Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS).
Zwischenzeitlich wurde nach Abstimmung mit dem westlichen Nachbarn entschieden, dass der Dachstuhl nicht erneuert, sondern nur saniert wird (neue Eindeckung und Dämmung); die Außenwände erhalten einen Vollwärmeschutz.
Auf das Flachdach der Grenzgarage wird ein flaches Satteldach aufgebaut. Dieses liegt hinter der Grenzmauer des Nachbarn.
Die beiden neuen Gauben auf einer Länge von ca. der Hälfte der Wandlänge sind notwendig, um im DG eine ansatzweise nutzbare Innenraumhöhe herzustellen. Ob die Mindestmaße eingehalten sind ist vom Landratsamt Ostallgäu zu prüfen. Ortsrechtliche Bestimmungen über die Ausführung von Gauben gibt es hier nicht; planungsrechtlich sind sie zulässig.
Die Wohnung im OG wird lt. Angabe schon seit jeher als Ferienwohnung genutzt.
- Die Pläne aus 1976 enthalten keinen DG-Ausbau.
- Die Genehmigung aus 1995 beinhaltet nur den Anbau eines Balkons.
Eine weitere Wohnung hier mit genehmigungsbedürftig gewesen.
In den Plänen dargestellt sind nur weitere (genehmigungsfreie) Wohnräume, die aber ohne
Küche keine Wohnung darstellen.
Wenn das OG nun als Ferienwohnung genehmigt werden soll, bleibt es mit dem DG-Umbau trotzdem bei zwei dauergenutzten Wohnungen, was vom Ergebnis her vertretbar erscheint.
Die Garage an der Westseite erreicht nicht die notwendige Breite. Sie gilt aber aufgrund der Genehmigung vom 09.12.1976 als genehmigter Altbestand. Stellplätze werden damit vollständig nachgewiesen, zumal der Garagenstellplatz formal nicht als notwendiger Stellplatz berücksichtigt werden müsste.
LRA OAL
Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 27.03.2025:
Das Vorhaben ist planungsrechtlich zulässig und es wird nach vorläufiger Einschätzung insgesamt genehmigungsfähig sein, soweit die Abstandsflächen eingehalten werden. Ohne der Änderung des Dachaufbaus wäre der Dachgeschoßausbau sogar verfahrensfrei.