Bebauungsplan N 10 - Moosangerweg Ost, vorhabenbezogene siebte Änderung; Behandlung der Stellungnahme der Regierung von Schwaben, Abwägung, Behandlung und Beschluss des Durchführungsvertrages, Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses, 01.02.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 01.02.2022 ö beschliessend 1.6

Sachverhalt

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen behandelte in seiner Sitzung am 07.12.2021 die zum Entwurf eingegangenen Stellungnahmen und fasste nach Abwägung den Satzungsbeschluss. 

Dabei wurde darauf hingewiesen, dass seitens der Regierung von Schwaben als Höherer Landesplanungsbehörde zu diesem Zeitpunkt noch keine Stellungnahme vorlag.

Zum Vorentwurf teilte die Höhere Landesplanungsbehörde mit, dass der Standort als nicht integriert eingestuft wird; damit bleibe dahingestellt, ob die geplante Verkaufsfläche den landesplanerischen Vorgaben zur Verkaufsflächensteuerung hinsichtlich einer Agglomeration entspricht. Die Stellungnahme wurde behandelt und mit entsprechender Begründung abgewogen. Es wurde dabei klargestellt, dass dies im Rahmen eines gemeinsamen Termins noch weiter abgestimmt werden soll. Dieser Termin fand statt; im Ergebnis wurde das Einzelhandelsgutachten mit weiteren Ausführungen ergänzt (siehe Anlage im RIS) und der Regierung nochmals vorgelegt. Zu diesem Ergebnis erfolgte bis zum 07.12.2021 abwesenheitsbedingt keine Rückmeldung mehr. Gleichwohl wurde nach dem Nachreichen der Unterlagen eine Verlängerung der Antwortfrist eingeräumt. Daher wurde zur Beratung am 07.12.2021 darauf verwiesen, dass eine Behandlung in der kommenden Sitzung in Betracht zu ziehen ist, falls noch eine Rückmeldung erfolgt. Anderenfalls besteht für den Projektträger das Risiko, dass sich die Klärung in das Baugenehmigungsverfahren verlagert.

Am 17.12.2021 wurde eine Stellungnahme vorab per E-Mail folgenden Inhalts übersandt:

„[…] mit o.a. Bauleitplanvorhaben beabsichtigt die Stadt Füssen, die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines großflächigen Lebensmittelvollsortimenters mit Backshop auf dem Grundstück mit den Flurnummern 1434 und 1435 sowie Teilflächen angrenzender Flurstücke zu schaffen. Konkret ist vorgesehen, ein bislang als Gewerbegebiet ausgewiesenes Areal künftig als sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Nahversorgung“ festzusetzen und dort einen Lebensmittelmarkt mit einer maximal zulässigen Verkaufsfläche von 1.520 m² (inkl. Backshop) anzusiedeln.
Bei dem Vorhaben handelt es sich um die Verlagerung eines bereits nordöstlich der Hopfener Straße bestehenden Lebensmittelmarktes mit einer Verkaufsfläche von bisher rd. 850 m².
Wir haben uns zu dem Vorhaben zuletzt mit RS vom 20. Juli 2021 geäußert. Seinerzeit haben wir mitgeteilt, dass das Vorhaben nicht die Anforderungen an eine städtebaulich integrierte Lage im Sinne des LEP-Ziels 5.3.2 erfüllt. Aus diesem Grund hat die Firma Markt und Standort eine Überarbeitung der seinerzeit vorgelegten Auswirkungsanalyse vorgenommen und u.a. dargelegt, dass ein gewisser fußläufiger Einzugsbereich vorhanden sei und die deutliche Mehrheit der Kunden aus dem Stadtgebiet von Füssen stamme. Ein Nachweis, dass das Planungsgebiet in einem baulich verdichteten Siedlungszusammenhang mit wesentlichen Wohnanteilen liegt, konnte jedoch nicht erbracht werden. Insofern besitzt unsere landesplanerische Stellungnahme vom 20.07.2021 weiterhin Gültigkeit. […]“

Stellungnahme siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). 

Beschlussvorschlag

  1. Der in der Sitzung am 07.12.2021 gefasste Satzungsbeschluss wird aufgehoben, um die am 17.12.2021 nachgereichte Stellungnahme der Regierung von Schwaben als Höherer Landesplanungsbehörde wie folgt abzuwägen:

Die Regierung verweist in ihrer aktuellen Stellungnahme auf die frühere Stellungnahme vom 20.07.2021. Die Regierung hat weiterhin Zweifel daran, ob es sich beim geplanten Standort um eine städtebaulich integrierte Lage im Sinne des LEP-Ziels 5.3.2 handelt. Der Nachweis eines baulich verdichteten Siedlungszusammenhangs mit wesentlichen Wohnanteilen könne nicht erbracht werden. Am 18.10.2021 fand ein Gespräch bei der Regierung statt. An dem Gespräch nahmen neben der Regierung von Schwaben Vertreter der Stadt, der Beratungsgesellschaft Markt und Standort, des Vorhabenträgers und EDEKA teil. Zum Nachweis der fußläufigen Erreichbarkeit wurde im Anschluss daran eine Kundenbefragung durch die unabhängige Beratungsgesellschaft Markt und Standort durchgeführt. Die Ergebnisse der Kundenbefragung sind demnach eindeutig: „Die städtebauliche Integration des alten und auch des neuen Standortes, unabhängig von der Straßenseite, ist nachweislich gegeben. Alle fünf Kriterien zur Beurteilung der Integration des Standortes werden am Planstandort nachweislich erfüllt, so dass damit die Einhaltung des Integrationsgebotes gegeben ist.“  Zudem wurde vom Vorhabenträger klargestellt, dass im Segment Food lediglich eine Verkaufsflächenerweiterung um 290 m² erfolgt (die ursprüngliche Planung sah noch eine Erweiterung um 920 m² vor). Der integrierte Getränkemarkt wird von derzeit ca. 100 m² um 235 m² auf 335 m² vergrößert. Der Backshop wird inklusive Sitzbereich auf einer Fläche von ca. 55 m² betrieben. Die Kundenbefragung sowie die konkretisierten Flächenaufteilungen sind in die Überarbeitung der Auswirkungsanalyse vom 11.11.2021 eingeflossen. Die bisherigen positiven Aussagen der anerkannten und mit der örtlichen Situation vertrauten Beratungsgesellschaft Markt und Standort werden damit auch im Hinblick auf die Einhaltung der Ziele der Raumordnung weiter untermauert. Der geplante Standort dient somit einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, wie es das LEP-Ziel 5.3.2 bezweckt. Die Planung trägt darüber hinaus zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und zu einer Minimierung der Freiflächeninanspruchnahme bei und ist damit Ausdruck einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung. Es handelt sich lediglich um eine zeitgemäße Erweiterung und örtliche Verlagerung eines bestehenden Lebensmittelmarktes auf die zum bisherigen Standort gegenüberliegende Straßenseite. 

Die Stadt schließt sich den nachvollziehbaren Aussagen von Markt und Standort an. Der geplante Standort für den Lebensmittelvollsortimenter verstößt nicht gegen die Ziele der Raumordnung, insbesondere ist der Standort im Sinne der Raumordnung integriert. Überörtliche Auswirkungen sind nicht gegeben. Eine Änderung der Planung erfolgt nicht.

  1. Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen stimmt dem vorgelegten Entwurf des Durchführungsvertrages zu und ermächtigt den ersten Bürgermeister mit dessen Unterzeichnung.

  1. Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen beschließt den Bebauungsplan N 10 – Moosangerweg Ost, vorhabenbezogene siebte Änderung, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B) jeweils in der Fassung vom 07.12.2021 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung. Zugehörige Bestandteile sind die Begründung (Teil C) in der Fassung vom 07.12.2021 sowie der Übersichtsplan (Teil D), der Grundriss (Teil E) und die Ansichten (Teil F), jeweils in der Fassung vom 03.05.2021. 

Beschluss

  1. Der in der Sitzung am 07.12.2021 gefasste Satzungsbeschluss wird aufgehoben, um die am 17.12.2021 nachgereichte Stellungnahme der Regierung von Schwaben als Höherer Landesplanungsbehörde wie folgt abzuwägen:

Die Regierung verweist in ihrer aktuellen Stellungnahme auf die frühere Stellungnahme vom 20.07.2021. Die Regierung hat weiterhin Zweifel daran, ob es sich beim geplanten Standort um eine städtebaulich integrierte Lage im Sinne des LEP-Ziels 5.3.2 handelt. Der Nachweis eines baulich verdichteten Siedlungszusammenhangs mit wesentlichen Wohnanteilen könne nicht erbracht werden. Am 18.10.2021 fand ein Gespräch bei der Regierung statt. An dem Gespräch nahmen neben der Regierung von Schwaben Vertreter der Stadt, der Beratungsgesellschaft Markt und Standort, des Vorhabenträgers und EDEKA teil. Zum Nachweis der fußläufigen Erreichbarkeit wurde im Anschluss daran eine Kundenbefragung durch die unabhängige Beratungsgesellschaft Markt und Standort durchgeführt. Die Ergebnisse der Kundenbefragung sind demnach eindeutig: „Die städtebauliche Integration des alten und auch des neuen Standortes, unabhängig von der Straßenseite, ist nachweislich gegeben. Alle fünf Kriterien zur Beurteilung der Integration des Standortes werden am Planstandort nachweislich erfüllt, so dass damit die Einhaltung des Integrationsgebotes gegeben ist.“  Zudem wurde vom Vorhabenträger klargestellt, dass im Segment Food lediglich eine Verkaufsflächenerweiterung um 290 m² erfolgt (die ursprüngliche Planung sah noch eine Erweiterung um 920 m² vor). Der integrierte Getränkemarkt wird von derzeit ca. 100 m² um 235 m² auf 335 m² vergrößert. Der Backshop wird inklusive Sitzbereich auf einer Fläche von ca. 55 m² betrieben. Die Kundenbefragung sowie die konkretisierten Flächenaufteilungen sind in die Überarbeitung der Auswirkungsanalyse vom 11.11.2021 eingeflossen. Die bisherigen positiven Aussagen der anerkannten und mit der örtlichen Situation vertrauten Beratungsgesellschaft Markt und Standort werden damit auch im Hinblick auf die Einhaltung der Ziele der Raumordnung weiter untermauert. Der geplante Standort dient somit einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, wie es das LEP-Ziel 5.3.2 bezweckt. Die Planung trägt darüber hinaus zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und zu einer Minimierung der Freiflächeninanspruchnahme bei und ist damit Ausdruck einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung. Es handelt sich lediglich um eine zeitgemäße Erweiterung und örtliche Verlagerung eines bestehenden Lebensmittelmarktes auf die zum bisherigen Standort gegenüberliegende Straßenseite. 

Die Stadt schließt sich den nachvollziehbaren Aussagen von Markt und Standort an. Der geplante Standort für den Lebensmittelvollsortimenter verstößt nicht gegen die Ziele der Raumordnung, insbesondere ist der Standort im Sinne der Raumordnung integriert. Überörtliche Auswirkungen sind nicht gegeben. Eine Änderung der Planung erfolgt nicht.

  1. Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen stimmt dem vorgelegten Entwurf des Durchführungsvertrages zu und ermächtigt den ersten Bürgermeister mit dessen Unterzeichnung.

  1. Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen beschließt den Bebauungsplan N 10 – Moosangerweg Ost, vorhabenbezogene siebte Änderung, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B) jeweils in der Fassung vom 07.12.2021 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung. Zugehörige Bestandteile sind die Begründung (Teil C) in der Fassung vom 07.12.2021 sowie der Übersichtsplan (Teil D), der Grundriss (Teil E) und die Ansichten (Teil F), jeweils in der Fassung vom 03.05.2021. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 17.03.2022 10:18 Uhr