Antrag auf Änderung Bebauungsplan O 4 - Weidach Ost im Bereich östlich des Rohrkopfweges


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 13.12.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 13.12.2022 ö beschliessend 12

Sachverhalt

Es liegt der erneute Antrag der Eigentümer vor, den Bebauungsplan O 4 im Bereich von Flächen zu ändern, die östlich der Bebauung am Rohrkopfweg liegen. Die dort bisher festgesetzte Grünfläche soll als Wohnbauland für fünf private Bauplätze ausgewiesen werden. Die ehemalige Flur Nr. 1633 Gmkg. Füssen wurde bereits in Einzelgrundstücke à 660 qm und eine mögliche Wegefläche aufgeteilt 



Die Einhaltung der Abstände zum Landschaftsschutzgebiet sollen gewährleistet werden. Es soll eine öffentlich gewidmete Zufahrtsstraße hergestellt werden, die notwendige Fläche hierfür würde im Zuge der Planung von den Eigentümern auf die Stadt Füssen übergehen. 

Die Situation hinsichtlich abgelehnter ähnlicher Anträge im Weidach aus 2011 habe sich in den letzten 10 Jahren deutlich verändert (sowohl hinsichtlich 'verzahnter Bebauung' im Weidach wie auch 'Erhaltung der Grünflächen zu den angrenzenden Lechauen' - insbesondere auch im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplans Weidach Nord.
 
Es wird gebeten, in der Stadtratssitzung am 13.12.2022 dieses Thema erneut zu behandeln, um das Verfahren noch in vereinfachter Art gemäß § 13b BauGB durchführen zu können, da diese Regelung Ende des Jahres auslaufe. Für die weiteren notwendigen Schritte werde zeitnah ein bereits bezeichnetes geeignetes Büro beauftragt.

Nach § 13b BauGB genügt eine Berichtigung des Flächennutzungsplans; nach Auslaufen dieser Regelung wird (wieder) ein förmliches Änderungsverfahren notwendig.

§ 13b BauGB setzt voraus, dass das Plangebiet eine zu erwartende Grundfläche im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 2 von weniger als 10.000 Quadratmetern aufweist. Die Art der baulichen Nutzung wird sich dahingehend auf eine Wohnnutzung beschränken. Es wird kein Vorhaben begründet, das die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordert. Eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7b genannten Schutzgüter oder Betroffenheit von Bereichen für Maßnahmen im Fall von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des BImSchG ist nicht gegeben. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Abs. 1 ist bis zum 31.12.2024 zu fassen. Diese Vorhaben werden erfüllt.

Die Erschließung muss über die ca. 4 m breite Verbindung zum Rohrkopfweg erfolgen (Festsetzung als Verkehrsfläche erforderlich). 


Bebauungsplan O 4

Flächennutzungsplan mit Darstellung des Berichtigungs-/Änderungsbereiches 


Zum Antrag vom 02.01.2020 nahm das LRA wie folgt Stellung:

„Städtebau:
  • Die Darstellung des Flächennutzungsplans (FNP) weist für das vorgesehene Planungsareal Flächen für die Landwirtschaft aus. Eine übergeordnete Planungsabsicht zur Entwicklung von Wohnbauflächen in den sensiblen Grünzug zum östlich verlaufenden Lech hinein ist somit nicht ableitbar. 
  • In dem „Bebauungsplan 0 4 in Weidach“ ist der östliche Siedlungsrand klar ablesbar geglie-dert und über die Darstellung einer Umgrenzungslinie für Schutzgebiete und Schutzobjekte im Sinne des Naturschutzrechtes auch die Planungsabsicht zur Freihaltung der sensiblen Grün-bereiche eindeutig ausgedrückt. 
  • Aus Gründen des Orts- und Landschaftsbildes, mit den sich ergebenden Blickbeziehungen und Sichtachsen, ist möglichst von einer weiteren baulichen Verdichtung in den verbliebenen Grünbereich hinein abzusehen. 
  • Vor einer sehr problematischen Entwicklung in den Außenbereich wären vorrangig die Innen-entwicklungspotentiale, § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB zum Sparsamen Umgang mit Grund und Boden, § 1a Abs. 2 BauGB, zu prüfen und entsprechend nachzuweisen. 
  • Der Planungsentwurf sieht eine eher unwirtschaftliche, „einhüftige“ Erschließung über einen Stichweg vor, der die Grundsätze des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden wie vor beschrieben fraglich erscheinen lässt. 
  • Durch die geplante Baulandentwicklung würde ein Präzedenzfall geschaffen, der den Druck auf die weitere bauliche Verdichtung in den Grünzug hinein erhöht und somit eine städtebauliche Fehlentwicklung begünstigen würde.

Naturschutz:
  • Der geplante Bereich liegt im ABSP Schwerpunktgebiet ‚Lech und Halblech‘.
  • Direkt angrenzend befindet sich das LSG ‚Forggensee und benachbarte Seen‘.
  • Grundsätzlich wird eine weitere Verbauung der Lechaue aus hiesiger Sicht abgelehnt. 
  • Gemäß § 1 Abs. 6 BNatSchG sind Flussläufe mit ihren Uferzonen und Auenbereichen zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind, neu zu schaffen. Deshalb ist der noch vorhandene, zumeist ca. 130m breite Auenbereich am Lech in diesem Ausmaß zu erhalten.

Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass das vorgeschlagene Planungsareal aus städtebaulicher sowie naturschutzfachlicher Sicht nicht für eine sinnvolle bauliche Entwicklung geeignet erscheint.“


Auf Nachfrage wegen der erschließungstechnischen Situation hat der Fachbereich Abfallwirtschaft am Landratsamt Ostallgäu noch Folgendes mitgeteilt:

„Grundsätzlich sind Verkehrsflächen so anzulegen, dass eine ordnungsgemäße Entsorgung der Haus-, Sperr- und Gewerbeabfälle im Rahmen der Einsammlungs- und Beförderungspflicht des Landkreises möglich ist. Die Grundlagen hierfür sind insbesondere die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften (GUV-Regel 2113 aus dem Jahr 2007). Demnach müssen die Grundstücke durch die Abfalltransportfahrzeuge in Vorwärtsrichtung uneingeschränkt angefahren werden können. Rückwärtsfahren (auch zum Wenden) ist generell verboten. Deshalb ist in Straßen, die in einer Sackgasse enden, ein Wendekreis mit 21 Meter Durchmesser erforderlich. Der Ausfahrradius von Wendeanlagen soll mindestens 10m betragen. Übrigens kommen diese Anlagen nicht nur Abfallsammelfahrzeugen zu Gute, sondern auch dem Winterdienst, der Straßenreinigung, Zulieferern von Heizöl und Pellets usw. Der geplante Wendebereich entspricht diesen Vorgaben nicht.

Wie Sie auch richtig erkannt haben, ergibt sich im vorliegenden Fall zusätzlich eine 90°-Kurve, die für Abfallsammelfahrzeuge zu eng ist. Hier müsste eine Ausweitung der Kurvengeometrie vorgenommen werden.

Uns ist bewusst, dass beides ist mit Baulandverlust verbunden. Wir weisen darauf hin, dass bei Nichteinhalten der Vorgaben, das jeweilige beauftragte Entsorgungsunternehmen die Einfahrt in die Straße verweigern kann.

Alternativ zur Anfahrt der einzelnen Grundstücke können entlang der nächstliegenden Durchgangsstraße (nicht in der Stichstraße) Stellplätze für die Abfallbehältnisse sowie für die Bereitstellung sperriger Abfälle vorgesehen werden. Allerdings ist vorher abzuklären, ob und wo genug Raum für mindestens zwei Tonnengefäße (Rest- und Biomüll, evtl. zusätzlich auch noch die blaue Tonne) je Wohneinheit vorhanden ist. Zu bedenken ist auch, dass die Wegstrecke vom letzten Baugrundstück bis zum Rohrkopfweg mit über 100 m relativ lang ist.“


Zur weiteren Historie:

Mit Beschluss des Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses vom 10.05.2011 hat der Ausschuss anlässlich der Behandlung mehrerer Anträge auf Änderung des Bebauungsplanes zwischen der als Bauland ausgewiesenen Fläche und dem Lechuferweg behandelt. Nur in einem mittleren Bereich wurde eine Änderung beschlossen. Eine Änderung im Bereich dieses Grundstücks wurde im Rahmen eines Antrages, der damals auch einen Teil der Fl.Nr. 1638 mit umfassen hätte sollen, auch vor dem Hintergrund der negativen Bewertung durch das LRA abgelehnt. 


Vor dem Hintergrund der Corona-Infektion hat der Füssener Stadtrat entschieden, bis zum Ende der laufenden Wahlperiode 2020 nicht mehr in voller Besetzung zu tagen. Stattdessen wurde der Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss mit den Befugnissen eines nach der Gemeindeordnung vorgesehenen Ferienausschusses ausgestattet, der insoweit anstelle des Stadtrates entscheidet.

Beschluss vom 21.04.2020 (Abstimmungsergebnis: 13:0 Stimmen):

Der Antrag auf Änderung des Bebauungsplans O 4 – Weidach Ost – östlich des Rohrkopfweges im Bereich des im privaten Eigentum liegenden Grundstücks Flur Nr. 1633 Gemarkung Füssen wird aus städtebaulichen und naturschutzfachlichen Gründen abgelehnt.

An den grundlegenden Rahmenbedingungen hat sich nichts Entscheidendes verbessert. 
Im Gegenzug haben sich die Anforderungen an den Nachweis verschärft, dass alle Potenziale einer Entwicklung „Innen vor Außen“ ausgeschöpft wurden. 

Hinsichtlich der straßenmäßigen Anbindung des Gebiets ist die Verbindung über das nur 4 m breite und ca. 30 m lange Grundstück Fl.Nr. 1633/30 unzureichend, da hier nur eine einspurige Zufahrt möglich ist. Lösungen für eine Verbreiterung sind nicht absehbar.

Beschlussvorschlag

Variante 1)

Der Stadtrat beschließt die dritte Änderung des Bebauungsplanes O 4 - Weidach Ost im Bereich östlich des Rohrkopfweges. Er umfasst die Grundstücke bzw. Teilflächen (TF) der Grundstücke mit der Flur Nr.1633, 1633/30, 1633/34, 1633/35, 1633/36, 1633/37 und 1633/38 Gemarkung Füssen. 

Es soll im Anschluss an den bebauten Ortsbereich eine Wohnbaufläche mit fünf Bauplätzen entstehen. Das Plangebiet weist eine Größe von insgesamt 0,40 ha auf. Die Aufstellung erfolgt im beschleunigten Verfahren gem. § 13b BauGB. Auf die Umweltprüfung wird verzichtet. 

Die weitere Durchführung des Verfahrens setzt voraus, dass eine Regelung hinsichtlich der Grundstücke getroffen wird, die den geplanten Rahmenbedingungen zur sozialgerechten Bodennutzung entspricht.

Die projektbezogenen Kosten sind auf der Grundlage eines städtebaulichen Vertrages vom Antragsteller zu übernehmen. 


Variante 2)

Der Stadtrat beschließt, unter Bezug auf die bisherige Beschlusslage und die insoweit nicht grundlegend geänderten Rahmenbedingungen ein Änderungsverfahren nicht einzuleiten. 

Diskussionsverlauf

Siegfried Schubert spricht Bezugsfälle aus dem Jahr 2011 an, wo man einige Anwohnern verboten hat zu bauen, da sie angeblich im Landschaftsschutzgebiet liegen. Sein Vorhaben liegt nicht darin.

Der Erste Bürgermeister Maximilian Eichstetter unterbindet daraufhin den Wortbeitrag von Herrn Schubert und fragt beim Gremium an, ob Herrn Schubert Rederecht erteilt werden solle.

Nachdem Herr Schubert ausführt, dass aus seiner Sicht der Sachverhalt unrichtig dargestellt wurde, stellt Nikolaus Schulte den Antrag, jetzt abzustimmen. 

Beschluss

Der Stadtrat beschließt, unter Bezug auf die bisherige Beschlusslage und die insoweit nicht grundlegend geänderten Rahmenbedingungen ein Änderungsverfahren nicht einzuleiten. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Wolfgang Bader hat an Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.

Datenstand vom 04.01.2024 15:44 Uhr