Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen billigte in öffentlicher Sitzung am 07.05.2024 den Entwurf der dritten Änderung des Bebauungsplans und beauftragte die Verwaltung mit der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB).
Die Änderung ergänzt als Ausnahme die Möglichkeit für klinikbezogene Wohnheime. Im Übrigen bleibt der rechtskräftige Bebauungsplan Hopfen am See Nr. 2 – Enzensberg-Nord unverändert bestehen.
Die Entwürfe lagen in der Zeit vom Freitag, 24.05.2024 bis Montag, 24.06.2024 im Rathaus der Stadt Füssen (Lechhalde 3, 87629 Füssen), im Flur des ersten Obergeschosses während der allgemeinen Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange erfolgte gleichzeitig.
- Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Abwägung der Stellungnahmen, wie sie zur Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vorgetragen wurden. Diese erfolgte mit Schreiben vom 16.05.2024 und Termin zum 24.06.2024.
- Stellungnahmen ohne Einwände
- Kreisheimatpfleger Ostallgäu, Lamerdingen, mit E-Mail vom 23.06.2024
- Regierung von Schwaben, SG 24, Augsburg, mit E-Mail vom 17.06.2024/Gz. 24-4622.8095-45/2
- Regionaler Planungsverband, Kaufbeuren, mit E-Mail vom 19.06.2024
- Wasserwirtschaftsamt, Kempten, mit Schreiben vom 28.05.2024/2-4622-OAL 129-12422/2024
- Landratsamt OAL, Bauleitplanung Staatl. BA, mit Schreiben vom 24.06.2024
- Landratsamt OAL, Untere Immissionsschutzbehörde, mit Schreiben vom 06.06.2024
- Stellungnahmen mit redaktionellen Ergänzungen
- Schwaben Netz GmbH, Augsburg, mit Schreiben vom 20.06.2024
Stellungnahme:
„in Beantwortung Ihres oben genannten Schreibens teilen wir Ihnen mit, dass wir gegen den im Betreff genannten Bebauungsplan keine Einwände erheben. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass im Planungsbereich bereits Gasleitungen von uns betrieben werden, deren Bestand und Betrieb zu sichern ist. Aktuelle Bestandsplane können auf der Homepage der schwaben netz gmbh unter folgender Adresse angefordert werden: ,http://planauskunft.schwaben-netz.de/‘“
- Deutsche Telekom, Kempten, Vorgang Nr. , 2024339, PN, mit Schreiben vom 07.06.2024
Stellungnahme:
„Durch die o. a. Planung werden die Belange der Telekom zurzeit nicht berührt. Bei Planungsänderungen bitten wir uns erneut zu beteiligen. Sollten Sie im Rahmen dieses Verfahrens Lagepläne unserer Telekommunikationsanlagen benötigen, können diese angefordert werden bei:
Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur im und außerhalb des Plangebiets bleibt einer Prüfung vorbehalten. Damit eine koordinierte Erschließung des Gebietes erfolgen kann, sind wir auf Informationen über den Ablauf aller Maßnahmen angewiesen. Bitte setzen Sie sich deshalb so früh wie möglich, jedoch mindestens 4 Monate vor Baubeginn, in Verbindung mit:
Deutsche Telekom Technik GmbH, Technik Niederlassung Süd, PTI 23 (Gablinger Straße 2, D-86368 Gersthofen)
Diese Adresse bitte wir auch für Anschreiben bezüglich Einladungen zu Spartenterminen zu verwenden.“
- Elektrizitätswerke Reutte GmbH& Co. KG, Füssen, mit Schreiben vom 24.05.2024
Stellungnahme:
„Die Stromversorgung des Bebauungsplangebietes "Enzensberg-Nord" ist grundsätzlich sichergestellt über unser regionales Mittelspannungs - Verteilungsnetz ( 20 kV ) Die Stromversorgung im Klinikbereich erfolgt über die kundeneigene Trafostation ‚Fachklinik’“
- Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, München, mit Schreiben vom 04.06.2024/P-2024-2474-1_S2
Stellungnahme:
„Bodendenkmalpflegerische Belange:
Derzeit sind im Bereich des Vorhabens keine Bodendenkmäler bekannt. Mit der Auffindung bislang unentdeckter ortsfester und beweglicher Bodendenkmäler (Funde) ist jedoch jederzeit zu rechnen.
Wir weisen darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG sowie den Bestimmungen des Art. 9 BayDSchG in der Fassung vom 23.06.2023 unterliegen.
Art. 8 (1) BayDSchG:
Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.
Art. 8 (2) BayDSchG:
Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet. Treten bei o. g. Maßnahme Bodendenkmäler auf, sind diese unverzüglich gem. o. g. Art. 8 BayDSchG der Unteren Denkmalschutzbehörde und dem BLfD zu melden. Bewegliche Bodendenkmäler (Funde) sind unverzüglich dem BLfD zu übergeben (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG).
Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege(www.blfd.bayern.de).“
- Landratsamt Ostallgäu, Untere Bodenschutzbehörde, mit Schreiben vom 11.06.2024
Stellungnahme:
(Fachliche Informationen und Empfehlungen)
„Altlasten:
Der vorliegende Bebauungsplan Hopfen am See Nr. 2 - Enzensberg Nord, 3. Änderung wurde in Bezug auf Altlasten und Altablagerungen überprüft. Nach den bei der Unteren Bodenschutzbehörde vorliegenden Unterlagen befinden sich im Geltungsbereich des Planes keine altlastverdächtigen Ablagerungen.
Schutzgut Boden:
Die Versiegelung des Bodens ist gering zu halten. Schadstoffbelasteter Boden und Aushub, der bei Bauarbeiten anfällt, ist entsprechend der abfall- und bodenschutzrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen. Hierüber sind Nachweise zu führen und dem Landratsamt auf Verlangen vorzulegen.“
- Landratsamt Ostallgäu, Kommunale Abfallwirtschaft SG 32,mit Schreiben vom 21.06.2024
Stellungnahme:
„Die abfallwirtschaftlichen Belange (Anfahrbarkeit der Grundstücke) sind ausreichend berücksichtigt, wenn für Grundstücke, die nicht an durchgehend befahrbaren Straßen bzw. Wendeflächen liegen, an der nächstliegenden Durchgangsstraße Stellplätze für die Abfallbehältnisse sowie für die Bereitstellung sperriger Abfälle vorgesehen sind.“
Anmerkung des Planers: Die vorgenannten Stellungnahmen beinhalten Informationen, die der Kenntnisnahme dienen. Auf Grund der Natur der Änderungssatzung (Ergänzung der Art der Baulichen Nutzung) sind inhaltlich jedoch keine Bereiche davon direkt betroffen. Eine Änderung der Unterlagen ist daher nicht erforderlich.
- Stellungnahmen mit Einwendungen:
- Landratsamt Ostallgäu, untere Naturschutzbehörde, mit E-Mail vom 26.06.2024
(verspätet)
Stellungnahme:
„In der Planzeichnung fehlt die Darstellung der biotopkartierten sowie nach § 30 BNatSchG gesetzlich geschützten Flächen im Geltungsbereich (auf Fl. Nr. 168/71 Gmk. Hopfen a.S., sowie Südspitze von Fl.Nr. 168/75 Gmk. Hopfen).
Ebenso wurde textlich nichts dazu erläutert. Dies ist nachzutragen.“
Abwägung:
Die jüngste Planzeichnung des Bebauungsplanes Nr. 2 liegt in Form der vorhabenbezogenen 2. Änderung in der Fassung des Beschlusses vom 06.02.2007 vor. Die dort getroffenen Festsetzungen sind explizit nicht Gegenstand der vorliegenden Bauleitplanung. Die 3. Änderung des Bebauungsplanes hat keinen zeichnerischen Teil. Inhalt des Planverfahrens zur 3. Änderung ist die Ergänzung der Ausnahme für Wohnheimnutzungen. Die Stellungnahme ist verspätet und stellt inhaltlich nicht auf die veröffentlichten Unterlagen ab. Die Naturschutzgesetzgebung steht gleichberechtigt neben der städtebaulichen Satzung. Die Berührpunkte zur geringfügig angepassten möglichen Art der Baulichen Nutzung wurden nicht aufgezeigt und liegen offensichtlich nicht vor. Auch unter Hinsicht auf § 4a Abs. 5 BauGB sieht die Stadt daher kein Erfordernis, die Planunterlagen anzupassen.
Erläuternd wird in der Begründung das Luftbild aus dem BayernAtlas mit den Flächendarstellungen zu Biotopen und Ökoflächen ergänzt.
Abstimmungsergebnis: 13:0
- Stellungnahmen der Öffentlichkeit
Abwägung der zur Veröffentlichung nach § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4a BauGB vorgetragenen Stellungnahmen. Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte im Zeitraum vom 24.05.2024 bis 24.06.2024.
- Es sind keine Anregungen oder Stellungnahmen eingegangen.