Anbau einer Dachgaube und Außentreppe + zusätzliche Wohneinheit, Falkensteinstraße 2, Fl.Nr. 245/13, Gemarkung Weißensee


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses, 04.06.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 04.06.2024 ö beschliessend 3.3.7

Sachverhalt

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und rechtliche Ausgangslage mit Feststellungen vom 22.05.2024 siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). 

Die zusätzliche Wohnung ist nach Bebauungsplan zulässig, da dort für jedes Reihenhaus bis zu zwei Wohnungen als zulässig festgesetzt sind. Der Zugang erfolgt über eine neue Außentreppe zu dem dort bereits genehmigten Balkon an der Giebelseite. 

Es liegt keine Angabe vor, dass eine Ferienwohnung geplant wäre. Dies wäre gemäß den Zielen der eingeleiteten Änderung, die durch eine Veränderungssperre gesichert ist, auch nicht möglich. 

Es werden auch zwei zusätzliche Stellplätze in der nördlichen Ecke des Grundstücks nachgewiesen. Die Zufahrt dorthin ist beengt (einspurig auf ca. 20 m Länge), aber ausreichend. 

Für die Gaube ist eine Befreiung vom Bebauungsplan erforderlich. Positioniert wurde sie in der Flucht über dem Fenster im OG. Sie liegt damit sehr nahe an der Grenze zum Nachbarhaus. Die insoweit bestehenden brandschutztechnischen Anforderungen sind aber nicht von der Stadt Füssen zu überprüfen oder zu bewerten. Die Zulassung kann aber abhängig gemacht werden, ob der Abstand zu der benachbarten Gaube in gestalterischer Hinsicht ausreichend ist. Dies ist ohne eine Darstellung im Plan nicht ausreichend beurteilbar. Der Abstand wird tendenziell zu gering sein. 

Präzedenzfälle liegen im Baugebiet bei den beiden benachbarten Reihenmittelhäusern Falkensteinstraße 4 und 6 vor. Das vorgelegte Foto legt allerdings nahe, dass die dortige Bauausführung (augenscheinlich mit Balkon) nicht der Genehmigung (ohne Balkon) entspricht. 

Dachaufbauten oder evtl. Gauben sind lt. Luftbild auch an der Falkensteinstraße 12 und 14, sowie am Kühmoser Weg 7 vorhanden. Eine Genehmigung für Gauben liegt hier nicht vor. 

Im Hinblick auf die möglicherweise fehlenden Genehmigungen wurde die Bauaufsichtsbehörde um Überprüfung gebeten.

LRA OAL
Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 28.05.2024:
Das Vorhaben wird nach vorläufiger Einschätzung einschließlich der beantragten Abweichung grundsätzlich genehmigungsfähig sein. Gestalterisch können keine besonderen Anforderungen gestellt werden. Der Brandschutz wird trotz des geringen Abstandes lösbar sein. Die anderen Gauben werden überprüft, aber der beantragten Genehmigung nicht entgegenstehen. 

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen einschließlich zu einer Ausnahme von der Veränderungssperre zu erteilen.

Diskussionsverlauf

Vorsitzender Maximilian Eichstetter teilt mit, wenn wir bei der Optik sind, schön ist was anderes und ergänzt: absolut grenzwertig. 

Matthias Friedl regt eine Anpassung an die bestehenden Gauben an und gibt wieder, das sind zwar andere Eigentümer, aber rein als Vorschlag. 

Armin Angeringer informiert, wir wissen natürlich nicht, was mit den mittleren Gauben passiert, da diese nicht der Genehmigung entsprechen. Eine Empfehlung für die Errichtung wie der Schwarzbau ist ausgeschlossen.

Martin Dopfer erkundigt sich, die Gauben sind genehmigt in der Größe nur der Balkon nicht.

Armin Angeringer verdeutlicht anhand der Seitenansicht, dass die Größe nicht der Genehmigung entspricht. 

Martin Dopfer lässt wissen, durch den Bauantrag kam die Problematik hervor. Bei der frontalen Ansicht ergeben drei gleiche Gauben mehr Sinn. Aufgrund dessen erkundigt sich er, inwieweit ein Rückbau der bestehenden Gauben gefordert werden kann. Weiter empfindet Martin Dopfer für den Bauherren eine größere Gaube als Gewinn, das ist die Entscheidung des Bauherrn. Die andere Gaubengröße ist optisch nicht schön.  

Armin Angeringer bringt ins Gespräch, wir können gerne dem Bauherren empfehlen, das Ergebnis der Baukontrolle abzuwarten und die Gestaltung der Gaube an den Bestand anzupassen. 

Martin Dopfer möchte wissen, wann läuft die Fiktionsfrist ab. 

Armin Angeringer führt aus, die Fiktionsfrist endet am 16.07.2024. Dennoch habe er bereits die Rückmeldung erhalten, dass das Ergebnis der Baukontrolle etwas mehr Zeit in Anspruch nehmen wird. 

Matthias Friedl erläutert, entscheidend ist, ob die bestehenden Gauben bestehen bleiben dürfen. 

Vorsitzender Maximilian Eichstetter erörtert zusammenfassend, die prinzipielle Entscheidung ist das kommunale Einvernehmen nicht zu erteilen. Schließlich ist der Beschluss so zu formulieren, dass wir das kommunale Einvernehmen erteilen, wie die Baubehörde die Entscheidung für die zwei anderen Gauben veranlasst. Sollten die Entscheidung fallen, die Gauben zu verkleinern, würden wir dabei mitgehen. Fällt die Entscheidung aus, die Gauben im Bestand können so bleiben, soll der Bauherr die geplante Gaube anpassen an diese. Zusätzlich schließen wir die potenzielle Umnutzung zu einer Ferienwohnung aus. Der vorliegenden Planung kann nicht zugestimmt werden. 

Armin Angeringer teilt mit, Informationen zu einer Umnutzung zur Ferienwohnung liegen im Antrag nicht vor. 

Dr. Christoph Böhm erkundigt sich, die Beschlussfassung war für eine Ablehnung. 

Vorsitzender Maximilian Eichstetter fasst zusammen, der vorliegende Antrag so wie er ist, ist abgelehnt. Die geplante Gaube soll an das Ergebnis der Baukontrolle angepasst werden. Ein einheitliches Bild ist zu bevorzugen.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen einschließlich zu einer Ausnahme von der Veränderungssperre nicht zu erteilen. Es wird in Aussicht gestellt das kommunale Einvernehmen zu erteilen, wenn die Entscheidung der Baubehörde für die bereits bestehenden Gauben vorliegt und der Bauherr die geplante Gaube einheitlich an das Gebäude anpasst. Eine Nutzung als Ferienwohnung oder Zweitwohnung ist auszuschließen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 04.10.2024 12:07 Uhr