Nutzungsänderung einer Wohnung in eine Ferienwohnung, Sebastianstraße 12, Fl.Nr. 269/17, Gemarkung Füssen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses, 04.07.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 04.07.2023 ö beschliessend 4.3.7

Sachverhalt

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und rechtliche Ausgangslage mit Feststellungen vom 20.06.2023 siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). 

Die Ferienwohnung ist nur über einer Ausnahme von der BauNVO genehmigungsfähig. Nach den vorliegenden Erfahrungswerten wird das LRA OAL eine Rechtfertigung der Einvernehmens Verweigerung nicht anerkennen, zumal es sich nur um eine von relativ vielen Wohnungen in dem Gebäudekomplex handelt. Von einer Ersetzung eines nicht erteilten Einvernehmens ist auszugehen. 

Dennoch werden sich hier nachteilige Auswirkungen durch den zu erwartenden Verkehr mit Fahrzeugen ergeben, die üblicherweise zumindest bei der An- und Abreise bis vor die Eingangstür fahren. Eine Halte- oder Parkmöglichkeit besteht hier aber nicht, sondern ein absolutes Haltverbot an der hochfrequentierten Ortsdurchfahrt der Bundesstraße. Seitlich befindet sich der Gehweg, der ebenso wenig zum Abstellen eines Fahrzeugs geeignet ist wie der angrenzende Grünstreifen. Im Genehmigungsverfahren stellt dies aber grundsätzlich kein Hindernis dar, sondern eine Frage des späteren Vollzugs der verkehrsrechtlichen Anordnungen. 

Formalrechtlich besteht keine aktuelle und zusätzliche Stellplatznachweisverpflichtung; die Wohnung gilt als dauergenutzte Wohnung als legaler Altbestand, auch wenn keine Stellplätze vorhanden sind. Der Bedarf für die Ferienwohnung (ein Stellplatz) ist durch den anrechenbaren (fiktiven) Bestand gedeckt. 

Hinweis: Aufgrund der Lage im Sanierungsgebiet umfasst die Baugenehmigung auch die sanierungsrechtliche Erlaubnis.

Städtebaulich und nach dem Beherbergungskonzept ist die Nutzungsänderung unerwünscht.

LRA OAL
Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 29.06.2023: Das Vorhaben ist einschließlich der notwendigen Ausnahme – soweit von einem WA auszugehen sein sollte, jedoch lässt die Lage sogar ein MI mit allgemeiner Zulässigkeit annehmen - grundsätzlich genehmigungsfähig und mit der Ersetzung eines ggf. nicht erteilten Einvernehmens ist zu rechnen. 

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen nicht zu erteilen.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen nicht zu erteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 06.09.2023 08:31 Uhr