Neuregelung Pachtverträge der Klein- bzw. Schrebergartenanlage ab 2024


Daten angezeigt aus Sitzung:  0242. Sitzung des Haupt-, Finanz-, Sozial- und Kulturausschusses, 20.02.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt-, Finanz-, Sozial- und Kulturausschusses 0242. Sitzung des Haupt-, Finanz-, Sozial- und Kulturausschusses 20.02.2024 ö beschliessend 3

Sachverhalt

Die Stadt Füssen betreibt seit Jahrzehnten nördlich des Stierangers eine Schrebergartenanlage. 
Die ursprüngliche Anlage wurde in den letzten Jahrzehnten immer wieder um zusätzliche Flächen erweitert. 
Aktuell umfasst die Schrebergartenanlage insgesamt 49 Gartenanteile mit einer Gesamt-Gartenfläche von 4,33 Hektar. 
Die Größen der einzelnen Gartenflächen schwanken von rund 200 – 800 qm.

Im persönlichen Termin (Gebäudemanagement/BGM/Pächter) mit rund 50 Teilnehmern im großen Sitzungssaal am Mittwoch, den 24.01.2024 kam man zu dem Ergebnis, dass es vor Ort Termine geben wird, da man nicht mit einmal alles regeln kann, was die Stadt in den letzten Jahrzehnten nicht geregelt hat. 

Die ersten 19 Begehungen der Gärten zwischen Bürgermeister und Pächtern haben ergeben, dass die meisten Schrebergärten wunderbar angelegt und gepflegt sind, so der Bürgermeister. 
Ein paar wenige Gärten haben es mit Anbauten etwas übertrieben und 3 Gärten sind absolut verwahrlost, welche gekündigt werden. 
 
Es gab auch die Frage, warum es Grundstücksgrößen von über 600m² gibt. 
Die Recherchen haben ergeben, dass die Grundstücke vor dem 16. Juni 1981 kleiner als 600m² waren und die Umstellung der Kläranlage „Füssen-West“ aufgelassen wurde.
Im Schreiben der Stadt Füssen durch den damaligen 2. Bürgermeister teilte man den Pächtern mit, dass diese durch die Umstellung Kläranlage Füssen-West die Grundstücke nach hinten versetzen müssen und die Kanalschächte nicht mehr überbaut sein dürfen. 
Dadurch wurden die Grundstücke von unter 600m² teilweise mit über 150m², auf bis zu knapp 800m² vergrößert. 

Zum Thema Verein: es wird auch weiterhin kein Verein gegründet, die Pachtverträge gehen weiterhin über die Stadt, jedoch in optimierter Form.
Der Zusammenhalt und die Gemeinschaft bei den Schrebergärtnern funktioniert einwandfrei und man unterstützt sich gegenseitig wo man kann. 
Eine Vereinsgründung mit Vorstand, Jahreshauptversammlung, Kasse usw. wäre in der Praxis nicht bzw. nur sehr schwer umsetzbar. 

Die neuen vertraglichen Regelungen sind wie folgt: 

Bestandspächter:

Pacht ab 2024 = 0,90€ pro m²  / Jahr indexiert  (Zahlung immer zum 01.08. eines Jahres fällig)
Pachtdauer 5 Jahre + 5 Jahre (10 Jahre) Verlängerungsoption für Pächter, anschließend verlängert sich der Vertrag automatisch um 1 Jahr

Neuverpachtung:

Bei Neuverpachtung in 2024 kostet der m² 1,50€/Jahr indexiert.  


Vergabe/Weitergabe:

Der Pachtvertrag kann an Verwandte 1. Grades (Eltern & Kinder) nach Zustimmung der Stadt Füssen übertragen/weitergegeben werden
Der Pachtvertrag kann an Partner/Ehepartner nach Zustimmung der Stadt Füssen übertragen/weitergegeben werden

Rückgabe bei Auflösung:

Bei Rückgabe/Auflösung des Pachtverhältnisses besteht die Möglichkeit zur Veräußerung der Bestandsbauten an Dritte (Bewerber) solange diese unter die maximal zulässigen Gebäudegrößen fallen. 
Eine Neuverpachtung unter nicht Einhaltung der maximal zulässigen Gebäudegrößen ist nicht möglich und sind entsprechend zurückzubauen. 
Ausnahmefall für größere Bestandsbauten ist nur die Übergabe an Kinder/Eltern/Partner, jedoch explizit nicht an Dritte. 
  • Im Streitfall über den Wert der baulichen Anlagen ist auf Kosten des Pächters ein Gutachten zu erstellen. 
Wenn auch dann keine Einigung eintritt, ist die gesamte Anlage zurückzubauen und als freie Grünfläche an die Stadt zurückzugeben. 

Anmerkung: (so ist sichergestellt, dass Kinder/Partner Bestandbauten nicht abreißen müssen, sondern erst bei Abgabe an Dritte den Rückbau vornehmen müssen).


Zulässige Bebauung: 

Grundstücke bis 300m²
  • Hauptgebäude maximal 16m² 
  • Der überdachte Freisitz darf nicht grösser als 6m² des Hauptgebäudes entsprechen 
Dieser Freisitz darf nicht zu Wohnzwecken umfunktioniert werden
  • Nebengebäude (Gewächshaus, Lager, Geräteschuppen) maximal 8m² auf höchstens 2 Bauten aufgeteilt
(Beispiel: 3x2 (6m²) Gewächshaus und 2x1m (2m²) Geräteschuppen = 8m² Nebengebäude)

Grundstücke 300 bis 600m²
  • Hauptgebäude maximal 24m² 
  • Der überdachte Freisitz darf nicht grösser als 10m² des Hauptgebäudes entsprechen 
Dieser Freisitz darf nicht zu Wohnzwecken umfunktioniert werden
  • Nebengebäude (Gewächshaus, Lager, Geräteschuppen) maximal 12m² auf höchstens 2 Bauten aufgeteilt
(Beispiel: 4x2 (8m²) Gewächshaus und 2x2m (4m²) Geräteschuppen = 12m² Nebengebäude)

Grundstücke ab 600m²
  • Hauptgebäude maximal 30m² 
  • Der überdachte Freisitz darf nicht grösser als 12m² des Hauptgebäudes entsprechen 
Dieser Freisitz darf nicht zu Wohnzwecken umfunktioniert werden
  • Nebengebäude (Gewächshaus, Lager, Geräteschuppen) maximal 20m² auf höchstens 3 Bauten aufgeteilt
(Beispiel: 6x2 (12m²) Gewächshaus und 4x2m (8m²) Geräteschuppen = 20m² Nebengebäude)




Bauliche Anlagen im Kleingarten:  
Pool:
Es dürfen transportable Pool/Kinderplanschbecken während der Gartensaison aufgebaut werden.
Diese Pools dürfen nicht mehr als 5m³ Wasser fassen. 
Die Poolrandhöhe darf nicht höher 1m betragen kann.
Der Pool ist außerhalb der Gartensaison vollständig abzubauen

Trampolin:
Aufstellung und Nutzung eines Trampolins sind nur nach schriftlicher Genehmigung durch Liegenschaftsamt gestattet.
Ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung besteht nicht. 
Der Aufsteller ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die eventuelle Schäden durch das Trampolin gegenüber Dritten abdeckt. Diese Versicherung ist gegenüber der Stadtverwaltung nachzuweisen.
Das Trampolin ist mit entsprechenden Erdhaken oder sonstigen geeigneten Mitteln fest mit dem Boden zu verbinden. 
Das Trampolin ist außerhalb der Gartensaison vollständig abzubauen.
Gerade bei größeren Trampolinen ist es schon häufiger bei Starkwind zu Schäden gekommen, da die Trampoline aufgesegelt sind und Schäden innerhalb, aber auch außerhalb der Kleingartenanlage verursacht haben. 
Sie sind daher entsprechend am Boden zu fixieren.

Zierteiche: 
Zierteiche dürfen 2% der Gartenfläche nicht überschreiten. (Bsp.: 300m² Garten, max. 6m²)

Wegepflege:
Jeder Pächter hat die an seinen Einzelgarten grenzenden Wege bis zur Weg Mitte zu pflegen, zu säubern und von Unkraut frei zu halten. 

Kündigung:
Der Garten kann gekündigt werden, wenn der Pächter trotz wiederholter Mahnung zur Pflege, Einhaltung der baulichen Vorgaben verstößt. 
Nicht gepflegte Gärten werden abgemahnt und mit einer 8 Wochenfrist zur Beseitigung des Mangels aufgefordert. 
Anschließend kann das Pachtverhältnis zum Jahresende gekündigt werden. 

Bestandsbauten: 
Derzeit gibt es in einigen Parzellen bauliche Maßnahmen, die über das normale Maß und den Beschluss hinausgehen. 
Diese Bauten haben solange Bestandschutz bis zur Übergabe an Dritte. 
Bei Übergabe an Dritte sind die Bebauungen über den zulässigen Größen entsprechend zurückzubauen (Ausnahme Kinder/Partner).

Beschlussvorschlag

Der Haupt-, Finanz-, Sozial- und Kulturausschuss beschließt die Anpassung der Pachtverträge wie im o.g. Sachverhalt beschrieben und beauftragt die Verwaltung mit der Erstellung der neuen Pachtverträge.

Diskussionsverlauf

Stadträtin Barbara Henle informiert sich, ob es stimmt, dass die Parzellen damals nicht richtig berechnet wurden.

Herr Eichstetter erklärt, dass es mehrere Gründe dafür gab, weswegen die Flächen nicht mit den Plänen der Stadt übereingestimmt haben. Zur Entstehungszeit der Gärten war zum einen die Bodenbeschaffenheit ein Grund für verlegte Grenzen und zum anderen mussten die Pächter wegen einer damaligen Kanalausschwemmung die Parzellen nach hinten verlagern.

Es gibt eine orthographische Vermessung aber auch die kann aufgrund von Schatten und anderer Widrigkeiten nicht optimal vermessen werden. Es bleibt also nur die örtliche Vermessung. Diese wurde vorgenommen, die Daten wurden aktualisiert und stehen der Stadt nun zur Verfügung.

Herr Schneider fügt an, dass die 90 Cent pro m²/Jahr indexiert auch ein moderater Preis für die Pächter sein wird.

Frau Deckwerth möchte vom Ersten Bürgermeister noch drei Fragen abklären:
1.        Liegt der Beschluss den Pächtern bereits vor?
2.        Können sich die Pächter die Preiserhöhung dann noch leisten?
3.        Wäre bei Pächtern mit großer Fläche auch eine Unterverpachtung denkbar?

Herr Eichstetter geht auf alle drei Fragen ein und erläutert, dass die Pächter informiert sind und die 
Preiserhöhung sehr moderat ist. Bei einem großen Grundstück mit 600 m² sind es Kosten von   ca. 600 Euro im Jahr. Die Ausnahme sind Neukunden, hier wird ein Preis von 1,50 Euro pro m² und Jahr festgelegt. Eine Unterverpachtung, wie Frau Deckwerth nachhakte, ist zudem nicht möglich. Die Parzellen können selbstverständlich jederzeit auf Wunsch verkleinert werden. Die Stadt wird dann die Separierung   bzw. Verkleinerung vornehmen.

Beschluss

Der Haupt-, Finanz-, Sozial- und Kulturausschuss beschließt die Anpassung der Pachtverträge wie im o.g. Sachverhalt beschrieben und beauftragt die Verwaltung mit der Erstellung der neuen Pachtverträge.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 01.10.2024 17:01 Uhr