Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und rechtliche Ausgangslage siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS).
Die zu überdachende Fläche wird teilweise durch Fahrzeuge des BMW-Autohauses genutzt.
Länge: 40,3 m, Breite: 19,7 m, maximale Höhe ca. 4,64 m.
Es handelt sich um eine seitlich offene Stahlkonstruktion
Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes W 2.
Als Abweichung wird im Antrag ausgeführt:
Die Grundflächenzahl GRZ ist mit 0,6 festgelegt. Die geplante GRZ beträgt 0,87.
Begründung:
„Die geplante Größe der Stellplatzüberdachung ist erforderlich, um einen wirtschaftlichen Betrieb der PV-Anlage gewährleisten zu können. Gleichzeitig wird durch die Überdachung keine weitere Fläche versiegelt, sondern nur eine bereits befestigte Fläche überdacht. Die vorgeschriebene GRZ von 0,6 für die Gebäude ist mit 0,57 eingehalten. Eine Überschreitung durch Nebenflächen bis zu einem Wert von 0,8 ist zulässig. Dieser Wert wird mit 0,87 nur geringfügig überschritten.“
Zur Dachform führt die Bebauungsplansatzung aus:
„Fabrikations-, Werkstattgebäude oder sonstige Betriebsgebäude sind mit Flachdächern oder flachgeneigten Dächern (Satteldächer) bis zu 25° Neigung zu errichten.“
Ein Satteldach ist üblicherweise definiert durch zwei Dachflächen mit einer höher liegenden Firstlinie in einem mittigen Bereich. Geplant sind zwei Dachflächen in V-Form.
Da die Dachneigung beider Flächen lt. Plan nur 5° beträgt liegen sie nach vorherrschender Auffassung noch im Rahmen von Flachdächern. Für eine problemlose Entwässerung wird allgemein eine Neigung von mindestens 2° als notwendig angesehen.
Die Lösung weicht damit nicht vom Bebauungsplan ab. Zur Dacheindeckung besteht keine Festsetzung, eine PV-Anlage als Eindeckung ist damit hier zulässig.
Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 05.04.2024:
Das Vorhaben wird nach vorläufiger Einschätzung grundsätzlich genehmigungsfähig sein.
- Von einer Überschreitung der GRZ ist nicht auszugehen, da der Bebauungsplan auf einer Fassung der BauNVO vor 1990 beruht und Stellplätze und Zufahrten nicht anzurechnen sind.
- Der minimale Grünstreifen im zu überdachenden Stellplatzbereich hat keine ökologisch relevante Wirksamkeit, die über der der PV-Anlage steht.
- Die Dachlösung stellt keine Abweichung vom Bebauungsplan dar.