mit Berücksichtigung dieser Maßnahmen sind bei dem geplanten Vorhaben keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände betroffen. Artenschutzrechtliche Belange stehen der Umsetzung des Vorhabens demzufolge nicht entgegen.


Abstimmungsergebnis 11 : 0


6.5        Regierung von Schwaben, Höhere Landesplanungsbehörde
Schreiben vom 20.07.2021 (Az.: 24-4622.8095/40) 

Darstellung der Anregungen / Hinweise
Mit o.a. Bauleitplanvorhaben beabsichtigt die Stadt Füssen, die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines großflächigen Lebensmittelvollsortimenters mit Backshop auf dem  Grundstück mit den Flurnummern 1434 und 1435 sowie Teilflächen angrenzender Flurstücke zu  schaffen. Konkret ist vorgesehen, ein bislang als Gewerbegebiet ausgewiesenes Areal künftig als sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Nahversorgung“ festzusetzen und dort einen  Lebensmittelmarkt mit einer maximal zulässigen Verkaufsfläche von 1.520 m² (inkl. Backshop) anzusiedeln. Bei dem Vorhaben handelt es sich um die Verlagerung eines bereits nordöstlich der Hopfener Straße bestehenden Lebensmittelmarktes mit einer Verkaufsfläche von bisher rd. 850 m².  Im Zuge der geplanten Verlagerung ist also eine deutliche Erweiterung der bisherigen Verkaufsfläche vorgesehen.   
Bei dem geplanten Lebensmittelmarkt handelt es sich um ein Einzelhandelsgroßprojekt im Sinne  des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP), für das spezifische Vorgaben zur Lage im  
Raum (LEP 5.3.1 (Z)), zur Lage in der Gemeinde (LEP 5.3.2 (Z)) und hinsichtlich der maximal zu- lässigen Verkaufsflächen (LEP 5.3.3 (Z)) zu beachten sind.   
Lage im Raum  
Gemäß LEP-Ziel 5.3.1 Satz 1 dürfen Flächen für Einzelhandelsgroßprojekte nur in zentralen Orten  ausgewiesen werden. Die Stadt Füssen ist im LEP zum Mittelzentrum bestimmt worden und stellt somit einen geeigneten Makrostandort für die Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten dar.  
Lage in der Gemeinde  
Gemäß LEP-Ziel 5.3.2 hat die Flächenausweisung für Einzelhandelsgroßprojekte an städtebaulich  integrierten Standorten zu erfolgen. Städtebaulich integrierte Lagen sind Standorte innerhalb eines  baulich verdichteten Siedlungszusammenhangs mit wesentlichen Wohnanteilen oder direkt angrenzend, die über einen anteiligen fußläufigen Einzugsbereich und eine ortsübliche Anbindung an den  öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) verfügen.
Der Standort des Vorhabens befindet sich im Bereich südwestlich der Hopfener Straße, nördlich  des Moosangerwegs und südlich der Abt-Hafner-Straße am nördlichen Ortseingang der Stadt Füssen. Der rechtskräftige Bebauungsplan setzt das Planungsgebiet bislang als Gewerbegebiet fest, dementsprechend ist die umgebende Nutzung vor allem gewerblich geprägt. Wesentliche Wohnanteile sind innerhalb des gegenständlichen Siedlungszusammenhangs nicht vorhanden und grenzen auch nicht direkt an. Ein gewisser untergeordneter fußläufiger Einzugsbereich befindet sich laut vorliegender Auswirkungsanalyse der Firma Markt und Standort Beratungsgesellschaft mbH, die im Auftrag des Vorhabenträgers erstellt worden ist, in rd. 800 Metern Entfernung. Der genannten Auswirkungsanalyse ist ferner zu entnehmen, dass es sich bei dem geplanten Standort laut Einzelhandelskonzept der Stadt Füssen um einen nicht integrierten Standort handle, der die Anforderungen an eine städtebaulich integrierte Lage nur teilweise erfüllen kann. Eine ortsübliche Anbindung an den ÖPNV sei in rd. 100 Metern Entfernung vorhanden.  
In Anbetracht der Lage des Vorhabens in einem baulich verdichteten Siedlungszusammenhang  
ohne wesentliche Wohnanteile handelt es sich bei dem Standort aus landesplanerischer Sicht um  eine städtebauliche Randlage. Als städtebauliche Randlage käme der geplante Standort für den hier gegenständlichen Lebensmittelvollsortimenter nur dann in Betracht, wenn die Stadt Füssen nachweisen würde, dass geeignete städtebaulich integrierte Standorte aufgrund der topographischen Gegebenheiten im gesamten Stadtgebiet nicht vorliegen. Nach derzeitigem Kenntnisstand  ist nicht zu erwarten, dass die Stadt Füssen den hierfür erforderlichen Nachweis führen kann. Insofern erfüllt das Vorhaben nicht die Anforderungen an eine städtebaulich integrierte Lage im Sinne  des LEP-Ziels 5.3.2.   
Zulässige Verkaufsflächen  
Durch Flächenausweisungen für Einzelhandelsgroßprojekte dürfen gem. LEP-Ziel 5.3.3 die Funktionsfähigkeit der zentralen Orte und die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich dieser Vorhaben nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Als landesplanerisch maßgeblichen Bezugsraum legt die Regierung für die Sortimente des Nahversorgungsbedarfs den Nahbereich der Stadt Füssen mit rd. 15.500 Einwohnern zugrunde. Das o.a. LEP-Ziel billigt jedem neuen  Marktteilnehmer eine bestimmte höchstzulässige Kaufkraftabschöpfungsquote zu. Diese beträgt für  Güter des Nahversorgungsbedarfs 25%.   
In Anbetracht der fehlenden städtebaulichen Integration des Standortes kann es im vorliegenden  
Fall dahingestellt bleiben, ob die geplante Verkaufsfläche den landesplanerischen Vorgaben zur  
Verkaufsflächensteuerung entspricht. Ungeachtet dessen weisen wir darauf hin, dass für Agglomerationen im Sinne des Landesentwicklungsprogramms Bayern, sämtliche Verkaufsflächen für Sortimente des Nahversorgungsbedarfs, die innerhalb der bestehenden Agglomeration liegen, ins Kalkül gezogen werden müssten (vgl. LEP-Ziel 5.3.1 Satz 1 i.V.m. Begründung zu 5.3.1). In Anbetracht der genannten Einwohnerzahl des Nahbereichs der Stadt Füssen, der laut Auswirkungsanalyse vorhandenen Agglomerationswirkung und der weiteren Lebensmittelmärkte, erscheint es fraglich, ob die landesplanerischen Vorgaben zur Verkaufsflächensteuerung im Rahmen einer Agglomeration eingehalten werden könnten.
Nach alledem können wir der geplanten Ausweisung eines Sondergebiets am geplanten Standort  aus landesplanerischer Sicht nicht zustimmen.
Fachliche Würdigung und Abwägung

Es wird zur Kenntnis genommen, dass aus raumordnungsrechtlicher Sicht grundsätzlich keine Bedenken gegen die Ansiedlung eines großflächigen Lebensmittelvollsortimenters in der Stadt Füssen bestehen. Soweit allerdings die Auffassung vertreten wird, dass der konkrete Standort nicht geeignet sei, wird dies nicht geteilt, sondern gutachterlich widerlegt. Die Regierung vertritt die Auffassung, dass der Standort nicht städtebaulich integriert sei und verweist dabei auf die eingeholte Auswirkungsanalyse. Dem wird widersprochen. 

Zur Frage, ob die Verlagerung des Edeka Marktes unter raumordnerischen Gesichtspunkten zulässig ist, wurde bei der anerkannten Markt und Standort Beratungsgesellschaft mbH („Markt und Standort“) eine Auswirkungsanalyse vom 07.10.2020 eingeholt. Nachdem die Verkaufsfläche einschließlich Backshop im Bauleitplanverfahren von anfänglich 1.990 m² auf 1.514 m², mithin um 476 m² reduziert wurde, wurde eine ergänzende Stellungnahme bei Markt und Standort vom 04.06.2021 eingeholt. Die Stellungnahme, auf die auch die Regierung verweist, ist eindeutig: 

„Das Integrationsgebot ist aus gutachterlicher Sicht erfüllt. Trotz der peripheren Lage am Rande des Kernsiedlungsgebietes der Stadt Füssen können erhebliche Wohngebietsanteile fußläufig erschlossen werden. Eine städtische Randlage im Sinne der Begründung zu Nr. 5.3.2 des LEP liegt daher nicht vor. Das Projekt ist vor dem Hintergrund der Modernisierung des Nahversorgungsbestandes in Füssen positiv zu werden.“ 

Es handelt sich um die Verlagerung eines bestehenden Einzelhandelsbetriebs, der letztlich nur „die Straßenseite“ wechselt. Der Standort befindet sich am Rande des Kernsiedlungsgebiets, aber gerade nicht in einer städtischen Randlage im Sinne des LEP, da wesentliche Wohnanteile unmittelbar erschlossen werden. Die städtebauliche Integration ist – trotz der Lage im Gewerbegebiet – gegeben. Entscheidend ist die fußläufige Erreichbarkeit. Hierzu gehören sowohl die Wohngebiete östlich der Hopfener Straße, aber auch die Wohngebiete um den Waldfriedhof. Diese Wohngebiete sind durch Fuß- und Radwege vom Vorhabenstandort gut erreichbar. Die fußläufige Anbindung für einen maßgeblichen Teil der Füssener Wohnbevölkerung ist sichergestellt. 

Die Stadt nimmt zur Kenntnis, dass die nach LEP zugelassenen Verkaufsflächen eingehalten werden. In der näheren Umgebung sind zwar weitere Einzelhandelsbetriebe vorhanden, eine Einzelhandelsagglomeration im Sinne des LEP liegt jedoch nicht vor. Ein räumlich funktionaler Zusammenhang von mindestens drei Einzelhandelsbetrieben, die erheblich überörtlich raumbedeutsam sind, ist nicht gegeben. 

Zusammenfassend schließt sich die Stadt den nachvollziehbaren Aussagen der Markt und Standort Beratungsgesellschaft mbH an. Der Standort für den Lebensmittelvollsortimenter verstößt nicht gegen die Ziele der Raumordnung, insbesondere ist der Standort im Sinne der Raumordnung integriert. Überörtliche Auswirkungen sind nicht zu erwarten.


Abstimmungsergebnis 9 : 1

Christoph Weisenbach nimmt aufgrund kurzer Abwesenheit an der Beratung und Abstimmung nicht teil.



6.6        Regionaler Planungsverband Allgäu
E-Mail vom 19.07.2021 (Az.: 42-1741.0_284/20) 

Darstellung der Anregungen / Hinweise
Ob das Bauleitplanvorhaben die Vorgaben der Ziele 5.3.1, 5.3.2 und 5.3.3 des Landesentwicklungsprogrammes Bayern erfüllt, wird von der höheren Landesplanungsbehörde zu beurteilen sein.
Fachliche Würdigung und Abwägung
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Die Behandlung und Würdigung der Stellungnahme der Höheren Landesplanungsbehörde (Schreiben der Regierung von Schwaben vom 20.07.2021) hat die Stadt Füssen unter Punkt 6.5 vorgenommen.

Abstimmungsergebnis 10 : 0

Christoph Weisenbach nimmt aufgrund kurzer Abwesenheit an der Beratung und Abstimmung nicht teil.


6.7        Staatliches Bauamt Kempten
Schreiben vom 11.08.2021

Darstellung der Anregungen / Hinweise
Das im Bebauungsplan dargestellte Bauvorhaben befindet sich im Verknüpfungsbereich der straßenrechtlichen Ortsdurchfahrt von Füssen, Richtung Hopfen am See, im Zuge der St 2008. Damit besteht hier grundsätzlich das gesetzliche Anbauverbot von 20 m ab dem Fahrbahnrand der St 2008. Der geplante EDEKA-Markt und die vorgesehenen Parkflächen weisen einen Abstand von ca. 8,00-12 m zur Staatsstraße auf. Angesichts der bereits bestehenden Bebauung kann von Seiten des Bauamtes Kempten einer Ausnahme vom Anbauverbot zugestimmt werden.
Die verkehrliche Anbindung des Grundstücks für den Besucherverkehr soll ausschließlich über eine Zufahrt an der Hopfener Straße erfolgen. Die Anlieferung über eine separate Zu- und Ausfahrt am Moosangerweg. Dem Verkehrsgutachten zufolge wird davon ausgegangen, dass die geplante Zufahrt zum Grundstück unter Maßgabe der getroffenen Annahmen den zu erwartenden Verkehr uneingeschränkt leistungsfähig abwickeln kann und an den übergeordneten Knotenarmen (Hopfener Straße Nord und Süd) nur geringe mittlere Wartezeiten entstehen, die von der einzelnen Zufahrt bewältigt werden können. Von Seiten des Bauamtes schließen wir uns größtenteils an die Ausführungen und Empfehlungen des Verkehrsgutachtens an, die von einer Leistungsfähigkeit der Zufahrt EDEKA und der St 2008 auch ohne LA-Spur ausgeht.
  • Bei der weiteren Planung sind jedoch unbedingt die Unfälle an der Abt-Hafner-Straße/St 2008 zu berücksichtigen. Hier ist zwingend das Sichtdreieck auf Straße und GRW zu berücksichtigen und dauerhaft freizuhalten.
  • Die Verbreiterung des GRW und dessen Trennung in Gehweg und Radweg wird entlang des Grundstücks dringend empfohlen.
  • Separate Eingänge für Radler und Fußgänger beidseits der geplanten Zufahrt und getrennt von dieser werden ebenfalls dringend empfohlen.
  • Bei der Zufahrt sind entsprechende Sichtdreiecke für Tempo 50 km/h mit einer Schenkellänge von 70 m und auf den Gehweg mit einer Schenkellänge von 30 m jeweils in beide Richtungen unter Freihaltung von sichtbehindernden Gegenständen und Bewuchs auf einer Höhe von 0,80 m - 2,25 m zu berücksichtigen.
  • Es darf kein Niederschlagswasser auf die Staatsstraße gelangen.
  • Die Zufahrt und der Parkplatz sind staubfrei zu befestigen.
  • Die Lieferzufahrt befindet sich direkt im Einmündungsbereich der Moosstraße mit äußerst schlechten Sichtverhältnissen und ist vermutlich nur zu sehr verkehrsarmen Zeiten sicher befahrbar. Hier sollte eine Umplanung geprüft werden.
Im Falle einer Genehmigungsplanung ist diese zeitnah und eng mit dem Bauamt Kempten abzustimmen.
Fachliche Würdigung und Abwägung

Die Zustimmung des Staatlichen Bauamtes zu einer Ausnahme vom Anbauverbot wird ebenso zur Kenntnis genommen, wie die grundsätzlich positive Einstellung des Bauamtes zu den Ausführungen und Empfehlungen des Verkehrsgutachtens. Die darüber hinaus seitens des Staatlichen Bauamtes ausgesprochenen Empfehlungen werden wie folgt behandelt:

  • Die im Bereich des unfallträchtigen Knotens Abt-Hafner-Straße/St 2008 zu berücksichtigenden Sichtdreiecke für Straße und Geh-/Radweg werden in der Planzeichnung dargestellt und entsprechend gesichert. Die hier vorhandenen Bestandbäume sollen auch weiterhin erhalten und lediglich durch einige wenige hochstämmige Bäume ergänzt werden, so dass die notwendigen Sichtbezüge auf Straße sowie Geh-/Radweg künftig gewährleistet sind. Im Zuge der Umsetzung des Vorhabens werden zudem die bestehenden Sichtbehinderungen (Tor- und Zaunpfosten etc.) in diesem Bereich zurückgebaut. 
  • Eine Verbreiterung des Geh-/Radweges ist auf den städtischen Flächen entlang der St 2088 ohne eine Inanspruchnahme von Drittgrundstücken grundsätzlich möglich. Eine derartige Maßnahme soll von der Stadt unabhängig von dem aktuellen Einzelhandelsvorhaben unter Berücksichtigung von weiteren baulichen Anpassungen / Ertüchtigungen im Bereich der nördlichen und südlichen Fortführung des Weges realisiert werden.
  • Für Radfahrer und Fußgänger werden bei dem geplanten Vorhaben bereits separate Zufahrts- bzw. Zugangsbereiche neben der geplanten Hauptzufahrt ausgebildet, welche eine räumliche Trennung der einzelnen Verkehrsteilnehmer gewährleisten. Weitere separate Zugänge sind darüber hinaus nicht vorgesehen.
  • Die erforderlichen Sichtdreiecke (Straße, Gehweg) werden im Bereich der geplanten Zufahrt berücksichtigt und dauerhaft von sichtbehindernden Einbauten freigehalten. Die Planzeichnung und der Textteil zum Bebauungsplan werden diesbezüglich ergänzt.
  • Das gesamte Niederschlagswasser wird auf dem Vorhabengebiet zurückgehalten und auf diesem zur Versickerung gebracht.
  • Für die Zufahrt und den Parkplatz ist eine staubfreie Befestigung vorgesehen.
  • Für die Abwicklung der Lieferverkehre wurden im Vorfeld verschiedene Möglichkeiten untersucht und verkehrlich bewertet, wobei besonderes Augenmerk auf eine Trennung des Besucherverkehrs vom Lieferverkehr gelegt wurde. Mit der letztlich gewählten Lieferzone im Einmündungsbereich der Moosstraße kann diese Trennung konsequent umgesetzt werden. Trotz teilweise eingeschränkter Sichtverhältnisse in diesem Bereich, kann mit der geplanten Ausformung der Lieferzufahrt sichergestellt werden, dass die wenigen täglichen Lieferfahrzeuge (Lkw, Sprinter etc.) den Anlieferbereich auch wieder in Vorwärtsfahrt auf die Moosstraße verlassen können. 

Die Fortschreibung der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen der vorhabenbezogenen siebten Änderung des Bebauungsplanes erfolgt in Abstimmung mit dem Staatlichen Bauamt.


Abstimmungsergebnis 11 : 0


6.8        Wasserwirtschaftsamt Kempten
E-Mail vom 09.07.2021 (Az.: 2-4622-OAL 129-15261/2021) 

Darstellung der Anregungen / Hinweise
Aus Sicht des Wasserwirtschaftsamtes Kempten bestehen zu o.g. Vorhaben keine Einwände.
Anfallender Aushub ist aufgrund der innerörtlichen Lage des Planungsgebietes vor der Entsorgung entsprechend zu untersuchen.
Grundsätzliche Hinweise für Gemeinde, Planer & Bauherr:
  • Bebauungen sind auch fernab von oberirdischen Gewässern vielfältigen Gefahren durch Wasser (Starkregen, Sturzfluten, hohe Grundwasserstände, Kanalrückstau) ausgesetzt. Die Vorsorge gegen derartige Ereignisse beginnt auf Ebene der Bauleitplanung!
  • Zum Schutz vor eindringendem Abwasser aus der Kanalisation in tiefliegende Räume sind geeignete Schutzvorkehrungen vorzusehen, z.B. Hebeanlagen oder Rückschlagklappen.
  • Das Erdgeschoß der Gebäude sowie Lichtschächte, Öffnungen und Treppenabgänge soll zur Sicherheit vor Wassergefahren daher deutlich über dem vorhandenen Gelände bzw. über dem jeweiligen Straßenniveau liegen und alles unter dieser Ebene wasserdicht sein. Im Einzelfall ist auch die Geländeneigung und Gebäudeanordnung bei der Risikoanalyse zu beachten.
  • Des Weiteren empfehlen wir einen Hinweis für Planer und Bauherren aufzunehmen, unabhängig von der Gewässernähe oder den bisher bekannten Grundwasserständen, einen Keller wasserdicht und auftriebssicher auszuführen. Das bedeutet auch, dass z.B. alle Leitungs- und Rohrdurchführungen dicht sein müssen. Besonderes Augenmerk ist dabei auch auf die geeignete Planung und Ausführung von Kellerabgängen, Kellerfenstern und Lichtschächten, sowie Haus- und Terrasseneingängen zu legen. Tiefgaragenabfahrten sind so auszubilden, dass die Tiefgarage und der Keller nicht durch Starkregen oder hohe Grundwasserstände geflutet werden.
  • Neue Broschüre „Wassersensible Siedlungsentwicklung“
Empfehlungen für ein zukunftsfähiges und klimanagepasstes Regenwassermanagement in Bayern: https://www.bestellen.bayern.de/shoplink/stmuv_wasser_018.htm „grüne und blaue Infrastruktur“.
  • Naturnahe Regenwasserbewirtschaftung:
www.bestellen.bayern.de (unter Umwelt- und Verbraucherschutz)
https://www.lfu.bayern.de/buerger/doc/uw_88_umgang_mit_regenwasser.pdf 
Fachliche Würdigung und Abwägung
Die grundsätzlich positive Beurteilung des Vorhabens durch das Wasserwirtschaftsamt Kempten wird zur Kenntnis genommen.
Zum Umgang mit vor Ort anfallendem Aushub wird im Textteil zum Bebauungsplan ein entsprechender textlicher Hinweis redaktionell ergänzt.
Die Hinweise von möglichen Gefahren durch Wasser (Starkregen, Sturzfluten, hohe Grundwasserstände etc.) werden zur Kenntnisnahme und Beachtung auch an die Vorhabenträgerin weitergegeben. Unabhängig davon ist die Planung des Lebensmittelmarktes bereits so konzipiert, dass auf einen Keller vollständig verzichtet wird und Öffnungen im Erdgeschossbereich auf das unbedingt notwendige Minimum beschränkt werden. Zudem ist die Höhenlage des Marktes zur Sicherung der Barrierefreiheit bereits auf das Höhenniveau des Gehweges entlang der Hopfener Straße ausgelegt. Das hierauf abgestellte Höhenniveau des Erdgeschossfertigfußbodens ist bereits unter Punkt 2.5 „Höhenlage, Bezugspunkte“ im Textteil zum Bebauungsplan festgesetzt.
Die seitens des Wasserwirtschaftsamtes vorgeschlagenen Hinweise zu einer wasserdichten und auftriebssicheren Bauweise werden als textlicher Hinweis im Textteil zum Bebauungsplan redaktionell ergänzt. 


Abstimmungsergebnis 11 : 0


6.9        Stadtwerke Füssen
Schreiben vom 23.06.2021 und 13.07.2021 

Darstellung der Anregungen / Hinweise
Schreiben vom 23.06.2021:
Wegen fehlendem Umweltbericht und Umweltprüfung erfolgt über diese Beteiligung der Hinweis, dass Oberflächenwasser an Ort und Stelle zur Versickerung gebracht werden sollte. Weitere Ausführungen zu diesem Thema über LRA möglich. Vorgehen / Anwendung analog zu bereits bestehender Abschnitte in aktuellen Bebauungsplänen in Kapitel Wasserwirtschaft / Oberflächenwasser.
Schreiben vom 13.07.2021:
Die Veranlagung der Herstellungsbeiträge Wasser und Kanal nach dem Kommunalen Abgabengesetz (KAG) hat satzungsrechtlich nach dem zulässigen Beitragsmaßstab zu erfolgen (§§ 5 BGS-WAS sowie BGS-EWS). Die zulässige Geschossfläche bestimmt sich nach den Festsetzungen im rechtsverbindlichen Bebauungsplan. Satzungsrechtlich möglich Festsetzungen sind:
  • eine Geschossflächenzahl
  • eine Baumassenzahl
  • eine Grundflächenzahl in Verbindung mit einer Wandhöhe oder
  • die Größe der Grundfläche in Verbindung mit einer Wandhöhe.
Die geplanten Festsetzungen im Bebauungsplan N 10 für das Maß der baulichen Nutzung nach der Grundfläche und einer Gebäudeoberkante, welche sich von der Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens bis zum oberen Abschluss des Daches = First erstreckt, sind aus beitragsrechtlicher Sicht und in der Veranlagungspraxis nicht zu empfehlen.
Eine Festsetzung nach den o.g. Möglichkeiten ist aus Sicht der Beitragsveranlagung anzustreben.
Da im vorliegenden Fall jedoch eine Bebauung mit nur einem Vollgeschoss zulässig sein soll und die gesamte bebaubare Fläche lt. Planung bebaut werden soll, so wird als zulässige Geschossfläche gleich die Grundfläche mit 2.410 m² herangezogen.
Fachliche Würdigung und Abwägung
Schreiben vom 23.06.2021:
Das Änderungsverfahren wird im sogenannten „beschleunigten“ Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt. Demnach ist keine weitergehende Prüfung der Umweltverträglichkeit und die Erstellung eines Umweltberichts erforderlich. Das im Bereich des Vorhabengebietes anfallende Niederschlagswasser wird auf dem privaten Grundstück zur Versickerung gebracht. Hierzu verpflichtet sich die Vorhabenträgerin auch im Rahmen des Durchführungsvertrages gegenüber der Stadt.
Schreiben vom 13.07.2021:
Zur Klarstellung im Hinblick auf die Veranlagung der Herstellungsbeiträge Wasser und Kanal wird in der Planzeichnung zum Bebauungsplan auch noch die zulässige Geschossfläche festgesetzt auch wenn diese im vorliegenden Fall identisch mit der Grundfläche ist.


Abstimmungsergebnis 11 : 0


6.10        Bürger 1
Schreiben vom 22.07.2021 

Darstellung der Anregungen / Hinweise
Als Eigentümer der beiden Grundstücke, Flurnummer 1423 und 1424 mit je 3.305 m² Grundstücksgröße nehme ich Bezug auf den vorgenannten „Bebauungsplan Nr. 10“, dort das Gebiet GE 3, der Stadt Füssen, die bisherigen Änderungen, 8. Änderung vom 02.02.2021, sowie die aktuelle 7. Änderung (die öffentliche Beteiligung läuft hierzu aktuell) eines Teilbereiches vom GE 3 in SO-Handel im Bereich der Grundstücke Fl. Nr. 1434, 1435.
Wie Ihnen sicher bekannt ist, habe ich seit längerem mit Bewerbern zur nachhaltigen Sicherung einer funktionierenden Nahversorgung für die Bürger von Füssen umfangreich und intensiv Gespräche geführt. Gemäß Widmung und Ausweisung im B-Plan Nr. 10 ist diese Nutzung im Gebiet GE 3 bisher jedoch nicht zulässig bzw. vorgesehen. Aus diesem Grund sind meine Persönlichen sowie auch die unterstützenden Anstrengungen der potentiellen Interessenten (diese sind Ihnen bekannt, bzw. ist der Fall Edeka ein „Wiederholungsfall“) bisher unglücklich verlaufen bzw. vergeblich gewesen. Auch Hinweise auf die so genannten Innenstadtrelevanten Sortimente(n) wurden jeweils in den Gesprächen angesprochen und berücksichtigt. Diese Anläufe liegen mittlerweile 3 - 9 Jahre zurück. Wiederholte erneute (neue) Anfragen blieben bisher negativ, wobei zu erwähnen ist, dass die Widmung des Geltungsbereiches des Gebietes GE 3 lt. B-Plan Nr. 10, immer unverändert geblieben war.
Seit einiger Zeit nun kommt --- im Gegensatz zu früheren Jahren --- „Bewegung“ in den Geltungsbereich G3 des B-Planes Nr. 10.
Angeführt seien hier zwei „aktuelle“ Beispiele:
>So wurde unter anderem der Antrag auf eine Verkaufsflächenerweiterung der Fa. Aldi positiv beschieden.
>Aktuell läuft die Frist und die öffentliche Auslage für einen neuen Einkaufsmarkt mit ca. 1500 m² Fläche, was eine Umwidmung zum SO-Handel in diesem Teilbereich GE 3, erforderlich macht.
Ebenfalls wird die Grünordnung des N 10 an der Stelle „Projekt Edeka“ deutlich unterschritten.
In diesem Zusammenhang erlauben Sie mir den Hinweis und die Frage nach der vorgesehenen „Nachnutzung“ des vorhandenen Edeka-Marktes mit seinen ca. 700 m² (???) Verkaufsfläche. Diese bereits genehmigte Verkaufsfläche von ca. 700 m² wird auf die neue, geplante Edeka-Verkaufsfläche von ca. 1.500 m² angerechnet. D.h. das in der vorhandenen Bestandsfläche somit keine Verkaufsflächen für innenstadtrelevante Sortimente mehr zulässig sein werden?
In der Vergangenheit hat die Stadt Füssen gegen diese Innenstadtrelevante Verkaufsfläche geklagt bis das Landratsamt den BP-Plan 21 aufgehoben hat. Welche Vorschläge wurden hierzu evtl. bereits beraten bzw. Beschlüsse gefasst? Gibt es hierzu Aussagen zu notwendigen Gutachten? Hierzu bitte ich Sie um Ihre Stellungnahme.
Offensichtlich ist nun erfreulicherweise eine gewisse „Dynamik“ verbunden mit der Bereitschaft bzw. Anerkennung für Veränderungen und der Erkenntnis nach dauerhafter und notwendiger Sicherung der Nahversorgung für die Bürger von Füssen eingezogen und löst den bisherigen Zustand der „Starre“ bzw. des Stillstandes ab.
Diese erfreuliche Entwicklung begrüße ich außerordentlich.
Ich stehe weiterhin mit Betreibern intensiv in Kontakt welche gerne in Füssen einen Standort eröffnen und betreiben möchten.
Ich nutze heute an dieser Stelle hiermit diese aktuelle (Aufbruchs-)Stimmung um nun meinerseits für die oben genannten Grundstücke Flurnummer 1423 und 1424 eine positive Entscheidung für einen erforderlichen Aufstellungsbeschluss für eine weitere 8. Änderung eines Teilbereiches des Gebiets B-Plan Nr. 10, GE 3, zu erwirken. Die aktuelle Widmung GE3 sollte für beide Flurnummern 1423 + 1424 derart geändert werden, dass ebenfalls wie im Falle der Flurnummern 1434, 1435 Einzelhandelsflächen entstehen und betrieben werden können.
Angestrebt wird die Errichtung eines Nahversorgungsbetriebes welcher eine vernünftige Sortimentstiefe aufweist wobei jedoch ein deutlicher Unterschied zum Sortiment von z.B. der Fa. Edeka bzw. der Fa. Aldi besteht. Der Unterschied zu den genannten Betreibern besteht darin, dass kein Non-Food-Bereich angelegt wird, welcher Innenstadtrelevante Sortimente negativ beeinflussen würde. Zu erwähnen ist darüber hinaus, dass die Verkaufsfläche von max. 800 m² unterschritten wird, obwohl Frische-, Fleisch- und Backwaren im Sortiment, z.B. Bio-Markt, enthalten sind.
Die Stadt Füssen verfügt über ein Zentrenkonzept und geht davon aus, dass alle Einwohner mit dem Fahrrad, ÖPNV, auch zu Fuß bzw. mit PKW direkt in die Bereiche zur Deckung des täglichen Bedarfs fahren bzw. laufen können. Bei Berücksichtigung der Umweltfaktoren und den möglichen kurzen, zeitsparenden Wegen der Anwohner gehen wir davon aus, dass sich die beiden voll erschlossenen Grundstücke als idealer Standort für eine Nahversorgung präsentieren. Der Betreiber ist bestrebt die Bürger von Füssen auch mit der vorgesehenen Artikelvielfalt des Sortiments zukünftig zielgerichtet und nachhaltig, vor allem ressoercenbewusst zu versorgen. Nach meiner Auffassung würde mit dieser Platzierung / Neuansiedlung kein Eingriff in die innenstadtrelevanten Sortimente erfolgen. Ganz im Gegenteil, es wird eine verbesserte Qualität der Grundversorgung der Bürger erlangt. Positiver Nebeneffekt wie schon erwähnt: ein großer Teil der Kunden kommt völlig ohne Fahrzeug oder aber mit kurzen Anfahrwegen zurecht. Wir sprechen somit von einem echten zukunftsfähigen Nahversorgungsangebot.
Ich würde mich freuen, wenn Sie die aufgeworfene Problematik kritisch, wohlwollend und mit positiver vergleichender Dynamik wie im o.g. geschilderten Falle Edeka nochmals prüfen und mich mit einem positiven Beschluss über das Ergebnis unterrichten können.
Fachliche Würdigung und Abwägung
Die Ausführungen des Bürgers betreffen keine Regelungsinhalte der plangegenständlichen vorhabenbezogenen siebten Änderung des Bebauungsplanes N 10 und können in diesem Zusammenhang demzufolge auch nicht behandelt und gewürdigt werden. Eine Auseinandersetzung mit den geschilderten Planungsbestrebungen des Bürgers und Beurteilung deren möglicher Auswirkungen muss in einem separaten Verfahren erfolgen. Dem Bürger wird empfohlen im Hinblick auf seine aktuellen Überlegungen ggf. nochmals gesondert auf die Stadtverwaltung zuzugehen. 



Abstimmungsergebnis 11 : 0

Beschlussvorschlag

  1. Die im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zum Vorentwurf des Bebauungsplanes N 10 – Moosangerweg Ost, vorhabenbezogene siebte Änderung eingegangenen Stellungnahmen wurden behandelt und abgewogen (siehe Einzelabwägung zu Pkt. 6.1 bis 6.9). Das Ergebnis ist den Betroffenen mitzuteilen.

  1. Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen billigt den Entwurf des Bebauungsplanes N 10 – Moosangerweg Ost, vorhabenbezogene siebte Änderung (Stand der Planunterlagen 18.05.2021) mit der Maßgabe, dass das Büro Arnold Consult AG die erforderlichen Ergänzungen in den Bebauungsplan und die Begründung einarbeitet. Der Entwurf des Bebauungsplanes N 10 – Moosangerweg Ost, vorhabenbezogene siebte Änderung wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für den Zeitraum eines Monats öffentlich ausgelegt. Parallel werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erneut beteiligt und um Stellungnahme gebeten (§ 4 Abs. 2 BauGB).


Abstimmungsergebnis 11 : 0

Beschluss

1. Die im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zum Vorentwurf des Bebauungsplanes N 10 – Moosangerweg Ost, vorhabenbezogene siebte Änderung eingegangenen Stellungnahmen wurden behandelt und abgewogen (siehe Einzelabwägung zu Pkt. 6.1 bis 6.9). Das Ergebnis ist den Betroffenen mitzuteilen.

2. Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen billigt den Entwurf des Bebauungsplanes N 10 – Moosangerweg Ost, vorhabenbezogene siebte Änderung (Stand der Planunterlagen 18.05.2021) mit der Maßgabe, dass das Büro Arnold Consult AG die erforderlichen Ergänzungen in den Bebauungsplan und die Begründung einarbeitet. Der Entwurf des Bebauungsplanes N 10 – Moosangerweg Ost, vorhabenbezogene siebte Änderung wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für den Zeitraum eines Monats öffentlich ausgelegt. Parallel werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erneut beteiligt und um Stellungnahme gebeten (§ 4 Abs. 2 BauGB).


Abstimmungsergebnis 11 : 0

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 23.09.2021 10:04 Uhr