Außenbereichssatzung Pilgerschrofenweg Ost - zweite Änderung und Erweiterung, Behandlung und Abwägung der zum Verfahren eingegangenen Stellungnahmen und Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses, 04.10.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 04.10.2022 ö beschliessend 4.1

Sachverhalt

  1. Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Abwägung der Stellungnahmen, wie sie zur öffentlichen Auslegung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vorgetragen wurden. Die Beteiligung erfolgte mit Schreiben vom 15.07.2022 und Termin zum 22.08.2022.
    1. Stellungnahmen ohne Einwände
  • Bayerischer Bauernverband mit Schreiben vom 22.08.2022
  • Handwerkskammer Schwaben mit E-Mail vom 21.07.2022
  • Kreisheimatpfleger, Bereich Baudenkmal, mit Schreiben vom 15.08.2022
  • Landratsamt Ostallgäu, Kommunales Bauamt – Kreisstraßenverwaltung, mit Schreiben vom 19.07.2022
  • Landratsamt Ostallgäu, untere Immissionsschutzbehörde, mit Schreiben vom 05.08.2022
  • Regionaler Planungsverband mit E-Mail vom 21.07.2022
  • Regierung von Schwaben mit E-Mail vom 03.08.2022
    1. Stellungnahmen mit redaktionellen Ergänzungen
      1. Elektrizitätswerke Reutte GmbH & Co. KG, Füssen, mit Schreiben vom 26.07.2022
Stellungnahme:
„Die Elektrizitätsversorgung der Außenbereichssatzung "Pilgerschrofenweg Ost" ist sichergestellt über unser regionales und lokales Verteilungsnetz ( 20 kV — und 1 kV Leitungen), sowie die 20 kV - Trafostation "Reintalstraße", welche sich außerhalb des überplanten Bereiches befindet.
Das o.g. Bebauungsplangebiet ist derzeit nur teilweise erschlossen. Der Stromanschluss der Neubauten erfolgt grundsätzlich über 1 kV — Erdkabel, welche im Zuge der Erschließung noch zu verlegen sind.“
      1. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Kaufbeuren, mit Schreiben vom 27.07.2022
Stellungnahme:
Bereich Forsten:
Forstliche Belange werden nicht berührt. Die angrenzenden Waldbestände befinden sich in ausreichender Entfernung zum überplanten Gebiet.
Aus forstlicher Sicht besteht das Einvernehmen mit der Planung.
Bereich Landwirtschaft:
Keine Einwände.“
      1. Kreisheimatpfleger, Bereich Bodendenkmalpflege, mit Schreiben vom 22.08.2022
Stellungnahme:
„Die Erweiterung der Außenbereichssatzung stellt nur einen sehr begrenzten Bodeneingriff in Aussicht. Im Plangebiet sind keine Bodendenkmäler bekannt. Sollte im Zuge der Baumaßnahme zufällig ein weiteres Bodendenkmal gefunden werden, so ist der richtige Umgang damit in den Planungsunterlagen ausführlich beschrieben.
Daher gibt es aus meiner Sicht keine weiteren Anmerkungen zur Planung.“

      1. Landratsamt Ostallgäu, Kommunale Abfallwirtschaft, Marktoberdorf, mit Schreiben vom 28.07.2022
Stellungnahme:
„Die Kommunale Abfallwirtschaft hat keine Einwände gegen das Vorhaben, weil sich die Situation vor Ort nicht verschlechtert“

Redaktionelle Würdigung: 
Die Stellungnahme der Elektrizitätswerke Reutte wird in die Begründung übernommen.
Die Hinweise des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten dienen der Kenntnisnahme. Es besteht kein Anlass für eine Planänderung.
Die Hinweise des Kreisheimatpflegers dienen der Kenntnisnahme. Es besteht kein Anlass einer Planänderung
Der Hinweis der Abteilung Kommunale Abfallwirtschaft des Landratsamtes Ostallgäu dient der Kenntnisnahme. Es ist keine Planänderung erforderlich.

Anmerkung des Planers: Die vorgenannten Stellungnahmen beinhalten Informationen, die redaktionell bzw. zur Klarstellung in die Planung eingefügt werden.“
    1. Stellungnahmen mit weiteren Einwendungen:
      1. Wasserwirtschaftsamt, Kempten, mit E-Mail vom 17.08.2022
Stellungnahme:
„aus Sicht des Wasserwirtschaftsamts Kempten bestehen zu o. g. Vorhaben keine grundsätzlichen Einwände. Bitte beachten Sie bei der weiteren Planung die nachfolgenden fachlichen Vorgaben und Hinweise.
Wir empfehlen, die Grundwassersituation auf den Baugrundstücken vorab baugrundtechnisch bzw. auch hydrogeologisch beurteilen zu lassen und diese Beurteilungen den Bauanträgen beizulegen.
Nachteilige Veränderungen des Grundwassers durch ins Grundwasser einbindende Baukörper und/oder die eingebrachten Baustoffe gelten als Grundwasserbenutzungen und müssen grundsätzlich vermieden oder durch geeignete Baumaßnahmen zumindest minimiert werden.
Beispiele für Grundwasserbenutzungen sind:
• das durch Baukörper oder Baugrubenumschließungen verursachte zeitweise oder andauernde Aufstauen, Umleiten und Absenken von Grundwasser oder
• das auch dauerhafte Einbringen von Stoffen in ein Gewässer (z.B.: Baukörper, Baustoffe, Hochdruckinjektionen, Bohrpfähle, Fundamente oder Gebäude im Grundwasser).
Unvermeidbare Grundwasserbenutzungen bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis und sind rechtzeitig vor Baubeginn unter Vorlage prüffähiger und vollständiger Unterlagen nach WPBV bei der Kreisverwaltungsbehörde zu beantragen, bzw. anzuzeigen.
Die Unterlagen müssen auch eine Aussage zur Auswirkung der Grundwasserbenutzung auf die Rechte Dritter und das naturräumliche Umfeld beinhalten.
Hinweis: Tiefbaumaßnahmen, die eine Barrierewirkung im Grundwasser erzeugen, werden wasserrechtlich als Benutzungstatbestände nach § 9 WHG angesehen und benötigen eine gesonderte, eigenständige wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 WHG.
Grundwasserneubildung
Eine wichtige Komponente des Grundwasserhaushalts stellt die Grundwasserneubildung aus Niederschlagswasser dar, weshalb ein „naturnaher" Umgang mit Regenwasser anzustreben ist. Aus wasserhaushaltlichen Gründen und zur Entlastung der öffentlichen Trinkwasserversorgung empfehlen wir deshalb dringend, Speichermöglichkeiten von Regenwasser für Zwecke, die keine Trinkwasserqualität erfordern (beispielsweise zur Gartenbewässerung), vorzusehen und überlaufendes unverschmutztes Niederschlagswasser nach Möglichkeit flächenhaft über bewachsenen Oberboden zu versickern.
Weiterführende Informationen des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz, sowie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt über eine naturnahe Regenwasserbewirtschaftung sind unter folgenden Links zu finden.
www.bestellen.bayern.de
oder:
https://www.lfu.bayern.de/buerger/doc/uw_88_umgang_mit_regenwasser.pdf
Grundsätzliche Hinweise für Gemeinde. Planer & Bauherr:
• Der Abschluss einer Elementarschadensversicherung wird empfohlen.
• Bebauungen sind auch fernab von oberirdischen Gewässern vielfältigen Gefahren durch Wasser (Starkregen, Sturzfluten, hohe Grundwasserstände, Kanalrückstau) ausgesetzt. Die Vorsorge gegen derartige Ereignisse beginnt auf Ebene der Bauleitplanung!
o Zum Schutz vor eindringendem Abwasser aus der Kanalisation in tiefliegende Räume sind geeignete Schutzvorkehrungen vorzusehen, z.B. Hebeanlagen oder Rückschlagklappen.
o Das Erdgeschoß der Gebäude sowie Lichtschächte, Öffnungen und Treppenabgänge soll zur Sicherheit vor Wassergefahren daher deutlich über dem vorhandenem Gelände bzw. über dem jeweiligen Straßenniveau liegen und alles unter dieser Ebene wasserdicht sein. Im Einzelfall ist auch die Geländeneigung und Gebäudeanordnung bei der Risikoanalyse zu beachten.
o Des Weiteren empfehlen wir einen Hinweis für Planer und Bauherren aufzunehmen, unabhängig von der Gewässernähe oder den bisher bekannten Grundwasserständen, einen Keller wasserdicht und auftriebssicher auszuführen. Das bedeutet auch, dass z.B. alle Leitungs- und Rohrdurchführungen dicht sein müssen. Besonderes Augenmerk ist dabei auch auf die geeignete Planung und Ausführung von Kellerabgängen, Kellerfenstern und Lichtschächten, sowie Haus und Terrasseneingängen zu legen. Tiefgaragenabfahrten sind so auszubilden, dass die Tiefgarage und der Keller nicht durch Starkregen oder hohe Grundwasserstände geflutet werden
• Broschüre „Wassersensible Siedlungsentwicklung"
Empfehlungen für ein zukunftsfähiges und klimaangepasstes Regenwassermanagement
in Bayern:
https://www.bestellen.bayern.de/shoplink/stmuv_wasser_018.htm
„grüne & blaue Infrastruktur"
Sollten sich Fragen ergeben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.“
Abwägung:
Die Hinweise werden vollumfänglich in die Planung übernommen. Der Hinweis, dass unvermeidbare Grundwasserbenutzungen einer Wasserrechtlichen Erlaubnis bedürfen, wird zudem in die Hinweise zur Satzung aufgenommen. Dort wird ebenfalls die Errichtung von Zisternen zur Regenwasserrückhaltung empfohlen. Eine Untersuchung der Grundwassersituation hat ggf. im Zuge der Erschließungsplanung und auf Genehmigungsebene zu erfolgen, ist jedoch nicht auf Ebene der gegenständlichen Außenbereichssatzung zu regeln. Das Grundstück ist derzeit bereits im Bestand bebaut und im näheren Umfeld sind in den letzten Jahre Neubauten entstanden. Eine Untersuchung ist mit Blick auf die Erfahrungswerten aus der Umgebung eventuell nur bedingt notwendig. Dies soll jedoch bei der Genehmigung des Vorhabens geklärt werden.

Beschluss 1

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Beschluss 2

      1. Landratsamt Ostallgäu, Bauplanungsrecht/Städtebau, Marktoberdorf, mit Schreiben vom 22.08.2022
Stellungnahme:
(Informationen und Empfehlungen)
„Bauplanungsrecht / Städtebau:
Die im Westen vorgesehen großzügige Fläche für Nebenanlagen reicht weit nach Süden in den bisher von baulichen Anlagen nicht belasteten Außenbereich hinein.
Diese Fläche ist zu reduzieren, so dass diese mit dem jetzigen Baubestand abschließt.
Eine bauliche Erweiterung in den bisher nicht bebauten Außenbereich hinein, ist über eine Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 BauGB nicht möglich.
In § 35 Abs. 6 ist der Belang „Erweiterung einer Splittersiedlung" nicht enthalten.
Die Regelung in § 5 sollte nachvollziehbarer gestaltet werden. Durch den Zusatz (D als Vollgeschoss) kann der Eindruck entstehen, dass zwei Vollgeschosse zuzüglich Dachgeschoss möglich sind.
Die Einschränkung, dass das zweite Vollgeschoss im Dachgeschoss liegt, ergibt sich bei normaler Geschosshöhe im Dachgeschoss schon durch die festgesetzte Kniestockhöhe.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass § 16 Abs. 3 Satz 1 BauNVO nur die Festsetzung der Zahl der Vollgeschoss zulässt und nicht deren Lage.
Die Steuerung, ob das oberste Vollgeschoss im Dachgeschoss liegt, muss dann durch weitere Maßfestsetzungen zur Höhenentwicklung, wie z.B. die Festsetzung der max. Kniestockhöhe, erfolgen.
(vgl. BVerVVG vom 05.07.1991. 4 NB 22.91).
In § 5 ist auch die Festsetzung bzgl. Vollgeschoss, Kniestock und Dachneigung für ein eingeschossiges Gebäude enthalten. Dies entspricht der bisherigen Festsetzung und war wohl für das bestehende eingeschossige Gebäude gedacht. Da für das im Geltungsbereich der Erweiterung liegende Grundstück ja eine Aufstockung zugelassen werden soll, dürfte diese Regelung nicht mehr erforderlich sein.
Abwägung:
Durch die gegenständliche Änderung der Außenbereichssatzung wird lediglich im Bereich eines Bestandsgebäudes, das in der ursprünglichen Außenbereichssatzung sehr klein dimensioniert war, der Neubau eines zeitgemäßen, größeren Gebäudes mit entsprechenden Nebenanlagen ermöglicht. Daher wird die vorgenommene Dimensionierung der Baugrenze und der Flächen für Nebenanlagen etc. als vertretbar angesehen. Dies lässt sich im Rahmen der Änderung der bestehenden Außenbereichssatzung regeln. Diesbezüglich besteht kein Anlass einer Planänderung.
Die Regelungen in § 5 entsprechen den Festsetzungen der ursprünglichen Außenbereichssatzung, welche durch die gegenständliche 2. Änderung nicht mehr als nötig verändert werden sollen. Dass durch die Festsetzungen lediglich zwei Geschosse zulässig sind ergibt sich deutlich aus der Planzeichnung, wo die Festsetzung II(D) wie folgt definiert wird: „Zahl der Vollgeschosse als Obergrenze, wobei das zweite Vollgeschoss im Dachgeschoss liegen muss“. Durch die Positionierung des Dachgeschosses im zweiten Vollgeschoss ist die Höhe des Gebäudes auf maximal zwei Geschosse begrenzt. 
Die Festsetzungen zu eingeschossigen Gebäuden sind aus der ursprünglichen Außenbereichssatzung der Vollständigkeit halber übernommen worden, werden aber zur besseren Übersichtlichkeit für die gegenständliche 2. Änderung, die nur einen Bauplatz umfasst, gestrichen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Beschluss 3

      1. Landratsamt Ostallgäu, untere Naturschutzbehörde, Marktoberdorf, mit Schreiben vom 04.08.2022
Stellungnahme:
„Mit der vorgelegten Planung besteht Einverständnis.
Wir bitten jedoch noch folgendes zu beachten:
Der räumliche Umgriff der Außenbereichssatzung befindet sich im Landschaftsschutzgebiet „Forggensee und benachbarte Seen".
Wir weisen darauf hin, dass die Schutzgebietsverordnung insbesondere auch bei der Bearbeitung der Eingriffsregelung nach der Bayerischen Kompensationsverordnung zu beachten ist.
Im Zusammenhang mit den Bestimmungen der Schutzgebietsverordnung ist auch ein Erlaubnisvorbehalt nach § 4 in Verbindung mit § 5 der Schutzgebietsverordnung zu prüfen.“
Abwägung:
Die Hinweise dienen der Kenntnisnahme. Sie machen keine Änderung der Planung notwendig. Durch die gegenständliche Planung wird der größere Neubau eines bereits bestehenden Gebäudes ermöglicht. Auch dieses befand sich bereits innerhalb des genannten Schutzgebietes. Es handelt sich dabei außerdem nur um ein einzelnes Gebäude, welches gemessen an der viel größeren Fläche des Schutzgebietes keine negative Auswirkung auf dieses haben wird. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Beschluss 4

      1. Landratsamt Ostallgäu, untere Wasserrechtsbehörde, Marktoberdorf, mit Schreiben vom 17.08.2022
Stellungnahme:
Grundsätzlich empfehlen wir regenerative Energieformen, z.B. Grundwasserwärmepumpen zu nutzen.
Voraussetzung für den Betrieb von Grundwasserwärmepumpen ist eine wasserrechtliche Erlaubnis nach Art. 70 Bayerisches Wassergesetz.
Für die Niederbringung von Erkundungsbohrungen oder Bohrungen zur Errichtung eines Brunnens zur thermischen Nutzung des Grundwassers ist eine Bohranzeige nach Art. 30 BayWG durchzuführen.
651352647Durch Keller im überplanten Bereich wird in den Untergrund eingegriffen. Inwieweit damit insbesondere bei Hochwasser eine Beeinträchtigung des Grundwasserstandes und damit mögliche negative Auswirkungen auf das Grundwasser oder auf bestehende Anwesen verbunden sind, ist zu untersuchen und auf jeden Fall im Bauplan abzuhandeln.
Im Plangebiet liegen niedrige Grundwasserflurabstände vor.6513526476513526471739127833Fast vergleichbare Grundfläche bei bereits bestehendem Gebäude
Damit sicher ausgeschlossen werden kann, dass sich die Baumaßnahmen nachteilig auf das Grundwasser (durch Aufstau, Umlenkung oder Absenkung) und auf die Rechte Dritter (z.B. Grundwasserwärmepumpen im näheren Umfeld) auswirken, ist eine hydrogeologische Beurteilung der Grundwassersituation im Plangebiet erforderlich. Tiefbaumaßnahmen, die eine Barrierewirkung im Grundwasser erzeugen, werden wasserrechtlich als Benutzungstatbestände nach § 9 WHG angesehen und benötigen eine gesonderte, eigenständige wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 WHG. Diese ist unter Vorlage aussagekräftiger und vollständiger Unterlagen rechtzeitig vor Baubeginn beim Landratsamt Ostallgäu zu beantragen. Die Unterlagen müssen eine Aussage zur Auswirkung der Grundwasserbenutzung auf die Rechte Dritter und das naturräumliche Umfeld beinhalten
651352648Falls bei der Errichtung der Baugrube Grundwasserabsenkungen erforderlich sein werden, ist im Sinne einer nachhaltigen Grundwasserbewirtschaftung eine geschlossene Bauwasserhaltung mittels Schlitz- oder Spundwänden, die bis in den Grundwasserstauer einbinden vorzuziehen. Alternativ ist das unschädliche Wiedereinleiten des abgepumpten und unverschmutzten Wassers über eine geeignete Versickerungseinrichtung in das Grundwasser anzustreben.6513526486513526481739127834Hinweis in Planung
Bauwasserhaltungen, bzw. Grundwasserabsenkungen bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis.
Abwägung:
Die Empfehlungen und Hinweise zu Grundwasserwärmepumpen und Bohrungen für Brunnen werden in die Begründung übernommen. 
Ein möglicher Eingriff in das Grundwasser ist durch die gegenständliche Planung kaum größer als durch die bisher bestehende Bebauung, da durch die aktuelle Änderung lediglich ein etwas größeres Gebäude auf dem betreffenden Grundstück ermöglicht wird. Diesbezüglich ist keine Beeinträchtigung zu erwarten.
Eine hydrogeologische Beurteilung der Grundwassersituation im Plangebiet auf Ebene der gegenständlichen Bauleitplanung wird als nicht erforderlich angesehen, da das Grundstück bereits an fast selber Stelle im Bestand bebaut ist. Entsprechende Untersuchungen sind ggf. auf Ebene der Erschließungsplanung durchzuführen. 
Die Hinweise zu Grundwasserabsenkungen und Bauwasserhaltung werden in die Begründung übernommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Beschluss 5

  1. Stellungnahmen der Öffentlichkeit
Abwägung der Stellungnahmen, wie sie zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vorgetragen wurden. Die Beteiligung durch öffentliche Auslegung erfolgte im Zeitraum vom 21.07.2022 bis 22.08.2022.
    1. Es sind keine Anregungen oder Stellungnahmen eingegangen.
  1. Satzungsbeschluss
Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen beschließt nach Kenntnisnahme und Abwägung der zur öffentlichen Auslegung vorgetragenen Anregungen und Stellungnahmen die Außenbereichssatzung Pilgerschrofenweg Ost, 2. Änderung und Erweiterung, bestehend aus den textlichen Festsetzungen, der Planzeichnung und der Begründung, jeweils in der Fassung vom 04.10.2022, als Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 09.11.2022 09:23 Uhr