Neuerlass der Sondernutzungssatzung der Stadt Füssen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 25.10.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 25.10.2022 ö beschliessend 9

Sachverhalt

Eine Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen über den sogenannten Gemeingebrauch hinaus stellt grundsätzlich eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar. Eine Sondernutzungserlaubnis wird erforderlich, wenn öffentliche Verkehrsfläche über den Gemeingebrauch hinaus benutzt wird. Durch diese gebührenpflichtige Erlaubnis wird eine Benutzung der Straße öffentlich-rechtlich gestattet. Zur öffentlichen Verkehrsfläche gehören Straßen, Fuß-, Radwege, Plätze, Parkplätze usw. 

Die näheren Regelungen dazu trifft die Kommune in der Regel in der sog. Sondernutzungssatzung. Arten der Sondernutzung sind, z.B. Plakatierungen, Informationsstände, Straßencafés, Belegung durch Baustellen (Bauwagen, Gerüste, Kran, Container…). 

Die aktuelle Sondernutzungssatzung der Stadt Füssen stammt aus dem Jahr 2011. Die darin festgesetzten Gebühren für die Sondernutzung wurden seither nicht geändert, lediglich die Sondernutzung für Straßenmusik wurde im Jahr 2014 dort ergänzt.

Unter Berücksichtigung der Mustersatzung des Bayer. Innenministeriums bzw. der aktuellen Rechtsprechung wurde der Inhalt der bisherigen Sondernutzungssatzung im beiliegenden Entwurf entsprechend aktualisiert. Die bisher in der Sondernutzungssatzung direkt enthaltenen Gebühren werden künftig in einer eigenen Gebührensatzung zusammengefasst. Die Gebührentatbestände wurden im Gegensatz zu bisher deutlich erweitert.

Die für Füssen, hier insbesondere für die Altstadt in der Sondernutzungssatzung bisher schon enthaltenen Regelungen hinsichtlich der Gestaltung wurden unverändert übernommen.

Hingewiesen wird noch darauf, dass sich in der Sondernutzungssatzung nicht diejenigen Gebühren wiederfinden, die sich aus der bundesweit geltenden Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) ergeben. Allerdings werden auch hier die bisherigen Einzeltarife entsprechend angepasst. Künftig gelten für die Stadt Füssen die in der Anlage beiliegenden Tarife.

Der Haupt-, Finanz-, Sozial- und Kulturausschuss hat in seiner Sitzung am 20. September 2022 dem Stadtrat den Erlass der beiliegenden Satzung empfohlen.

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat der Stadt Füssen beschließt den in der Anlage beiliegenden Entwurf der Sondernutzungssatzung mit Wirkung zum 1. Januar 2023 zu beschließen. Die ebenfalls ab 1. Januar 2023 geltenden, sonstigen Gebühren für Maßnahmen im Straßenverkehr auf der Grundlage der GebOSt des Bundes werden zur Kenntnis genommen.

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Füssen beschließt den in der Anlage beiliegenden Entwurf der Sondernutzungssatzung mit Wirkung zum 1. Januar 2023 zu beschließen. Die ebenfalls ab 1. Januar 2023 geltenden, sonstigen Gebühren für Maßnahmen im Straßenverkehr auf der Grundlage der GebOSt des Bundes werden zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Peter Hartung nahm an der Abstimmung nicht teil.

Dokumente
Gebühren Maßnahmen im Straßenverkehr nach GebOSt (.pdf)
Sondernnutzungssatzung 2023 (.pdf)

Datenstand vom 05.01.2023 07:34 Uhr