Satzung zur Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion nach § 22 BauGB für den Stadtteil Bad Faulenbach; Behandlung der Ergebnisse aus der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung; Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 29.10.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 29.10.2019 ö beschliessend 4

Sachverhalt

Behandlung und Abwägung der Stellungnahmen zum Entwurf der Satzung zur Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion nach § 22 BauGB für den Stadtteil Bad Faulenbach mit Stand vom 25.06.2019.

Der Stadtrat der Stadt Füssen billigte am 25.06.2019 den Entwurf der Satzung zur Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion nach § 22 Baugesetzbuch (BauGB) für den Stadtteil Bad Faulenbach. Gemäß § 22 Abs. 9 Satz 2 BauGB ist der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben.

Die Öffentlichkeit wurde im Sinne des § 3 Abs. 2 BauGB mittels einer öffentlichen Auslegung beteiligt. Der Entwurf der Satzung lag in der Zeit vom Montag, 26.08.2019 bis Freitag, 27.09.2019 im Rathaus der Stadt Füssen öffentlich aus und konnte dort von jedermann eingesehen werden.

Gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gleichzeitig beteiligt und um Stellungnahme gebeten.

Parallel dazu fand am 12.09.2019 im Haus der Gebirgsjäger eine Informationsveranstaltung für die Öffentlichkeit statt. Dort wurde die Ziele und Folgen der Satzung vorgestellt und Fragen erörtert. Es wurde darauf hingewiesen, dass mit der Neufassung der Satzung Genehmigungen für die erfassten Vorgänge (z. B. Aufteilung in Wohnungseigentum) zukünftig im Regelfall nicht mehr erteilt werden können. 

A  Beteiligung der Öffentlichkeit in Form einer öffentlichen Auslegung

Es ging eine Stellungnahme ein:

Einwender A, 87629 Füssen, Schreiben vom 25.09.2019

„Sehr geehrter Herr Bürgermeister lacob,

zu oben genanntem Entwurf möchte ich mich äußern. Wie Sie ja wissen, betreibe ich in Bad Faulenbach ein 3-Sterne Hotel, welches sich seit diesem Jahr 111 Jahre in Familienbesitz befindet. Ich bin auch Eigentümerin eines Hauses in der Alatseestrasse 34, welches ich als Personalhaus betreibe.

Das Personalhaus „Villa lnge" ist über 100 Jahre alt und eines Tages wird hier ein Handlungsbedarf gegeben sein. Um zukünftigen Generationen zu ermöglichen, den Familienbesitz zu erhalten und gegebenenfalls zu modernisieren, ist meiner Meinung nach eine höchstzulässige Zahl von 6 Wohnungen eine Einschränkung der Planungsfreiheit für eine sinnvolle Nutzung des Grundstückes.
Der Schnitt des Grundstückes und die Baulinie macht eine Bebauung mit 2 Häusern schwierig. Ich bitte Sie deshalb, für das Grundstück Alatseestr. 34, eine Bebauung mit 7 Wohnungen zu ermöglichen.

Seien Sie versichert, dass es natürlich im Interesse meiner Familie liegt, auch in Zukunft das Kleinod Bad Faulenbach zu bewahren. Ich möchte meinen Kindern die besten Möglichkeiten und auch eine Wahlfreiheit bieten. Vielen Dank für eine wohlwollende Prüfung.

Bei Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Abwägung:

Die höchstzulässige Zahl der Wohnungen wird festgesetzt auf sechs Wohnungen je Wohngebäude. Zu den Wohnungen nach Satz 1 zählen alle Wohnungen unbeachtlich der näheren Zweckbestimmung (z. B. Erst-/Zweitwohnsitz, Ferienwohnung, betreutes Wohnen) (§ 3 Abs. 1 Satzung zur Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion nach § 22 BauGB für den Stadtteil Bad Faulenbach)

Der Stadtteil weist in besonderem Maß eine historische Prägung als Kurgebiet auf. Trotz des strukturellen Wandels in Richtung Beherbergung und Wellness soll noch mehr als in anderen Stadtteilen auch in Zukunft ein durch Ruhe und Erholung geprägtes Ambiente erhalten bleiben. Zu den bereits umgesetzten begleitenden Maßnahmen gehörten des Weiteren der Ausbau als verkehrsberuhigter Bereich mit Zufahrtsbeschränkungen für Schwerfahrzeuge und die Einstufung in die höchste Schutzkategorie nach den Verordnungen über den Lärm beim Bauen und bei ruhestörenden Haus- und Gartenarbeiten. Die straßenmäßige Erschließung ist nur über die nur einspurig befahrbare enge Felsschlucht möglich. Aufgrund der planungsrechtlichen Einstufung nach § 34 BauGB und einer teilweisen Bebauung mit sehr großen Baukörpern droht jedoch eine nachhaltige Verdichtung des Gebietes mit einer nicht anders begrenzten Zunahme der Zahl der Wohnungen. Die Beschränkung ist erforderlich, um den besonderen städtebaulichen Charakter in seiner noch erhaltenen Form zu sichern und die nachteiligen Auswirkungen einer übermäßigen Verdichtung zu vermeiden. Dies ist aufgrund der Frequentierung bei An- und Abfahrten auch bei den Ferienwohnungen geboten. Zwar stellen sie eine für die Gebietsart typische Nutzung dar. Andererseits ist für sie charakteristisch, dass die Gäste zu einem höheren Anteil mit dem eigenen KFZ an- und abreisen und die Sehenswürdigkeiten in der Region in dieser Form besuchen (Nr. 4 Begründung zur Satzung zur Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion nach § 22 BauGB für den Stadtteil Bad Faulenbach).

Das Interesse der Allgemeinheit gegenüber den Interessen eines Einzelnen ist höher zu bewerten.

Da die Satzung für den gesamten Stadtteil gilt ist es sachlich nicht ohne weiteres zu rechtfertigen, auf einem Grundstück eine andere Wohnungszahl vorzugeben als im gesamten übrigen Geltungsbereich. Auf die Nachfrage, worauf genau der Vorschlag mit 7 Wohnungen basiert, ging bislang keine Rückmeldung ein. 

Beschluss:
Der Stadtrat der Stadt Füssen hält an der Beschränkung der höchstzulässigen Zahl der Wohnungen auf sechs Wohnungen je Wohngebäude fest. Die Satzung ist nicht zu ändern.

Abstimmung 18 : 1

B  Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

Zur Abgabe einer Stellungnahme wurden drei Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aufgefordert.

Landratsamt Ostallgäu, Schwabenstraße 11, 87616 Marktoberdorf, E-Mail vom 01.10.2019:
Das Landratsamt Ostallgäu hat zum zuvor genannten Verfahren keine Äußerung, sie brauchen daher keine Stellungnahme mehr erwarten.

Regionaler Planungsverband Allgäu, Kaiser-Max-Straße 1, 87600 Kaufbeuren, E-Mail vom 26.09.2019:
Regionalplanerische Belange stehen nicht entgegen.

Regierung von Schwaben, Fronhof 10, 86152 Augsburg:
Keine Stellungnahme eingegangen.

Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahmen zur Kenntnis. Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat der Stadt Füssen beschließt die beiliegende Satzung zur Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion nach § 22 BauGB für den Stadtteil Bad Faulenbach vom 25.06.2019. Der beiliegende Satzungsentwurf ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Füssen beschließt die beiliegende Satzung zur Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion nach § 22 BauGB für den Stadtteil Bad Faulenbach vom 25.06.2019. Der beiliegende Satzungsentwurf ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 1

Abstimmungsbemerkung
Dr. Christoph Böhm war bei der Abstimmung nicht anwesend.

Datenstand vom 02.10.2024 09:49 Uhr