Nutzungsänderung eines Werkstattgebäudes mit Büro zu einem Einfamilienhaus, Klosterstraße 4, Fl.Nr. 269/3, Gmkg. Füssen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 07.05.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 07.05.2019 ö beschliessend 1.4.4

Sachverhalt

Die Nutzungsänderung eines Werkstattgebäudes mit Büro zu einem Einfamilienhaus erläutert Herr Angeringer anhand einer Bildschirmpräsentation.

Das Baugrundstück liegt innerhalb des Ensembles Altstadt. Das Gebäude wird nicht in der Denkmalliste als Einzeldenkmal aufgeführt. In unmittelbarer Nachbarschaft befinden sich Gebäude, welche in der Denkmalliste als Einzeldenkmal aufgeführt sind.

Ergänzend ist auf folgendes hinzuweisen:

Das Gebäude wird bereits seit Jahren als Wohnhaus genutzt. Der Bestandsbau hält die heute vorgeschriebenen Abstandsflächen an drei Seiten nicht ein. Eine Abstimmung mit Nachbarn hat lt. Angaben stattgefunden, jedoch liegen nicht alle Unterschriften vor. Aus Sicht der Stadt Füssen ist der Wohnhausumbau grundsätzlich zu begrüßen; ob eine Genehmigung trotz fehlender Unterschriften erteilt werden kann ist von der Baugenehmigungsbehörde zu entscheiden.

Neu errichtet werden soll unmittelbar an der Klosterstraße ein Nebengebäude auf ganzer Breite des Grundstücks, bestehend aus einem mittigen Carport mit seitlichen Unterständen für Fahrräder und Holzlege/Müll. Vollständige Ansichten dieses Gebäudes liegen nicht vor. Auf eine Nachforderung wurde verzichtet, da das Gebäude aus Sicht der Verwaltung aus folgenden Gründen gar nicht möglich ist:

  • Alle Nebengebäude an der Westseite der Klosterstraße weisen einen Abstand zur Straße auf; die geplante Situierung entspricht damit nicht dem Einfügegebot nach § 34 BauGB im Hinblick auf die überbaubaren Grundstücksflächen.
  • Der Carport weist nicht den lt. Stellplatzsatzung vorgeschriebenen Abstand von mindestens 3 m zur Straße auf (Sichtbeziehung; bei straßenseitigem Abschluss durch Kette oder andere Absperrungen, die ein freies Einfahren verhindern mindestens 5 m als Stauraum).
  • Der Carport weist mit einer lichten Breite (innen) von 4,50 m nicht das Mindestmaß für zwei nachzuweisende Stellplätze auf (mind. 2x 2,40 m = 4,80 m).
  • Die lt. Begleitschreiben geplante Eindeckung mit einer PV-Anlage widerspricht der Baugestaltungssatzung und den denkmalrechtlichen Bestimmungen.

Aus der Sitzungsvorbesprechung mit den Vertretern des Landratsamtes Ostallgäu ergab sich, dass die Bedenken gegen das Nebengebäude geteilt werden.

Eine Umplanung mit Änderung der Situierung ist diesbzgl. geboten; ein vollständiger Freiflächengestaltungsplan ist mit vorzulegen. Die Vorgaben der Baugestaltungssatzung sind vollständig einzuhalten.

Frau Ursula Lax möchte noch wissen was das Denkmalschutzamt dazu sagt.

Herr Angeringer teilt mit, dass vom Denkmalschutzamt noch keine Aussage vorliege.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu dem aktuell vorliegenden Antrag aus dem im Sachverhalt beschriebenen Gründen nicht zu erteilen.

Die Erteilung des Einvernehmens wird in Aussicht gestellt, soweit die Planung wie folgt geändert wird:
  1. Drehung des Nebengebäudes um 90° und Situierung vor die fensterlose Südfassade der Haus-Nr. 2 mit Vorlage vollständiger Gebäudeansichten.
  2. Vollständige Einhaltung der Baugestaltungssatzung mit Verzicht auf die PV-Anlage bzw. Errichtung nur nach Abstimmung mit der Denkmalschutzbehörde.
  3. Errichtung von zwei Stellplätzen
  4. Vorlage eines vollständigen Freiflächengestaltungsplanes, der die Vorgaben der Stellplatzsatzung erfüllt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 01.06.2021 09:50 Uhr