Formlose Bauvoranfrage: Neubau Wohnhaus, Josef-Lorch-Straße, Fl. Nr. 3054/16, Gemarkung Füssen
Daten angezeigt aus Sitzung: Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses, 06.07.2021
Beratungsreihenfolge
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss | Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses | 06.07.2021 | ö | beschliessend | 3.2.3 |
Sachverhalt
Aus Sicht der Verwaltung handelt es sich um einen Dacheinschnitt über der Loggia, weil hier die Dachfläche ausgeschnitten wird. Auf die Nutzung unterhalb kommt es nicht an. Die Loggia als solche ist zulässig. Zur Erfüllung der Anforderung wäre eine Verglasung möglich, die auch z. B. ganz oder teilweise zum Öffnen zur Seite geschoben werden könnte.
Ansatz des Bebauungsplanes sind in erster Linie andere Arten von Vorbauten, wie z. Erker. Dennoch schließt der Begriff aus Sicht der Verwaltung nicht aus, dass das ganze Obergeschoß als Vorbau eingestuft wird wenn es auf ganzer Länge über die Flucht des EG ragt. Seitens des Unterzeichners wurde vorgeschlagen, zur optischen Veränderung an den Ecken im EG die Giebelwand vorzuziehen. Damit würden die Auskragung optisch an den Giebelseiten nicht in Erscheinung treten. Seitens des Architekten ist dies nicht erwünscht weil dies die Aussicht und die Begehbarkeit der Terrasse reduziert und diese vorgezogenen Elemente keine echte Funktion aufweisen. Es wird begründet, warum es sich nicht um einen Vorbau handle und diese Gestaltung sogar einer traditionellen Bauform entspreche.
Die B-Plan-Satzung schließt ausdrücklich nur Balkonpfeiler aus. Vorliegend trägt die Stützkonstruktion das Vordach und keinen Balkon. Eine analoge Anwendung ist dennoch in Betracht zu ziehen. Es wurde vorgeschlagen, die Funktion als Rankhilfe und Sonnenschutzträger im Plan deutlicher darzustellen.
§ 6 Abs. 10 Satz 2 der Bebauungsplansatzung: „Am Traufbereich ist ein Dachüberstand von 70 cm bis 1,30 m und am Ortgang von 70 cm bis 1,20 m zulässig, gemessen von der Außenwand horizontal bis Außenkante Dachkonstruktion (ohne Dachrinne).“
Aus Sicht der Verwaltung ist dies so auszulegen, dass ein Dachüberstand notwendig und dieser nur in dem durch Maße festgelegten Rahmen zulässig ist.
Beschlussvorschlag
optional: EG- Ebene allseitig in derselben Flucht wie das OG
Beschluss
optional: EG- Ebene allseitig in derselben Flucht wie das OG
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
Maximilian Eichstetter ist bei der Abstimmung nicht anwesend.
Herr 2. Bürgermeister Christian Schneider übernimmt die Abstimmung in Vertretung.