Bebauungsplan N 73 E – Bürgermeister-Wallner-Straße Nordwest, erste Änderung und Erweiterung; Behandlung der Stellungnahmen, Abwägung, Verfahrensbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses, 10.10.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 10.10.2023 ö beschliessend 3.4

Sachverhalt

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschloss am 04.07.2023 in öffentlicher Sitzung die Billigung des Entwurfs der ersten Änderung des Bebauungsplanes N 73 E in der Fassung vom 04.07.2023 und beauftragte die Verwaltung mit den weiteren Schritten zur Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit mittels einer öffentlichen Auslegung und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange.
Der Entwurf des Bebauungsplans bestehend aus Planzeichnung, Satzung mit Begründung (jeweils in der Fassung vom 04.07.2023) lag in der Zeit vom Donnerstag, 27.07.2023 bis Montag, 28.08.2023 im Rathaus der Stadt Füssen im Flur des ersten Obergeschosses öffentlich aus und konnte dort während der Öffnungszeiten von jedermann eingesehen werden.  
1 Von Kling Consult wurden 27 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt 

2 Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gaben keine Stellungnahme ab: 
• Abwasserzweckverband Füssen
• Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Marktoberdorf
• Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
• Erdgas Allgäu Ost GmbH & Co.KG
• Gemeinde Eisenberg
• Gemeinde Pfronten
• Gemeinde Rieden am Forggensee
• Gemeinde Schwangau
• Immobilien Freistaat Bayern
• Kreisbrandrat
• Kreisheimatpfleger – Baudenkmalpflege, Planungs- und Bauwesen

3 Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gaben eine Stellungnahme ab, äußerten jedoch keine Anregungen: 

• Elektrizitätswerke Reutte GmbH & Co. KG, Füssen, Schreiben vom 2. August 2023 
• Deutsche Telekom Technik GmbH, Kempten, Schreiben vom 11. August 2023 
• Gemeinde Hopferau, Schreiben vom 27. Juli 2023 
• IHK Schwaben, Augsburg, Schreiben vom 11. August 2023 
• Kommandant Freiwillige Feuerwehr Füssen-Stadt, Schreiben vom 26. Juli 2023 
• Landratsamt Ostallgäu, Schulamt, Marktoberdorf Schreiben vom 11. August 2023 
• Regierung von Schwaben, Augsburg, Schreiben vom 28. Juli 2023 
• Regionaler Planungsverband Allgäu, Kaufbeuren, Schreiben vom 23. August 2023 
• schwaben netz gmbh, Augsburg, Schreiben vom 31. Juli 2023 
• Stadtwerke Füssen, Abteilungsleiter Abwasserbeseitigung, Schreiben vom 1. August 2023
• Wasserwirtschaftsamt Kempten, Schreiben vom 17. August 2023 

4 Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange brachten Anregungen vor: 

4.1 Kreisheimatpfleger Ostallgäu, Lamerdingen, Schreiben vom 28. August 2023 

Durch die Erweiterung des Plangebietes (nach Osten) liegt es nun teilweise (Parkfläche II und III) direkt am, bzw. im Bodendenkmal D-7-8430-0001, Straße der römischen Kaiserzeit (Via Claudia). Zumindest für diese Abschnitte muss geklärt werden, ob eine archäologische Begleitung seitens der Ämterebene für erforderlich gehalten wird. 
Ansonsten bleibe ich bei meinen bisher abgegebenen Stellungnahmen. Der richtige Umgang mit unvermutet auftretenden Bodendenkmälern ist gut beschrieben. 
Bitte beachten Sie, dass durch die neu geplanten Parkflächen nun in unmittelbarer Nähe bzw. im Bodendenkmal Bodeneingriffe geplant sind. 

Die Stellungnahme dient der Kenntnisnahme. Alle Parkplatzflächen befinden sich in Bereichen schon befestigter Flächen. Von zusätzlichen Bodeneingriffen in bisher baulich ungestörte Bereiche ist nicht auszugehen. Sollte sich im Einzelfall dennoch etwas Anderes ergeben wird geklärt, ob eine archäologische Begleitung seitens der Ämterebene erforderlich ist. 

4.2 Landratsamt Ostallgäu, Bauplanungsrecht/Städtebau, Schreiben vom 28. August 2023 

1. Städtebauliche Stellungnahme 
Gemäß der Legende zur Planzeichnung werden die als private Verkehrsflächen vorgesehenen Stellplätze und die Kurzparkzone für Eltern festgesetzt und somit in ihrer Lage verbindlich. 
In der Begründung wird dargestellt, dass die Änderung des Bebauungsplans wegen des Verzichts auf die unter der Außensportfläche ursprünglich vorgesehene Tiefgarage erfolgt. Stattdessen sollen die noch erforderlichen Stellplätze für die Erweiterung der Grund- und Mittelschule im bisherigen Straßenraum untergebracht werden. Eine Entwidmung der öffentlichen Flächen in diesen Bereichen ist vorgesehen. 
Aus der Begründung geht nicht hervor, welche Belange bei der Erstellung des Be-bauungsplanentwurfs bereits berücksichtigt wurden. Betroffene Belange sind hier insbesondere § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB (Verkehr) und § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB (gesunde Wohnverhältnisse).

Zu den planungsrechtlich relevanten Flächen gehören auch die Flächen des ruhenden Verkehrs. Im Rahmen der Bauleitplanung ist über die Dimensionierung der Verkehrsflächen zu entscheiden. 
Durch die Entwidmung öffentlicher Verkehrsflächen und die Zuordnung dieser dann „privaten Stellplätze" zur Grund- und Mittelschule gehen im öffentlich nutzbaren Raum Stellplatzflächen verloren. Dies ist im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zu berücksichtigen und z.B. darzustellen, ob auf den Privatgrundstücken im Geltungsbereich ausreichend Stellplätze bzw. Raum für Stellplätze zur Verfügung steht und ggf. wohin sich der bisher auf öffentlichen Flächen vorhandene ruhende Verkehr verlagern könnte. 
In Bezug auf die Dimensionierung sollte in der Begründung durch entsprechende Schnittzeichnungen, insbesondere für die Bürgermeister-WalIner-Straße, dargelegt werden, wie sich der Verkehrsraum zukünftig gegliedert und das der vorgesehene Querschnitt dem zu erwartenden Verkehr (z.B. Busverkehr, ruhender Verkehr, Fußgänger) auch gerecht wird. 
Da die Gliederung der Verkehrsfläche als Festsetzung vorgesehen ist, sollten bereits auf Ebene des Bebauungsplans die Belange der Verkehrssicherheit geprüft werden, z.B. Verlegung von Stellplätze in den Bereich des Geh- und Radwegs in der Augsburger Straße. 
Es empfiehlt sich der Begründung zudem einen Plan beizufügen, der die Gliederung des Straßenraums in einem Maßstab darstellt, aus dem zu erkennen ist, dass die Anzahl der erforderlichen Stellplätze auch unter Berücksichtigung der notwendigen Größe von Längsparkbuchten erreicht wird und welche Bereiche wegen vorhandener Grundstückszufahrten u. ä. freigehalten werden müssen. 
Zusammenfassend bleibt also festzuhalten, dass in der Begründung des Bebauungsplans die voraussichtlichen Folgen der Bebauungsplanänderung genauer darzustellen sind. 

2. Stellungnahme zu einzelnen Festsetzungen, Regelungen etc. 
a) Es wird darauf hingewiesen, dass das Planzeichen „Straßenbegrenzungslinie“ dazu dient den privaten Raum vom öffentlichen Verkehrsraum zu trennen. 

Beschlussvorschlag: 
In der Begründung werden die Belange für Verkehr und gesunde Wohnverhältnisse ergänzt. 
Bei den bisher öffentlich nutzbaren Stellplätzen ist in wesentlichen Teilen von einer Nutzung von Personen auszugehen, die die Innenstadt oder die Randbereiche besuchen bzw. dort arbeiten und die Inanspruchnahme der vorhandenen kostenpflichtigen Parkangebote vermeiden wollen. Auf die dauerhafte Aufrechterhaltung eines kostenfreien öffentlichen Parkangebots besteht jedoch kein Anspruch. Die angrenzenden privaten Grundstücke verfügen über ausreichende Flächen, um dort den eigenen Stellplatzbedarf abzudecken. Eine Beibehaltung der Nutzung für öffentliche Zwecke ist daher nicht geboten. Zum Teil werden die Parkplätze auch bereits durch Personen genutzt, die in einem Zusammenhang mit dem Betrieb der Schulen stehen. Insoweit erfolgt eine verbesserte Absicherung der Nutzung.
Es werden entsprechende Schnittzeichnungen der Verkehrsplanung in die Begründung aufgenommen, um die Aufteilung des künftigen Straßenraums darzustellen.
Die festgesetzte Fläche für die „Kiss & Ride“-Zone im Bereich der Augsburger Straße ist nicht im Bereich des Geh- und Radweges vorgesehen, sondern auf den Flächen, die momentan für den ruhenden Verkehr vorgesehen sind. 
Das Planzeichen „Straßenbegrenzungslinie“ wird entsprechend der Stellungnahme angepasst.
Abstimmungsergebnis 12: 0


4.3 Landratsamt Ostallgäu, Kommunales Bauamt SG 31, Marktoberdorf, Schreiben vom 10. August 2023

Über den Taxisweg verläuft von der Augsburger Straße aus eine Feuerwehrzufahrt zum Gymnasium und zur Berufsschule Füssen. Zudem läuft hier auch die Hauptzufahrt für den Pächter der Mensa. Aus der 1. Änderung des Bebauungsplans N 73 E geht nicht klar hervor, dass die Zufahrt weiterhin sichergestellt ist. Die neu geschaffene K+R-Zone verläuft in diesem Bereich. Zudem möchten wir hiermit nochmals deutlich machen, dass der Wegfall von Parkplätzen für Lehrer des Gymnasiums im Bereich Taxisweg (tatsächlicher Bestand) bisher nicht kompensiert wurde. 

Beschlussvorschlag: 
Im Bereich der „Kiss & Ride“-Zone auf Höhe des Taxisweges ist die Zufahrt für die Feuerwehr sowie zur Mensa weiterhin gewährleistet. 

Eine Genehmigung für Lehrerparkplätze liegt nicht vor. In einer Rücksprache mit dem Landratsamt Ostallgäu (Kommunales Bauamt) wurde in Aussicht gestellt, dass mit dem Büro Daeges entsprechende Kompensationsmöglichkeiten untersucht werden. Das Gelände des Gymnasiums befindet sich außerhalb des Bebauungsplanes und wird durch diesen räumlich nicht verändert. Die Zufahrt über den Taxisweg mit der Zweckbestimmung Fuß- und Radweg bedeutet, dass keine allgemeine Zulässigkeit zum Befahren besteht. Soweit Zufahrten dennoch auch in Zukunft gewünscht sein sollten sind diese zu begründen; eine Zulassung über Ausnahmegenehmigungen ist weiterhin möglich. Allerdings sind diese auf ein unbedingt erforderliches Maß zu beschränken. Hierbei handelt es sich aber nicht um Regelungsinhalte des Bebauungsplanes.
Abstimmungsergebnis 12 : 0


4.4 Staatliches Bauamt Kempten, Schreiben vom 29. August 2023 

An den Einmündungen Stadtstraße und direkten Zufahrten in die B 16 sind in 3 m Abstand vom Fahrbahnrand der Bundesstraße Sichtdreiecke auf 70 m Länge (gemessen in den Fahrspurachsen der Bundesstraße), sowie in 3 m Abstand von der Mitte des Geh- und Radweges auf 30 m Länge, von Sicht behindernden Gegenständen aller Art, auch Anpflanzungen, mit einer Höhe von mehr als 0,80 m über den anliegenden Fahrbahnen freizuhalten. Dies gilt insbesondere auch für parkende Fahrzeuge. 

Die geplante Anordnung der der “Kiss & Run“ Parkplätze im teilräumlichen Geltungsbereiches II sind laut E-Mail von Herrn Selmair vom Ingenieurbüro Kling Consult in der Planzeichnung vom 13.06.2023 falsch eingezeichnet werden. Diese werden im Bereich der vorhandenen Längsstellplätze untergebracht. Diesbezüglich ist die Planzeichnung in diesem Bereich zu ändern. 

In der Satzung Punkt 6.2 Verkehrsfläche mit Zweckbestimmung „Kiss & Run“ (Kurzpark-Zone) ist der letzte Satz durch den Satz „Der Ein- bzw. Ausstieg von Personen verläuft getrennt von der Fahrbahn der Augsburger Straße“ zu ersetzen.

Beschlussvorschlag: 
Aufgrund der bereits bestehenden Einmündungen auf die Augsburger Straße (B 16) sind die freizuhaltenden Bereiche vorhanden. Im Bereich der „Kiss & Run“- Zone auf Höhe des Taxisweg wird der Ein- und Ausfahrtsbereich in Planzeichnung aufgenommen. Dadurch werden die notwendigen Sichtbeziehungen gewährleistet. 
Die „Kiss & Ride“-Zone im Bereich der Augsburger Straße wurde fälschlicherweise im Bereich des Fuß- und Radweges eingezeichnet. Dies wird in der Planzeichnung geändert, dass sich die „Kiss & Ride“-Zone im Bereich der Längsparkplätze der Augsburger Straße befindet. 
In der Satzung wird der Punkt 6.2 entsprechend der Stellungnahme angepasst.
Abstimmungsergebnis 12 : 0


4.5 Stadtwerke Füssen, Wassermeister, Schreiben vom 30. August 2023 

Bei der Neugestaltung AT Straßenkappen ggf. AT EBG. 

Die Stellungnahme dient der Kenntnisnahme und wird im Zuge der Erschließungs-bzw. Ausführungsplanung berücksichtigt.


5 Von der Öffentlichkeit wurden keine Anregungen vorgebracht 

Beschlussvorschlag

  1. Abwägung mit Einzelbeschlüssen siehe Sachverhalt 
  2. Verfahrensbeschluss / Satzungsbeschluss: Der PBUV beschließt die erste Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes N 73 E – Bürgermeister-Wallner-Straße Nordwest mit den zuvor beschlossenen Ergänzungen gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung. 

Beschluss

  1. Abwägung mit Einzelbeschlüssen siehe Sachverhalt 
  2. Verfahrensbeschluss / Satzungsbeschluss: Der PBUV beschließt die erste Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes N 73 E – Bürgermeister-Wallner-Straße Nordwest mit den zuvor beschlossenen Ergänzungen gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Dokumente
01 Planzeichnung (.pdf)
02 BBP_Satzung_Änderung (.pdf)

Datenstand vom 05.12.2023 11:25 Uhr