Verlustausgleich gem. § 8 Abs. 2 EBV für die Stadtwerke Füssen - Parkierung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 28.03.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 28.03.2023 ö beschliessend 11

Sachverhalt

Nach § 8 Abs. 2 Eigenbetriebsverordnung (EBV) ist ein Jahresverlust, soweit er nicht aus Haushaltsmitteln der Gemeinde ausgeglichen wird, auf neue Rechnung vorzutragen. Die Gewinne der folgenden fünf Jahre sind zunächst zur Verlusttilgung zu verwenden. Ein nach Ablauf von fünf Jahren nicht getilgter Verlustvortrag kann durch Abbuchung von den Rücklagen ausgeglichen werden, wenn das die Eigenkapitalausstattung zulässt; ist das nicht der Fall, so ist der Verlust aus Haushaltsmitteln der Gemeinde auszugleichen.

Aus den Verwaltungsvorschriften zur Eigenbetriebsverordnung (VwvEBV) § 8 ist zu entnehmen: Ergibt sich mehrere Jahre hindurch ein Verlust, so richtet sich der Verlustausgleich durch spätere Gewinne (§ 8 Abs. 2 EBV) nach den einzelnen Wirtschaftsjahren, in denen die Verluste entstanden sind. Der älteste Jahresverlust ist zuerst zu tilgen.

Ein Verlustvortrag kann, außer durch den Einsatz des Gewinns, jederzeit mit Haushaltsmitteln der Gemeinde abgedeckt werden. Eine Abbuchung von den Rücklagen des Eigenbetriebs ist erst möglich, wenn ein Verlustvortrag nach Ablauf von fünf Jahren nicht getilgt wurde und die Eigenkapitalausstattung das zulässt.

Erlaubt die Eigenkapitalausstattung keine Entnahme aus den Rücklagen, so ist der Verlust aus Haushaltsmitteln der Gemeinde auszugleichen.

Im Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 2021 der Stadtwerke Füssen (SWF) stellte der Bay. Kommunale Prüfungsverband (BKPV) wie in den Vorjahren fest:

Das satzungsgemäße Stammkapital des Eigenbetriebs von 2,4 Mio. € ist durch Verluste der Vergangenheit nicht mehr vollständig vorhanden. Unter Einschluss des Jahresverlusts 2021 fehlen zum 31.12.2021 auf das Stammkapital 956.000 €. 

Die Behandlung der Jahresverluste aus Vorjahren entspricht nicht § 8 Abs. 2 Satz 3 EBV. Über die nach Ablauf von fünf Jahren nicht getilgten Verlustvorträge wurde bisher noch nicht durch den Stadtrat entschieden. Grundsätzlich wären diese Verluste aus Haushaltsmitteln der Stadt auszugleichen oder ausnahmsweise durch Abbuchung aus der allgemeinen Rücklage zu tilgen.

Erneut weist der BKPV in seinem Bericht auf die sehr niedrige Eigenkapitalausstattung hin, welche den Bilanzaufbau als nicht zufriedenstellend darstellt. Ein nach Ablauf von fünf Jahren nicht getilgter Verlustvortrag stelle zudem einen Rechtsverstoß dar, so die mündliche Aussage eines Prüfungsmitglieds des BKPV.

Die Verlustvorträge der Stadtwerke Füssen –Parkierungsanlagen- betragen zum 31.12.2022 insgesamt 3.246.435,39 €. Die ältesten Jahresverluste aus den Jahren 2008 und 2010 belaufen sich auf 414.801,27 € und 252.928,36 €. Im städtischen Haushalt 2023 wurde ein Verlustausgleich in Höhe von 700.000 € eingestellt. Somit kann noch ein Teil des Verlustes aus 2011 getilgt werden.

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass die Eigenkapitalausstattung des Eigenbetriebs Stadtwerke Füssen - Sparte Parkierung keine Entnahme aus den Rücklagen zur Deckung der Verlustvorträge der Wirtschaftsjahre 2008 und fortfolgende zulässt.

Der Stadtrat beschließt daher die Kapitalzuführung in 2023 an die Stadtwerke Füssen in Höhe von 700.000 € zum Verlustausgleich der Wirtschaftsjahre 2008, 2010 und zum Teil 2011.

Die Umsetzung und Überweisung soll erst nach vorliegender haushaltsrechtlicher Genehmigung des Haushalts 2023 erfolgen.

Beschluss

Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass die Eigenkapitalausstattung des Eigenbetriebs Stadtwerke Füssen - Sparte Parkierung keine Entnahme aus den Rücklagen zur Deckung der Verlustvorträge der Wirtschaftsjahre 2008 und fortfolgende zulässt.

Der Stadtrat beschließt daher die Kapitalzuführung in 2023 an die Stadtwerke Füssen in Höhe von 700.000 € zum Verlustausgleich der Wirtschaftsjahre 2008, 2010 und zum Teil 2011.

Die Umsetzung und Überweisung soll erst nach vorliegender haushaltsrechtlicher Genehmigung des Haushalts 2023 erfolgen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Dr. Christioh Böhm hat wegen kurzer Abwesenheit an der Abstimmung nicht teilgenommen.

Datenstand vom 17.11.2023 09:12 Uhr