Bekanntgaben


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Werkausschusses, 15.11.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Werkausschuss Sitzung des Werkausschusses 15.11.2022 ö Bekanntgabe 14

Sachverhalt

Vereinbarung „Notverbund“ zwischen der Stadt Füssen und der Gemeinde Rieden a. F.
Hier: Wasserlieferungsvertrag über die gegenseitige Belieferung mit Trink-, Brauch- und Lösch-wasser bei Störungen und in Notlagen

Die Stadt Füssen und die Gemeinde Rieden a. F. betreiben zwei technisch und rechtlich getrennte Wasserversorgungsanlagen. Beide Gebietskörperschaften sind bereits seit längerem mit einer leitungsgebundenen Einrichtung verbunden. Die technische Anlage wurde mittlerweile technisch überholt und modernisiert. Restarbeiten finden im Jahr 2022 ihren Abschluss (Einbau Formstücke und Funkwasserzähler). In den vergangenen Jahren versorgten sich beide Kommunen bereits bei einzelnen Störfällen oder ähnlichen Versorgungsengpässen mit Wasser. Die Parteien möchten nun die Bedingungen und Vorgaben mit einer schriftlichen Vereinbarung in der Form eines sog. Wasserlieferungsvertrags beschließen. 
Mit dem sog. „zweiten Standbein“ soll nun ein dauerhaft angelegter Notverbund rechtlich abgesichert geschaffen werden. Mit dieser Einrichtung wird die Versorgungssicherheit beider Gemeinden erhöht und entspricht klar den Zielen der nationalen Wasserstrategie des Bundesumweltministeriums. Der Beschluss wurde im WA Juli 2022 gefasst.

Hinweis: Der Wasserlieferungsvertrag wurde nun von beiden Parteien unterzeichnet und ist somit rechtsgültig.


Notstromversorgung Pumpwerk „Alte Steige“
Um das Pumpwerk „Alte Steige“ notversorgen zu können, wurde ein Angebot beim EWR für eine Noteinspeisung eingeholt. Die Kosten liegen bei 4.470,16 € netto. Im Wirtschaftsplan waren die Kosten für die elektrotechnischen Anlagen und Zugänge für die Brunnenanlage geplant. Im weitesten Sinne gehören hier auch die Pumpwerke hinzu. Auf Grund der geringen Summe wurde die Vergabe an das EWR erteilt.



Zählerablesung 2022
Auch in diesem Jahr werden die Stadtwerke Füssen die kontaktlose Zählerablesung durchführen. Die Anschreiben werden am 25. November 2022 versandt. Die Eigentümer können bis zum 31. Dezember 2022 die Ablesung vornehmen und sich für eine der drei Rückmelde Möglichkeiten entscheiden.

Muster Zählerablesekarte zur Ansicht: 

Anwesen mit mechanischen Wasserzählern:



Am 25.11.2022 werden die Ablesekarten an die Eigentümer versandt, welche keinen Funkzähler eingebaut haben. Die Karten können ausgefüllt und portofrei zurückgesandt werden. Die Übermittlung des Zählerstandes ist auch 
bequem online oder mit dem Smartphone über den QR-Code möglich.

Aus Datenschutzgründen befinden sich auf der Karte ab sofort personalisierte Zugangsdaten (Benutzername und Passwort). Diese müssen nur bei der Zählerstandabgabe über die Homepage angegeben werden. Auf unserer 
Internetseite steht ein Leitfaden zur Verfügung. Bei der Übertragung des Zählerstandes per QR Code, sind keine Zugangsdaten erforderlich. 


Anwesen mit digitalen Funkwasserzählern:





Für Anwesen, die bereits einen Funkzähler eingebaut haben, ist keine Ablesung notwendig. Der Zählerstand wird per Funksignal übertragen 
Diese Anwesen erhalten keine Ablesekarte

Spätestens am 10. Januar 2023 müssen den Stadtwerken Füssen alle Angaben vorliegen. Anderenfalls wird für die Erstellung der Jahresabrechnung der Zählerstand zum 31. Dezember 2022 geschätzt. Die Schätzung erfolgt auf Basis des Vorjahresverbrauchs.

Schachtsanierungen W 43 in der KW 48 und 49 („Restarbeiten“)
Nach der Inlinersanierung im Innenstadtbereich (W 43) der vergangenen Wochen müssen jetzt abschließend noch Restarbeiten an den Schächten durchgeführt werden. In diesem Zeitraum kommt es zu unterschiedlichen Verkehrseinschränkungen. Die größten Einschränkungen wird es in den Bereichen KM-Platz und PR-Platz geben. Hier wird es notwendig sein, den Verkehr umzuleiten. Straßenverkehrsbehörde (Stadt/Bauhof) und andere werden wie üblich informiert. Es wird versucht die Beeinträchtigungen im Verkehr auf ein Mindestmaß zu reduzieren.

Entlastungsmaßnahmen des Bundes im Energiesektor 
Stufe 1 - Soforthilfe
Stufe 2 - Gas-, Wärme- und Strompreisbremse

Nach bisherigen Informationen unseres Steuerbüros müssten wir als sog. „KMU“ (Kleines- und Mittleres Unternehmen) von der Gas-, Wärme- und Strompreisbremse profitieren. Es ist derzeit noch nicht klar erkennbar, ob wir tatsächlich ein KMU sind, da noch zu wenige Informationen vom Bund vorliegen. 

Die Stufe 1 – Soforthilfe wird lt. Rücksprache mit dem EWR im Dezember umgesetzt, d. h. es fällt keine Abschlagszahlung für Gas (Betriebsgebäude) an. Wie die Kosten vom Bund an das EWR fließen ist unklar. Es muss für die Dezember Abschlagszahlung kein Antrag gestellt werden. 
Anfang nächsten Jahres sollte es mehr Infos bezgl. Der Stufe 2 (Energiebremsen) geben.

Datenstand vom 26.07.2023 15:11 Uhr