Neuaufstellung Flächennutzungsplan; Grundsatzbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 23.05.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 23.05.2023 ö beschliessend 5

Sachverhalt

Der bisherige Flächennutzungsplan ist seit dem 02.01.1989 rechtswirksam. Er wurde seitdem im Zusammenhang mit einer größeren Zahl an Bebauungsplanverfahren wiederholt in den entsprechenden Teilbereichen geändert. 29 Änderungsverfahren wurden abgeschlossen, sechs Verfahren laufen noch; verschiedene Verfahren wurden nicht fortgeführt, i. d. R. weil ein bestimmtes Bauprojekt aus projektspezifischen Gründen nicht weiterverfolgt wurde. 

Das Alter der ursprünglichen Fassung und die große Zahl der bereits abgeschlossenen Änderungen macht zunehmend eine Neufassung erforderlich. 

Zuletzt wurde diese Forderung durch das Landratsamt Ostallgäu im Zusammenhang mit einer Erweiterung des Mercedes-Autohauses am westlichen Ende der Kemptener Straße formuliert. Nachdem dort das Landschaftsschutzgebiet tangiert ist hat das LRA schon signalisiert, dass der Bebauungsplan nicht nur in Verbindung einer weiteren Änderung des Flächennutzungsplanes geändert werden kann sondern nur mit der Neufassung des Flächennutzungsplanes (FNP). 

Ein erstes Angebot hierzu wurde eingeholt. Die Kosten liegen danach bei ca. 300.000 Euro (incl. Landschaftsplan). Nicht auszuschließen ist, dass wie in Bebauungsplanverfahren ggf. begleitende Fachgutachten (z. B. Immissionen, Baugrund etc.) für einzelne Bereiche hinzukommen. Zeitlich ist von der Verteilung auf mindestens zwei Jahre auszugehen. Vor dem Hintergrund des eingeleiteten Haushaltskonsolidierungskonzepts sind solche Kosten in den nächsten Jahren jedoch nicht im Haushalt eingeplant. Gleiches gilt hinsichtlich der nicht vorhandenen freien personellen Kapazitäten für eine solche Bearbeitung. 

In § 1 Abs. 3 des Baugesetzbuches ist hierzu geregelt: 
„Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.“ 

Dementsprechend hat die Stadt Füssen bis 1989 den FNP aufgestellt und Änderungen für bestimmte Bereiche durchgeführt. Die städtebauliche Entwicklung und Ordnung wurde daneben über eine größere Zahl von Bebauungsplänen geregelt. 

Auszug aus der Kommentierung zum Baugesetzbuch (BauGB):
Planungspflichten sind mit der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung dem Grunde nach zu vereinbaren. Die in § 2 Abs. 1 bezeichnete Planungszuständigkeit ist der Gemeinde nicht zu beliebiger Handhabung, sondern als Aufgabe anvertraut, die sie zum Wohle ihrer Einwohner und unter Rücksichtnahme auf die Belange des größeren Raumes zu erfüllen hat. Das kann dazu führen, dass sie Bauleitplanung zu einem Zeitpunkt oder in einer Weise betreiben muss, die ihr nicht behagt und die sie ohne gesetzlichen Druck nicht vornehmen würde. Entsprechende gesetzliche Pflichtentatbestände sind in der Sache begründet und verstoßen als solche nicht gegen Art. 28 Abs. 2 Satz 1  des Grundgesetzes (GG). Wohl aber ist darauf zu achten, dass die Pflichterfüllung die Gemeinde nicht unzumutbar belastet. Solche Belastungen können sich bei großen Planungs- und Plandurchführungsmaßnahmen vor allem als finanzielle Einschnürungen ergeben. Jede kommunale Planungspflicht findet an der Unzumutbarkeit ihre Grenze. (EZBK/Söfker/Runkel, 128. EL Februar 2018, BauGB § 1 Rn. 39, beck-online).

Im Ergebnis ist es damit einerseits sachlich begründet und vertretbar, die Neuaufstellung des FNP wie im Rahmen der Haushaltskonsolidierung entschieden zunächst noch weiter zurückzustellen. Andererseits kann es sein, dass Projektentwicklungen wie beim Autohaus behindert werden.

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat beschließt, die Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes einzuleiten und in den Haushalten der Jahre 2024 bis 2026 jeweils 100.000 Euro einzustellen. Die Bereitstellung der für die Bearbeitung erforderlichen personellen Ressourcen ist sicherzustellen. 

Beschluss

Der Stadtrat beschließt, die Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes wie im Rahmen der Haushaltskonsolidierung entschieden zunächst noch weiter zurückzustellen und in den Folgejahren erneut darüber zu entscheiden, sobald die für die Beauftragung erforderlichen Finanzmittel bereitgestellt und die für die Bearbeitung erforderlichen personellen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden können.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Datenstand vom 17.11.2023 09:03 Uhr