- Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Abwägung der Stellungnahmen, wie sie zur öffentlichen Auslegung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vorgetragen wurden. Die Beteiligung erfolgte mit Schreiben vom 15.07.2022 und Termin zum 22.08.2022.
- Stellungnahmen ohne Einwände
- Bayerischer Bauernverband mit Schreiben vom 22.08.2022
- Handwerkskammer Schwaben mit E-Mail vom 21.07.2022
- Kreisheimatpfleger, Bereich Baudenkmal, mit Schreiben vom 15.08.2022
- Landratsamt Ostallgäu, Kommunales Bauamt – Kreisstraßenverwaltung, mit Schreiben vom 19.07.2022
- Landratsamt Ostallgäu, untere Immissionsschutzbehörde, mit Schreiben vom 05.08.2022
- Regionaler Planungsverband mit E-Mail vom 21.07.2022
- Regierung von Schwaben mit E-Mail vom 03.08.2022
- Stellungnahmen mit redaktionellen Ergänzungen
- Elektrizitätswerke Reutte GmbH & Co. KG, Füssen, mit Schreiben vom 26.07.2022
Stellungnahme:
„Die Elektrizitätsversorgung der Außenbereichssatzung "Pilgerschrofenweg Ost" ist sichergestellt über unser regionales und lokales Verteilungsnetz ( 20 kV — und 1 kV Leitungen), sowie die 20 kV - Trafostation "Reintalstraße", welche sich außerhalb des überplanten Bereiches befindet.
Das o.g. Bebauungsplangebiet ist derzeit nur teilweise erschlossen. Der Stromanschluss der Neubauten erfolgt grundsätzlich über 1 kV — Erdkabel, welche im Zuge der Erschließung noch zu verlegen sind.“
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Kaufbeuren, mit Schreiben vom 27.07.2022
Stellungnahme:
„Bereich Forsten:
Forstliche Belange werden nicht berührt. Die angrenzenden Waldbestände befinden sich in ausreichender Entfernung zum überplanten Gebiet.
Aus forstlicher Sicht besteht das Einvernehmen mit der Planung.
Bereich Landwirtschaft:
Keine Einwände.“
- Kreisheimatpfleger, Bereich Bodendenkmalpflege, mit Schreiben vom 22.08.2022
Stellungnahme:
„Die Erweiterung der Außenbereichssatzung stellt nur einen sehr begrenzten Bodeneingriff in Aussicht. Im Plangebiet sind keine Bodendenkmäler bekannt. Sollte im Zuge der Baumaßnahme zufällig ein weiteres Bodendenkmal gefunden werden, so ist der richtige Umgang damit in den Planungsunterlagen ausführlich beschrieben.
Daher gibt es aus meiner Sicht keine weiteren Anmerkungen zur Planung.“
- Landratsamt Ostallgäu, Kommunale Abfallwirtschaft, Marktoberdorf, mit Schreiben vom 28.07.2022
Stellungnahme:
„Die Kommunale Abfallwirtschaft hat keine Einwände gegen das Vorhaben, weil sich die Situation vor Ort nicht verschlechtert“
Redaktionelle Würdigung:
Die Stellungnahme der Elektrizitätswerke Reutte wird in die Begründung übernommen.
Die Hinweise des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten dienen der Kenntnisnahme. Es besteht kein Anlass für eine Planänderung.
Die Hinweise des Kreisheimatpflegers dienen der Kenntnisnahme. Es besteht kein Anlass einer Planänderung
Der Hinweis der Abteilung Kommunale Abfallwirtschaft des Landratsamtes Ostallgäu dient der Kenntnisnahme. Es ist keine Planänderung erforderlich.
Anmerkung des Planers: Die vorgenannten Stellungnahmen beinhalten Informationen, die redaktionell bzw. zur Klarstellung in die Planung eingefügt werden.“
- Stellungnahmen mit weiteren Einwendungen:
- Wasserwirtschaftsamt, Kempten, mit E-Mail vom 17.08.2022
Stellungnahme:
„aus Sicht des Wasserwirtschaftsamts Kempten bestehen zu o. g. Vorhaben keine grundsätzlichen Einwände. Bitte beachten Sie bei der weiteren Planung die nachfolgenden fachlichen Vorgaben und Hinweise.
Wir empfehlen, die Grundwassersituation auf den Baugrundstücken vorab baugrundtechnisch bzw. auch hydrogeologisch beurteilen zu lassen und diese Beurteilungen den Bauanträgen beizulegen.
Nachteilige Veränderungen des Grundwassers durch ins Grundwasser einbindende Baukörper und/oder die eingebrachten Baustoffe gelten als Grundwasserbenutzungen und müssen grundsätzlich vermieden oder durch geeignete Baumaßnahmen zumindest minimiert werden.
Beispiele für Grundwasserbenutzungen sind:
• das durch Baukörper oder Baugrubenumschließungen verursachte zeitweise oder andauernde Aufstauen, Umleiten und Absenken von Grundwasser oder
• das auch dauerhafte Einbringen von Stoffen in ein Gewässer (z.B.: Baukörper, Baustoffe, Hochdruckinjektionen, Bohrpfähle, Fundamente oder Gebäude im Grundwasser).
Unvermeidbare Grundwasserbenutzungen bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis und sind rechtzeitig vor Baubeginn unter Vorlage prüffähiger und vollständiger Unterlagen nach WPBV bei der Kreisverwaltungsbehörde zu beantragen, bzw. anzuzeigen.
Die Unterlagen müssen auch eine Aussage zur Auswirkung der Grundwasserbenutzung auf die Rechte Dritter und das naturräumliche Umfeld beinhalten.
Hinweis: Tiefbaumaßnahmen, die eine Barrierewirkung im Grundwasser erzeugen, werden wasserrechtlich als Benutzungstatbestände nach § 9 WHG angesehen und benötigen eine gesonderte, eigenständige wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 WHG.
Grundwasserneubildung
Eine wichtige Komponente des Grundwasserhaushalts stellt die Grundwasserneubildung aus Niederschlagswasser dar, weshalb ein „naturnaher" Umgang mit Regenwasser anzustreben ist. Aus wasserhaushaltlichen Gründen und zur Entlastung der öffentlichen Trinkwasserversorgung empfehlen wir deshalb dringend, Speichermöglichkeiten von Regenwasser für Zwecke, die keine Trinkwasserqualität erfordern (beispielsweise zur Gartenbewässerung), vorzusehen und überlaufendes unverschmutztes Niederschlagswasser nach Möglichkeit flächenhaft über bewachsenen Oberboden zu versickern.
Weiterführende Informationen des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz, sowie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt über eine naturnahe Regenwasserbewirtschaftung sind unter folgenden Links zu finden.
www.bestellen.bayern.de
oder:
https://www.lfu.bayern.de/buerger/doc/uw_88_umgang_mit_regenwasser.pdf
Grundsätzliche Hinweise für Gemeinde. Planer & Bauherr:
• Der Abschluss einer Elementarschadensversicherung wird empfohlen.
• Bebauungen sind auch fernab von oberirdischen Gewässern vielfältigen Gefahren durch Wasser (Starkregen, Sturzfluten, hohe Grundwasserstände, Kanalrückstau) ausgesetzt. Die Vorsorge gegen derartige Ereignisse beginnt auf Ebene der Bauleitplanung!
o Zum Schutz vor eindringendem Abwasser aus der Kanalisation in tiefliegende Räume sind geeignete Schutzvorkehrungen vorzusehen, z.B. Hebeanlagen oder Rückschlagklappen.
o Das Erdgeschoß der Gebäude sowie Lichtschächte, Öffnungen und Treppenabgänge soll zur Sicherheit vor Wassergefahren daher deutlich über dem vorhandenem Gelände bzw. über dem jeweiligen Straßenniveau liegen und alles unter dieser Ebene wasserdicht sein. Im Einzelfall ist auch die Geländeneigung und Gebäudeanordnung bei der Risikoanalyse zu beachten.
o Des Weiteren empfehlen wir einen Hinweis für Planer und Bauherren aufzunehmen, unabhängig von der Gewässernähe oder den bisher bekannten Grundwasserständen, einen Keller wasserdicht und auftriebssicher auszuführen. Das bedeutet auch, dass z.B. alle Leitungs- und Rohrdurchführungen dicht sein müssen. Besonderes Augenmerk ist dabei auch auf die geeignete Planung und Ausführung von Kellerabgängen, Kellerfenstern und Lichtschächten, sowie Haus und Terrasseneingängen zu legen. Tiefgaragenabfahrten sind so auszubilden, dass die Tiefgarage und der Keller nicht durch Starkregen oder hohe Grundwasserstände geflutet werden
• Broschüre „Wassersensible Siedlungsentwicklung"
Empfehlungen für ein zukunftsfähiges und klimaangepasstes Regenwassermanagement
in Bayern:
https://www.bestellen.bayern.de/shoplink/stmuv_wasser_018.htm
„grüne & blaue Infrastruktur"
Sollten sich Fragen ergeben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.“
Abwägung:
Die Hinweise werden vollumfänglich in die Planung übernommen. Der Hinweis, dass unvermeidbare Grundwasserbenutzungen einer Wasserrechtlichen Erlaubnis bedürfen, wird zudem in die Hinweise zur Satzung aufgenommen. Dort wird ebenfalls die Errichtung von Zisternen zur Regenwasserrückhaltung empfohlen. Eine Untersuchung der Grundwassersituation hat ggf. im Zuge der Erschließungsplanung und auf Genehmigungsebene zu erfolgen, ist jedoch nicht auf Ebene der gegenständlichen Außenbereichssatzung zu regeln. Das Grundstück ist derzeit bereits im Bestand bebaut und im näheren Umfeld sind in den letzten Jahre Neubauten entstanden. Eine Untersuchung ist mit Blick auf die Erfahrungswerten aus der Umgebung eventuell nur bedingt notwendig. Dies soll jedoch bei der Genehmigung des Vorhabens geklärt werden.