Umnutzung bestehendes Ladengeschäft zum Backshop mit Imbissecke und Eisverkauf, Luitpoldstraße, Fl. Nr. 615/1, Gemarkung Füssen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses, 06.07.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 06.07.2021 ö beschliessend 3.3.3

Sachverhalt

Armin Angeringer erläutert den eingegangenen Bauantrag.
Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich zulässig. Stellplätze werden ausreichend nachgewiesen.

Im Hinblick auf die Stadtentwicklung und die Ziele der Stadtsanierung ist aber festzuhalten:

Die Bebauung (ehemalige Tankstelle) ist nicht als zukunftsfähig einzustufen. Kurzfristig ist die geplante Nutzung zur Vermeidung eines Leerstandes zu begrüßen. Mittelfristig muss eine komplette Beseitigung und ein Ersatzbau entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes A 25 E und der Ziele des ISEK erfolgen. Eine sanierungsrechtliche Genehmigung kann deshalb nur mit dieser Einschränkung und Befristung auf z. B. drei Jahre erfolgen.

Im Zuge des in der Entwicklung befindlichen Ausbauplanung der Straßenbereiche soll ein Ankauf der Teilfläche vor der Flucht der Stellplätze bzw. der Terrasse erfolgen, der sich im privaten Eigentum befindet, jedoch schon bisher wie der öffentliche Gehweg gepflastert ist und dementsprechend seit Jahren genutzt wird.

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich der Baugestaltungssatzung. Dessen Bestimmungen sind vollständig einzuhalten.
Die neuen Fenster-/Tür-Elemente in Aluminium dürfen gemäß § 9 Abs. 4 keine hochglänzende Oberfläche erhalten. Eine Sprossenteilung wäre möglich und könnte gefordert werden, auch wenn der südseitige Bestand eine solche nicht aufweist.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen. Eine sanierungsrechtliche Genehmigung kann aus den genannten Gründen nur mit Befristung auf maximal drei Jahre erfolgen; Miet- oder Pachtverträge sind ebenfalls auf diesen Zeitraum zu beschränken. In dieser Zeit ist eine Überplanung für einen genehmigungsfähigen Neubau zu entwickeln. Die Verwaltung wird beauftragt, die Verhandlungen zum Ankauf der o. g. Gehwegsflächen weiterzuführen. Die Vorgaben der Baugestaltungssatzung sind zu erfüllen. Eine Sprossenteilung im Tür- und Fensterbereich ist erforderlich.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen. Eine sanierungsrechtliche Genehmigung kann aus den genannten Gründen nur mit Befristung auf maximal drei Jahre erfolgen; Miet- oder Pachtverträge sind ebenfalls auf diesen Zeitraum zu beschränken. In dieser Zeit ist eine Überplanung für einen genehmigungsfähigen Neubau zu entwickeln. Die Verwaltung wird beauftragt, die Verhandlungen zum Ankauf der o. g. Gehwegsflächen weiterzuführen. Die Vorgaben der Baugestaltungssatzung sind zu erfüllen. Eine Sprossenteilung im Tür- und Fensterbereich ist erforderlich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 26.07.2021 10:51 Uhr