Nutzungsänderung Wohnung Nr. 58 (Eigentumswohnung als Zweitwohnsitz) in Wohnung als Zweitwohnsitz mit zusätzlicher Nutzung als Ferienwohnung, Panoramaweg 14, Fl.Nr. 168/58, Gmk. Hopfen am See


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses, 02.07.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 02.07.2024 ö beschliessend 4.3.2

Sachverhalt

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und rechtliche Ausgangslage mit Feststellungen vom 03.06.2024 siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). 

Das Vorhaben liegt im SO1 (Sondergebiet) des Bebauungsplans Hopfen am See Nr. 2 – Enzensberg Nord. Zulässig sind hier: Sanatorien, Kur- und Erholungsheime, Kurhotels, sowie alle anderen Kur- und Erholungszwecken dienende Gebäude in die Kureinrichtungen angegliedert sind. Die beantragte Nutzung entspricht nicht dieser Vorgabe und ist demzufolge nicht genehmigungsfähig. Der Antragstellerin wurde dies vorab auf Anfrage bereits mitgeteilt und empfohlen, die Wohnung als Dauerwohnraum zu vermieten. 

Es wurde dennoch der Bauantrag zur Genehmigung einschließlich der Nutzung als Zweitwohnsitz eingereicht. Hierbei wird darauf verwiesen, dass schon seit Jahrzehnten eine Nutzung als Ferienwohnung stattgefunden habe. Eine Dauerwohnnutzung sei nicht beabsichtigt. Eine Genehmigungsfähigkeit liege auch nach der Rechtsprechung zum Zweckentfremdungsgesetz vor. 

Hinweis: das Zweckentfremdungsgesetz ist hier nicht einschlägig, da die Stadt Füssen keine Zweckentfremdungssatzung erlassen hat. 

Die Antragstellerin wies noch darauf hin, dass die Alternative ggf. der Leerstand sei. Denkbar sei auch eine befristete Erlaubnis. 

Dem Hinweis auf andere Wohnungen in dem Objekt wird nachgegangen.

LRA OAL
Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 28.06.2024: Das Vorhaben ist gemäß gültigem Bebauungsplan und der Abweichung dazu nicht genehmigungsfähig. Der Bebauungsplan regelt dies in ausreichender Form. 
Eine Befristung ändert nichts an der bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit der Ferienwohnung im festgesetzten Sondergebiet. 

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen nicht zu erteilen, da das Vorhaben nicht zu den zulässigen Nutzungen des Bebauungsplans zählt. Einer Befreiung wird nicht zugestimmt. Vorhandener Wohnraum soll gemäß den Ergebnissen der Wohnraumbedarfsanalyse als Dauerwohnraum genutzt werden.  

Diskussionsverlauf

Christine Fröhlich gibt wieder, im angehängten Brief wird Bezug genommen auf andere Beispiele im gleichen Objekt und erkundigt sich, wie es sich damit verhält.

Armin Angeringer teilt mit, diese werden wie in üblicher Weise überprüft.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter stimmt dem zu und befürwortet den Hinweis.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen nicht zu erteilen, da das Vorhaben nicht zu den zulässigen Nutzungen des Bebauungsplans zählt. Einer Befreiung wird nicht zugestimmt. Vorhandener Wohnraum soll gemäß den Ergebnissen der Wohnraumbedarfsanalyse als Dauerwohnraum genutzt werden.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.12.2024 08:21 Uhr