Nutzungsänderung eines bestehenden Wohnhauses in drei Ferienwohnungen mit Balkonerweiterung, Pfrontener Straße 36, Fl.Nr. 209/2, Gemarkung Weißensee


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses, 07.06.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.06.2022 ö beschliessend 3.2.3

Sachverhalt

Sachverhalt und rechtliche Ausgangslage siehe Feststellungen vom 03.05.2022.

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und Beschreibung der rechtlichen Ausgangslage siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). 

Über den Altbestand liegen der Verwaltung keine Genehmigungen vor und auch keine Anmeldung einer touristischen Nutzung bei FTM. 
Der Antrag bezeichnet das Gebäude als Wohnhaus, was auf eine zumindest überwiegende dauerhafte Wohnnutzung hindeutet. Nach der Gebäudestruktur handelt es sich um den Wohnteil eines früheren landwirtschaftlichen Hofes. 

Nach dem Beherbergungskonzept sollen neue Entwicklungen zur Ansiedlung von Ferienwohnungen in Weißensee, das als grundsätzlicher Eignungsraum eingestuft ist, vorrangig im Bestand realisiert werden. Aus der Zielsetzung, wonach die Angebote nur mit Bedacht und nach sorgfältiger Prüfung, sowie nur ausnahmsweise und nach Prüfraster realisiert werden sollen, lässt sich ableiten, dass die Umwandlung eines kompletten Gebäudes in eine touristische Nutzung nicht zielkonform ist, wenn dies zu einer vollständigen Aufgabe einer dort bisher vorhandenen Dauerwohnnutzung führt. Im vorliegenden Fall spricht für die Umwandlung, dass die räumliche Lage stark nachteilig hinsichtlich des Dauerwohnens ist:

  • Stark befahrene Staatsstraße grenzt südseitig ohne wirksamem Abstand an das Haus an.
  • Möglicher Gartenbereich nahezu nur nordseitig des Hauses;
  • Bei Ausweisung von Stellplätzen (bisher nicht vorhanden) nahezu kein Gartenbereich mehr möglich.
  • Westseitig ohne Abstand angebauter Gebäudeteil mit gewerblicher Nutzung.  

Nach der Art der baulichen Nutzung ist von einer planungsrechtlichen Zulässigkeit der Ferienwohnungen auszugehen. 

Die Stellplätze sollen auf der straßenabgewandten Seite nachgewiesen werden. Die dazu notwendige Zufahrt über das in Privateigentum stehende Nachbargrundstück muss über eine Eintragung im Grundbuch rechtlich gesichert sein. Ein entsprechender Nachweis wurde angefordert und am 19.05.2022 vorgelegt.

Aus Sicht des LRAes OAL ist das Vorhaben auch nach der Art der baulichen Nutzung grundsätzlich zulässig. Eine Einvernehmensverweigerung wird nicht empfohlen.

Dr. Martin Metzger erläutert, dass auch dort dauergenutzter Wohnraum benötigt wird.

Martin Dopfer ist der gleichen Ansicht und sagt, dass die klare Linie der letzten Monate beibehalten werden sollte. Er erkundigt sich auch nach dem Ende der Fiktionsfrist.

Armin Angeringer teilt mit, dass eine Behandlung in der nächsten Sitzung (05.07.2022) möglich wäre und dass dort bei Bedarf eine Veränderungssperre veranlasst werden kann.

Auch weitere Ausschussmitglieder stimmen dem zu.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, den Tagesordnungspunkt auf die nächste Sitzung (05.07.2022) zu verschieben.


Jürgen Doser nimmt aufgrund kurzer Abwesenheit an der Beratung und Abstimmung nicht teil.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, den Tagesordnungspunkt auf die nächste Sitzung (05.07.2022) zu verschieben.


Jürgen Doser nimmt aufgrund kurzer Abwesenheit an der Beratung und Abstimmung nicht teil.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 23.06.2022 14:59 Uhr