Billigung des Beherbergungskonzeptes der Stadt Füssen einschl. deren Umsetzung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 27.07.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 27.07.2021 ö beschliessend 8

Sachverhalt

In der Sitzung am 23. Februar 2021 wurde der Entwurf des durch die CIMA-Management und Beratung GmbH federführend erarbeiteten Beherbergungskonzeptes der Stadt Füssen vorgestellt und erläutert. Die Fraktionen wurden daraufhin gebeten, dieses zu besprechen, um es dann im Stadtrat billigen zu können. 

Ergänzend zur Vorstellung am 23. Februar 2021 wurden noch folgende Punkte im Beherbergungskonzept konkretisiert:

  • SO-Klassifizierung:
Zur Definition der Betriebstypen (Tabelle 7, maßgeblich auch für die Steuerung in der Bauleitplanung) wurden Glampingformate         (Baumhaus, Jute, Hausboot etc.) als Evolutionsformen des Campings mit aufgenommen;  die vorhandenen Hinweise, dass neben der Matrix die Regelungen nach BauNVO - wie in Tabelle 7 dargelegt – greifen, wurde         durch Klammerzusatz „u.a. freiere Regelung von Campingplätzen über SO-Gebiete durch den Plangeber“ ergänzt.

  • Schärfung der Verkehrsthematik
In den Teillagen Bad Faulenbach, Hopfen am See und Altstadt: Ergänzung des Ziels der Verkehrsberuhigung im Prüfraster (ergänzt in den Strategieempfehlungen (ebenfalls Steckbriefe), u.a. auch Vermeidung eines weiteren Ausbaus von Verkehrsangeboten; 
Ergänzung eines Halbsatzes bei den Zielen des Beherbergungskonzeptes und analog bei den Erläuterungen zum Ziel: Sicherung einer stadtverträglichen Verkehrsqualität und deutliche Verkehrsberuhigung in den touristischen Hot-Spots (Bad Faulenbach,         Altstadt und Hopfen am See); Ergänzung bei den Grundsätzen des Steuerungskonzeptes

  • Boardinghouses
Als Ausnahme ergänzt in den Teillagen Kemptener Straße, Füssen Nord und Hopfen am See mit klarem Bezug (Ausbildungs- und Berufszwecken dienen) und dem Hinweis, dass eine Realisierung nur erfolgt, wenn existierende Angebote den Bedarf nicht decken können; Ergänzung bei den Grundsätzen des Steuerungskonzeptes; Anpassung der Ansiedlungsmatrix

  • Garni:
       Reduzierung der Qualitätsniveaus von 4+ bis 5 auf 4 bis 5 Sterne in Matrix und Text

  • Weidach:
Ergänzung des demografischen Aspektes und des Risikos bei Nutzerwechsel in den Formulierungen im Steckbrief zur Teillage

  • Hanfwerke/ Magnus Park
Ergänzung der verkehrlichen und funktionalen Entlastungsfunktion (im Einzelfall prüfenswert) für die Berieche Altstadt und Bad Faulenbach im Steckbrief, in der Matrix und bei den inhaltlichen Steuerungsempfehlungen. Gilt nicht für die gesamte Teillage Ziegelwies, sondern nur für das direkte Umfeld Magnus Park;
Aufnahme der Teillage Magnus Park bei den Eignungsräumen (Karte und Text)



Durch die Billigung dieses Konzeptes  wird dieses in der Form einer sog. „informellen Planung“ ein sog. öffentlicher Belang, der bei allen laufenden und künftigen Bauleitplanverfahren abwägungsrelevant zu berücksichtigen ist. Es dient als Richtschnur für die weitere An-siedlungspolitik und bietet einen stadtweiten einheitlichen Bewertungsrahmen für Beherbergungsstätten jeglicher Art. Unmittelbare Rechtswirkungen entfaltet es alleine durch die Beschlussfassung aber noch nicht. Erst durch eine „Überführung“ in die Bauleitplanung erhält das Beherbergungskonzept auch eine verbindliche Wirkung außerhalb der Verwaltung. 

Das Beherbergungskonzept liefert mit den Zielen für die künftige Entwicklung, den städtebaulichen Begründungen auf Stadtteilebene – die in einer Standortmatrix zusammengefasst sind – einer Empfehlung für ein Prüfraster und der Ausweisung von Eignungsräumen (ausnahmsweise Zulässigkeit) die erforderlichen Argumentationsgrundlagen, um eine Begründung in der Bauleitplanung zu erleichtern. 

Darüber hinaus wird erwartet, dass allein durch den Beschluss des Beherbergungskonzeptes und den regelmäßigen Verweis bei allgemeinen und informellen Anfragen, die Nachfrage an ungeeigneten Standorten zurückgehen wird. 

Mit dem Beschluss des Beherbergungskonzeptes erhält die Stadt Füssen ein neues Instrumentarium, um die sehr dynamische Entwicklung des Beherbergungssektors in der Stadt in gewollte Bahnen zu steuern – ohne dabei gewollte Marktanpassungen gänzlich auszuschließen. Während in den Bereichen der Einzelhandelsentwicklung oder der Steuerung von Vergnügungsstätten städtebauliche Entwicklungskonzepte inzwischen deutschlandweit erprobt sind, ist der Einsatz dieses Instrumentes im Bereich des Beherbergungswesens noch neu (Modellcharakter). Aus diesem Grund sollte die Funktionalität in den kommenden Jahren überprüft und ggf. erforderliche Anpassungen durch eine (Teil-)Fortschreibung erfolgen. Um aktuelle Herausforderungen und Anpassungsbedarfe erfassen zu können, sollte das Konzept mindestens alle sieben bis zehn Jahre fortgeschrieben werden.

§ 1 Abs. 6 BauGB beinhaltet eine nicht abgeschlossene Liste von städtebaulich relevanten Inhalten, die bei der Aufstellung von Bebauungsplänen zu beachten sind. Von diesen stehen zahlreiche in positiver wie negativer Wechselwirkung zu den touristischen Entwicklungen einer Kommune und können somit als Gründe für einen Ausschluss oder eine Eignung angeführt werden.

Die städtebaulichen Gründe, ihre Auswirkungen auf die Stadtentwicklung und die planerischen Begegnungsmöglichkeiten können in einem städtebaulichen Entwicklungskonzept oder einer sonstigen städtebaulichen Planung nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB behandelt werden. Durch Beschluss des Stadtrates entsteht zunächst nur eine verwaltungsinterne Selbstbindung, deren Belange jedoch bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen sind (Abwägungsrelevanz). 

Nur durch eine Überführung in die Bauleitplanung werden die Inhalte auch nach außen hin rechtsverbindlich. Die informellen Pläne dienen hierbei als Erarbeitungs-, Konkretisierungs- und Begründungsgrundlage für die Bauleitplanung. 

Die Regelung von Beherbergungsbetrieben jeglicher Art durch Bebauungspläne muss aufgrund der erforderlichen Auseinandersetzung mit den lokalen städtebaulichen Erfordernissen und dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand vor allem anlassbezogen und in den besonders betroffenen Bereichen auf Basis einheitlicher städtebaulicher Bewertungskriterien erfolgen.

Wird ein Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes gefasst (§ 2 Abs. 1 BauGB), so kann die Stadt zur Sicherung der Planung eine Veränderungssperre (§ 14 BauGB) oder die Zurückstellung von Baugesuchen (§ 15 BauGB) nutzen, um eine unerwünschte Änderung bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans zu verhindern. Das verschafft auch den nötigen Spielraum für anlassbezogene Planungen, wenn bereits ein Bauantrag gestellt worden ist.

Im Weiteren wäre nun vorgesehen, diese Inhalte Zug um Zug in die Bauleitplanung überzuführen, mit der Folge, dass geprüft wird, wo ggf.

  • bestehende Bauleitpläne geändert bzw. ergänzt,
  • neue Bebauungspläne aufgestellt

werden sollen. Wegen der damit verbundenen Folgen und der notwendigen städtebaulichen Begründung wird die Stadt dazu eine entsprechend versierte Anwaltskanzlei hinzuziehen.

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat der Stadt Füssen nimmt das von der CIMA Management und Beratung GmbH erarbeitete Beherbergungskonzept der Stadt Füssen, Stand Mai 2021, zur Kenntnis und billigt dieses vollinhaltlich. Es bildet für künftige Beherbergungsnutzungen die informelle Planung im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB und dort die Erarbeitungs-, Konkretisierungs- und Begründungsgrundlage (städtebauliche Rechtfertigung) für die Bauleitplanung.

Die Verwaltung wird dazu beauftragt, dem Stadtrat zeitnah Vorschläge für die Überführung der Inhalte dieses Beherbergungskonzeptes in die Bauleitplanung und damit für die Rechtsverbindlichkeit vorzubereiten und zur Beratung und Entscheidung vorzulegen.

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Füssen nimmt das von der CIMA Management und Beratung GmbH erarbeitete Beherbergungskonzept der Stadt Füssen, Stand Mai 2021, zur Kenntnis und billigt dieses vollinhaltlich. Es bildet für künftige Beherbergungsnutzungen die informelle Planung im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB und dort die Erarbeitungs-, Konkretisierungs- und Begründungsgrundlage (städtebauliche Rechtfertigung) für die Bauleitplanung.

Die Verwaltung wird dazu beauftragt, dem Stadtrat zeitnah Vorschläge für die Überführung der Inhalte dieses Beherbergungskonzeptes in die Bauleitplanung und damit für die Rechtsverbindlichkeit vorzubereiten und zur Beratung und Entscheidung vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Martin Dopfer und Simon Hartung haben wegen kurzer Abwesenheit an der Beratung nicht teilgenommen.

Datenstand vom 21.09.2021 07:56 Uhr