In der Sitzung am 24. September 2019 hat der Stadtrat dem Abschluss einer Zweckvereinbarung mit dem Zweckverband Kommunales Dienstleistungszentrum (KDZ) Oberland mit dem Ziel zugestimmt, künftig dort die geplanten Leistungen eines Vergabezentrums auch für die Stadt Füssen in Anspruch nehmen zu wollen.
In der Sitzung am 8. November hat sich die Verbandsversammlung des Zweckverbandes für die Aufnahme des Produkts Vergabezentrum für Gemeinden entschieden! Allerdings wurde vom Zweckverband im Rahmen dieser Versammlung darauf hingewiesen, dass die Regierung von Oberbayern nach nochmaliger Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass eine „lockere“ Bindung der Gemeinden, d.h. deren Wahlmöglichkeit, die Durchführung von Vergabeverfahren im Einzelfall auf den Verband zu übertragen oder selbst durchzuführen, mit den Regelungen des Zweckverbandsrechts nicht vereinbar ist.
Rechtliche Einschätzung der Regierung von Oberbayern am 4. November 2019:
„Nach nochmaliger Prüfung sind wir (Anmerkung: die Regierung von Oberbayern) allerdings zu dem Ergebnis gekommen, dass die gewünschte „lockere“ Bindung der Gemeinden, d.h. deren Wahlmöglichkeit, die Durchführung von Vergabeverfahren im Einzelfall auf den Verband zu übertragen oder selbst durchzuführen, mit den Regelungen des Zweckverbandsrechts nicht vereinbar ist. Nach Art. 17 Abs. 1 KommZG können einem Zweckverband einzelne Aufgaben übertragen werden. Nach Art. 21 Abs. 1 KommZG gehen das Recht und die Pflicht der Verbandsmitglieder, die dem Zweckverband übertragenen Aufgaben zu erfüllen, auf den Zweckverband über. Die Klarheit der Zuständigkeitsordnung ist ein rechtsstaatliches Gebot (Oebbecke, a.a.O., S. 666). Der Umfang der Aufgabenübertragung muss in der Verbandssatzung eindeutig festgelegt werden (Schulz, in: Schulz/Wachsmuth/Zwick, Kommunalverfassungsrecht Bayern, Art. 17 KommZG Anm. 5). Die Teilaufgabe „Durchführung des Vergabeverfahrens“ kann daher entweder auf den Zweckverband übertragen werden oder muss bei den Verbandsmitgliedern verbleiben.“
Dies hat zur Konsequenz, dass die Gemeinden dem Zweckverband zukünftig sämtliche Vergabeverfahren (z.B. Bauhoffahrzeug, Hoch- und Tiefbaumaßnahmen, Feuerwehrausrüstung, Schulbuslinie usw.) zur Durchführung übertragen müssten. Bisher (und damit auch bei der Beschlussfassung am 24. September 2019) war man im Zweckverband noch davon ausgegangen, dass jede Gemeinde für sich entscheiden kann, welche Vergaben künftig über den Zweckverband laufen sollen.
Was bedeutet das für die bisher gefassten Beschlüsse in den Gemeinden? Die bisher gefassten Beschlüsse von immerhin 35 Gemeinden werden vom Zweckverband Kommunales Dienstleistungszentrum (KDZ) als Willensbekundungen gewertet; die Gemeinden haben sich mit ihren Beschlüssen nicht gebunden. Aufgrund der Mitteilung der Regierung von Oberbayern und den sich damit geänderten Rahmenbedingungen sind diese Beschlüsse für eine Aufgabenübertragung neu zu fassen.
Der Zweckverband beabsichtigt voraussichtlich im Februar 2020 eine Verbandversammlung zur Aufnahme der Gemeinden für das Produkt Vergabe einzuberufen. Die Gemeinden haben bis dahin die Möglichkeit, die Thematik in Ihren Gremien nochmals zu behandeln und den erforderlichen Beschluss herbeizuführen.
Als Beschlussvorschlag wird folgende Formulierung vorgeschlagen: