Formlose Bauvoranfrage: Neubau Wohnhaus, Josef-Lorch-Straße, Fl. Nr. 3054/16, Gemarkung Füssen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses, 06.07.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 06.07.2021 ö beschliessend 3.2.3

Sachverhalt

Maximilian Eichstetter berichtet von dem Vorhaben der Bebauung im Baugebiet Weidach, Josef-Lorch-Straße. Ziel ist die Entwicklung einer Planung, die ohne Abweichung vom Bebauungsplan im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelt werden kann.
Anhand der eingereichten Pläne werden die Planungen vorgestellt und erläutert:

In vier Punkten bestehen dazu unterschiedliche Auffassungen.

  1. Dacheinschnitt
    Aus Sicht der Verwaltung handelt es sich um einen Dacheinschnitt über der Loggia, weil hier die Dachfläche ausgeschnitten wird. Auf die Nutzung unterhalb kommt es nicht an. Die Loggia als solche ist zulässig. Zur Erfüllung der Anforderung wäre eine Verglasung möglich, die auch z. B. ganz oder teilweise zum Öffnen zur Seite geschoben werden könnte.

  2. Vorbau
    Ansatz des Bebauungsplanes sind in erster Linie andere Arten von Vorbauten, wie z. Erker. Dennoch schließt der Begriff aus Sicht der Verwaltung nicht aus, dass das ganze Obergeschoß als Vorbau eingestuft wird wenn es auf ganzer Länge über die Flucht des EG ragt. Seitens des Unterzeichners wurde vorgeschlagen, zur optischen Veränderung an den Ecken im EG die Giebelwand vorzuziehen. Damit würden die Auskragung optisch an den Giebelseiten nicht in Erscheinung treten. Seitens des Architekten ist dies nicht erwünscht weil dies die Aussicht und die Begehbarkeit der Terrasse reduziert und diese vorgezogenen Elemente keine echte Funktion aufweisen. Es wird begründet, warum es sich nicht um einen Vorbau handle und diese Gestaltung sogar einer traditionellen Bauform entspreche.

  3. Pfeiler
    Die B-Plan-Satzung schließt ausdrücklich nur Balkonpfeiler aus. Vorliegend trägt die Stützkonstruktion das Vordach und keinen Balkon. Eine analoge Anwendung ist dennoch in Betracht zu ziehen. Es wurde vorgeschlagen, die Funktion als Rankhilfe und Sonnenschutzträger im Plan deutlicher darzustellen.

  4. Dachüberstand
    § 6 Abs. 10 Satz 2 der Bebauungsplansatzung: „Am Traufbereich ist ein Dachüberstand von 70 cm bis 1,30 m und am Ortgang von 70 cm bis 1,20 m zulässig, gemessen von der Außenwand horizontal bis Außenkante Dachkonstruktion (ohne Dachrinne).“
    Aus Sicht der Verwaltung ist dies so auszulegen, dass ein Dachüberstand notwendig und dieser nur in dem durch Maße festgelegten Rahmen zulässig ist.

Notwendig ist die Änderung der Baumstandorte im Bereich der Garagenzufahrt, die bei Belegung des Besucherstellplatzes nicht mehr nutzbar ist.

Ergebnis der Vorabstimmung mit dem Landratsamt Ostallgäu:
Die Auslegung der gestalterischen Vorgaben ist grundsätzlich durch die Stadt Füssen selbst vorzunehmen. Geteilt wird jedenfalls in eindeutiger Form die Auffassung wonach keine unzulässigen Pfeiler vorliegen und ein Vordach vorgeschrieben sei, das das entsprechende Maß einzuhalten hat.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt die Genehmigungsfreistellung des Antrages unter Berücksichtigung folgender Änderungen:

  • Einbau einer öffenbaren Verglasung im Ausschnitt der Dachfläche
  • Seitliche Wandelemente an den zurückspringenden Gebäudeecken
    optional: EG- Ebene allseitig in derselben Flucht wie das OG
  • Zeichnerische Änderung zur Verdeutlichung der Funktion als Rankhilfe und Sonnenschutzträger
  • Einplanung eines Dachüberstandes an den Giebelseiten mit einer Tiefe von 70 cm
  • bis 1,20 m
  • Änderung der Baumstandorte im Bereich der Garagenzufahrt.

Die Verwaltung wird beauftragt, dem Antragsteller nach Vorlage geänderter Pläne die dementsprechende Erklärung zu übermitteln. Das Einvernehmen zu Befreiungen vom Bebauungsplan wird nicht erteilt.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt die Genehmigungsfreistellung des Antrages unter Berücksichtigung folgender Änderungen:

  • Einbau einer öffenbaren Verglasung im Ausschnitt der Dachfläche
  • Seitliche Wandelemente an den zurückspringenden Gebäudeecken
    optional: EG- Ebene allseitig in derselben Flucht wie das OG
  • Zeichnerische Änderung zur Verdeutlichung der Funktion als Rankhilfe und Sonnenschutzträger
  • Einplanung eines Dachüberstandes an den Giebelseiten mit einer Tiefe von 70 cm
  • bis 1,20 m
  • Änderung der Baumstandorte im Bereich der Garagenzufahrt.

Die Verwaltung wird beauftragt, dem Antragsteller nach Vorlage geänderter Pläne die dementsprechende Erklärung zu übermitteln. Das Einvernehmen zu Befreiungen vom Bebauungsplan wird nicht erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Maximilian Eichstetter ist bei der Abstimmung nicht anwesend. Herr 2. Bürgermeister Christian Schneider übernimmt die Abstimmung in Vertretung.

Datenstand vom 26.07.2021 10:51 Uhr