Erneuerung Dachstuhl, Einbau einer Wohnung ins Dachgeschoss, Änderung Balkon an der Ostseite des Obergeschosses und Anbau Balkon im Dachgeschoss, Schreiben Landratsamt OAL vom 10.05.2022 bzgl. erneuter Abstimmung bzw. Ersetzung des kommunalen Einvernehmens, Keltensteinstraße 2, Fl.Nr. 762, Gemarkung Füssen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses, 07.06.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.06.2022 ö beschliessend 3.2.6

Sachverhalt

Sachverhalt und rechtliche Ausgangslage siehe Feststellungen vom 19.05.2022. 

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und Beschreibung der rechtlichen Ausgangslage siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). 

Die baulichen Änderungen sind in der neu eingereichten Form insgesamt möglich und nach § 34 BauGB bauplanungsrechtlich genehmigungsfähig.

Das Problem liegt nach wie vor im räumlichen Stellplatznachweis. Nach erster Ablehnung durch die Stadt Füssen teilte das LRA OAL mit, dass nach dortiger Prüfung durch die Untere Verkehrsbehörde den drei entgegen der Stellplatzsatzung ohne Abstand und senkrecht angeordneten Stellplätzen zugestimmt werden könne, wenn die danebenstehende Hecke, die ein Sichthindernis darstellt, auf eine Länge von 5 m beseitigt oder auf 70 cm Höhe zurückgeschnitten wird. Auf drei Bezugsfälle in der Umgebung wurde verwiesen. 

Zudem wurden auf dem Baugrundstück 1969 bereits zwei senkrechte Stellplätze genehmigt, die aber nicht errichtet wurden.

Es wird gebeten erneut zu entscheiden. Hierbei wurde angekündigt, das Einvernehmen zu ersetzen, wenn es weiterhin versagt werde, ohne dass tragfähige bauplanungsrechtliche Gründe vorliegen. 

Seitens der Verwaltung wird darauf hingewiesen, dass bauplanungsrechtliche Gründe, die die Versagung nach § 36 BauGB rechtfertigen würden, jedenfalls nach der Umplanung nicht (mehr) vorliegen. Anders wird die Situation im Hinblick auf die Stellplatzsatzung beurteilt. Ein Anspruch auf Abweichung besteht zunächst nicht. 

Zwei senkrechte Stellplätze wurden lange vor dem Erlass der Stellplatzsatzung und zu einem Zeitpunkt genehmigt, wo die Sonnenstraße eine nur wesentlich geringere Verkehrsbelastung aufwies. Die Sonnenstraße ist mittlerweile eine Hauptverbindungsachse zwischen der Von-Freyberg- und der Kemptener Straße mit einer zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h und Vorfahrtsberechtigung. Ein Rückschneiden der Hecke bringt eine Verbesserung der Sichtbeziehungen nur für den südlichen Stellplatz und auch nur in südliche Richtung. Bei vollständiger Belegung haben immer zwei der drei Stellplätze in eine Richtung keine ausreichende Sicht. Bei der starken Frequentierung der Straße und der Nutzung des Gehwegs durch radfahrende kleine Kinder ist eine ausreichende Verkehrssicherheit nicht gegeben. 

Die angegebenen Bezugsfälle können auch nicht als Zulassungsgrund herangezogen werden. Wie die Prüfung ergeben hat, lag die Genehmigung in zwei der drei Fälle vor dem Erlass der Stellplatzsatzung 2008; in dem genannten dritten Fall liegt für die Lösung keine Genehmigung vor. 

Möglichkeiten alternativer Lösungen bestehen (siehe RIS: 2 Stellplätze um 90° drehen, Ausfahrt über bestehende Garagenzufahrt; Vorteil: Reduzierung der Überfahrtsbreite über den Gehweg von ca. 13 auf 6 m bei besseren Sichtbeziehungen; dritter Stellplatz vor der Keltensteinstraße mit beidseitiger Sicht zum Gehweg). 

Seitens des LRAes OAL wird auch nach der Sitzungsvorbesprechung empfohlen, das Einvernehmen ohne Änderung zu erteilen.

Dr. Martin Metzger erkundigt sich, ob das Landratsamt dann auch jährlich die 70 cm Heckenhöhe kontrolliert und findet den Vorschlag von Armin Angeringer mit Drehung der Stellplätze um 90 Grad besser.

Auch weitere Ausschussmitglieder sprechen sich gegen die vorgelegte Stellplatzplanung aus.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen in bauplanungsrechtlicher Hinsicht zu erteilen. Kein Einvernehmen wird erteilt im Hinblick auf die beantragte Abweichung von der Stellplatzsatzung. Zur Begründung wird auf die obenstehenden Ausführungen verwiesen. Es ist eine geänderte räumliche Anordnung vorzunehmen, die die Verkehrssicherheit besser berücksichtigt, z. B. wie im Vorschlag der Verwaltung.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen in bauplanungsrechtlicher Hinsicht zu erteilen. Kein Einvernehmen wird erteilt im Hinblick auf die beantragte Abweichung von der Stellplatzsatzung. Zur Begründung wird auf die obenstehenden Ausführungen verwiesen. Es ist eine geänderte räumliche Anordnung vorzunehmen, die die Verkehrssicherheit besser berücksichtigt, z. B. wie im Vorschlag der Verwaltung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 23.06.2022 14:59 Uhr