Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und rechtliche Ausgangslage siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS).
Zum letzten Stand des Antrages konnte das kommunale Einvernehmen nicht erteilt werden.
Ein neuer Antrag wurde am 21.06.2024 vorgelegt. Beschreibung:
Nach der Wohnflächenberechnung vom 20.06.2024 handelt es sich neben den vier bereits genehmigten Ferienwohnungen um drei dauergenutzte Wohnungen.
Die Stellplatzberechnung wurde nachträglich um die gewerblichen Nutzungen (Café, Büros) im EG ergänzt. Der Planer weist darauf hin, dass sich dahingehend gegenüber der Altbestandsnutzung kein Mehrbedarf ergebe.
Die Prüfung ist noch nicht abgeschlossen.
LRA OAL
Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 28.06.2024: Das Vorhaben wird nun bauplanungsrechtlich genehmigungsfähig sein. Die Größe der Gauben und die Lage des Treppenhauses u. ä. beurteilt der Denkmalschutz.
Gauben (Straßenseite):
Östlicher Hausteil:
3 genehmigte Gauben. Planung: Vergrößerung der Fensterhöhe. Die 2 Gauben rechts werden geringfügig breiter, die Gaube links deutlich schmaler.
Westlicher Hausteil:
3 genehmigte Gauben. Planung: nur noch eine Gaube. Diese sitzt tiefer in der Dachfläche und ist etwas breiter als jede einzelne der genehmigten Gauben.
Die Gesamtgaubenbreite je Hausseite und in der Summe ist geringer als der genehmigte Stand (lt. eingereichtem Plan).
Gauben (Rückseite):
Östlicher Hausteil:
Das Gaubenband entspricht in seiner Breite der Genehmigung. Die Lage wurde geringfügig nach Osten und nach oben verschoben.
Westlicher Hausteil:
Die beiden Einzelgauben wurden gegenüber der Genehmigung geringfügig vergrößert und minimal verschoben.
Baugestaltungssatzung (Neufassung) dazu:
6.2.1 Dachgauben sind nur in Dächern von mehr als 40 Grad Neigung in Form von Einzelgauben zulässig, wenn sie sich in Form, Farbe und Größe dem Ortsbild einordnen. Dachgauben sind sparsam einzusetzen und wahrnehmbar kleiner als die darunterliegenden Fenster auszuführen. Bei der Ausrichtung ist auf das Gesamtbild der Fassade zu achten, Regelmäßigkeiten sind einzuhalten. Auf Abstände zwischen den Gauben und zu allen Dachrändern sowie dem First ist zu achten. Die Ansichtsflächen sind schlank zu halten.
6.2.2 Dachgauben in der ersten Dachebene sind zulässig. Historisch in zweiter Reihe nachweisbare Dachgauben sind in dieser Art und Form zulässig.
6.2.3. Als Eindeckung ist nur das Material des Hauptdaches zulässig. Stirnflächen sind bevorzugt zu verputzen. Seitliche Verkleidungen sind zu verputzen, in Blech (Farbton des Daches) bzw. in Holz mit senkrechten Nut- und Federbrettern auszuführen.
6.2.4 Negative Gauben (Dacheinschnitte) sind nicht zulässig.
6.2.5 Dachgauben sind zwischen die Sparren zu setzen. Bei historischen Dachkonstruktionen ist der Einbau von Wechseln und dergleichen unzulässig.
Das Gaubenband auf der Rückseite steht im Widerspruch zu 6.2.1 (Größe). Allerdings ist die Breite bereits genehmigt. Die geringfügige Verschiebung begründet keine Ablehnung.
Nach den Plänen wurden die Gauben an den Randseiten auf die Sparren gesetzt, in der Mitte der Gauben wurden die Sparren für die Fensteröffnungen herausgeschnitten. Die Krangaube weicht an der Westseite vom Sparrenverlauf ab.
Die straßenseitigen Fenster werden im westlichen Teil verändert. Satzungskonforme Teilungen sind in den Zeichnungen nicht erkennbar.