Erlass der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen für Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Stadtrates, 08.09.2020
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Im Zuge von Baumaßnahmen kommt es zu Eingriffen in Natur und Landschaft. Eingriffsfolgen sind auszugleichen und können auf der beeinträchtigten Fläche selbst oder durch Maßnahmen an anderer Stelle kompensiert werden. Werden Ausgleichsmaßnahmen nicht auf dem Baugrundstück selbst festgelegt, hat die Stadt Füssen die erforderlichen Flächen bereitzustellen und die dafür anfallenden Kosten zu tragen.
Bei der Zuordnung der Ausgleichsflächen im Bebauungsplan und der Kostenerstattungsbetragssatzung nach § 135 c BauGB können zur Refinanzierung die entstandenen Kosten von den Grundstückseigentümern und Vorhabenträgern erhoben werden. Bislang hat die Stadt Füssen von dieser Möglichkeit der Satzungsregelung nicht Gebrauch gemacht.
Um finanzielle Mehrbelastung für die Stadt Füssen auszugleichen schlägt die Verwaltung vor, die Kostenerstattungssatzung für Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen zu erlassen. Der Haupt-, Finanz-, Sozial- und Kulturausschuss hat in seiner Sitzung am 16. Juni 2020 dem Stadtrat en Erlass der beiliegenden Satzung empfohlen.
Beschlussvorschlag
Der Stadtrat der Stadt Füssen beschließt die beiliegende Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen entsprechend dem beigefügten Satzungsentwurf. Der beiliegende Satzungsentwurf ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Beschluss
Der Stadtrat der Stadt Füssen beschließt die beiliegende Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen entsprechend dem beigefügten Satzungsentwurf. Der beiliegende Satzungsentwurf ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
Dr. Christoph Böhm und Magnus Peresson haben an der Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.
Datenstand vom 02.10.2024 11:54 Uhr