Aufstellungsbeschluss zu einer siebten Änderung zur Regelung von Ferienwohnungen in der Thanellerstraße 1-7


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses, 05.09.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 05.09.2023 ö beschliessend 1.3.1

Sachverhalt

Der Stadtrat der Stadt Füssen nahm am 27.07.2021 einstimmig das von der CIMA Management und Beratung GmbH erarbeitete Beherbergungskonzept der Stadt Füssen, Stand Mai 2021, zur Kenntnis und billigt dieses vollinhaltlich. Es bildet für künftige Beherbergungsnutzungen die informelle Planung im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB und dort die Erarbeitungs-, Konkretisierungs- und Begründungsgrundlage (städtebauliche Rechtfertigung) für die Bauleitplanung.

Die Verwaltung wurde dazu beauftragt, dem Stadtrat zeitnah Vorschläge für die Überführung der Inhalte dieses Beherbergungskonzeptes in die Bauleitplanung und damit für die Rechtsverbindlichkeit vorzubereiten und zur Beratung und Entscheidung vorzulegen.

Aus dem Beherbergungskonzept (BK) ergibt sich die Empfehlung, die Einleitung von Bauleitplanverfahren vor dem Hintergrund möglicher Eingriffe in bestehendes Planungsrecht und dem Verwaltungsaufwand anlassbezogen vorzunehmen (S. 121, Pkt. 5.2.2). 

Auf den weiteren Sachverhalt aus dem Beschlussauszug zur Sitzung des Stadtrats vom 25.01.2022 wird Bezug genommen. Siehe Anhang 1!

Der Stadtrat der Stadt Füssen beschloss am 25.01.2022:
Der Stadtrat nimmt Kenntnis von dem vorgelegten Umsetzungsvorschlag und beschließt, diesen der weiteren Bearbeitung zugrunde zu legen. Die Verwaltung wird beauftragt, die weiteren Schritte vorzubereiten. 

Weißensee ist nach dem BK mit den bebauten und teilweise nicht beplanten Bereichen als grundsätzlicher Eignungsraum eingestuft. Der Bereich des Bebauungsplans See im Teilbereich der Thanellerstraße ist daher im Beherbergungskonzept der Stadt Füssen zur Einleitung eines Bauleitplanverfahrens nur in Stufe 3 priorisiert. Jedoch ist eine Überplanung anlassbezogen im Einzelfall in Betracht zu ziehen, zumal die Entwicklungen vorrangig (nur) im Bestand realisiert werden sollen. Siehe Anhang 2, Auszüge!

Der Stadt Füssen lagen und liegen eine zunehmende Zahl von Anträgen auf Baugenehmigung in dem Objekt Thanellerstraße für die Umwandlung von dauerhaft genutzten Wohnungen in Ferienwohnungen vor. In dem sogenannten Terrassenhaus befinden sich ca. 240 Wohnungen. Hiervon werden bereits ca. 150 als Zweitwohnsitz genutzt. Als Ferienwohnungen wurde genehmigt: 2020 und 2021 je 1; 2022: 5, 2023 bisher 2; zur aktuellen Sitzung liegen zwei neue Anträge vor, die ebenfalls eine Genehmigung erhalten werden, soweit nicht eine Bauleitplanung eingeleitet wird. Es ist zu erwarten, dass weitere Anträge folgen werden. 
Im rechtlichen Sinn stellt dies die vermehrte Entstehung von Betrieben des Beherbergungsgewerbes und sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieben im Sinne von § 13a Baunutzungsverordnung - BauNVO (Ferienwohnungen) dar. Zwar werden diese u. U. in Teilen die Zweitwohnungen verdrängen, jedoch auch die noch bestehenden Erstwohnsitze. Es ist zu befürchten, dass die Umwandlung zunehmen wird, da Ferienwohnungen in Mehrfamilienhäusern regelmäßig mit störenden Auswirkungen auf Dauerwohnsitze verbunden sind (Nutzerverhalten, Verkehr).

Anhang1: 1

Anhang 2

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt den Bebauungsplan Weißensee - See im unten dargestellten Geltungsbereich im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB zu ändern (Aufstellungsbeschluss). Ziel ist die Bauflächen für die Ansiedlung oder Beibehaltung dauergenutzter Wohnungen zu sichern. Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe im Sinne von § 13a Baunutzungsverordnung - BauNVO (Ferienwohnungen) sind deshalb künftig auszuschließen.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt den Bebauungsplan Weißensee - See im unten dargestellten Geltungsbereich im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB zu ändern (Aufstellungsbeschluss). Ziel ist die Bauflächen für die Ansiedlung oder Beibehaltung dauergenutzter Wohnungen zu sichern. Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe im Sinne von § 13a Baunutzungsverordnung - BauNVO (Ferienwohnungen) sind deshalb künftig auszuschließen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 04.10.2024 11:33 Uhr