Erlass einer Spielplatzsatzung; Vorberatung des Satzungsentwurfs und ggf. Empfehlungsbeschluss an den Stadtrat


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Haupt-, Finanz-, Sozial- und Kulturausschusses, 21.07.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt-, Finanz-, Sozial- und Kulturausschusses Sitzung des Haupt-, Finanz-, Sozial- und Kulturausschusses 21.07.2020 ö beschliessend 3

Sachverhalt

Kinderspielplätze, die genügend Platz zum Klettern, Toben, Rutschen oder Schwingen bieten, sind für die körperliche und geistige Entwicklung von Kindern ein wesentlicher Baustein. Beim Spielen trainieren Kinder Motorik, Gleichgewichtssinn, Koordination und Sozialverhalten. Ein Kinderspielbereich, integriert in eine ansprechend gestaltete Freifläche bietet Aufenthaltsqualität für alle Bewohnerinnen und Bewohner. Damit kann ein generationenübergreifender Treffpunkt geschaffen werden.

Als wachsende Stadt verzeichnet Füssen eine anhaltende Erweiterung beziehungsweise eine Verdichtung von Wohnbauflächen. Damit wachsen gleichzeitig die Anforderungen an die Qualität des Wohnumfelds und der nutzbaren Freiflächen für Kinder.

Gerade auch die Kinder der Stadt sollen künftig bei Wohnungsbauprojekten davon profitieren: Dazu wird vorgeschlagen, eine Spielplatzsatzung zu erlassen, die die schon bestehenden, zumeist recht pauschal gehaltenen bauordnungsrechtlichen Regelungen (insbesondere § 7 BayBO) ergänzt und konkretisiert.

Die neue Spielplatzsatzung, die sich auf Vorgaben zur Größe und Lage der Spielplätze auf privaten Baugrundstücken beschränkt, soll einen wichtigen Beitrag dazu leisten, gerade vor dem Hintergrund zunehmender Flächenkonkurrenz im städtischen Raum, die Qualität sowie die nachhaltige Instandhaltung privater Spielflächen zu sichern.

Im Vorfeld zu dieser Spielplatz-Satzung wurden verschiedene Satzungsvarianten angeregt und auch diskutiert. Viele, vor allem größere Kommunen stellen deutlich mehr und aufwändigere Anforderungen an die Gestaltung, Ausstattung, Instandhaltung und Pflege dieser Spielplätze.

Worum ging es dabei z.B.:

  • Barrierefreie Erreichbarkeit:

Dieser Hinweis wird in die Satzung mit aufgenommen, obwohl es auch hier schon einer klaren Definition bedarf, was damit gemeint sein soll.

  • Definition unbestimmter Rechtsbegriffe wie „erheblichen Bedürfnis“, „Bedürfnisse behinderter Kinder“, usw.?

Das sind beispielhaft genau die Definitionsfragen, die sich die Verwaltung im Vorfeld gestellt hat. Wenn man das rechtssicher regeln will, müsste dies zum Satzungsinhalt werden. Wir würden in unserem Spielplatzkonzept z.B. zum Bedürfnis behinderter Kinder insofern darauf eingehen, indem mindestens ein Spielgerät auch für Kinder aufzustellen ist, dass die Belange behinderter Kinder berücksichtigt.

  • Freie Zugänglichkeit

Spätestens seit dem Bauvorhaben bzw. dem „vorhabenbezogenen Bebauungsplan Sonnenstraße“ (= Guggemos-Wiese) ist die freie Zugänglichkeit privater Spielplätze ein Thema.

Dazu kann ein kurzer Hinweis auf die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 6. August 1982 (MABl. S. 474, ber. S. 562) hilfreich sein. Dort wird z.B. geregelt, dass

  • dann, wenn der Spielplatz nicht auf dem Baugrundstück errichtet wird, rechtlich gesichert sein muss, dass er den Wohnungsinhabern auf dem Baugrundstück zur Verfügung steht.  
  • dann, wenn der Spielplatz allgemein zugänglich sein soll, die Kommune sich anteilig an den Kosten beteiligen muss.

Hinzu kommt, dass dies in den allermeisten Fällen auch ein versicherungstechnisches Problem wäre, das den Bauherren kaum auferlegt werden kann.

  • Vorgaben zur Ausstattung mit bestimmten Spielgeräten (z.B. mindestens mit einem Spielgerät wie z.B. Rutschen, Wippen, Schaukeln, Klettergeräte und -einrichtungen, Balken, Taue, Brücken, Recks, Hangelgeräte, etc. oder mit geeignetem Fallschutz (z.B. Holzhäcksel) und mit einer separaten Sandspielfläche von mindestens 0,3 m² je Wohnung auszustatten.

Die Spielgerätevorgabe würde unter Umständen Anbieter einschränken bzw. ausschließen, der ja in eine andere Richtung geht als nur klassisch eine Wippe, Schaukel etc. aufzustellen. Auch gibt es interaktive Spielgeräte die hier nicht erwähnt sind. Ein geeigneter Fallschutz ist nach DIN immer zu gewährleisten und muss nicht extra erwähnt werden, da man dafür haften würde.

  • Vorgaben zur Sandspielfläche (Größe, Ausstattung, Schüttung usw.)

Wer soll das wie und mit welchem Aufwand kontrollieren?

Im Verwaltungsentwurf wurde nun auf solche zusätzliche Regelungen verzichtet, da diese einen Verwaltungsaufwand bedeuten würden, den die Stadt nie und nimmer leisten könnte. Außerdem müsste dann zumindest in Teilen konkrete, allgemein verständliche und auch messbare Standards aufgestellt werden, anhand derer rechtssicher geprüft werden kann, ob der private Bauherr diese Anforderung erfüllt hat. Dies mag zwar in einer Großen Kreisstadt oder einer kreisfreien Stadt machbar sein, weil diese i.d.R. auch Baugenehmigungsbehörde ist (und mit der Bauabnahme z.B. der Freiflächen die Prüfung gewährleisten kann), nicht aber in kleineren Gemeinden. Und nur Festsetzungen um der Festsetzungen Willen können nicht unser Anspruch sein.

Im Einzelnen wird auf den beiliegenden Satzungsentwurf verwiesen, der zur Beratung gestellt wird und ggf. dem Stadtrat zur Beschlussfassung empfohlen werden soll.

Beschlussvorschlag

Der Haupt-, Finanz-, Sozial- und Personalausschuss beschließt den Entwurf der beiliegenden Kinderspielplatzsatzung.


Der beiliegende Satzungsentwurf wird dem Stadtrat zur Beschlussfassung empfohlen.

Beschluss

Der Haupt-, Finanz-, Sozial- und Personalausschuss beschließt den Entwurf der beiliegenden Kinderspielplatzsatzung. Der beiliegende Satzungsentwurf wird dem Stadtrat zur Beschlussfassung empfohlen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 06.08.2020 10:08 Uhr