Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und rechtliche Ausgangslage mit Feststellungen vom 25.02.2025 siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS).
Das Vorhaben ist nach bisherigem Bebauungsplan W 20 u. U. genehmigungsfähig:
Wegen der Lage im Gewerbegebiet sind aufgrund der möglichen Immissionen maximal zwei Übernachtungen zulässig (siehe Genehmigung im Bebauungsplangebiet N 10).
Allerdings hat der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss am 03.12.2024 eine Veränderungssperre beschlossen. Für eine Genehmigung ist eine Ausnahme von der Veränderungssperre erforderlich. Ziel der Entwicklung ist allgemein die Ansiedlung von Betrieben, die nach Möglichkeit qualifizierte Arbeitsplätze schaffen. Dies ist bei einem Wohnmobilabstellplatz nicht der Fall.
Die erreichbare Größenordnung an Plätzen (ca. 30) ist zudem nicht ausreichend, das Defizit an Wohnmobilabstellplätzen in der Hochsaison zu decken.
Das Vorhaben erfüllt die grünordnerischen Vorgaben des Bebauungsplans W 20 nicht einmal ansatzweise. Dort ist festgesetzt, dass mindestens 20% der Grundstücksfläche einschließlich eines mindestens 3 m breiten Randstreifens als Grünfläche anzulegen sind. Auf je 1.000 qm Grundstücksfläche wird die Bepflanzung von mindestens 4 Bäumen der Pflanzliste 2 vorge-schrieben. Lt. Konzept befinden sich gerade einmal zwei Bäume in der Mitte. Im übrigen wird die Fläche komplett versiegelt. Die randseitig eingezeichnete Begrünung mit Bäumen befindet sich auf den Nachbargrundstücken. Eine solche Lösung ist auch über eine Befreiung nicht vertretbar.
Insofern kommt auch keine Ausnahme von der Veränderungssperre in Betracht.
Unter Bezug auf das Gleichbehandlungsgebot ist darauf hinzuweisen, dass eine Anfrage für ein weiter westlich an der Hiebelerstraße gelegenes Grundstück (Fl.Nr. 1084) mit Beschluss vom 05.04.2022 einstimmig abgelehnt wurde.
LRA OAL
Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 28.02.2025: Rein nach der Art der baulichen Nutzung kann das Vorhaben im GE grundsätzlich genehmigungsfähig sein, solange kein längerer Aufenthalt als maximal zwei Nächte erfolgt. Andere Anforderungen sind aber natürlich zu beachten. Der Antragsteller wurde wie folgt benachrichtigt:
Wegen der gebotenen kurzen Verweildauer der Durchreisenden dürfen auf dem Betriebsgrundstück keine Einrichtungen und Anlagen, die der Freizeitnutzung oder einem längerfristigen Aufenthalt dienen (z. B. Grillplätze, Plätze für Lagerfeuer, Spielmöglichkeiten, Kinderspielplätze) zur Verfügung gestellt oder von den Reisenden selbst eingerichtet werden.
Die restlichen Festsetzungen des Bebauungsplans, insbesondere Baugrenze, GRZ und Grünordnung, sind einzuhalten. Auf die Anforderungen des Art. 6 Abs. 7 BayBO hinsichtlich grenzständiger Gebäude/Container wird hingewiesen.
Antragsergänzung
Der Bauinteressent teilte am 10.03.2025 ergänzend mit:
1. Begrünung:
Im Fall der grundsätzlichen Befürwortung werden die Begrünungsvorgaben des Bebauungsplans im Bauantrag vollständig berücksichtigt.
2. Veränderungssperre:
Da der Bedarf an zusätzlichen Stellplätzen zur Entlastung des innerstädtischen Verkehrs – insbesondere entlang der Augsburger Straße – laut Füssen Tourismus und Marketing sehr hoch ist und gleichzeitig zusätzliche Einnahmen in Form der Kurtaxe erzielt werden können, wird eine Ausnahme von der derzeitigen Veränderungssperre beantragt. Da ein dringend benötigter Bedarf an Wohnmobilstellplätzen nach wie vor gegeben ist wird auch hierdurch ein städtebauliches Ziel erfüllt, andere Ziele grundlegend zu beeinträchtigen.
3. Kapazität und Flexibilität:
Mit 30 geplanten Stellplätzen fokussiert das Konzept den wachsenden Bedarf in der Hochsaison. Dabei liege der Fokus nicht auf maximalem Profit, sondern auf einer hohen Qualität der Stellplätze – mehr Platz pro Parzelle, mehr Privatsphäre und Komfort für die Nutzer. Sollte der Bedarf steigen, bestehe die Möglichkeit, die Kapazitäten zu erweitern.
Anmerkung: Unter Einhaltung der vorgeschriebenen Begrünung ist von einer gewissen Reduzierung der Zahl der Stellplätze auszugehen.
4. Gleichbehandlungsgebot und veränderte Situation:
Unter Bezug auf das Gleichbehandlungsgebot hinsichtlich einer Anfrage für ein weiter westlich an der Hiebelerstraße gelegenes Grundstück (Flurnummer 1084), die bereits am 05.04.2022 einstimmig abgelehnt wurde wird darauf hingewiesen, dass sich seitdem hat sich die Situation jedoch erheblich verändert habe. Der Bedarf an zusätzlichen Stellplätzen ist mittlerweile unerlässlich, um den steigenden Verkehrsproblemen und dem wachsenden touristischen Andrang gerecht zu werden. Es wird daher um eine entsprechende Neubewertung der Anfrage gebeten.