Straßenrechtliche Widmung der Zufahrt an der Südostseite des Gewerbeparks Allgäuer Land
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Stadtrates, 28.03.2023
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Das im Gewerbepark Allgäuer Land gelegene Autohaus Heuberger plant an seiner Ostseite auf dem betriebseigenen Grundstück Flur Nr. 1107/19 Gmkg. Füssen den Neubau einer Lackiererei mit Verwaltungs- und Sozialtrakt. Über den Bauantrag hat der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss in seiner öffentlichen Sitzung am 08.11.2022 beraten, sowie die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Allgäuer Land am 01.12.2022. Das kommunale Einvernehmen konnte nur unter dem Vorbehalt erteilt werden, dass die gesicherte straßenrechtliche Erschließung nachgewiesen wird. Diese liegt bislang nicht vor, da das Grundstück nicht unmittelbar an einer gewidmeten öffentlichen Verkehrsfläche angrenzt. Für die geplante gewerbliche Nutzung ist eine Sicherung der Zufahrt nur über ein Geh- und Fahrtrecht nicht ausreichend. Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 der Bayer. Bauordnung lässt diese Lösung nur für Wohnwege zu, also nur bei Wohngebäuden, nicht aber für gewerbliche Anlagen.
Um die Erschließung rechtlich zu sichern ist es geboten, die vor Ort bereits vorhandene Zufahrt nach dem Bayer. Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) als öffentliche Verkehrsfläche zu widmen. Die Zufahrt zweigt von der Kemptener Straße ab und führt Richtung Norden zur Einfahrt in das Bundeswehrgelände; in westlicher Richtung ist von hier aus über die Flur Nr. 1107/20 Gmkg. Füssen das Areal des Autohauses zu erreichen.
Nach derzeitigem Stand stimmen beide betroffenen Eigentümer der Flächen der Widmung zu.
- Die Zufahrt (Länge in Nord-Süd-Richtung ca. 23 m) zwischen der Kemptener Straße und dem Bundeswehrareal auf dem Grundstück Flur Nr. 1087 Gmkg. Füssen soll dabei rechtlicher Teil der Ortsstraße Kemptener Straße werden.
Die Straßenbaulast geht für diesen Abschnitt auf die Stadt Füssen über; er ist aber bereits technisch hergestellt und Umbau- oder Sanierungsmaßnahmen sind weder geboten noch absehbar.
- Der in Ost-West-Richtung verlaufende Zufahrtsbereich auf Flur Nr. 1107/20 Gmkg. Füssen mit einer Länge von ca. 90 m, der sich im Eigentum des Autohauses befindet, soll als Eigentümerweg nach Art. 53 Nr. 3 BayStrWG gewidmet werden.
Eigentümerwege nach Art. 53 Nr. 3 BayStrWG sind Straßen, die von den Grundstückseigentümern in unwiderruflicher Weise einem beschränkten oder unbeschränkten öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt werden und keiner anderen Straßenklasse angehören. Träger der Straßenbaulast für Eigentümerwege sind die Grundstückseigentümer (Art. 55 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG). Der Stadt Füssen entstehen mit der Widmung daher keine Kosten.
Plan:
Beschlussvorschlag
Der Stadtrat beschließt
- die Widmung der im beigefügten Plan rot eingezeichneten Fläche auf dem Grundstück Flur Nr. 1087 Gmkg. Füssen (Zufahrtsbereich mit einer Länge von ca. 23 m zum Bundeswehrgelände und dem Verbindungsweg zum Autohaus) als Ortsstraße nach Art. 46 Nr. 2 BayStrWG und
- die Widmung der im beigefügten Plan gelb eingezeichneten Fläche auf Flur Nr. 1107/20 Gmkg. Füssen (Verbindungsweg mit einer Länge von ca. 90 m zum Autohaus) als Eigentümerweg gemäß Art. 53 Nr. 3 BayStrWG.
Beschluss
Der Stadtrat beschließt
- die Widmung der im beigefügten Plan rot eingezeichneten Fläche auf dem Grundstück Flur Nr. 1087 Gmkg. Füssen (Zufahrtsbereich mit einer Länge von ca. 23 m zum Bundeswehrgelände und dem Verbindungsweg zum Autohaus) als Ortsstraße nach Art. 46 Nr. 2 BayStrWG und
- die Widmung der im beigefügten Plan gelb eingezeichneten Fläche auf Flur Nr. 1107/20 Gmkg. Füssen (Verbindungsweg mit einer Länge von ca. 90 m zum Autohaus) als Eigentümerweg gemäß Art. 53 Nr. 3 BayStrWG.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
Dr. Christioh Böhm hat wegen kurzer Abwesenheit an der Abstimmung nicht teilgenommen.
Datenstand vom 02.10.2024 16:36 Uhr