Für die beabsichtigte Errichtung einer Kindertagesstätte im Bereich der Sportanlagen an der Sporthalle Wörth wurde am 06. Februar 2024 die Aufstellung einer Bauleitplanung beschlossen. Die Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB, damit sich der Bebauungsplan konform zu § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange wurde durchgeführt.
Als wesentliches Ergebnis ergab sich die Beanstandung, dass das landesplanerische Anbindegebot nicht erfüllt werde. Dieses zwingend einzuhaltende Ziel des Landesentwicklungsprogramms ist nicht abwägbar. Daraus folgt, dass die Planung als Bestandssicherung zwar weitergeführt werden kann, aber die Standortsuche für die Kindertagesstätte andernorts fortzuführen ist. Dies wird Teil der nachfolgenden Beschlüsse zur Abwägung der zum frühzeitigen Verfahren eingegangenen Stellungnahmen.
Die geänderte Planung konzentriert sich daher auf die Sicherung der Baufenster für das Vereinsheim des Tennisvereins mit Nebengebäude und Tennisplätzen, die Sporthalle mit Sportplatz und den zugehörigen Stellplätzen, Zufahrten und Wegflächen im Kontext mit den in den Baugenehmigungen ausgesprochenen Auflagen zur Pflege und Maßnahmen auf Flächen mit besonderer naturschutzfachlicher Wertigkeit.
Hinweis: Es gelten nachfolgend jeweils die Originalstellungnahmen in ihrem vollen Wortlaut.
- Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Abwägung der Stellungnahmen, wie sie zur frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vorgetragen wurden. Die Beteiligung erfolgte mit Schreiben vom 26.02.2024 und Termin zum 04.04.2024.
- Stellungnahmen ohne Einwände
- Amt f. Digitalisierung, Breitband u. Vermessung, Marktoberdorf, mit Schreiben vom 28.02.2024
- Feuerwehr Füssen, mit E-Mail vom 26.02.2024
- Kreisheimatpfleger Ostallgäu, Bodendenkmalpflege, mit Schreiben vom 04.04.2024
- Schwaben Netz GmbH, Augsburg, mit Schreiben vom 21.03.2024
- Landratsamt OAL, Komm. Abfallwirtschaft SG 32, mit Schreiben vom 29.02.2024
- Landratsamt OAL, Komm. Bauamt, Kreisstraßenverwaltung, mit Schreiben vom 27.02.2024
- Stellungnahmen mit redaktionellen Ergänzungen
- Deutsche Telekom, Kempten, Vorgang Nr. 2024154, mit Schreiben vom 13.03.2024
Stellungnahme:
„Durch die o. a. Planung werden die Belange der Telekom zurzeit nicht berührt. Zum Bestandsgebäude (Sporthalle) verläuft eine oberirdische Leitung, die beim Neubau einer Kita voraussichtlich nicht hinderlich sein sollte. Bei Planungsänderungen bitten wir uns erneut zu beteiligen. Sollten Sie im Rahmen dieses Verfahrens Lagepläne unserer Telekommunikationsanlagen benötigen, können diese angefordert werden bei:
Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur im und außerhalb des Plangebiets bleibt einer Prüfung vorbehalten. Damit eine koordinierte Erschließung des Gebietes erfolgen kann, sind wir auf Informationen über den Ablauf aller Maßnahmen angewiesen. Bitte setzen Sie sich deshalb so früh wie möglich, jedoch mindestens 4 Monate vor Baubeginn, in Verbindung mit: Deutsche Telekom Technik GmbH, Technik Niederlassung Süd, PTI 23 (Gablinger Straße 2, D-86368 Gersthofen)
Diese Adresse bitte wir auch für Anschreiben bezüglich Einladungen zu Spartenterminen zu verwenden. Für die Beteiligung danken wir Ihnen.“
- Landratsamt Ostallgäu, untere Bodenschutzbehörde, mit Schreiben vom 27.03.2024
Stellungnahme:
(Fachliche Informationen und Empfehlungen)
„Altlasten:
Der vorliegende Flächennutzungs- und Bebauungsplan für das Gebiet "Wörther Straße" wurde in Bezug auf Altlasten und Altablagerungen überprüft. Nach den bei der Unteren Bodenschutzbehörde vorliegenden Unterlagen befinden sich im Geltungsbereich des Planes keine altlastverdächtigen Ablagerungen.
Schutzgut Boden:
Die Versiegelung des Bodens ist gering zu halten. Schadstoffbelasteter Boden und Aushub, der bei Bauarbeiten anfällt, ist entsprechend der abfall- und bodenschutzrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen. Hierüber sind Nachweise zu führen und dem Landratsamt auf Verlangen vorzulegen.“
- Elektrizitätswerke Reutte GmbH & Co. KG,Füssen, mit Schreiben vom 12.03.2024
Stellungnahme:
(Fachliche Informationen und Empfehlungen)
„Die Elektrizitätsversorgung des Bebauungsplangebietes "Wörther Straße“ der Stadt Füssen ist sichergestellt über unser regionales und lokales Verteilungsnetz (20 kV- und 1 kV- Leitungen), sowie die 20 kV- Trafostation "Wörth", welche sich außerhalb des überplanten Bereiches befindet.“
Anmerkung des Planers: Die vorgenannten Stellungnahmen dienen der Kenntnisnahme. Planänderungen sind hierdurch nicht veranlasst.
- Stellungnahmen zu den planungsrechtlichen Rahmenbedingungen
- Regionaler Planungsverband Allgäu, Kaufbeuren, mit E-Mail vom 28.03.2024
Stellungnahme:
„Das Plangebiet liegt im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet 14 „Moore der Lechvorberge" (siehe Regionalplan der Region Allgäu (RP 16) B I 2.1 i. V. m. Karte 3 "Natur und Landschaft"). In landschaftlichen Vorbehaltsgebieten ist den Belangen von Natur und Landschaft bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen.
Ob das geplante Bauleitplanvorhaben mit den landesplanerischen Vorgaben, insbesondere Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) 3.3 Abs. 2 – Anbindegebot, vereinbar ist, ist von der höheren Landesplanungsbehörde zu beurteilen.“
- Regierung von Schwaben, Augsburg, mit Schreiben vom 27.03.2024/24-4621.1-95/19 u. -4622.8095-46/1
Stellungnahme:
Landesentwicklungsprogramm Bayern
3.3 Abs. 2 (Z) neue Siedlungsflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten ausweisen
Regionalplan der Region Allgäu (RP 16)
B I 2.1 i.V.m. Karte 3 "Natur und Landschaft", landschaftliche Vorbehaltsgebiete, hier: Nr. 14 "Moore der Lechvorberge" B V 1.3 Abs. 4 (Z) Zersiedelung der Landschaft entgegenwirken; Neubauflächen möglichst in Anbindung an bestehende Siedlungseinheiten ausweisen
„Die Stadt Füssen beabsichtigt mit o.g. Bauleitplanvorhaben die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zur Ansiedlung einer Kindertagesstätte im Bereich des Sportplatzes des SV Weißensee südlich von Wörth zu schaffen. Der ca. 2,6 ha große Geltungsbereich umfasst das bestehende Sportplatzgelände und soll südlich der bestehenden Sporthalle die Errichtung einer Kindertagesstätte ermöglichen. Den Planungsunterlagen zufolge soll der Planungsstandort deshalb im Flächennutzungsplan in "Gemeinbedarfsfläche. Sport / Sozial / Parkplatz" geändert und im Bebauungsplan "Wörther Straße" entsprechend konkretisiert werden ("Fläche für Gemeinbedarf mit den Zweckbestimmungen "sportliche Zwecke" und "soziale Zwecke (Kindertagesstätte)".
Der Planungsstandort befindet sich in abgesetzter Lage an der Wörther Straße. Gemäß LEP-Ziel 3.3 Abs. 2 Satz 1 sind neue Siedlungsflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen. Die Bebauung von Wörth stellt keine zur Anbindung geeignete Siedlungseinheit dar. Eine Anbindung des Planungsstandorts im Sinne des o.a. LEP-Zieles ist somit nicht gegeben. Die zulässigen Ausnahmetatbestände, die ein Abweichen vom Anbindegebot gegebenenfalls zulassen könnten, sind in LEP 3.3 Abs. 2 Satz 2 (Z) abschließend aufgezählt. Aus den derzeit vorliegenden Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass einer dieser Ausnahmetatbestände einschlägig sein könnte. Es wird ggf. Sache der Stadt Füssen sein, im weiteren Verfahren darzulegen, ob ein Ausnahmetatbestand vorliegen könnte.
Angesichts der fehlenden Anbindung des Planungsstandortes erübrigt sich derzeit der Hinweis auf die Lage im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet Nr. 14 "Moore der Lechvorberge" (RP 16 B I 2.1 i.V.m. Karte 3 "Natur und Landschaft").
Das Landratsamt Ostallgäu erhält eine Kopie dieses Schreibens.“
(Fachliche Informationen und Empfehlungen)
„Das Regierungssachgebiet Städtebau gibt folgenden Hinweis:
Die vorliegende Bauleitplanung beinhaltet die Umwandlung einer ehemaligen Sportfläche, die sich im Umfeld einer landwirtschaftlichen Fläche mit einer ökologisch besonders orts- und landschaftsgestalterischen Bedeutung befindet, in eine Gemeinbedarfsfläche, also eine Baufläche. Unter Berücksichtigung der angestrebten Nutzung 'Gemeinbedarfsfläche' ist festzustellen, dass der Standort für eine weitere bauliche und städtebauliche Entwicklung nicht geeignet ist.“
Abwägung zu 1.3.1 und 1.3.2:
zum Anbindegebot + B V 1.3 (4) + LEP 3.3 (2712689658712689658bh712689658667278211Neue Siedlungsflächen sind möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen. Ausnahmen sind zulässig, wenn
- auf Grund der Topographie oder schützenswerter Landschaftsteile oder tangieren-der Hauptverkehrstrassen ein angebundener Standort im Gemeindegebiet nicht vorhanden ist,
- ein Logistikunternehmen [...]
- ein großflächiger produzierender Betrieb mit einer Mindestgröße von 3 ha [...]
- von Anlagen, die im Rahmen von produzierenden Gewerbebetrieben errichtet und betrieben w[….]
- militärische Konversionsflächen oder [...]
- in einer Tourismusgemeinde an einem gegenwärtig oder in der jüngeren Vergangenheit durch eine Beherbergungsnutzung geprägten Standort [...].):
Die Argumentation zum Anbindegebot nach LEP 3.3 Abs. 2 stützt sich bei den Aussagen auf eine dem § 34 BauGB angelehnte Siedlungsflächen-Begrifflichkeit. In der Begründung des LEP wird der Begriff „Siedlungsflächen“ in Klammern mit „Flächen, die zum dauernden oder mindestens regelmäßig vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt werden sollen“ umschrieben. Gegenteilig hierzu liegen mit den Bauten und Nebenanlagen der Sportnutzungen bereits bauliche Zusammenhänge vor, auch, wenn es sich nicht um einen eigenständigen Ortsteil handelt. Nach Ansicht der Stadt sind damit durch die Kita auf den Flächen Umnutzungen und ein im Kontext vertretbares Gebäude vorgesehen. Die bestehenden Flächen und der bauliche Bestand werden dabei erhalten. Es werden, auch im grammatikalischen Plural nicht, „neue Siedlungsflächen“ ausgewiesen. Die zwar losen, aber unstrittig vorhandenen strukturierenden Siedlungsbereiche sind durch die vorgenannten Anlagen jedoch in der Tat bereits gegeben (unmittelbare Umgebungsbebauung von einigem Gewicht).
Es wird zu diesem Thema im Übrigen auf die ausführliche Abwägung zur FNP-Änderung (gem. RA Dietlmeier, snp.law, vom 12.05.2024) verwiesen.
zum landschaftlichen Vorbehaltsgebiet Nr. 14:
Nach dem Kartenauszug des RP, Maßstab 1:100.000 befindet sich das Plangebiet in einer Lage, die im Unschärfebereich der Darstellungen im Randbereich der Kreuzschraffur befindlich ist. Das neue Vorhaben kommt hierbei am Südostrand der bestehenden Nutzungen, also hin zur nicht dem Vorbehaltsgebiet zuzuordnenden Richtung. Eine unmittelbare Prägung ist also nicht zu unterstellen. Auch durch die Vereinsgebäude mit den weiten Flächen von Tennis- und Fußballanlagen ist ein charakteristischer Landschaftsbereich nicht zu unterstellen. Die besondere Bedeutung für die Landschaftsästhetik ist nicht gegeben und daher ist das Vorbehaltsgebiet nicht als beeinträchtigt anzusehen.
Abstimmungsergebnis:12/0
- Stellungnahmen mit weiteren Einwendungen:
- Stadtwerke Füssen, Abwasserbeseitigung, mit E-Mail vom 27.02.2024
Stellungnahme:
(Rechtsgrundlage:) WHG
(Fachliche Informationen und Empfehlungen)
„Bzgl. § 9 und 11:
Das anfallende Niederschlagswasser der Dachflächen sollte vorzugsweise versickert werden, um die Grundwasserneubildung anzuregen sowie die Kanalisation und) Vorflut zu entlasten
… vorausgesetzt es enthält keine schädlichen Stoffe.“
Abwägung:
In § 9 wird ergänzt: „Nicht durch Schadstoffe belastetes Niederschlagswasser ist nach den anzuwendenden Regeln der Technik vorzugsweise zu versickern.“
Abstimmungsergebnis:12/0
- Wasserwirtschaftsamt, Kempten, mit Schreiben vom 04.04.2024/2-4622-OAL 129-8156/2024
Stellungnahme:
„nach fachlicher Einschätzung sind die geplanten Bauflächen bei Ausuferungen aus der Weißensee Ach nicht betroffen. Es ist davon auszugehen, dass die Straße und die Parkfläche dagegen bei Ausuferung der Weißensee Ach betroffen sind.
Für die KiTa ist aufgrund von wild abfließendem Oberflächenwasser (von Norden kommend) eine überflutungssichere Bauweise zu empfehlen.
Das Landratsamt Ostallgäu erhält einen digitalen Abdruck dieses Schreibens.“
Abwägung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und bei der Gebäudeplanung beachtet.
Abstimmungsergebnis:12/0
- Landratsamt Ostallgäu, untere Naturschutzbehörde, mit Schreiben vom 04.04.2024
Stellungnahme:
(Einwendungen)
„Planung:
Bei dem mit T-Linie ausgewiesenen Bereich auf Fl. Nr. 316/1 Gmk. handelt es sich um eine nach § 30 Abs. 2 Ziff. 2 BNatSchG gesetzlich geschützte Feuchtwiese (fast komplettes Flurstück!). Das Biotop kann fachlich nicht aufgewertet werden und scheidet daher als Ausgleichsfläche aus.
Auf dem südlichen T-Linien-Bereich wächst ein Feldgehölz aus verschiedenen Sträuchern mit Weide, Erlen und Fichten. Diese dürfen gem. Art. 16 Abs. 1 Ziff .1 BayNatSchG weder gerodet noch beeinträchtigt werden, was teilweise mit der Planung kollidiert. Dies ist abzuändern. Eine Aufwertung ist auch hier nicht möglich, deshalb als Ausgleich nicht geeignet.
Die Richtlinie für eine effektive Durchgrünung von Parkplätzen ist die Pflanzung eines Laubbaums pro 5 Stellplätzen. Die Planung ist entsprechend anzupassen.“
Abwägung:
Die T-Linie ist eine Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) und sichert die bestehende Fläche mit naturschutzfachlichen Auflagen planungsrechtlich und dauerhaft. Die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung wurde zum Vorentwurf noch nicht in den Unterlagen ausgearbeitet. Es wird klargestellt, dass hier der Bestand gesichert wird und kein gesonderter Ausgleich erforderlich wird.
Im Zuge der Umplanung zu einer Bestandssicherung werden die Stellplätze auf den Bestand zurückgenommen und eine Beeinträchtigung wird nicht mehr gegeben sein.
Abstimmungsergebnis:12/0
- Landratsamt Ostallgäu, Bauplanungsrecht/Städtebau, mit Schreiben vom 27.03.2024
Stellungnahme:
(Einwendungen) Siehe sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen
„Bebauungsplan
1. Städtebauliche Stellungnahme
Der vorgesehene Bebauungsplan widerspricht dem Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB, weil die neue Siedlungsfläche nicht an eine geeignete Siedlungseinheit angebunden ist. Das bestehende Sportgelände selbst, stellt keine zur Anbindung geeignete Siedlungseinheit dar.
Unabhängig davon sind mögliche Standortalternativen zur bewerten und darzustellen. Für die Kindertagesstätte sollte ein möglichst zentraler und verkehrstechnisch gut erreichbarer Standort gewählt werden.
2. Einzelne Festsetzungen
a) Für Nebenanlagen (§ 4 Nr. 4.1.1) wird die Festsetzung einer zulässigen Grundfläche (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 2 BauNVO) empfohlen.
b) Es handelt sich nicht um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan für ein bereits konkret bekanntes Vorhaben. Statt einer absoluten Zahl sollte für die jeweilige Nutzung ein entsprechender Berechnungsfaktor für die Stellplätze festgelegt werden, damit im Falle entsprechender Erweiterungen der dafür dann zusätzlich notwendige Stellplatzbedarf nach den gleichen Faktoren ermittelt werden kann (§ 6 Nr. 6.4).
c) Bei Pultdachgebäuden ist auch die Wandhöhe für die höhere Wandseite zu definieren (§ 8 Nr. 8.1).
d) In der Begründung wird unter Nr. 6.2 ausgeführt, dass die mit Gehölzen bestanden Strukturen im Süden erhalten werden. Hier ist zu prüfen, ob dies bei Verlegung der Parkplatzfläche überhaupt möglich ist.
e) In der Begründung/Umweltbericht ist die Thematik Starkregen zu berücksichtigen. Auf diese Thematik ist unter Berücksichtigung der Topographie in der Begründung/Umweltbericht umfassend einzugehen.
f) In der Begründung ist dazulegen, ob die Zufahrtsstraße (Wörther Straße) den Verkehr, insbesondere während der Hol- und Bringzeiten zur Kindertagesstätte bewältigen kann.
Flächennutzungsplan:
Städtebauliche Stellungnahme.
Dem Vorentwurf des Flächennutzungsplans ist keine Begründung und kein Umweltbericht beigefügt.
ln der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung ist auf die Standortalternativen, insbesondere, die im Flächennutzungsplan bereits vorgesehenen einzugehen.
Der vorgesehene Standort widerspricht dem Anbindegebot nach Nr. 3.3 LEP 2023, so dass hier der Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB nicht Rechnung getragen wird.“
Abwägung:
Zu 1. Städtebauliche Stellungnahme (Anbindegebot):
Zu 2. Einzelne Festsetzungen
a) Ohne weitere Begründung kann diese Anregung nicht nachvollzogen werden. Für die Anlagen sind Grundflächen vorgegeben, die Anwendung den § 16 Abs. 4 BauNVO ist dargelegt und damit in Relation zur jeweils gefassten Grundfläche eine Überschreitungsmöglichkeiten für Nebenanlagen im üblichen Rahmen für zulässig erklärt. Unabhängig von Grundstücksteilungen oder stärkerer Detaillierung der sonstigen Anlagen ist damit sowohl eine maßvollen Freiflächen- und Anlagengestaltung sowie eine verträgliche Begrenzung der Flächennutzung klar geregelt.
b) Die Stellplatzsituation hat sich im Bestand und durch die Genehmigungslage so ergeben. Der Bestandsschutz bleibt bestehen. Der Passus wird auf Grund dieser besonderen Situation insofern umformuliert, dass von dem Stellplatzschlüssel der Stellplatzsatzung abgewichen werden kann. In der Begründung werden die Kennzahlen des Bestandes nachrichtlich dargelegt.
c) klarstellend wird die Überschreitung der Wandhöhe für die höhere Wand der Pultdächer bis zur Firsthöhe zugelassen.
d) Auf Grund des Rückschreitens auf den Bestandsschutz ist diese Problemlage vermieden.
e) Starkregen und Wasserthematik wurden vom Wasserwirtschaftsamt aufgeführt. Deren Darlegung beläuft sich auf die Bestandsstraße und den Parkplatz.
f) Die Verkehrskapazitäten sind bisher ausreichend. Mit über 5 m Breite bis zum Anbindungspunkt Zwölferkopfweg und keinem zu erwartenden Begegnungsverkehr mit LKW sind die Straßenräume ausreichend dimensioniert (RaSt: > 4,75 m bei PKW-Begegnungsverkehr)
Abstimmungsergebnis:12/0
- Landratsamt Ostallgäu, untere Wasserrechtsbehörde, mit Schreiben vom 14.03.2024
Stellungnahme:
(Fachliche Informationen und Empfehlungen)
„Der Bereich ist als wassersensibel einzustufen. Auf Grund von möglichem hoch anstehendem Schichtenwasser und wild abfließendem Oberflächenwasser solle auf die Errichtung von Kellern verzichtet werden. Diese Vorgabe wurde in der Planung bereits berücksichtigt. Die Wörther Ach befindet sich nicht im überplanten Bereich.
Bei der Errichtung von Gebäuden ist trotzdem nicht auszuschließen, dass die Gründungssohle unterhalb des Grundwasser/Schichtenwasserspiegels zu liegen kommt. Für die nötige Bauwasserhaltung sowie die Errichtung eines Gebäudes im Grundwasser ist jeweils eine wasserrechtliche Erlaubnis beim Landratsamt Ostallgäu zu beantragen.“
Abwägung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Es sind keine Keller im Bestand und auch keine vorgesehen. Entsprechende Hinweise sind in der Begründung vorgesehen.
Abstimmungsergebnis:12/0
- Landratsamt Ostallgäu, untere Immissionsschutzbehörde, mit Schreiben vom 27.03.2024
Stellungnahme:
(Rechtsgrundlagen) § 50 BlmSchG
(Fachliche Informationen und Empfehlungen)
„Zu dem Satzungsentwurf i.d.F. vom 06.02.2024 wird Folgendes mitgeteilt:
Die geplante Kindertagesstätte ist den Lärmimmissionen der Sportanlage ausgesetzt. Sportanlagen werden nach der 18. BlmSchV "Sportanlagenlärmschutzverordnung" beurteilt. Für die Kindertagesstätte sind mindestens die Immissionsrichtwerte für Dorf- und Mischgebiete anzusetzen. Für die 18. BlmSchV gelten für Dorf- und Mischgebiete folgende Immissionsrichtwerte:
tags 60 dB(A) / Ruhezeit 55 dB(A) / nachts 45 dB(A)
Über den derzeitigen bzw. geplanten Sportbetrieb ist derzeit nichts bekannt (2.8. Trainingszeiten, Intensität der Nutzung). Sofern von einer gemeinsamen Nutzung der Sportanlagen mit der Kindertagesstätte auszugehen ist, sollten die Auswirkungen der Nutzung der Sportanlagen auf die Kindertagesstätte näher untersucht werden.“
Abwägung:
Von der Kindertagesstätte wird derzeit abgesehen. Die Einstufung wird nachrichtlich in die Begründung übernommen.
Abstimmungsergebnis:12/0
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Kaufbeuren, mit Schreiben vom 13.03.2024/ F2/L2-4612-10-34
Stellungnahme:
(Fachliche Informationen und Empfehlungen)
„Bereich Forsten:
Von dem geplanten Vorhaben ist indirekt Wald nach Art. 2 Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG) betroffen. Nordöstlich-östlich an das geplante Vorhaben grenzt mit nur wenigen Metern Abstand ein nadelholzdominierter Mischbestand mit zahlreich beigemischtem Edellaubholz an. Der Wald kann auf den vorliegenden Standorten eine Höhe von ca. 30 m erreichen.
Nach Art. 3 Bayerische Bauordnung (BayBO) sind Anlagen und Gebäude so zu errichten, dass von ihnen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, ausgeht.
Die geplante Bebauung liegt innerhalb des Baumwurfbereichs (1 Baumlänge). Das Risiko von Sach- und Personenschäden kann nicht vollständig ausgeschlossen werden. Grundsätzlich empfehlen wir bei Gebäuden, die dem dauerhaften Aufenthalt von Personen dienen einen Mindestabstand von einer Baumlänge (hier ca. 30 m) zum angrenzenden Wald. Da der Wald in Hauptwindrichtung überwiegend nachgelagert liegt und der Standort leicht Richtung Osten geneigt ist, kann dieser Abstand aus unserer Sicht auf ca. 25 m ausnahmsweise reduziert werden. Das Gebäude dient der Kinderbetreuung und wird somit insbesondere auch bei Schlechtwetter genutzt. Wir weisen darauf hin, dass auch unabhängig von Sturm- bzw. Extremwetterereignissen jederzeit unvermittelt Äste oder Kronenteile herabfallen oder ganze Bäume umstürzen können. Wir empfehlen daher dringend in Abstimmung mit den betroffenen Waldeigentümern vorbeugende Maßnahmen zum Schutz der Personen (z.B. aktive Waldrandgestaltung, regelmäßige Verkehrssicherung,…) durchzuführen.
Darüber hinaus empfehlen wir den Abschluss eines privatrechtlichen Haftungsausschlusses zwischen dem Bauherren und den Waldeigentümern, deren Wald innerhalb des Baumwurfbereichs liegt. Wir bitten zudem zu prüfen, ob z.B. durch geänderte Anordnung des Gebäudes der Abstand zum Wald erhöht und das Risiko für Schäden reduziert werden kann.
Bereich Landwirtschaft:
Es werden keine Einwendungen erhoben.“
Abwägung:
Von der Kindertagesstätte wird abgesehen. Der Hinweis auf den Waldabstand wird nachrichtlich in die Begründung übernommen.
Abstimmungsergebnis:12/0
- Stellungnahmen der Öffentlichkeit
Abwägung der Stellungnahmen, wie sie zur Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB vorgetragen wurden. Die Beteiligung durch öffentliche Auslegung erfolgte im Zeitraum vom 05.03.2024 bis 04.04.2024.
- Es sind keine Anregungen oder Stellungnahmen eingegangen.
Siehe nachstehend.