Aufstockung best. Bürogebäude mit Errichtung einer Betriebsleiterwohnung, Hiebelerstr. 43, Fl.Nr. 1107/10 Gmk. Füssen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses, 08.10.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 08.10.2024 ö beschliessend 4.2.1

Sachverhalt

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und rechtliche Ausgangslage mit Feststellungen vom 01.10.2024 siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). 

ZVAL
Das Vorhaben liegt im interkommunalen Gewerbegebiet des Zweckverbandes Allgäuer Land (ZVAL). Der PBUV-Ausschuss ist insoweit nicht für die Entscheidung über das kommunale Einvernehmen in bauplanungsrechtlicher Hinsicht zuständig, sondern die Verbandsversammlung des ZVAL. Er kann aber einen Empfehlungsbeschluss für den ZVAL fassen und mit seinem Beschluss vorgeben, wie der Erste Bürgermeister als Vorsitzender in der Verbandsversammlung sein Stimmrecht ausüben soll. Der PBUV hat demgegenüber über ortsrechtliche Vorgaben wie der Stellplatzsatzung zu entscheiden.

Am 25.09.2024 fand zwar eine Sitzung des ZVAL statt. Die Anfrage lag aber zum Versand der Einladung noch nicht vor. Eine beschlussmäßige Behandlung konnte daher nicht erfolgen. Die nächste Sitzung ist erst für 2025 vorgesehen. Je nach Eingang des Bauantrages ist aus Fristgründen eine Behandlung als Angelegenheit der laufenden Verwaltung erforderlich.

Beschreibung des Vorhabens: 


Antragsinhalte:

Aus Sicht der Stadt Füssen ist die Zulassung über die Ausnahme vertretbar. Ob sich lärmschutztechnische Auswirkungen ergeben, ist im Einzelnen durch die Untere Immissionsschutzbehörde beim Landratsamt Ostallgäu zu prüfen. 

Die Überschreitung ist im Verhältnis zum Gesamtbaukörper eher gering und erscheint vertretbar. 

Das Grundstück steht im Eigentum des ZVAL. Es ist im Bebauungsplan als Teil des Gewerbegebiets festgesetzt. Das bestehende Gebäude liegt in einem Abstand von 3 m zur Grundstücksgrenze und hält die Abstandsfläche ein. Die neue Außentreppe liegt in diesem 3m-Bereich, was zu einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch die Abstandsfläche der Treppe führt. Das Maß ist im Plan nicht eingezeichnet. 

Gegen eine dort liegende Abstandsfläche sind keine konkreten Gründe erkennbar. Auf dem Grundstück befindet sich eine öffentliche Kanalleitung. Der Schutzbereich befindet sich auf dem ZV-Grundstück. 

Stellplätze 
Lt. Satzung sind für die Wohnung zwei zusätzliche Stellplätze nachzuweisen. Dies ist im Bauantrag zu berücksichtigen. 

Gestaltung 
Der im OG auskragende Grundriss wirkt in den Ansichten Ost und West unharmonisch. Um dies zu verbessern, wird dem Planer empfohlen, im EG die seitlichen Wände bis zur Vorderkante im OG vorzuziehen. 

LRA OAL
Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 07.10.2024:
Wesentliche Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit ist die Begründung der Notwendigkeit der Betriebsleiterwohnung. Die bisher vorgetragenen Sicherheitsaspekte werden dafür nicht ausreichend sein, zumal dies auch über externe Securitydienste gewährleistet werden kann, was bei Gewerbebetrieben nicht unüblich ist.

Beschlussvorschlag

Zur Verbesserung der Gestaltung sind im EG die seitlichen Wände bis zur Vorderkante im OG vorzuziehen. 
Der Verbandsversammlung des ZVAL wird empfohlen, das kommunale Einvernehmen zu der Ausnahme der Betriebsleiterwohnung und der Befreiung von der Baugrenze zu erteilen. Die Notwendigkeit der Betriebsleiterwohnung ist näher zu begründen. Hinsichtlich der Lage der Abstandsfläche der Außentreppe auf dem nördlichen ZV-Grundstück wird die grundsätzliche Übernahme empfohlen. Die Konditionen der Abstandsflächenübernahme sind näher festzulegen. 

Diskussionsverlauf

Dr. Martin Metzger erkundigt sich, ob das blockhausartige Gebäude auf dem Grundstück entfernt wird.

Maximilian Eichstetter informiert, der Antrag beinhaltet die Aufstockung des Containers.

Armin Angeringer erörtert das Vorhaben.

Beschluss

Zur Verbesserung der Gestaltung sind im EG die seitlichen Wände bis zur Vorderkante im OG vorzuziehen. 
Der Verbandsversammlung des ZVAL wird empfohlen, das kommunale Einvernehmen zu der Ausnahme der Betriebsleiterwohnung und der Befreiung von der Baugrenze zu erteilen. Die Notwendigkeit der Betriebsleiterwohnung ist näher zu begründen. Hinsichtlich der Lage der Abstandsfläche der Außentreppe auf dem nördlichen ZV-Grundstück wird die grundsätzliche Übernahme empfohlen. Die Konditionen der Abstandsflächenübernahme sind näher festzulegen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 06.11.2024 07:07 Uhr