Vorhabenbezogener Bebauungsplan Kemptener Straße 10; Aufstellungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses, 05.12.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 05.12.2023 ö beschliessend 2.2

Sachverhalt

Das Areal soll neu geordnet werden. Geplant sind in erster Linie dauergenutzte Wohnungen, die z. T. vermietet werden sollen. Im EG und Teilen des OG ist eine nichtstörende gewerbliche Nutzung z. B. für Dienstleistungen denkbar. Der Neubau erhält eine Tiefgarage mit Zufahrt von der Kemptener Straße und Ausfahrt auf die Kirchstraße. Die maximale Höhe orientiert sich an der westseitigen Nachbarbebauung. Das beim Neubau das KG nicht aus dem Boden herausstehen soll sind maximal vier Vollgeschoße möglich, wobei die oberste Ebene im DG mit geneigtem Dach liegen muss; ein Mansarddach ist hierbei vorstellbar. 

Zur Vorhabensplanung fanden bereits Vorberatungen statt, sowie Gesprächstermine, um eine dem Umfeld angepasste Lösung zu erreichen. Entlang der Kemptener Straße ist ein urbaner Charakter mit entsprechender Massivität der Bebauung vertretbar. An der Kirchstraße ist auf die sich nach Osten Richtung Kirche fortsetzende kleinteiligere Struktur Rücksicht zu nehmen. 

Das Projekt ist aufgrund seiner Größe, insbesondere die Zahl der Geschoße und die Geschoßfläche nur über einen Bebauungsplan realisierbar.

Um für die weiteren Planungen des Vorhabens und die damit verbundene Investition eine Grundlage zu schaffen ist es geboten, dem Aufstellungsbeschluss zu fassen. Details des Vorhabens können dann im Rahmen des Vorentwurfs der Bebauungsplanung festgelegt werden. 
 

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan für das Anwesen Kemptener Straße 10 aufzustellen, um auf dem Areal die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage zu ermöglichen. Im EG und Teilen des OG ist eine nichtstörende gewerbliche Nutzung z. B. für Dienstleistungen denkbar. Ferien- oder Zweitwohnungen sind ausgeschlossen. Wie in solchen Fällen üblich sind alle projektbezogenen Kosten auf der Grundlage eines städtebaulichen (Durchführungs-) Vertrages vom Bauherrn zu tragen. 
Geltungsbereich: 

Diskussionsverlauf

Ilona Deckwerth möchte wissen, ob eine weitere Vorstellung des Sachverhalts vorgesehen ist.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter teilt mit, es fand bereits ein Vororttermin statt. Weiter wurde das Vorhaben in der letzten Ausschusssitzung behandelt. Grundsätzlich geht es hier lediglich um den Aufstellungsbeschluss, der eine Weichenstellung für die nächsten Schritte ist. Eine weitere Vorstellung findet nicht statt. 

Ilona Deckwerth erkundigt sich, inwieweit es mehrere Eigentümer gibt, da mehrere Grundstücke betroffen sind.

Armin Angeringer informiert es handelt sich um eine Eigentümergemeinschaft. Es ist letztendlich ein städtebaulicher Vertrag abzuschließen der einen konkreten Vorhabenträger bezeichnet.

Ilona Deckwerth spricht an, ob bereits ein Vertrag vorhanden sei.

Armin Angeringer führt aus, der zu beschließende Aufstellungsbeschluss sei die Grundlage für die nächsten Schritte. Mit dem Aufstellungsbeschluss haben die Eigentümer die Sicherheit ein Planungsbüro zu beauftragen und Planungen zu konkretisieren sowie einen städtebaulichen Vertrag auszuarbeiten.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter lässt wissen, dass bereits mehrere Gesprächsrunden mit Herrn Dr. Böhm und Herrn Peresson in der Vergangenheit stattfanden.

Ilona Deckwerth unterstreicht im Beschlussvorschlag soll der Ausschluss von Zweitwohnungen, Ferienwohnungen und ein Verweis auf die SoBoN (Sozialgerechte Bodennutzung), sozialen Wohnungsbau erfolgen.

Armin Angeringer informiert dies ist ein Thema des städtebaulichen Vertrages.

Ilona Deckwerth gibt erneut wieder die SoBoN im Antrag mit aufzunehmen.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter spricht sich gegen die SoBoN aus. Jedoch sieht er eine Ergänzung im Beschluss für möglich.

Ilona Deckwerth wendet ein, dass Beschlüsse vorliegen.

Christoph Weisenbach widerspricht dem.

Ilona Deckwerth bittet um weitere Auskunft über die Unterlagen der SoBoN.

Jürgen Doser legt nahe, dass die SoBoN bei neu ausgewiesen Baugebieten mit einbezogen wird. Hier handelt es sich um einen privaten Bauplatz.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter teilt mit, dass die SoBoN im städtebaulichen Vertrag beabsichtigt wird.

Dr. Martin Metzger richtet sich an Frau Deckwerth und erläutert, dass die Ergänzung keine Konsequenzen besitzt.

Ilona Deckwerth spricht sich für die Aufnahme der SoBoN in den Beschluss aus, da der Stadtrat hierzu Beschlüsse gefasst habe. Weiter führt Frau Deckwerth aus die Planungshoheit besitze die Gemeinde. Laut Frau Deckwerth vorliegender Definition ist die SoBoN nicht auf ein neues Baugebiet bezogen, sondern richtet sich nach einer Wohneinheitsgröße ab 10 Wohneinheiten. Dies sei hier vorliegend.

Dr. Christoph Böhm stimmt der Aussage von Herrn Dr. Metzger zu, jedoch seien zusätzliche Verhandlungen mit dem Baubewerber denkbar. Außerdem erkundigt sich Dr. Böhm in welchem Stadium die Baufenster und Bauhöhe festgelegt werden. Dazu erläutert Böhm, dass der Baubewerber auf die Gestaltungsvorschläge eingehe und in der Kirchstraße drei Stockwerke sowie für die Kemptener Straße vier Stockwerke in Hufeisenform plant.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter fasst zusammen, dass heute der Aufstellungsbeschluss gefasst wird. Danach werden die konkreten Planungen beginnen.

Jürgen Doser findet befremdlich, dass bei der vergangenen Beratung nur zwei Ausschussmitglieder mit einbezogen wurden.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter schildert, die Einladung zu der vergangenen Beratung erfolgte von der Architektin.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan für das Anwesen Kemptener Straße 10 aufzustellen, um auf dem Areal die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage zu ermöglichen. Im EG und Teilen des OG ist eine nichtstörende gewerbliche Nutzung z. B. für Dienstleistungen denkbar. Ferien- oder Zweitwohnungen sind ausgeschlossen. Wie in solchen Fällen üblich sind alle projektbezogenen Kosten auf der Grundlage eines städtebaulichen (Durchführungs-) Vertrages vom Bauherrn zu tragen. Die entsprechende SoBoN (Sozialgerechte Bodennutzung) soll berücksichtigt werden.
Geltungsbereich: 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 07.10.2024 08:22 Uhr