Datum: 26.09.2023
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal des Rathauses Füssen
Gremium: Stadtrat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 19:51 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:51 Uhr bis 20:47 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bürgerfragestunde
2 Bauleitplanung Magnus-Park in Füssen
2.1 Revitalisierung des Hanfwerke-Areals; Vorstellung und Billigung des Bebauungsplanvorentwurfs; Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
2.2 Abschluss eines städtebaulichen Vertrages zur Absicherung der Planung und deren Umsetzung einschl. der Kostentragung
3 Ausarbeitung eines kommunalen Energienutzungsplan (ENP) für das Stadtgebiet Füssen 1. Sachstandsbericht Umsetzung ENP - Vorstellung der Vorgehensweise durch das Institut für Energietechnik IfE
4 Aufstellung/Errichtung von weiteren Trinkbrunnen; Finale Standort- und Modellauswahl zweier Trinkbrunnen im Rahmen des Sonderprogrammes "Kommunale Trinkbrunnen"
5 Beratung im Stadtrat und Beschlussfassung zum weiteren Vorgehen zum Thema Hallenschwimmbad/ Lehrschwimmbad für Füssen und die Region; Antrag der Stadtratsfraktion der Freien Wähler Füssen vom 25. August 2023
6 Nationales Kulturdenkmal "Ehemalige Klosteranlage St. Mang" in Füssen; Beschluss über Finanzierung der denkmalschutzfachlichen Voruntersuchungen im Jahr 2024
7 Zentraler Omnibusbahnhof in Füssen (ZOB)
7.1 Schaffung von Fahrradabstellmöglichkeiten im Bereich des ZOB's
8 Errichtung eines Kindergartens in Weißensee Durchführung eines VgV-Verfahrens - weiteres Vorgehen
9 Entsendung eines Vertreters der Stadt Füssen in den Beirat der Tegelbergbahn GmbH & Co. KG
10 Änderung der Geschäftsordnung zur Besetzung bzw. Vertretung in den gebildeten Ausschüssen
11 Bekanntgaben und Informationen
12 Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 25. Juli 2023
13 Anträge, Anfragen

Sitzungsdokumente öffentlich
Download Niederschrift öffentlich.pdf

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1. Bürgerfragestunde

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 26.09.2023 ö beschliessend 1

Sachverhalt

Harald Vauk fragt, warum für das Hanfwerkeareal ein Bebauungsplan im Verfahren nach § 13 a (d.h. ohne Umweltprüfung) beschlossen werden solle. Hier solle ein riesiges Parkhaus gebaut werden. Es seien weiteren Planungen notwendig um den Verkehr zu regeln. Vielmehr müsse in dieser Bauleitplanung ein erster Schritt zur Reduzierung des motorisierten Individualverkehrs angestoßen werden.

Erster Bürgermeister Maximilian Eichstetter berichtet über viele Rücksprachen mit den zuständigen Denkmalschutzbehörden, dem Staatlichen Bauamt, dem Wasserwirtschaftsamt und dem Landratsamt. usw. In dem nun beabsichtigten Bebauungsplan werden die sog. Leitplanken gesetzt, d.h. es werde das möglichste festgesetzt. 

Der Verkehr soll aus der Stadt herausgenommen werden, deshalb gebe es künftig drei Mobilitätsstandorte: der Festplatz, der Parkplatz an der Achmühle und  der Magnuspark, sowie evtl das Parkhaus am Krankenhaus, sofern denn dieses kommt.  Die Fahrzeuge fahren dann nicht mehr über die Lechbrücke. Noch sei nicht festgelegt, wie groß das Parkhaus werden soll und wieviele Parkplätze benötigt werden. Dies werde erst der nun anzustoßende Bauleitplanungsprozess ergeben, weil darin dann auch die künftigen Nutzungen bzw. deren Intensität geregelt werden müssen. 

Bauamtsleiter Armin Angeringer führt aus, dass die Voraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren gem.  13 a BauGB in dieser besonderen Situation gegeben sind.  Außerdem werde es noch eine Bürgerbeteiligung und eine Öffentlichkeitsbeteiligung geben.

Jürgen Brecht erkundigt sich nach dem Baubeginn bei der sog. „Guggemoswiese“. 

Bürgermeister Maximilian Eichstetter führt aus, dass dieses Bauvorhaben derzeit noch innerhalb der vertraglich vereinbarten Umsetzungsfristen liege. Nähere Informationen zum Baubeginn habe er aktuell auch nicht.

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2. Bauleitplanung Magnus-Park in Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 26.09.2023 ö beschliessend 2
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2.1. Revitalisierung des Hanfwerke-Areals; Vorstellung und Billigung des Bebauungsplanvorentwurfs; Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 26.09.2023 ö beschliessend 2.1

Sachverhalt

In der Sitzung am 19. Oktober 2021 hat der Stadtrat das Sanierungsgebiet für das Hanfwerkeareal in Füssen beschlossen. In der Sitzung am 23.05.2023 wurde der Masterplan für das Areal vorgestellt und erörtert, sowie die Aufstellung eines qualifizierten, jedoch keines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes beschlossen. Der Bebauungsplan erhält entsprechend einer schon früher getroffenen Festlegung die Bezeichnung S 55 – Mühlbachgasse. Aus Sicht der Planer ist von einem Verfahren nach § 13 a BauGB auszugehen (Bebauungsplan der Innenentwicklung im vereinfachten und beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung und Umweltbericht etc.).

Der Masterplan beinhaltete folgende Nutzungen:

  • Gewerbe
  • Dienstleistung
  • Wohnen
  • Hotel und Gastro
  • Indoor Sport / Freizeit mit Gastronomie
  • Mobilitätshub (Parkhaus)

Das Areal soll eine verbesserte Ein-/Ausfahrt von/zur B 17 (Tiroler Straße) erhalten.

Vorabstimmungstermine u. a. mit dem Landratsamt Ostallgäu, Vertretern des Denkmalschutzes, des Staatlichen Bauamtes (Bereich Straßenbau) haben stattgefunden. 

Folgende Stellungnahme von Füssen Tourismus und Marketing wurde zur Berücksichtigung bei der weiteren Planung beschlossen:

„Der Magnus Park befindet sich in einer altstadtnahen, panoramareichen Vorzugslage. Die aktuell vorliegende Version des Masterplans enthält […] für eine touristische Betrachtung relevante Bausteine. 

Zu diesen Bausteinen liegen (…) aktuell nur grobe offizielle Informationen vor. Positiv ausgelegt, besteht reichlich Spielraum, die unternehmerischen Ziele des Eigentümers und diejenigen der Stadt Füssen zu synchronisieren und Synergien sicherzustellen. Aus touristischer Sicht und in Übereinstimmung mit den sich aus der Marke Allgäu, deren Werte sich auch die Stadt Füssen verpflichtet hat, ergebenden Anforderungen ist ein Augenmerk zu richten auf:

- Qualität
- Nachhaltigkeit
- Regionalität/regionale Vernetzung und Wertschöpfung
- verkehrsentlastende Mobilität —> Parkraum als Auffangraum und ÖPNV
- Besuchermanagement —> Entzerrung
- Vorrang der Stärkung der bestehenden Gewerke vor neuen Gewerken
- Berücksichtigung der Belange des Denkmalschutzes und des Naturschutzes (—> diesbezüglich 
  wurden sehr konstruktive Gespräche geführt und Einigungen erreicht)

Diese Anforderungen bedeuten für die einzelnen Bausteine:

HOTEL:
Die touristischen Gremien von FTM haben sich sehr klar positioniert, dass kein grundsätzliches Interesse an einer Bettenmehrung besteht, allenfalls bestehenden Betrieben auch quantitative Entwicklungsmöglichkeiten gegeben werden, wenn dies zu einer Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit nötig ist. Neue Kapazitäten sollen nur dann gefördert werden, wenn sie helfen, eine Nische zu schließen (Barrierefreiheit, Familienhotel), wenn sie systemrelevante Betriebe stützen (Bundesstützpunkt, Festspielhaus) oder Leuchtturmcharakter haben können (analog Sonnenalp in Ofterschwang). Dieser Orientierungsrahmen sollte von den zukünftigen Eigentümern/Betreibern beachtet werden.

GASTRONOMIE:
Was die Gastronomie betrifft, gibt es keine dem Hotelsektor vergleichbare Orientierung. Aus der Nachfrage von Gästen und Einheimischen ergibt sich ein Bedarf an einer regionalen Kulinarik, durchaus kreativ, unter Nutzung (nachweislich) regionaler Produkte (im Gegensatz zu Convenience), einem nachvollziehbaren Preis-Leistungsverhältnis (nicht gleichzusetzen mit „billig“, Sterne-Küche an dieser Stelle nicht nötig) und mehr als nur einem Mindestangebot für Vegetarier:innen und Veganer:innen. Ehemalige Industriegebäude bieten herausragende Chancen für eine nicht austauschbare Atmosphäre. Ein eigenes Craft Bier könnte das Angebot einzigartig machen.

INDOOR-FREIZEITERLEBNIS:
Angesichts ganzjährig auftretender Niederschlagszeiten im Allgäu ist die Nachfrage nach Indoor-Erlebnissen groß. Vor allem für Kinder und Jugendliche bzw. Familien wäre dieser Bereich ausbaufähig und könnte den Bedarf abdecken, wie er sich auch in den Nachbargemeinden zeigt. Vergleichbares Angebot outdoor mit starker über die Stadt hinausgehender Ausstrahlung: der Skate- und Bikepark. Zu prüfen ist, inwiefern diese Einrichtung für sich alleine funktionieren oder ob sie mit der Zielgruppe des Hotels in Deckung gebracht werden soll. Bestehende Angebote sollten nicht kannibalisiert werden.

MOBILITÄT:
Der Magnus Park hat den Vorzug einer Randlage in Fußweite zur Altstadt. Diesbezüglich ist er noch besser gelegen als der Parkplatz am Festspielhaus und am Volksfestplatz. Er kann als Auffangparkplatz (für den aus dem Osten kommenden Verkehr) funktionieren, ohne einen zusätzlichen öffentlichen Shuttle in die Altstadt zu erfordern. Sollte dem Magnus Park die Funktion solch eines Hubs zugewiesen werden, werden indes große Parkplatzkapazitäten nötig, da auch dem Bedarf aus dem Hotel heraus Rechnung zu tragen ist. (Solch eine Entwicklung entledigt Füssen nicht der Notwendigkeit der Entwicklung weiterer Hubs im Norden und Westen).

Der Magnus Park auf dem Areal der ehemaligen Hanf-/Textilwerke profitiert von einer altstadtnahen (fußläufigen), panoramareichen (Lech, Stadtansicht) und an den ÖPNV angebundenen Vorzugslage. Seine Entwicklung schließt die Kette für zwei erlebnisorientierte Achsen:

1. LECH:
Naturräumlich gesehen, ist der Lech vielleicht DER Held Füssens. Zahlreiche Angebote lehnen sich an. Der Magnus Park ist erlebnistechnisch noch unterentwickelt und könnte mit dem skizzierten Angebot sowie Lechterrassen den Lückenschluss sicherstellen:
Walderlebniszentrum - Lechfall – Magnus Park - Lechbrücke - Lechuferweg - Bootshafen - Festspielhaus. Eine derartig hochwertige Abfolge von Attraktionen entlang eines Flusses sucht mindestens im ländlichen Raum ihres Gleichen.

2. ALTSTADT-VORSTADT-RING:
Angesichts des Umstandes, dass sich das Wandererlebnis immer stärker in Richtung Spazieren und Flanieren entwickelt, besteht Bedarf an kurzweiligen Routen einer Dauer um ca. zwei Stunden. Das Areal des Magnus Parks fällt diesbezüglich in puncto Erlebnisqualität noch stark ab. Ähnlich wie bei der Erlebnisachse Lech bedarf es eines Lückenschlusses:
Altstadt - Lechbrücke – Magnus Park - Lechfall - Bad Faulenbach - Baumgarten - Altstadt
Diese Runde schließt die Lücke zwischen einem klassischen Stadtrundgang (Trilogierundgang) und „ausgewachsenen“ Wanderungen (z.B. Lechschleifen).

Auch aus touristischer Sicht wäre die Weiterentwicklung des Magnus Parks ein Meilenstein der Stadtentwicklung - wobei an dieser Stelle die Potenziale aus Wohnbebauung und Gewerbe/Dienstleistung zuständigkeitshalber unberücksichtigt bleiben. Eventuelle Zielkonflikte in Bezug auf zusätzliche Hotelbetten werden durch die enorme Aufwertung der Stadt Füssen als Lebensraum mehr als aufgewogen.“

Der Geltungsbereich wurde gemäß des Vorschlages wie folgt festgelegt:


Auf die weiteren Inhalte des Bebauungsplanvorentwurfs – siehe Ratsinformationssystem - wird Bezug genommen. 

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat billigt den vorgestellten Vorentwurf des Bebauungsplanes mit der Maßgabe, dass eine Hotelnutzung auf dem Areal, auch ausnahmsweise, nicht zulässig sein soll und beauftragt die Verwaltung, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung der Unterlagen über den Zeitraum eines Monats durchzuführen und gleichzeitig dazu die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange frühzeitig zu beteiligen. 

Sollte die Ansiedlung eines Hotels geplant sein, dass den Anforderungen des Beherbergungskonzeptes entspricht bzw. die dort genannten Nischen abdeckt, ist eine gesonderte Entscheidung des Stadtrates erforderlich (z.B. im Wege einer Befreiung bzw. Änderung des Bebauungsplans).

Diskussionsverlauf

Christine Fröhlich bemängelt, dass bei der Art der baulichen Nutzung eine Bildungseinrichtung, z.B. eine Pflegeschule fehle. Die möchte sie hier explizit drin haben.  Die Volkshochschule sei ja bereits im Magnuspark angesiedelt.

Dr. Martin Metzger führt aus, als vor einigen Jahren die gewerbliche Nutzung begonnen hat, wurde der Mühlbach zugeschüttet. Schade, dass der Mühlbach nicht wieder geöffnet wird, obwohl sehr viele Grünflächen vorgesehen sind. 

Bürgermeister Maximilian Eichstetter antwortet, dass der Mühlbach denkmalwürdig darzustellen ist, d.h. es könnte z.B. ein Stück geöffnet werden unter einer Glasplatte und mit einer Tafel mit Beschreibung.  

Christine Fröhlich fragt nach einer Promenade am Lech entlang, wie diese in einem früheren Plan noch dargestellt war.

Dies sei ein enormer Kostenfaktor, so der Erste Bürgermeister auf diese Anmerkung. Außerdem lehne das Wasserwirtschaftsamt eine Überbauung des Lechs ab. 

Dr. Christoph Böhm bemängelt, dass jetzt der Bebauungsplan beschlossen werde, die Nutzung jedoch nicht. Er lobt die Wiederherstellung der historischen Gebäude sowie die Unterbringung von Kunst und Kleinkunst. Der illegal zugeschüttete Mühlbach sei aber seiner Ansicht nach auch wieder zu öffnen. Das Parkhaus müsse nach Westen verschoben werden. Hierzu verliest er ein Schreiben des Chefs des Bayer. Landesamts für Denkmalpflege, Herrn Dr. Matthias Pfeil. Dieses stehe seiner Ansicht nach teilweise im Widerspruch zu den Vorstellungen des Bebauungsplan-Entwurfs (z.B. denkmalschutzfachliche Würdigung des Mühlbachs, Standort/Situierung des geplanten Parkdecks usw.). 

Das Parkdeck werde nach Bedarf gebaut. Aufgrund der derzeitigen Nutzungen werde von ca. 500 – 600 Stellplätzen ausgegangen. Sollte sich die Mobilität ändern könnte man evtl. auch mit 300 auskommen.

Nikolaus Schulte spricht den Verkehr an. Auf dieser schmalen Straße, insbesondere der Kaminkurve könne dieser Verkehr nicht fließen. Dies umso mehr, wenn mehr bzw. intensivere Nutzungen kommen. Er fragte deshalb nach einem Verkehrsgutachten. Schon jetzt herrsche in der Tiroler bzw. Schwangauer Straße in den touristischen Monaten ein Verkehrschaos. Aufgabe der Bauleitplanung muss doch auch die Konfliktbeseitigung sein.

Dipl.-Ing. Werner Dehm vom beauftragten Stadtplanungsbüro OPLA zeigt eine Zusammenfassung des Einmündungsbereiches. Hier könne auch ein Sattelzug ein- und ausfahren. 

Erich Nieberle könne nicht zustimmen, wenn das Hotel ausgeschlossen werde. Er befürworte z.B. ein Familienhotel. 

Werner Dehm berichtet über ein Gespräch mit dem Tourismusdirektor von FTM AöR, Herrn Stefan Fredlmeier, in dem dieser feststellt, dass Füssen quantitativ zwar gesättigt sei, jedoch dies qualitativ nicht für alle Bereiche gelte. Gerade diese Nischen müsse man ggf. noch schließen (z.B. Barrierefreiheit, Familien oder z.B. auch der Bereich Sport und Medizin). 

Beschluss

Der Stadtrat billigt den vorgestellten Vorentwurf des Bebauungsplanes mit der Maßgabe, dass eine Hotelnutzung auf dem Areal, auch ausnahmsweise, nicht zulässig sein soll und beauftragt die Verwaltung, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung der Unterlagen über den Zeitraum eines Monats durchzuführen und gleichzeitig dazu die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange frühzeitig zu beteiligen. 

Sollte die Ansiedlung eines Hotels geplant sein, dass den Anforderungen des Beherbergungskonzeptes entspricht bzw. die dort genannten Nischen abdeckt, ist eine gesonderte Entscheidung des Stadtrates erforderlich (z.B. im Wege einer Befreiung bzw. Änderung des Bebauungsplans).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 5

Dokumente
Download 2023-09-26_Präs_StR_BP-Vorentwurf_22047_PG.pdf
Download BebPlan S55_Mühlbachgasse_Begründung_26092023.pdf
Download BebPlan S55_Mühlbachgasse_Einzelfallprüfung_26092023.pdf
Download BebPlan S55_Mühlbachgasse_Planzeichnung_26092023.pdf
Download BebPlan S55_Mühlbachgasse_Textliche Festsetzungen_26092023.pdf

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2.2. Abschluss eines städtebaulichen Vertrages zur Absicherung der Planung und deren Umsetzung einschl. der Kostentragung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 26.09.2023 ö beschliessend 2.2

Sachverhalt

Zu diesem Tagesordnungspunkt wird zunächst auf entsprechenden Beratungen in der Sitzung des Stadtrates am 23. Mai 2023 verwiesen.

Grundsätzlich hat der Stadtrat bereits in der Sitzung am 22. September 2022 dem Abschluss eines städtebaulichen Vertrages zugestimmt. Damals ging es um die städtische Beteiligung an den Planungskosten der Bauleitplanung. Der Stadtrat hat damals zugestimmt, dass die Stadt sich mit 1/3 an den Planungskosten entsprechend dem damals beauftragten Honorarangebot beteiligt.

Abgeschlossen wurde dieser städtebauliche Vertrag bisher nicht, weil die Inhalte des künftigen Konzeptes und damit der Bauleitplanung noch nicht konkretisiert waren.

Nun geht es darum, mit dem städtebaulichen Vertrag insoweit zum Abschluss zu bringen, dass die Durchführung eines Bauleitplanverfahrens nicht förderschädlich ist. 

Um das Verfahren der Bauleitplanung zu beschleunigen, die Stadt von Personalaufwand und Kosten zu entlasten und weil die Bauleitplanung insbesondere auch dem wirtschaftlichen Interesse des Eigentümers als Grundstückseigentümer dient, sollen die Kosten des Verfahrens einschließlich aller erforderlichen Planungsleistungen, Gutachten und Stellungnahmen, soweit sie diesem zugutekommen, vom Eigentümer übernommen werden (§ 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BauGB). Die Stadt ist zugleich bereit, sich anteilig an diesen Kosten zu beteiligen, soweit mit der Bauleitplanung Gemeinwohlbelange und/oder Sanierungsziele verfolgt werden, die ausschließlich bzw. ganz überwiegend im Interesse der Stadt liegen. Die Beteiligten sind sich einig, dass nach Möglichkeit staatliche Zuwendungen für diese Planungskosten in Anspruch genommen werden sollen.

Der Stadt ist daran gelegen, dass der Magnus Park entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans auch tatsächlich entwickelt wird. Von einem vorhabenbezogenen Bebau-ungsplan wird jedoch bewusst Abstand genommen, da eine Quartiersentwicklung zum einen nur abschnittsweise unter Rücksichtnahme auf die über 100 Mieter im Bestand erfolgen soll und zum anderen mit Verzögerungen der Baugenehmigungsverfahren durch die erforderliche Abstimmung mit Zuwendungsgebern und den zuständigen Denkmalschutzbehörden (Untere Denkmalschutzbehörde und Landesamt für Denkmalpflege) zu rechnen ist. Die Quartiers-entwicklung bedarf zudem einer gewissen Flexibilität im Hinblick auf die konkreten Nutzungen und baulichen Maßnahmen, die mit einem Vorhaben- und Erschließungsplan nicht zu erreichen ist. Die städtebaulichen Ziele werden gleichwohl vom gebilligten Masterplan definiert.

Um dem städtischen Interesse an einer gesicherten Umsetzung des Quartiers Rechnung zu tragen, werden mit diesem städtebaulichen Vertrag jedoch Umsetzungsfristen und eine Möglichkeit geregelt, dass die Stadt den Bebauungsplan im Falle der Nichtumsetzung entschädigungslos aufheben kann.

Den Parteien ist bekannt, dass im weiteren Verlauf des Bauleitplanverfahrens zusätzliche Vereinbarungen zur Umsetzung der Planung erforderlich werden, die dann diese Umsetzungsmaßnahmen mit den entsprechenden Fristen konkret definieren.

Nähere Informationen dazu erfolgen dann im Rahmen der Beratung. Auf den beiliegenden Entwurf des städtebaulichen Vertrages, Teil 1, wird Bezug genommen. 

Beschlussvorschlag

Mit dem Abschluss des städtebaulichen Vertrages, Teil 1, zum in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan S 55 – Mühlbachgasse besteht Einverständnis. 

Insbesondere wird zugestimmt, dass die Durchführung von Maßnahmen einschl. der Kostentragung und der Sicherung der Durchführung im Laufe des Bauleitplanverfahrens spätestens bis zur Planreife durch einen Teil 2 zum städtebaulichen Vertrag geregelt wird. Die Verwaltung wird dazu beauftragt, rechtzeitig einen mit dem Eigentümer abgestimmten Vertragsentwurf vorzulegen.

Beschluss

Mit dem Abschluss des städtebaulichen Vertrages, Teil 1, zum in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan S 55 – Mühlbachgasse besteht Einverständnis. 

Insbesondere wird zugestimmt, dass die Durchführung von Maßnahmen einschl. der Kostentragung und der Sicherung der Durchführung im Laufe des Bauleitplanverfahrens spätestens bis zur Planreife durch einen Teil 2 zum städtebaulichen Vertrag geregelt wird. Die Verwaltung wird dazu beauftragt, rechtzeitig einen mit dem Eigentümer abgestimmten Vertragsentwurf vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 1

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3. Ausarbeitung eines kommunalen Energienutzungsplan (ENP) für das Stadtgebiet Füssen 1. Sachstandsbericht Umsetzung ENP - Vorstellung der Vorgehensweise durch das Institut für Energietechnik IfE

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 26.09.2023 ö beschliessend 3

Sachverhalt

Der Stadtrat hat sich zuletzt in seiner Sitzung am 25.04.2023 mit Projekt „Ausarbeitung eines Energienutzungsplans für das Stadtgebiet Füssen“ befasst, auf die entsprechende Sitzungsvorlage
wird verwiesen. Im Rahmen der Ausarbeitung wird mit dieser Vorlage über den derzeitigen Projektstand informiert.

Ferner wird Herr Schafberger vom beauftragten Institut für Energietechnik im Rahmen der heutigen Sitzung den geplanten Projektablauf zur Ausarbeitung des Energienutzungsplans vorstellen.

Einbindung des Stadtrats

25.10.2022
Projektgenehmigung „Erarbeitung eines Energiekonzeptes/Energienutzungsplans“
25.04.2023
Beschluss zur Beauftragung des externen Dienstleisters; IfE aus Amberg

Aktuelle Kostenprognose

Am 13.03.2023 wurde der Förderantrag beim Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie eingereicht, der mit Zuwendungsbescheid vom 27.06.2023 genehmigt wurde. Die Abwicklung erfolgte über den Projektträger Bayern Innovativ GmbH und ist ist mit einer Förderquote von 70 % beantragt worden. Die Projektantragssumme der Verwaltung belief sich auf insgesamt 78.093,75 €. Damit ergibt sich nach aktuellem Zuwendungsbescheid eine Förderquote von 70 % (Höchstbetrag), sodass die Stadt mit Fördermitteln in Höhe von rd. 54.600 € rechnen kann.

 Ausgaben im laufenden (brutto)

Haushaltsjahr (HHSt. )
2023
2024
Summe
Haushaltsansatz
80.000.- €
„Mittelübertragung“
80.000.- €
Investitionsausgaben
bis heute kassenwirksam
679,75 €
???

Erteilte Aufträge (Stand 3.7.2023)
78.093,75 €

78.093,75 €

Kostenprognose brutto rd.
80.000.- €
Voraus. Zuwendung brutto rd.
54.600.- €

Eigenmittel Stadt Füssen rd.
25.400.- €

Aktuelle Bearbeitungsstand
Nach Eingang der Förderzusage wurde am 03.07.2023 das Institut für Energietechnik IfE GmbH an der Ostbayrischen Technischen Hochschule Amberg-Weiden aus 92224 Amberg, das als Bestbieter aus dem bereits durchgeführten Ausschreibungsverfahren hervorgegangen war, beauftragt.

Am 20.07.2023 fand ein erster Abstimmungstermin statt. Dabei ging es vor allem um die Datenerhebung und Ermittlung der Datengrundlagen. Aktuell erfolgt die Datenerhebung innerhalb der Phase1; der Bestandsaufnahme. Zunächst werden Energienutzung und Energieverbrauch sowie die Energieversorgung und Energieinfrastruktur überschlägig analysiert. Dabei wurden unter anderem mit Anschreiben und Fragebogen etwa 250 Industrie- und Gewerbebetriebe darum gebeten, Angaben zum Strom-, Wärmeverbrauch usw. zu machen. Nach diesem Schritt sollte sich ein erster grober Gesamteindruck über die derzeitige Energieinfrastruktur mit einer detaillierten Energie- und CO2-Bilanz in den Bereichen Strom und Wärme für das Stadtgebiet herausbilden.Die Ausarbeitung von Einsparpotenzialen sowie Erzeugung regenerativer Energien im Bereich Strom und Wärme werden in den nächsten Schritten erfolgen.

Meilensteine

Aktivität
Datum
Förderzusage
27.06.2023
Beauftragung des Instituts IfE aus Amberg
03.07.2023
1. Auftaktgespräch (IfE-Stadt Füssen)        
20.07.2023
Einleitung Datenerhebung (Energiebilanz Ist-Zustand)
31.07.2023

Derzeit wird von einer Bearbeitungszeit bis zum Projektabschluss von ca. einem Jahr ausgegangen. Mit dem Blick auf den aktuellen Projektzeitenplan, wird ein Abschluss der Leistung bis Mitte 2024 anvisiert.

Projektzeitenplan (Stand 03.07.2023)
Wissenschaftliche Ausarbeitung ENP
                                               Zeitplan
 Leistungsbausteine
2023
2024

Juli
Aug.
Sept.
Okt.
Nov.
Dez.
Jan.
Feb.
Mrz.
Mai
Juni
Juli
Energiebilanz Ist-Zustand 
 
 
 
 
 
 
 
 
B1 
Potenzialanalyse Energieeinsparung 
 
 
 
x
 
 
 
B2 
Potenzialanalyse Energieerzeugung 
 
 
 
 
 
 
Maßnahmenkatalog 
 
 
 
 
D1 
Schwerpunktprojekt - Bestandsgebäude 
 
 
 
 
 
D2 
Schwerpunktprojekt - Wärmeverbund 
 
 
 
 
 
Dokumentation & Berichte 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Schwerpunktprojekte

Der zu erstellende Energienutzungsplan betrachtet das gesamte Stadtgebiet auf seine Potenziale zur Energiegewinnung und -nutzung aus erneuerbaren Ressourcen – insbesondere die klimafreundliche Wärmeversorgung. Einige Bereiche, die von ihrer Struktur her als besonders geeignet scheinen, sollen im ENP vertieft betrachtet und als sogenanntes „Schwerpunktprojet“ vertieft untersucht werden.

Priorisierung von Schwerpunktprojekten

Normalerweise erfolgt die Priorisierung der Schwerpunktprojekte nach erstelltem Maßnahmenkatalog aus dem ENP.

Der Maßnahmenkatalog zeigt auf, welche konkreten Umsetzungen sinnvoll erscheinen und ggf. gestartet werden sollten, um den Weg zur Klimaneutralität einzuleiten. Im derzeitigen Auftrag zum ENP sind zwei Schwerpunktprojekt beinhaltet, zum einen die Ausarbeitung eines konkreten Sanierungsfahrplans für ein Bestandsgebäude und zum anderen die Untersuchung, ob der Aufbau einer Wärmeverbundlösung zu einem genannten Gebietsumgriff technisch und wirtschaftlich sinnvoll ist (keine Machbarkeitsstudie). Ein konkreter Beschluss zur Priorisierung der Maßnahmen oder Projektideen liegt noch nicht vor!

Unter der Vielzahl an möglichen Varianten und der unterschiedlichen Gewichtung, schlägt die Verwaltung folgende Projekte vor, um eine möglichst hohe Eigenbedarfsdeckung zu erzielen: 

  • Sanierungsfahrplan                 Ziegelwies (Gebäude 12-14),
  • Nahwärmeversorgung         Seilerstraße-Rathaus,

Die ausgewählten Projekte erscheinen aus Sicht des Technischen Bauamtes am aussichtsreichsten für eine „zügige“ und erfolgversprechende Umsetzung. Ziel ist es, auf kommunaler Ebene in den kommenden fünf bis zehn Jahre, die konkreten Ziele und Maßnahmen weiterzuentwickeln und umzusetzen, vor allem die Nahwärmeversorgung des Rathauses.

Die erarbeiteten Vorschläge dienen, soweit möglich, auch der Orientierungsgrundlage und sind dieser Beschlussvorlage als Anlage beigefügt. Bei der Vielzahl an möglichen Varianten und der unterschiedlichen Gewichtung, können auch gerne Alternativvarianten vorgeschlagen werden.

Perspektivische Ziele

Neben dem Umstieg auf Erneuerbare Energien und der Substitution fossiler Energieträger, gerade im Gebäude- und Industriebereich sowie im Verkehrssektor, bedarf es massiver Bemühungen, Energie einzusparen. Ein Blick in die Statistik zeigt, dass rund 70 % des Energieverbrauchs privater Haushalte auf den Bereich Raumwärme entfällt.

Die fossilen Energieträger Erdgas und Heizöl weisen hier mit Abstand den höchsten Verbrauch auf. Ziel muss es sein, den Verbrauch von fossilen Energieträgern deutlich zu reduzieren.

Quelle: Umweltbundesamt auf Basis AG Energiebilanzen, Auswertungstabellen zur Energiebilanz der Bundesrepublik Deutschland, Stand 09/2022

Abgrenzung kommunale Wärmeplanung zum Energienutzungsplan

Beim Energienutzungsplan handelt es sich nicht um einen kommunalen Wärmeplan lt. dem Entwurf „Gesetz zur kommunalen Wärmeplanung“, das seitens des Bundes etwa Anfang 2024 in Kraft treten soll. Somit wird der ENP keine verbindliche Auswirkung auf die Anwendung des noch in der bundespolitischen Abstimmung befindlichen Gebäudeenergiegesetzes (GEG) haben.

Im beabsichtigten Energienutzungsplan für das Stadtgebiet wird ein gebäudescharfes Wärmekataster hinterlegt sowie werden potenzielle Gebiete für Nahwärmesysteme nur identifiziert.
Daher verhält sich das Planwerk der kommunalen Wärmeplanung zum Energienutzungsplan ähnlich wie der Bebauungsplan zum Flächennutzungsplan. Somit liefert der ENP erste Anhaltspunkte bspw. für die Quartiersabgrenzung aus der Bestandsaufnahme von Wärmebedarf und Wärmequellen. Mit der konkreten Wärmeplanung müssen aber die räumlichen Daten- und Analysegrundlagen weiter ausdifferenziert und vertieft werden.

Der Energienutzungsplan stellt nach seiner erstmaligen Erstellung kein abgeschlossener Planwerk dar, sondern ist vielmehr hinsichtlich der Entwicklung von Rahmenbedingungen, Parametern und verfügbaren Fachinformationen zu aktualisieren und fortzuschreiben und bildet mit der kommunalen Wärmeplanung als weiteren Baustein, einen Fahrplan für die Umsetzung der Energiewende. Das Planwerk der Kommunalen Wärmeplanung zum ENP verhält sich ähnlich wie der Bebauungsplan zum Flächennutzungsplan.

Die zukünftigen Wärme- und Kälteplanung ermöglicht ferner, Maßnahmen zu einer möglichst klimaneutralen Wärmeversorgung einzuleiten und versetzt Stadt in die Lage, das Ziel des treibhausgasneutralen Gebäudebestands für Bewohnende, Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Gewerbe, Handel und Industrie insgesamt möglichst kostengünstig und sozialverträglich zu erreichen. 

Parallel zum GEG arbeiten die Bau- und Umweltministerien am Gesetz zur Wärmeplanung, dazu einige relevante Punkte:

       Für Gemeindegebiete mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen bis 30.6.2026 Wärmepläne erstellt werden, für alle anderen Gemeindegebiete müssen spätestens bis zum 30.6.2028 Wärmepläne erstellt werden. Für die Gebiete kleiner Gemeinden bis 10.000 Einwohner wird ein vereinfachtes Verfahren zur Verfügung gestellt (§ 22).
       Die Wärmeplanung wird enger mit dem GEG verknüpft. 
       Bis 31.12.2044 die Wärmeversorgung flächendeckend klimaneutral sein muss (§ 31). 
       Bis 2030 müssen bestehende Wärmenetze zu 30 Prozent aus EE oder unvermeidbarer
     Abwärme oder einer Kombination hieraus betrieben werden. Bis zum Jahr 2040 muss der
     Anteil mindestens 80 % betragen.
•  Die Wärmeplanung wird über gesetzlich vorgesehene Fortschreibungszyklen als dauerhafte Aufgabe ausgestaltet.
•    …

Weiterführende Förderprogramme
 
1. Bayerisches Förderprogramm Energiekonzepte oder

Diese Förderlinie unterstützt folgende Zielsetzungen für kommunale Gebietskörperschaften;

  • Umsetzung von Maßnahmen, die in einem nach diesem Programm geförderten kommunalen Energienutzungsplan vorgeschlagen werden.

  • Erstellung von Energiekonzepten (durch fachkundige Dritte) zur Energieeinsparung, Effizienzsteigerung und zum Einsatz erneuerbarer Energien.

  • Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses zu den förderfähigen Kosten. Der Zuschuss beträgt bis zu 70 %. Bei der Umsetzungsbegleitung beträgt der Zuschuss maximal 40.000 Euro, bei Energiekonzepten maximal 50.000 Euro.

2. Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW)

Das Förderprogramm ist in vier Module, die zeitlich aufeinander aufbauen, untergliedert.

Modul 1 – Transformationspläne und Machbarkeitsstudien;
  • Förderfähig in Modul 1 sind Transformationspläne und Machbarkeitsstudien, inklusive der Planungsleistungen angelehnt an die Leistungsphasen der HOAI 1-4 (LPH1-4). Diese müssen auf die Wärmeversorgung von mehr als 16 Gebäuden oder mehr als 100 Wohneinheiten ausgerichtet sein.

Art und Umfang der Förderung Modul 1;
  • Nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den Kosten für die Erstellung von Transformationsplänen bzw. Machbarkeitsstudien
  • 50 Prozent der förderfähigen Kosten werden gefördert, die maximale Fördersumme beträgt 2 Millionen Euro pro Antrag

Modul 2 – Systemische Förderung für Neubau und Bestandsnetze;
  • Die systemische Förderung umfasst den Neubau von Wärmenetzen, die zu mindestens 75 Prozent mit erneuerbaren Energien und Abwärme gespeist werden, sowie die Transformation von Bestandsinfrastrukturen zu treibhausgasneutralen Wärmenetzen. Förderfähig in Modul 2 sind die aufgeführten Maßnahmen, sofern sie sich auf Wärmnetzsysteme zur Wärmeversorgung von mehr als 16 Gebäuden oder mehr als 100 Wohneinheiten beziehen.
Art und Umfang der Förderung Modul 2;
  • 40 Prozent der förderfähigen Ausgaben werden gefördert
  • Die maximale Fördersumme beträgt 100 Millionen Euro pro Antrag. 

Weitere Details zum Förderprogramm BEW sind unter folgendem Link einsehbar; https://www.bafa.de/DE/Energie/Energieeffizienz/Waermenetze/Effiziente_Waermenetze/effiziente_waermenetze_node.html  ferner

3. „Impulsförderung für kommunale Wärmeplanung“ (Kommunalrichtlinie (KLR) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz)
Förderschwerpunkt; Erstellung einer Kommunalen Wärmeplanung durch fachkundige externe 
    Dienstleister*innen.
                  Voraussetzung für eine Förderung ist, dass noch kein Fokus- oder                 Klimaschutzteilkonzept für das Handlungsfeld Wärme- und Kältenutzung vorliegt bzw.                 eine kreisangehörige Kommune noch nicht an entsprechenden Konzepten des                 Landkreises beteiligt war (Projektträger; Zukunft – Umwelt – Gesellschaft ZUG gGmbH)

4. Zusätzliche Fördermöglichkeit für die Sekundärseite

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen (BEG EM) fördert die heizungsseitigen Umbaumaßnahmen.

Art und Umfang der Förderung
       30% bei Anschluss an ein Wärmenetz
       zusätzliche 10% Heizungs-Tausch-Bonus für Öl-, Kohle- und Nachtspeicherheizungen sowie Gasheizungen, die älter als 20 Jahre sind. Voraussetzungen; Durchführung eines hydraulischen Abgleichs (inkl. Nachweis).

Weitere Überlegungen
• Festlegung Gebietsumgriff (ernsthafte Anschlussinteressenten im Bereich Seilerstraße-Rathaus)
• Auswahl eines Betreibermodells, ggf. Ausschreibung Contractor
• Kommunale Zuständigkeit
• …

Im Weiteren sind die offenen Fragen zum Betreibermodell und der Zuständigkeit zu klären. Es empfiehlt sich daher, frühzeitig im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsberechnung ein Betreibermodell, sowohl für die Umsetzung des Wärmeplans insgesamt als auch für einzelnen Maßnahmen zu wählen und die Zuständigkeit für die weitere Umsetzungsbegleitung innerhalb der Verwaltung festzulegen.
Dementsprechend möge der der Stadtrat für die mittelfristige Umsetzungsplanung die nächsten Schritte sowie die finanzielle und personelle Ausstattung festlegen. Folglich einige Variantenvorschläge zu den denkbaren Betriebskonzepten;

Kommunaler Betrieb
Ist die Kommune Betreiberin, liegt der Vorteil darin, dass die Maßnahmen in eigener Hand verbleiben. Voraussetzung ist die Gründung einer kommunalen Betreibergesellschaft. Alternativ können aber auch die Stadtwerke diese Aufgabe übernehmen.

Energiegenossenschaft
Die Gründung einer Energiegenossenschaft erlaubt eine stark dezentrale Energieversorgung, denn auch Privathaushalte können sich finanziell beteiligen. Vorteil; die Finanzierung bleibt in der Hand der Bürgerinnen und Bürger. Gewinne aus dem Betrieb der Anlagen kommen damit der Region zugute und die Akzeptanz in der Bevölkerung steigt.

Contractingmodelle (Energieliefercontracting oder Betreibercontracting)
Die Kommune schließt mehrjährige Verträge über Energiedienstleistungen mit privaten Vertragspartnern ab. Dieses Modell ist besonders attraktiv, wenn einer Kommune Eigenmittel fehlen. Solche Contractoren können sich als professionelle Partner in der Umsetzung komplexer Energielösungen beweisen. Nach Beendigung der Vertragslaufzeit stehen mehrere Optionen zur Auswahl. Eine Verlängerung der Verträge ist in der Regel möglich. Die Kommune kann auch die Anlagen zum Sachzeitwert übernehmen. Eine Neuausschreibung der Leistungen ermöglicht ein neues Vertragsmodell mit langfristiger Planung.

Fazit
Auf dem Weg in die Klimaneutralität legt die Stadt mit der kommunalen Wärmeplanung das Fundament für den Umstieg auf Erneuerbare Energien, daher ist die perspektivisch bedeutsame Frage, auf welchem zukünftigen Betreibermodel die Wärmeplanung aufsetzen soll, frühzeitig zu klären.

Verantwortlicher Fachbereich
Ferner sollte für die weiterführende Wärmeplanung der federführenden relevanten Fachbereiche innerhalb der Kommunalverwaltung festgelegt werden;
 
  • Die Zuständigkeit wird dem Gebäudemanagement übertragen, mit dem Ziel, eigene Liegenschaften als Vorreiter an den Start zu bringen, um mittelfristig im kommunalen Gebäudebestand klimaneutral zu werden.

  • Unter „Klimaschutz“ wird die verantwortliche Zuständigkeit dem einzurichtenden Klimaschutzmanagement zugewiesen.

  • Die federführende Zuständigkeit wird im Fachbereich 31(Technisches Bauamt) beibehalten.

  • Ab … übernimmt das zukünftige Kommunalunternehmen der Stadt Füssen die administrative Zuständigkeit für Umsetzungsmaßnahmen im Bereich Wärmeplanung.

  • … 

Fazit

Innerhalb der Verwaltung berührt die zukünftige kommunale Wärmeplanung die Tätigkeitsbereiche einer Vielzahl an Fachbereichen wie bspw. Gebäude-/Immobilienmanagement, Stadtplanung usw. Wer auch immer die Federführung zur kommunalen Wärmeplanung innerhalb der Kommune innehat; eine Klärung darüber sollte frühzeitig erfolgen.  Da die Wärmeplanung als stetiger Prozess zu sehen ist, die nicht mit einem einmaligen Konzept abgeschlossen ist, bedarf es fortwährender Abstimmung der kommunalen Akteure innerhalb der Verwaltung.

Fiktives Rechenbeispiel zum stadteigenen Nahwärmenetz

Investiert die Stadt Füssen rd. 4 Mill. Euro in ein stadteigenes Nahwärmenetz im Bereich Seilerstraße-Rathaus, mit Anschluss der anliegenden städtischen Liegenschaften, ergeben sich unter anderem folgende fiktive Orientierungspunkte;

Jahresverbrauch
Wärmeverbrauch der städtischen Liegenschaften                ca. 3,2 Mio. KW/h im Jahr
(entspricht ca. 400.000 l Heizöl/a)

Angenommener Energiepreis
Heizsystem, zentralen Heizungsanlage, Hackschnitzel        ca.   5 Cent/KW (kein Arbeitspreis)
Heizsystem, Erdgas                                                ca. 13 Cent/KW (kein Arbeitspreis)

(Energiepreis ohne Annuität der Investition, Einfluss CO2 Bepreisung, Eigenhackschnitzelanteil, Wartung, etc.)

Förderung Heizzentrale
Investition                                rd. 4 Mill. Euro
Förderung                                rd. 40% der förderfähigen Kosten = ca. 1,5 Mill. Euro 
Eigenanteil-Investition                rd. 2,5 Mill.

Jährliche Einsparung (Vergleich nur mittels Energiepreis)
Innerhalb der Nahwärmetrasse im Bereich Seilerstraße-Rathaus; rd. 250.000 €

Wobei davon auszugehen ist, dass sich der Verbrauchspreis inkl. Steuern u. s. Abgaben bei Gas nur um 10-20% erhöht und sich somit ein Verbrauchspreis zwischen 14-18 Cent pro Kilowattstunde ergibt. Bei einem Nahwärmenetz, das wesentlich mit Hackschnitzeln beheizt wird und durch die Kommune gebaut und betrieben wird, ist mit einem Zuschlag von min. 40% auf den Energiepreis zu rechnen, somit ergibt sich ein Verbrauchspreis von min. 11-14 Cent pro Kilowattstunde. Somit würden sich die finanziellen Einsparungen aber immerhin noch auf ca. 100.000 € belaufen, ohne Abhängigkeiten abzutreten und nahezu unabhängig von den Entwicklungen auf den globalen Märkten zu sein. Sowie erfolgt eine erhebliche Einsparung zur angestrebten Klimaneutralität durch die nachhaltige und erneuerbare Energiequelle Holz.

Da es momentan keine belastbaren Zahlen vorliegen, sind die Angaben als sehr rudimentär zu betrachten!

Betreibermodel
selbständiges Kommunalunternehmen oder kommunale Betreibergesellschaft

Aktuelle Energiepreise
Quelle: https://www.carmen-ev.de/infothek/preisindizes/hackschnitzel 

Fazit
Beim einfachen Kostenvergleich von Nahwärme und Gas sind grundlegende Unterschiede zu berücksichtigen. Bei der Nahwärme fallen Investitionskosten neben den einmaligen Anschlusskosten je nach Betreibermodell für die Wärmeübergabestation, Wartung usw. an. Dementsprechend sind dargestellten Ansätze selbstverständlich nur eine Auswahl der vielen Ansätze, wenngleich es sich nur um fiktive Ansätze handelt, gibt es erste Anhaltspunkte.

Ein ins Detail gehender Vergleich ergibt sich aus dem geplanten konkretisierten Schwer-punktprojekt, Nahwärmenetz Seilerstraße-Rathaus, im Rahmen der Ausarbeitung zum kommunalen Energienutzungsplans und ggfls. in der Fortführung zur Machbarkeitsstudie.

Ziel muss es sein, die Anzahl der Nahwärmenetze in den nächsten Jahren sowohl im Neubau-bereich als auch in Bestandsquartieren deutlich zu steigern. Pilotcharakter könnte dabei das Nahwärmenetz Seilerstraße-Rathaus sein, dessen Ergebnis zur Machbarkeitsstudie Ende 2024 vorliegen könnten.
Bei nachgewiesener Wirtschaftlichkeit soll hier ein tragfähiges Betreibermodell entwickelt und umgesetzt werden. Sollte es gelingen, dieses Nahwärmenetz zu etablieren, kann es als „Blaupause“ für weitere Projekte dienen.

Ob die Umsetzung von Energieinvestitionen mit oder ohne Contracting vorteilhaft ist, hängt unter anderem von folgenden Faktoren ab;

• von der Größe des Projekts 
• von vorhandenen Investitionsmitteln und Personalkapazitäten
• vom Know-how des Contractingeber
• von Einkaufskonditionen für Bau-, Planungs- und Energieleistungen (Energieträger)
• …

Da der Arbeitspreis nach derzeitigem Kenntnisstand nur schwer einschätzbar ist, sind folgenden Fix- bzw. Variable Kosten zu beachten;

Fixkosten
Variable Kosten
▪ Kapitalkosten
▪ Brennstoffkosten
▪ Kosten für Wartung und Instandhaltung
▪ Strombezugskosten
▪ Personalkosten
▪ Kosten für Hilfs- und Betriebsstoffe
▪ Verwaltung
▪ Arbeitskapital
▪ Versicherung
▪ CO2-Abgabe
▪ Risiko
▪ Risiko

Weiter ist zu bemerken, das im Bereich der variablen Kosten die Brennstoffbezugskosten sehr ins Gewicht fallen. Vorteile des Contractors können hier z.B. im Ausschöpfen von Mengenrabatten bestehen. Vorteil ohne eines Contractors könnte sein, dass das Holz aus kommunalen Wäldern und aus allgemeinen Holz-Rückschnitten genutzt wird, also die Brennstoff-Versorgung zum Großteil mit eigenem Brennholz erfolgt.

Zu bedenken ist auch, der Contractinggeber wird immer an einer möglichst großen Gewinn-abschöpfung interessiert sein, sowie steigt mit einem Contractingmodell prinzipiell das Abhängigkeitsverhältnis zwischen Contractingnehmer und Contractinggeber.

Abschließend ein Hinweis zum Baugebiet Pitzfeld
Ähnlich verhält es sich für das zukünftige Neubaugebiet Pitzfeld in Weißensee, in einem ersten Schritt, falls ein Nahwärmeversorgung in Form einer „Kalten Nahwärme“ o. ä. angestrebt wird, muss sich die Kommune frühzeitig für ein Betreibermodell entscheiden/empfehlen. Wir sind uns wohl alle darüber einig, dass die „Kalte Nahwärme“, insbesondere für Neubaugebiete, eine flächendeckende und vor allem eine effiziente Wärmeversorgungsvariante darstellt. Daher sollte beizeiten geprüft werden, um etwaige Bedarfsvoraussetzungen frühzeitig in die Konzeptfindung zu integrieren (Standort Heizzentrale usw.), welche Wärmeversorgung mit erneuerbaren Energien für das Neubaugebiet Pitzfeld am besten umzusetzen ist.

Beschlussvorschlag

Vom derzeitigen Sachstand zur Umsetzung des Energienutzungsplanes wird Kenntnis genommen.

Die in der Anlage beigefügten Schwerpunktprojekten werden weiterverfolgt und auf Realisierbarkeit geprüft.




Anlage
Schwerpunktprojekte zu den einzelnen Handlungsfeldern

Diskussionsverlauf

Dr. Martin Metzger fragt, was bezüglich der Bestandserfassung bzw. der Datenerhebung auf jeden Bürger zukomme und ob jeder Haushalt einen Fragebogen bekomme. 

Daniel Schafberger vom Institut für Energietechnik antwortet, dass die Daten vom Energieunternehmen kommen. Dann werden die Daten für jedes Gebäude hochgerechnet. Nach weiterer kurzer Diskussion über PV-Anlagen in der Altstadt, führt Dr. Böhm aus, dass bereits Solardachziegel gebe.  

Wolfgang Bader führt aus, dass ein Wärmenetz geplant sei, wie werde eruiert wo der Schnittpunkt liege?

Andreas Eggensberger und Bürgermeister Maximilian Eichstetter erklären, dass es für Einzelheiten jetzt noch zu früh sei.  Andreas Eggensberger bittet keine weiteren Fragen zu stellen und die künftige Arbeit abzuwarten. Der Energiebeirat werde den Prozess zur Aufstellung des Energienutzungsplans konstruktiv und aktiv begleiten.

Eine Beschlussfassung zu diesem Thema ist nicht erfolgt.

Dokumente
Download Präsentation_ENP_Situng_26_09_2023_IfE.pdf

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4. Aufstellung/Errichtung von weiteren Trinkbrunnen; Finale Standort- und Modellauswahl zweier Trinkbrunnen im Rahmen des Sonderprogrammes "Kommunale Trinkbrunnen"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 26.09.2023 ö beschliessend 4

Sachverhalt

Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes: Der Bundesrat hat am 16.12.2022 einer Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) zugestimmt. Mit den Änderungen werden Vorgaben aus der EU-Trinkwasserrichtlinie (2020/2184) des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16.12.2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABI.L 435 vom 23.12.2020, S.1) umgesetzt.

Wasserhaushaltsgesetz: § 50 Öffentliche Wasserversorgung: Die der Allgemeinheit dienende Wasserversorgung (öffentliche Wasserversorgung) ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. 
Hierzu gehört auch, das Trinkwasser aus dem Leitungsnetz an öffentlichen Orten durch Innen- und Außenanlagen bereitgestellt wird.

Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz hat das Sonderprogramm „Kommunale Trinkbrunnen“ nach Nr. 2.4. RZWas 2021 ins Leben gerufen.  
Das Programm trat zum 01.06.2021 in Kraft und gilt vorläufig bis 31.12.2023.

Zweck des Sonderprogramms ist es, Trinkwasser der Bevölkerung durch die öffentlichen Wasserversorgungsunternehmen in einwandfreier Qualität und ausreichender Menge über das öffentliche Leitungsnetz an öffentlichen Orten zur Verfügung zu stellen.

Die Höhe der Zuwendung beträgt 90 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben, max. 15.000 € je Trinkbrunnen-Projekt. Es werden höchstens zwei Trinkbrunnen pro Gemeinde gefördert.
Voraussetzungen für das Förderprogramm sind, dass die Brunnen öffentlich zugänglich sein müssen (keine Schulen, Behörden, etc.), die Wasserentnahme kostenlos ist und die Installation einer besonders gestalteten Informationstafel verpflichtend ist.

Der Werkausschuss beschloss bereits am 23.11.2021 die Teilnahme am Sonderprogramm Kommunale Trinkbrunnen und befürwortet die Installation von zwei Trinkbrunnen im öffentlichen Raum.

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss hat sich am 06.09.2022 in seiner öffentlichen Sitzung detailliert über verschiedene Standorte, Modelle und Kosten von Trinkbrunnen im Altstadtbereich der Stadt Füssen befasst. Der Ausschuss befürwortet die Standorte Ritterplatz sowie Schrannenplatz.

Am 17.07.2023 erging durch das Wasserwirtschaftsamt Kempten ein Zuwendungsbescheid, der für die Vorhaben Füssen 01, Sonderprogramm Trinkbrunnen RZWas 2021 bis zu 30.000 € in Aussicht stellt. 

Der ursprünglich angedachte Standort Ritterstraße kann nicht vollzogen werden, da aufgrund der haushaltsrechtlichen Problematik die Platzgestaltung auf unbestimmte Zeit vertagt wurde 
und daher die Planung nicht vollendet werden konnte.

Nach interner Abstimmung mit dem Kommunalunternehmen Füssen Tourismus und Marketing, dem städtische Bauhof (Winterdienst) sowie der Feuerwehr der Stadt Füssen (Brandschutzgefahr Altstadtbereich) wurde der „Alternativstandort Reichenstraße an der Kneippbüste“ favorisiert. Mit dem zweiten Standort am Schrannenplatz unterstützen alle benannten Beteiligten beide Vorhaben.

Zuwendungsvoraussetzung ist auch, dass in unmittelbarer Umgebung eine Tafel mit Informationen zur Herkunft, Wert und Schutzbedürftigkeit des öffentlichen Leitungswassers zu installieren ist. 
Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz verweist auf die inhaltliche Botschaft und den Hinweis der Förderung durch das StMUV. Diese Vorgaben sind einzuhalten.

Nach eingehender technischer Prüfung favorisieren die Stadtwerke Füssen folgendes Modell:

Modell TB Stein 2022




Das Modell Stein greift auf eine im kollektiven Gedächtnis verankerte Erfahrung des Menschen zurück, dass nämlich aus Felswänden besonders klares Wasser hervortritt. Auch dieser Trinkbrunnen hat Skulpturcharakter. 

Seine Oberfläche ist poliert, was die Schönheit des Granitgesteins in Verbindung mit Wasser noch erhöht. 


Kurzbeschreibung
  • Granit, poliert
  • Vandalismussicher durch extrem stabile Ausführung
  • Montage auf Edelstahlträgerrahmen auf Magerbeton
  • Timer und Magnetventiltechnik zur Steuerung der Spülintervalle (verhindert Verkeimung) individueller Werbeträger mittels geätztem Schriftzug möglich
  • Betätigung über Sensortaster ohne bewegliche Teile
  • Betrieb ohne Stromanschluss mit Jahresbatterie
  • Abfluss über Gitterrost oder offene Rinne dadurch keine Verstopfung möglich
  • geringer Wasserverbrauch
  • Alle Bauteile haben eine DVGW Zulassung
       
Modell TBs






Das vorgestellte alternative Modell „TBs“ findet durch das Denkmalamt Marktoberdorf keine Zustimmung bzw. wurde bereits in der Vorprüfung im Altstadtbereich als kritisch gesehen.

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat beschließt die Aufstellung von je einem Trinkbrunnen (Model TB Stein 2022) am Standort ___ und Standort ___.

Beschluss

Der Stadtrat beschließt die Aufstellung von je einem Trinkbrunnen (Model TB Stein 2022) am Standort Schrannenplatz und am Standort Reichenstraße (RubiShop).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 2

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5. Beratung im Stadtrat und Beschlussfassung zum weiteren Vorgehen zum Thema Hallenschwimmbad/ Lehrschwimmbad für Füssen und die Region; Antrag der Stadtratsfraktion der Freien Wähler Füssen vom 25. August 2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 26.09.2023 ö beschliessend 5

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 25. August 2023 stellt die Fraktion der Freien Wähler Füssen folgenden Antrag:

Beratung im Stadtrat und Beschlussfassung zum weiteren Vorgehen zum Thema Hallenschwimmbad/ Lehrschwimmbad für Füssen und die Region in der Septembersitzung 2023 des Stadtrates.  
 
Begründung: 

1.        Die bevorstehende Schließung des Alpenbades in Pfronten hat die Diskussion um ein fehlendes Hallenschwimmbad in Füssen und der Region neu entfacht, insbesondere im Kontext der Gefahr zunehmender Nichtschwimmer bei Kindern. In der medialen Berichterstattung werden bereits die unterschiedlichsten Lösungsansätze und Fakten präsentiert, wie der Schwimmunterricht an Schulen im Füssener Land in Zukunft gestaltet werden soll. Diese Diskussion muss dringend auch im Füssener Stadtrat geführt werden! Die Stadt Füssen und andere Kommunen/Landkreis/ Bund haben im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenstellung als Träger des Schulaufwands in der Region u.a. für die Bereitstellung geeigneter Schulsportstätten zu sorgen, wozu auch im Rahmen der örtlichen Möglichkeiten der Schwimmunterricht im Hallenschwimmbad zählt. Dieser ist in allen Schularten – auch den weiterführenden - fest im Lehrplan verankert.  
 
2.        Ob diese Aufgabenstellung in Zukunft der Zweckverband Allgäuer Land (ZVAL), ein anderer kommunaler Zusammenschluss oder einzelne Kommunen übernehmen sollen oder können, muss grundsätzlich geklärt werden. Was den ZVAL betrifft, haben die Freien Wähler Füssen schon in der Vergangenheit immer wieder darauf hingewiesen, dass der Vorsitzende des ZVAL und Erster Bürgermeister der Stadt Füssen dem Stadtrat über die Beratungen im Zweckverband laufend Bericht erstatten muss, damit auch gewährleistet werden kann, dass im Sinne der Mehrheit des Stadtrates verhandelt und abgestimmt wird. Dem Stadtrat steht dafür ein Weisungsrecht zu, an das der Bürgermeister gebunden ist. Der Stand und die Zielsetzung der Gespräche zum Thema Schwimmbad wurde im Stadtrat bisher nicht vorgestellt und beraten. 
 
3.        Es gibt bereits konkrete Vorstellungen, eigene Recherchen zum Bedarf und Lösungsansätze seitens der Fraktion der Freien Wähler Füssen, die sie gerne im Gremium zur Diskussion stellen und in die Debatte einbringen wollen.  

Nun aber zum eigentlichen Thema bzw. zum aktuellen Stand in Sachen Lehrschwimmbecken:

Der Zweckverband Allgäuer Land (ZVAL) ist bereits seit Corona und intensiv seit der letztjährigen Diskussion um das Schwimmbad in Pfronten mit allen 10 Zweckverbandskommunen im engen Austausch. 

Sitzungsvorlage/Pressemitteilung vom 21.09.2022 vom Zweckverband Allgäuer Land
Der Zweckverband verschließt sich dem Thema Hallenbad prinzipiell nicht, wird aber (zum damaligen Zeitpunkt) auch nicht die Federführung übernehmen. 
Der Zweckverband könnte sich aber vorstellen, wenn eine Kommune oder ein Investor in einer Kommune ein Hallenbad plant, sich hier als Zweckverband für die Anrainerkommunen anzuschließen.

Im ersten Schritt müssen alle Beteiligten Kommunen eine Bedarfsermittlung für eine potentielle Auslastung erstellen. 

Die Stadt Füssen hat diese Bedarfsplanung bereits für Füssen erstellt/geliefert, die Bedarfsplanung der Anrainerkommunen mussten bis September noch geliefert werden. 
Nun hat sich der Sachverhalt dahingehend verändert, dass Pfronten aktuell noch kein neues Hallenbad baut, jedoch Beschluss mäßig einen Neubau angehen wird. 
Pfronten hat zwar einen Beschluss gefasst, wann der Neubau zum Tragen kommt, ist uns derzeit nicht bekannt. 

Die nächsten Schritte in 2023 waren:
Studie Lehrschwimmbecken Füssen aus 2019 aktualisieren = erledigt 
Studie aus 2019 aktualisieren mit den neuen Rahmenbedingungen + müssen alle Beteiligten Kommunen eine Bedarfsermittlung für eine potentielle Auslastung erstellen. 
Es gab 2019 bereits eine Studie zu einem Lehrschwimmbecken. 

Damals sprach man von rund 6.500.000 € Baukosten, was heute vermutlich bei 8.000.000 € liegen wird. Operative Kostenkalkulation (Unterhalt) pro Jahr im sechsstelligen Bereich. 

Damals konnte keine FAG-Förderung bewilligt werden, da in Abstimmung mit der Regierung von Schwaben für die ausschließliche Betrachtung der Grund- und Mittelschule sich eine Gesamtzahl von 45 Sportklassen ergeben hatte. Einzelübungsschulschwimmstätten sind aber erst ab 60 Sportklassen förderfähig.
 
Insofern ist am Schulstandort Füssen ohne Einbeziehung der Schulen für die der Landkreis Ostallgäu Sachaufwandsträger ist, keine Förderung nach FAG möglich, was seitens Regierung von Schwaben sehr bedauert wird.

Mit der neuen Konstellation, dass alle Anrainerkommunen ihren Grundschulschwimmunterricht dort abhalten würden, könnten wir die notwendigen 60 Klassen erreichen. 
Das muss jetzt aber eruiert werden.

Förderung kommunaler Hochbauten (bayern.de)
Der Förderrahmen nach Art. 10 BayFAG beträgt regelmäßig 0 bis 80 %. 
Maßgebliches Kriterium für die Festsetzung des Fördersatzes ist die individuelle finanzielle Leistungsfähigkeit des Zuweisungsempfängers. 
Für Kommunen, deren finanzielle Lage dem Landesdurchschnitt vergleichbarer Kommunen entspricht, wird ein Fördersatz-Orientierungswert von 50 % zu Grunde gelegt.
Somit sollte man mit rund 5.000.000 EURO Eigenanteil der 10 Kommunen rechnen. (Genauere Zahlen Ende des Jahres)
Die Unterhalt-/Wartungs-/Instandhaltungskosten müssen dann auch von allen 10 Kommunen über den Zeitraum der Einrichtung (Bsp.: 50 Jahre) gemeinsam bewirtschaftet werden. 
Auch müssen Rücklagen für Reparatur, Erbpacht, Sanierung und Modernisierung gebildet werden. 
All diese Möglichkeiten hätte der Zweckverband, was eine gute Basis bildet. 

Aktuelle/r Informationen/Stand: 
Der Zweckverband Allgäuer Land hat für Herbst einen weiteren Termin zur Eruierung und weiteren Diskussion geplant. Wer denkt, es wird nun ein großes Schwimm- oder Hallenbad gebaut, dessen Freude müssen wir erst einmal trüben. Denn diese freiwillige Leistung können und werden nicht abdecken können, auch wenn wir es wollten. 

Auch sind Schwimmunterrichte für Realschule und nach Rücksprache seitens Landratsamt mit dem Ministerialbeauftragten der Gymnasien „ist Schwimmen weder beim Sportunterricht als Wettbewerbssportart in der Oberstufe noch bei der Abiturprüfung verpflichtend“ vorgegeben, daher wird sich der Landkreis nicht bei den Baukosten beteiligen. 

Wir prüfen daher die Umsetzung eines Lehrschwimmbeckens zur Sicherstellung von Schwimmunterricht für Kindergärten sowie Grund- und Mittelschule. Info zum Lehrschwimmbecken: Wikipedia: Lehrschwimmbecken
Übliche Abmessungen der Schwimmbecken sind 8 × 12,50 m oder 10 × 16,66 m. 
Die Größe von 6 × 12,50 m sollte nicht unterschritten werden.

Bis Ende des Jahres wollen wir folgende Punkte für ein FAQ erarbeiten, um dann mit fundierten Wissen, weitere Schritte zu planen oder eben nicht planen:
 
  • Grundlage Lehrschwimmbecken nach DIN für Grund- und Mittelschulen
  • Bedarfsermittlung für eine potentielle Auslastung aller Anrainerkommunen 
  • Ausstattung
  • Kostenschätzung Bau 
  • Kostenschätzung jährlicher Unterhalt (aktuell rund 300.000€/Jahr bekannt aus anderen Kommunen) 
  • Personalaufwand zum Betrieb
  • Konkrete Fördermöglichkeiten (Interkommunale Zusammenarbeit) 

Auftraggeber ist der Zweckverband Allgäuer Land.

Bedarf: 
Lfd. Nr.
Gemeinde
Schulart
Anzahl
Klassen
Anteil in %
Eigenanteil
5.000.000€
Unterhalt
400.000€
1
Schwangau
Grundschule
4
6,67%
333.333 €
26.667 €
2
Stadt Füssen
Grundschule
20
33,33%
1.666.667 €
133.333 €
3
Stadt Füssen
Mittelschule
17
28,33%
1.416.667 €
113.333 €
4
Hopferau
Grundschule
5
8,33%
416.667 €
33.333 €
5
Eisenberg





6
Rieden
Grundschule
4
6,67%
333.333 €
26.667 €
7
Rosshaupten





6
Rieden
Mittelschule
10
16,67%
833.333 €
66.667 €
7
Rosshaupten





X
Seeg
abgelehnt
Gehen 
nach 
Nesselwang



X
Pfronten
abgelehnt




X
Rückholz
abgelehnt




X
Nesselwang
abgelehnt







60




Mögliche Standorte wurden geprüft:
  • An der entfallenen Tiefgarage an der Grund- und Mittelschule Füssen
  • Stadtgärtnerei in Ehrwang
  • Bundesstützpunkt Füssen

Die einfachste zu erreichende Variante wäre direkt an der Grundschule in der „ehemals geplanten Tiefgarage“. 
Weitere Details s. auch Anlage Vorabzug Standortalternativen f64 Architekten, Kempten vom 15.09.2023.

Hierzu hat mit Mail vom 26.08.2023 Architekt Thomas Meusburger, f64 Architekten Kempten, wie folgt Stellung genommen:

„Sie erhalten den Vorabzug unserer Standortuntersuchung. An allen Standorten wurde das gleiche Raumprogramm mit Lehrschwimmbecken, geteilten Umkleide-Duschbereiche, barrierefreie Sanitärraum und ein Raum für das Betreuungspersonal untersucht.

Standort_1: Stadtgärtnerei
Es wurden zwischen den Gebäuden Stadtgärtnerei und Kompostieranlage zwei städtebauliche Grundkonfigurationen mit einem kompakten Neubau untersucht. Aus den Lageplandarstellungen geht hervor, dass die Fläche ausreichen würde. Die Erschließung erfolgt jeweils von Norden und könnte über das bereits bestehende Vorfeld Stadtgärtnerei erfolgen.

Standort_2: Grund- und Mittelschule Füssen
Es wurden im Süd-Westen des Gebäudekomplexes im Bereich des aktuellen Zugangs der Grundschule zwei Grundkonfigurationen als Anbauvariante untersucht. Die Variante_2.2 ist mit direkter Anbindung von der Grundschule aus konzipiert. Aus den Lageplandarstellungen geht hervor, dass die Fläche ausreichen würde, jedoch zulasten der Freisportfläche, die in ihren Abmessungen reduziert werden müsste. Die Erschließung erfolgt jeweils von Norden aus. Für den Schülerverkehr könnten die bestehenden bzw. neu konzipierten Bushaltestellen im Westen des Areals genutzt werden. 

Standort_3: Bundesleistungszentraum
Es wurde eine Variante im Bereich des gegenwärtig nicht genutzten Fitness-Bereichs untersucht. Aus der Plandarstellung geht hervor, dass die Fläche nicht ausreicht, sondern weitere, mit Nutzungen belegte Flächen, einbezogen werden müssten. Zudem ist diese Variante aus bautechnischen Gesichtspunkten als aufwendig einzuschätzen, da die Baumaßnahmen zwischen Halle und Hang in sehr beengtem Umfeld auszuführen wären. Auch die Erschließung der Schwimmbereiche durch die Halle, die ja mit sehr niedrigen Raumtemperaturen belegt ist, erscheint sehr ungünstig. Synergieeffekte zur Nutzung von bestehenden Umkleiden erscheinen u.a. angesichts der verschiedenen Raumtemperaturniveaus als nicht möglich.

Dem gegenüber wurde noch eine Anbauvariante untersucht, die einen Teil der nordöstlichen  Nebenraumspange zweigeschossig für Erschliessungs- und Umkleidebereiche nutzt. Es wird ein separater Zugang von Norden aus vorgeschlagen. Aus dem Lageplan geht hervor, dass die Fläche ausreichen würde, wenn die Bäume zwischen Hallenvorfeld und Stellplatzanlage gefällt würden.. Die Erschließung erfolgt von Norden die bestehende Stellplatzanlage.

Wir bitten um Durchsicht und Aufstellen von Kriterien, die für die Bewertung der Standorte u.a. auch im Hinblick auf funktionale, stadträumliche Aspekte relevant sind. Ziel wäre in den beiden kommenden Wochen die Varianten hinsichtlich der Investitionskosten zu bewerten.“

Neue Fördermöglichkeiten werden bis Ende des Jahres geprüft:
https://www.bayern.de/bericht-aus-der-kabinettssitzung-vom-13-juni-2023/#a-1

Die Fördermöglichkeiten wären für einen Neubau aktuell gut, insbesondere wenn interkommunal zusammen gearbeitet wird (Zweckverband, Kommunalunternehmen, GmbH usw.) - Der Freistaat Bayern fördert nach Art. 10 BayFAG in Verbindung mit der Zuweisungsrichtlinie (FAZR) kommunale Hochbaumaßnahmen insbesondere an öffentlichen Schulen und Kindertageseinrichtungen.

Der Ministerrat hat in einer Sitzung am 13.06.2023 ein Maßnahmenpaket zur kurzfristigen Verbesserung der Schwimmbadförderung und der Schwimmfähigkeit beschlossen. 

Insbesondere soll für Baumaßnahmen an Schulschwimmbädern, die in interkommunaler Zusammenarbeit durchgeführt werden, soll künftig ein Zuschlag von 10 Prozentpunkten auf den regulären Fördersatz gewährt werden.

Vorteil ist, dass es den Zweckverband bereits gibt!
Auch andere Projekte, wie die Kletterhalle in Rieden oder der Bogenparcours in Nesselwang wurden gemeinsam vom Zweckverband realisiert. 

IMMER WICHTIG: Förderung zu FÖRDERFÄHIGEN KOSTEN!

Wir sind im ZVAL schon länger in Gesprächen, die wir nun bis Ende des Jahres konkretisieren. Die Prüfung eines Lehrschwimmbeckens im ZVAL-Gebiet geht somit in die nächste Phase. Ob es allerdings klappen wird, steht noch in den Sternen, aber wir werden alle Möglichkeiten versuchen auszuschöpfen. 

Baukosten ist das eine, Erbpacht, Unterhalts-, Wartungs- und Instandhaltungskosten über die nächsten 50 Jahre das andere und das viel größere Problem… Technikwarte, Personal, Reinigung, das kommt noch hinzu. 

Es muss sichergestellt sein, dass die Kostenträger für die Dauer von 50 Jahren (und danach? Abriss, Rückbau, o.ä.?) sichergestellt sind, denn die Stadt Füssen kann sich so ein Lehrschwimmbecken nicht leisten. Das sind Themen, die müssen gut und intensiv durchdacht sein! 

Aber Kosten auf 10 Schultern verteilt, sind im ersten Augenschein realistisch und erstrebenswert. Noch dazu die Unterhalts-, Wartungs- und Instandhaltungskosten ungefähr den Gewerbesteuereinnahmen aus dem ZVAL-Gebiet sind. 

Mit Mail vom 14.09.2023 hat der Verbandsvorsitzende ergänzend wie folgt Stellung genommen:

FAZIT: 
Gerne haben wir etwas vorgearbeitet und ein mögliches Lehrschwimmbecken und deren Standort in Füssen eruiert. 

  • Unsere Aufgabe ist es, einen Schwimmunterricht für unsere Kindergärten, Grund- und Mittelschüler umzusetzen. 
  • Der Landkreis hat bereits abgelehnt sich daran zu beteiligen, da es wohl so ist, dass im Lehrplan Realschule/Gymnasium kein verpflichtender Schwimmunterricht vorgegeben ist. 
Rückmeldung/Stellungnahme Landratsamt Ostallgäu
Der Landkreis übernimmt für die weiterführenden Schulen in Füssen folgende Kosten für den Schwimmunterricht:
Gymnasium Füssen:
Bustransfer in 2022: 5.370,-- EUR
Benutzungsgebühr Alpenbad Pfronten: 727,51 EUR
Realschule Füssen:
Bustransfer in 2022: 5.280,-- EUR
Benutzungsgebühr Alpenbad Pfronten: 720,-- EUR
Gesamtkosten für das Jahr 2022: 12.097,51
Sollte die Erich-Kästner-Schule noch hinzukommen, dann kann man von einem ähnlichen Betrag wie für das Gymnasium Füssen ausgehen, was dann insgesamt für die drei Schulen rund 20.000 € pro Jahr  bedeuten würde.

Die von den Füssener Lehrkräften kommunizierten Zahlen stimmen in keinster Weise!

Für die Schwimmbadnutzung der Schulen in Buchloe und Obergünzburg beteiligt sich der Landkreis Ostallgäu im Rahmen der Vollkostensätze. Diese umfassen die gesamten Betriebskosten (Abschreibungen, Verzinsung, Energie, Personal, etc.). Berechnungsgrundlage ist die Zahl der Gesamtnutzer aus allen Schulen. Wichtig ist, dass nur die Vollkosten angesetzt werden dürfen, die dem Schulsport zufallen. Die Betriebskosten einer öffentlichen oder anderweitigen Nutzung/Vermietung des Bades werden vor Aufteilung aus der Verteilungsmasse herausgerechnet. Der Landkreis übernimmt dann für „seine“ Schüler den entsprechenden Anteil.

In diesem Zusammenhang noch die Randinformation, dass wir sehr viele Gutscheine für Schwimmkurse an Kindertageseinrichtungen ausgeben und davon ausgegangen werden kann, dass die Zahl der Erstklässler, die Schwimmen können, wieder ansteigt. 

Laut Info vom Schulleiter der Don-Bosco-Schule in Marktoberdorf (analog Erich-Kästner-Schule in Füssen) benötigen Lehrkräfte, die Schwimmunterricht geben, einen sogenannten Schwimmschein als zusätzliche Qualifikation-ohne Lehrkräfte mit Schwimmschein gibt es in Schulen auch kein Schwimmangebot
  • Die betroffenen Lehrer haben bei mir schon massiv interveniert, dass dem wohl nicht so sei wie das LRA OAL uns das mitgeteilt hat. 
  • Wie dem auch sei, sind wir zunächst alleine als ZVAL und somit (potentiell) 10 Kommunen. 

Schwimmvereine, Wasserwacht o.ä. könnten sich natürlich gegen einen kostendeckenden Beitrag auch Stunden buchen.  Das Schwimmbecken würde aber nicht grösser gebaut werden, wenn ein Verein einen größeren Beckenwunsch (25 Meter) hätte. 

Die Größe des Lehrschwimmbeckens beträgt 10x16,66 Meter mit höhen verstellbaren Boden. 
Somit wären die Nutzer wie folgt: 

Hauptnutzer: 
  • Grundschule 
  • Mittelschule 

Lfd. Nr.
Gemeinde
Schulart
Anzahl
Klassen
Anteil in %
Eigenanteil
+/-5.000.000€
Unterhalt
400.000€
1
Schwangau
Grundschule
4
6,67%
333.333 €
26.667 €
2
Stadt Füssen
Grundschule
20
33,33%
1.666.667 €
133.333 €
3
Stadt Füssen
Mittelschule
17
28,33%
1.416.667 €
113.333 €
4
Hopferau
Grundschule
5
8,33%
416.667 €
33.333 €
5
Eisenberg





6
Rieden
Grundschule
4
6,67%
333.333 €
26.667 €
7
Rosshaupten





6
Rieden
Mittelschule
10
16,67%
833.333 €
66.667 €
7
Rosshaupten





X
Seeg
abgelehnt
Gehen 
nach 
Nesselwang



X
Pfronten
abgelehnt




X
Rückholz
abgelehnt




X
Nesselwang
abgelehnt







60




Kostenträger = 6 Kommunen

Zusätzliche Optionen gegen kostendeckende Verrechnung: 
  • Kindergärten
  • Realschule 
  • Erich-Kästner-Schule 
  • Gymnasium
  • Vereine jeglicher Art 

In Rücksprache mit dem Landratsamt von Juli, August, September und zuletzt am 26.09.23 wird sich der Landkreis nicht an den Baukosten beteiligen. Weder für Erich-Kästner, Berufsschule, Realschule und/oder Gymnasium. 

Wenn Nutzungszeiten frei sind, würde der Landkreis die Stunden für die o.g. Schulen buchen und entsprechend bezahlen. Die Stundenkosten werden nach Vollkostenrechnung berechnet und entsprechend verrechnet. 

Förderung (gilt es im Detail nun zu beantragen/abzufragen): 
  • Förderanteil 50% der förderfähigen Kosten (max. 2 Mio. €)
  • Als Zweckverband erhalten wir +10 % 
  • Maximaler Förderanteil (Förderung kommunaler Hochbauten) liegt bei Baukosten 3.406.800€, davon 60% = ca. 2.044.080 € Förderung
Microsoft Word - Kostenrichtwerte 2023 (bayern.de)
  • Bei Baukosten von rund 7 Mio.€, verbleiben im Zweckverband rund 5 Mio. €. 
  • Voraussetzung: Mindestens 60 Klassen

Nun geht es im nächsten Schritt, um eine Baukostenprognose mit Kostenanteilen der Kommunen.
Im weiteren Anhang eine Bedarfsmatrix für ein Lehrschwimmbecken für die umliegenden Schulen, Vereine und Schwimmkurse. 

Anlässlich eines Interessenaustauschs zur derzeitigen Schwimmsituation haben sich 20 Institutionen aus der Umgebung zusammengesetzt und den Bedarf ermittelt. 

Diese Bedarfsmatrix wurde der Geschäftsstelle von den Sportlehrern Jan Färber und Susanne Rogg vom Gymnasium Füssen zugeleitet. 

Weitere Ansprechpartner vom Gymnasium Hohenschwangau sind Stefan Wortmann und von der Realschule Füssen Ulf Förster und Sascha Zein. Diese haben am 25.07.2023 den ZVAL auch um Einladung zur nächsten Verbandsversammlung gebeten, um die Situation aus Sicht der Schulen zu schildern.

Beschlussvorschlag

1.        Der Stadtrat begrüßt die Überlegungen des ZVAL eines gemeinsamen Lehrschwimmbeckens in dem Grundschulareal Füssen. 
Der Erste Bürgermeister wird beauftragt die Kosten und die möglichen Fördersätze im Detail zu eruieren.

2.        Die Fortführung des Projekts und die Beschlusslage des Zweckverband Allgäuer Land ist im Stadtrat vorzustellen. 

3.        Die Verwaltung wird beauftragt und billigt die Teilnahme an der Förderung nach „Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur - Projektaufruf 2023“.

Diskussionsverlauf

Christine Fröhlich erklärt zu ihrem Antrag, Anlass dafür sei die Berichterstattung gewesen. Dieses Becken sei für Kinder, die Schwimmen lernen wollen. Vielmehr sollte aber ein großes Schwimmbad gebaut werden, um auch anderen Gruppierung das Schwimmen zu ermöglichen. Es sollte eine Sportstätte werden. Viele Gemeinden möchten das. Außerdem könne sich der Landkreis nicht einfach herausstehlen. Er sei Sachaufwandsträger für die Realschule und das Gymnasium. Außerdem sollte die Bevölkerung nicht vergessen werden. 

Christine Fröhlich forderte deshalb, die Stadt solle die Planungen für ein Lehrschwimmbecken einstellen. Stattdessen solle geprüft werden, ob nicht doch ein Sportbad in Füssen realisiert werden kann. Mit 25 Meter langem Becken und damit einem Nutzen auch für Sportvereine.

Mit diesem Vorstoß erntete sie ungläubiges Staunen. „Wir können uns doch wahrscheinlich nicht mal das kleine Becken leisten“, sagte Bürgermeister Maximilian Eichstetter. Und auch Hauptamtsleiter Peter Hartl gab sich verwundert: „Ich bin einigermaßen erstaunt, dass ausgerechnet von einer Fraktion, von der die Haushaltskonsolidierung beantragt und gefordert wurde, jetzt so etwas allen Ernstes gefordert wird.“

Klar ist – die Stadt wird weder ein Lehrschwimmbecken noch ein Sportbad allein realisieren können. Deshalb bittet sie jetzt die Umlandgemeinden über den Zweckverband Allgäuer Land um Unterstützung. Wie Bürgermeister Maximilian Eichstetter verdeutlicht, hätten Pfronten, Rückholz, Seeg und Nesselwang bereits abgewunken. Aber man könnte es immerhin auf sechs Schultern verteilen. Sein Plan: Sowohl die Baukosten – nach Abzug der Fördermittel wohl 5 Millionen Euro – als auch die Beträge für den Unterhalt aufteilen. Als Grundlage dient die Zahl der Schüler. 60 Klassen von Grund- und Mittelschule kämen insgesamt in Frage. Der Landkreis hatte bereits vorab signalisiert, keine Unterstützung leisten zu wollen. In der nächsten Sitzung des Zweckverbands am Mittwoch will Eichstetter mit seinen Bürgermeister-Kollegen nun weiter über das Thema beraten.

Für Anna-Verena Jahn sei es fatal, wenn dieses Becken nicht weiter verfolgt werde. Sie habe für ihr Kind ein Jahr lang gesucht, um einen Platz bei einem Schwimmkurs zu bekommen.

Christine Fröhlich ist ebenfalls für Schwimmunterricht. Es gebe einen riesigen Bedarf. Wichtig sei nur, was eine große Lösung evtl. mit mehr Zahlern kosten würde. Sie bittet ein Meinungsbild einzuholen, welche Lösung angestrebt wird. 
 

Beschluss 1

1.        Der Stadtrat begrüßt die Überlegungen des ZVAL eines gemeinsamen Lehrschwimmbeckens in dem Grundschulareal Füssen. Der Erste Bürgermeister wird beauftragt die Kosten und die möglichen Fördersätze im Detail zu eruieren.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 6

Beschluss 2

2.        Die Fortführung des Projekts und die Beschlusslage des Zweckverband Allgäuer Land ist im Stadtrat vorzustellen. 

3.        Die Verwaltung wird beauftragt und billigt die Teilnahme an der Förderung nach „Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur - Projektaufruf 2023“.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 6

Dokumente
Download 230825 Antrag FWF Schwimmbad.pdf
Download 230924 Fördermöglichkeiten Schwimmbad.pdf
Download 230924 Schwimmtraining Verein Ist Soll.pdf
Download 230924 Schwimmunterricht an Schule Ist.pdf
Download 230924 Schwimmunterricht KiTa KiGa.pdf
Download BY_Lehrschwimmbecke.pdf
Download nö TOP 4 Bedarfsmatrix Lehrschwimmbecken.pdf

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6. Nationales Kulturdenkmal "Ehemalige Klosteranlage St. Mang" in Füssen; Beschluss über Finanzierung der denkmalschutzfachlichen Voruntersuchungen im Jahr 2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 26.09.2023 ö beschliessend 6

Sachverhalt

Der Stadtrat sowie Haupt-, Finanz-, Sozial- und Kulturausschuss (HFSK) beschäftigten sich in der Vergangenheit bereits mehrfach mit den denkmalschutzfachlichen Voruntersuchungen der ehemaligen Klosteranlage St. Mang. 

Zuletzt beauftragte der HFSK in seiner Sitzung vom 18.04.2023 die Verwaltung, die für die denkmalschutzfachlichen Voruntersuchungen notwendigen Zuwendungsanträge zu stellen und nach Bewilligung der Zuwendungen die Ausschreibungen für die einzelnen Gewerke so vorzubereiten, dass diese im kommenden Jahr und im Jahr 2025 durchgeführt werden.

Der Antrag auf Förderung aus Städtebaufördermitteln und aus Mitteln der Denkmalpflege wurde bei den zuständigen Behörden gestellt. Im Antrag selbst wird auch immer eine haushaltsrechtliche Stellungnahme, mit Zustimmung zur Leistung des Eigenanteils der Stadt Füssen eingefordert.

Im Förderantrag wird unter Voraussetzung einer höchstmöglichen Förderung von einem Eigenanteil der Stadt Füssen i. H. v. ca. 141.000 EUR ausgegangen. 

Im Rahmen der Diskussionen zum Haushalt 2023 sowie den Finanzplanungsjahren 2024 ff wurden Mittel für dieses Projekt nicht vorgesehen. Hier erscheint das Projekt lediglich bei Maßnahmen für spätere Jahre (ab 2027). Das Landratsamt sieht aus diesem Grund korrekterweise die Finanzierung für nicht gesichert an, da die Eigenmittel nicht in der Finanzplanung der Stadt Füssen enthalten sind.

Auch im Rahmen der Stabilisierungshilfe war die Anforderung des Finanzministeriums das Volumen des Investitionsprogramms sowie die Eigenanteile zu verringern. Um deshalb die Finanzierung der Voruntersuchung als gesichert ansehen zu können muss der Stadtrat einen Beschluss darüber fassen, dass von Projekten, die sich bislang im Finanzplan 2024-2026 befinden, zugunsten der Maßnahme am ehemaligen Kloster St. Mang, Abstand genommen wird und sich die Eigenfinanzierungsanteile der Stadt Füssen im Finanzplan damit neutral halten. Diese Maßnahme ist dann auch nochmals separat in der Fortschreibung des Haushaltskonsolidierungskonzepts darzustellen. Mit einer Verpflichtung im Rahmen eines Stadtratsbeschlusses könnte die Bearbeitung des Fördermittelantrags bei den Genehmigungsbehörden weiterbearbeitet werden.

Welches Projekt in dieser Größenordnung nun gestrichen werden soll obliegt dem Stadtrat. Der Sitzungsladung wird hierzu das im Rahmen der Haushaltssatzung beschlossene Investitionsprogramm beigefügt.

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat der Stadt Füssen beschließt zur Finanzierung des Eigenanteils der denkmalschutzfachlichen Voruntersuchung des nationalen Kulturdenkmals „Ehemalige Klosteranlage St. Mang“ vom bisher in der Finanzplanung vorgesehenen Projekt Spielplatzkonzept im Finanzplanungsjahr 2024 in Höhe von 150.000 EUR Abstand zu nehmen. Die Verwaltung wird beauftragt dies im Rahmen der Haushaltsplanung 2024 zu berücksichtigen. 

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Füssen beschließt zur Finanzierung des Eigenanteils der denkmalschutzfachlichen Voruntersuchung des nationalen Kulturdenkmals „Ehemalige Klosteranlage St. Mang“ vom bisher in der Finanzplanung vorgesehenen Projekt Spielplatzkonzept im Finanzplanungsjahr 2024 in Höhe von 150.000 EUR Abstand zu nehmen. Die Verwaltung wird beauftragt dies im Rahmen der Haushaltsplanung 2024 zu berücksichtigen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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7. Zentraler Omnibusbahnhof in Füssen (ZOB)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 26.09.2023 ö beschliessend 7
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7.1. Schaffung von Fahrradabstellmöglichkeiten im Bereich des ZOB's

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 26.09.2023 ö beschliessend 7.1

Sachverhalt

Im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative wurden von verschiedenen Fördergebern bundes- und landesweite Förderprogramme aufgelegt. Für die Stadt Füssen überfällig erscheinen Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Mobilität. Ein Baustein dazu betrifft die Verknüpfungsmöglichkeit umweltfreundlicher Fortbewegungsarten. 

Konkret wurde durch die Deutsche Bahn ein Fehlen von Radabstelleinrichtungen am Bahnhof Füssen festgestellt. Derzeit befindet sich östlich der WC-Anlage eine Abstellmöglichkeit für 20 Fahrräder. Der tatsächliche Bedarf ist weitaus höher, was durch das wilde Abstellen von Rädern um den Bahnhofbereich sichtbar wird. Die DB prognostiziert mittelfristig einen Bedarf von ca. 188 Rad-Stellplätzen.

Die Stadt Füssen hat sich für das Förderprojekt der Bahn Bike+Ride-Offensive beworben. Zusammen mit der Deutschen Bahn wurden in einem ersten Schritt mögliche Abstellflächen in einem Umkreis von bis zu ca. 100 m um den Bahnhof ermittelt und auf Tauglichkeit untersucht. Einbezogen waren städtische wie auch private Flächen.  Übrig geblieben sind dabei nur zwei Flächen: 

A) nordöstlich des Bahnhofs auf dem Grundstück des Finanzamts auf Fl.Nr. 586/4
B) westlich der Bahnhofs-WC-Anlagen

Auf diesen Flächen könnten gesamt bis zu 236 neue Radparker in offenen Reihen- bzw. überdachten Doppelstockanlagen geschaffen werden. 


Abb 1. Geeignete Fläche A: Südlich Finanzamt                             Abb 2. Flächen BC: Westlich Bahnhofs-WC                                                
Geeignete Projektflächen:

Die Fläche A südlich des Finanzamtes stand für die Nutzung von überdachten Radabstellanlagen schon einmal im Zuge der konzeptionellen Betrachtung des W43 mitsamt umliegender Straßenbereiche auf dem Prüfstand. Die Projektierung war jedoch aufgrund des hohen Aufwands und absehbaren Konflikten mit dem Denkmalschutz nicht weiterverfolgt worden. 

Fürs neue Projekt Bike&Ride Offensive empfiehlt der Fördergeber, außer dem ZOB-Bereich ebenfalls eine Fläche nördlich des Bahnhofs für die Radfahrer vorzusehen. Fahrgäste des ÖPNV könnten somit einfach und zeitsparend von allen Seiten an geeignete Fahrradabstellflächen gelangen. Unterscheiden würden sich die Anlagen jedoch nach den Vorplanungen im Komfort. Im Nordosten am Finanzamt können sich die Projektbeteiligten aufgrund der Nähe des denkmalgeschützten Finanzamtes nur unüberdachte Reihen-Abstellanlagen, im Bereich Südwest benachbart zur WC-Anlage dagegen überdachte Doppelstockanlagen und Sammelschließanlagen vorstellen.


Die Abstellfläche A müsste höhengleich zum Bürgersteig Am Ziegelstadel und Rupprechtstraße ausgebildet werden. Dazu wäre die Bestandsmauer mit Zaun, die das etwas überhöhte Grundstück des Finanzamts dort einfasst, zu verändern und um die Abstellfläche herumzuführen. 

Die Wahrung des Ortsbildes und der Schmucken Finanzamt-Fassade könnte sichergestellt werden durch:

  • im Vergleich zum Finanzamt-Grundstück vertieft liegende Fahrradabstellflächen
  • Verzicht auf aufgehende Bauteile wie Überdachungen oder Doppelstockanlagen
  • Möglichkeiten zur räumlichen Trennung durch niedrige Heckenelemente auf den Mauern, falls vom Denkmalschutz gewünscht

Es wäre vorgesehen, auf eine Nutzung für Fahrräder auf der kompletten Fläche zu verzichten, sondern die Räder konzentriert auf Längen von bis zu 6 m parallel zur Fassade unterzubringen. Auf diese Weise könnten dort 116 Plätze in fünf doppelseitigen Parkanlagen entstehen. 

Die resultierende Aufweitung des öffentlichen Raumes dort würde sich positiv auf die Wahrnehmung und Fortbewegung auswirken. Eine positive Vorab-Stellungnahme des Finanzamts zur Überlassung der dargestellten Fläche liegt vor.



An den Flächen B, C direkt westlich und in Fortführung der WC-Anlagen sind höherwertigere Abstellmöglichkeiten vorgesehen. Es sollen überdachte Doppelstockanlagen entstehen (Fläche C); zwei der fünf Überdachungen sind zusätzlich mit Seitenwänden als Sammelschließanlage (Fläche B) geplant. Somit ist dort bei Bedarf eine Schutzmöglichkeit und Diebstahlssicherung gewährleistet. Die standardmäßig verfügbaren Bauelemente erlauben nur eine Anordnung in Reihe. Die Radanlagen konkurrieren so nur geringfügig mit dem Ertüchtigungskonzept ZOB des Planungsbüros Klinger. Die Busnutzung ist nicht eingeschränkt; die DB als Fördergeber schreibt als Auflage eine Sicherung / Ausbildung einer Abgrenzung für den Fuß-/Rad-Verkehrs an dieser Stelle vor. An dieser Stelle kann insgesamt zusätzlicher komfortabler Abstellraum für 120 Räder auf zwei Ebenen entstehen.
Die Ertüchtigung dieser Fläche BC erscheint weniger aufwändig. Die Fläche ist relativ eben. Durch die rückwärtigen Bahnanlagen ist genug Flächenpuffer zum evtl. Höhenausgleich gegeben.

 
Die Radabstellanlagen im Einzelnen (Bildquellen 3 bis 7: DB Station&Service AG / Bike+Ride):

Fläche A

Für Fläche A wären beidseitige Reihenbügelanlagen vorgesehen.
Die Abmessungen der Bügel betragen ca. 0,77m (B) x ca. 6,0m (L).
Das Material ist in der Regel feuerverzinkt, der Radabstand beträgt ca. 50 cm. Die Fixierung auf der Aufstellfläche erfolgt durch Aufschrauben.



Fläche B

Das ist die Anlage gleich im Anschluss an die WC-Anlage. Dort könnten zwei Sammelschließanlagen erstellt werden. Die Stromanbindung für die Elektronik des Automaten könnte von dort auf kurzem Weg erfolgen. 
Die Schiebetüren lassen sich mit einer App, RFID-Karte oder PIN-Code öffnen. Dies verhindert unerwünschten Zutritt und bietet maximalen Diebstahlschutz.
Die Außen-Abmessung der Metall-Box mit Lochblech-Seitenteilen beträgt ca. 7,50 (L) x 2,65m (B). Die lichte Höhe beträgt ca. 2,80m.




Fläche C

Das betrifft die überdachten, einseitigen Doppelstockanlagen. 
Die Abmessung eines Elementes entspricht mit 7,5m x 2,65m der der Sammelschließanlagen. 24 Räder finden auf zwei Ebenen Platz.




Kosten

Die DB hat die Kosten für die Radanlagen-Ausstattung ermittelt. 
Diese betragen auf Grundlage der oben genannten Anzahl und Ausführung 

- für Fläche A:
       beidseitige Reihenbügelanlagen:                          ca. 14.000€ brutto

- für Fläche BC: 
       Sammelschließanlage und Überdachungen:        ca. 188.000 € brutto 
       einseitige Doppelstockanlagen:                         ca.   56.000 € brutto
                                               Summe        ca. 244.000€ brutto zzgl. Preiserhöh.

Die Kosten zum Herrichten des Geländes, der Herstellung der Betonfundamente, Dachentwässerung, Mauerbau, Trag- und Deckschichten sind noch nicht berechnet. 

Die Stadtverwaltung wird erst einen Planer einschalten, wenn die Flächenprüfung durch die DB positiv abgeschlossen wurde und auch ein Beschluss des Stadtrats zum Umfang der Radabstellflächen getroffen wurde.


Förderung

Zur Förderung der Radabstellanlagen können folgende Förderprogramme herangezogen werden:

- Bike&Ride Offensive 
- Vollzug des BayGVFG und RZÖPNV


Bike&Ride Offensive

Bestandteile der Förderung sind 
       - Anschaffung und Montage von Fahrradabstellanlagen 
- Flächenherrichtung für Fahrradabstellanlagen (Beräumung, Herrichten, Tiefbau, Pflaster,…)
- zusätzliche förderfähige Maßnahmen (Überdachung, Beleuchtung, …)

Nicht zuwendungsfähig sind z.B. Grundstückskosten, Planungsleistungen, Baunebenkosten, Finanzierungskosten.

Die Förderquote beträgt 70% der zuwendungsfähigen Kosten, bei finanzschwachen Kommunen 85%.

Der Eigenanteil für antragsberechtigte Kommunen muss mindestens 15%, bei Finanzschwachen Kommunen mindestens 10% des Gesamtvolumens für zuwendungsfähige Ausgaben betragen.
Die Kumulierung mit Drittmitteln, Zuschussförderungen und Förderkrediten anderer Fördermittelgeber ist möglich, ausgenommen sind weitere Förderprogramme des Bundes. 


Zusätzliche Förderung nach BayGVFG

Eine zur Bike&Ride Offensive kumulierbare Förderung besteht durch das Bayerische Gemeindeverkehrsfinanzierungs-Gesetz. 5% können aus diesem Programm aufgrund des Mindesteigenanteils der Gemeinde noch in Anspruch genommen werden. In diesem Programm sind feste, maximal zuwendungsfähige Kosten abhängig von der Ausstattung festgelegt.
 
Hier die aktuell gültige Festsetzung:



Mit den Förderbestimmungen sollte es realistisch sein, dass nur der verpflichtende Eigenanteil von 10% als Baukostenanteil von der Stadt zu tragen ist. Zusätzlich wären die Planungskosten für das Herrichten der Flächen allein von der Stadt zu tragen. Verlässliche, genaue Angaben zu den Planungskosten sind derzeit aufgrund der fehlenden Grundlagen nicht möglich. 

Beschlussvorschlag

Dr. Christoph  Böhm stellt den Antrag zur Geschäftsordnung,    über beide Fahrradständer gesondert abzustimmen. 

Dem Antrag stimmt der Stadtrat zu.

Der Stadtrat der Stadt Füssen nimmt den vorgestellten Flächen- und Ausstattungsumfang für Radabstellanlagen am Bahnhof zur Kenntnis und beschließt, dass vorbehaltlich des Ergebnisses der Flächenprüfungen durch die Deutsche Bahn / Bike&Ride Offensive entsprechende Pläne für folgende Flächen ausgearbeitet werden sollen: 

die Fläche A am Finanzamt,  

die Flächen B und C westlich der WC-Anlage Bahnhof

Dazu sind gemäß den vergaberechtlichen Vorgaben Planungsangebot(e) einzuholen und der Auftrag in Stufen zu vergeben. 

Weiter beschließt der Stadtrat, dass ein Förderantrag im Rahmen des Programms Bike&Ride Offensive sowie eines Landesprogramms zur kumulierten Förderung beantragt werden soll. 

Diskussionsverlauf

Dr. Christoph Böhm stellt den Antrag zur Geschäftsordnung, über beide Fahrradständer nicht im Paket, sondern gesondert abzustimmen. 

Beschluss 1

Der Stadtrat stimmt dem Antrag von Dr. Christoph Böhm, über die beiden Standorte nicht im Paket, sondern einzeln abzustimmen, zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 4

Beschluss 2

Der Stadtrat der Stadt Füssen nimmt den vorgestellten Flächen- und Ausstattungsumfang für Radabstellanlagen am Bahnhof zur Kenntnis und beschließt, dass vorbehaltlich des Ergebnisses der Flächenprüfungen durch die Deutsche Bahn / Bike&Ride- Offensive entsprechende Pläne für die Fläche A (am Finanzamt) ausgearbeitet werden sollen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 4

Beschluss 3

Gleichzeitig beschließt der Stadtrat, dass vorbehaltlich des Ergebnisses der Flächenprüfungen durch die Deutsche Bahn / Bike&Ride Offensive entsprechende Pläne auch für die Flächen B und C westlich der WC-Anlage Bahnhof ausgearbeitet werden sollen. 

Dazu sind gemäß den vergaberechtlichen Vorgaben Planungsangebot(e) einzuholen und der Auftrag in Stufen zu vergeben. 

Weiter beschließt der Stadtrat, dass ein Förderantrag im Rahmen des Programms Bike&Ride Offensive sowie eines Landesprogramms zur kumulierten Förderung beantragt werden soll. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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8. Errichtung eines Kindergartens in Weißensee Durchführung eines VgV-Verfahrens - weiteres Vorgehen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 26.09.2023 ö beschliessend 8

Sachverhalt

Der Stadtrat hat am 25.7.2023 die Planungsfreigabe für den Neubau eines Kindergartens in Weißensee erteilt und die Verwaltung ermächtigt, die notwendigen Architekten- und Ingenieurleistungen auszuschreiben. Die Grundlage für die Beschreibung der Planeraufgabe war die erarbeitete Machbarkeitsstudie und die priorisierte Standortentscheidung an der bestehenden Turn- und Sporthalle in Weißensee.

Bedingt durch die Streichung des § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV zum 23.08.2023 (mit Wirkung vom 24.08.2023) und der zugrundeliegenden Gesetzesbegründung müssen bei der Ermittlung des relevanten Auftragsvolumens alle Werte der Planungsleistungen zusammengerechnet werden. Somit sind fortan die Auftragswerte aller HOAI-Leistungsbilder und sonstiger Planungs- und Ingenieurleistungen eines Bauvorhabens zu addieren. Das Privileg der getrennten Auftragswertberechnung gemäß § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV entfällt.

Dementsprechend ist für den Neubau des Kindergartens bei der Auftragswertschätzung der voraussichtliche Gesamtwert aller vorgesehenen Planungsleistungen, etwa der Objektplanung, der Tragwerksplanung, der Technischen Gebäudeausrüstung oder von Sonderfachleuten, ohne Umsatzsteuer zugrunde zu legen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 VgV).

Da der aktuelle Schwellenwert (215.000 €/netto) zur Anwendung der Bestimmungen der Vergabeverordnung – VgV - i.V.m. dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen – GWB für öffentliche Auftraggeber überschritten wird (§ 1 Abs. 1 VgV), bedarf es eines VgV-Verfahrens (§ 74 ff VgV) zur Planerauswahl für den Kindergartenneubau in Weißensee.

Für die Vergabe von Planungsleistungen oberhalb der EU-Wertgrenze gibt es theoretisch verschiedene Verfahren. Aus Sicht der Verwaltung ist für die Vergabe der notwendigen Planungsleistung ein in zweistufiges VgV-Verfahren in Form eines Verhandlungsverfahrens mit vorgelagertem öffentlichen Teilnehmerwettbewerb geeignet zu betrachten.

Neben den Architektenleistungen sind auch VgV-Verfahren für die größeren Fachplanungen mit der technischen Gebäudeausrüstung (Heizung, Lüftung, Sanitär) und die Elektroplanung durchzuführen. Diese Verfahren sollen möglichst parallel zum Verfahren für die Architektenleistungen erfolgen, um nach Beendigung des Verfahrens für die Architektenleistungen das Planungsteam komplett zu haben und mit der Planung interdisziplinär beginnen zu können.

Planungskosten
Der überschlägige Kostenrahmen für die Planungs- und Beratungsleistungen bei grob geschätzten Baukosten von brutto 2,4 Mio. stellt sich wie folgt dar:

Planungsleistungen
LPH 1-9 (netto)


Architekt
160.000 €
TGA/HLS
75.000 €
TGA/Elektro
55.000 €
Tragwerk
40.000 €
Bauphysik
12.000 €
Brandschutz
10.000 €
Freianlagen
40.000 €
Vermessung
4.000 €
Geotechnik
6.000 €

Gesamtsumme (netto) rd. 
400.000 €

Sollte die Anwendung des sog. 20-Prozent-Kontigents gemäß § 3 Abs. 9 VgV erfolgen, können einzelne Dienstleistungslose nach den verbindlichen Vergabegrundsätzen nach § 31 KommHV-Kameralistik im Rahmen einer freihändigen Vergabe vergeben werden, wenn der geschätzte Nettowert des jeweiligen Loses unter EUR 80.000 liegt und die Summe der Nettowerte dieser Lose 20 Prozent des Gesamtauftragswerts nicht übersteigt.

Zeitlicher Ablauf
Ausgehend einer positiven Beschlussfassung in der Stadtratssitzung am 26.09.2023 wäre mit einer Durchführung und einem Abschluss des VgV-Verfahrens wie folgt zu rechnen:

VgV- Teilnahmewettbewerb
Bekanntmachung Teilnahmewettbewerb
Oktober 2023
Entscheidung über die Teilnahme - Verbindliche Zusagen 
November 2023


VgV-Verhandlungsverfahren
Aufforderung Angebotsabgabe
November 2023
Verhandlungsgespräche
Januar 2024


Vergabeentscheidung im Stadtrat
Februar 2024
 
Weitere Vorgehensweise VGV
Nach der Beschlussfassung wird in Zusammenarbeit mit einem externen Dienstleister die Vorbereitung und Durchführung des VgV-Verfahrens (Verhandlungsverfahren) eingeleitet. Ausgehend einer positiven Beschlussfassung wäre mit einem Abschluss des VgV-Verfahrens frühestens Mitte Februar zu rechnen. Nach der Genehmigung der Beauftragung der Objektplaner wird voraussichtlich Mitte Februar 2024 unverzüglich mit der Planung begonnen.

Im weiteren Planungsprozess wird u.a. die Umsetzung von verschiedenen Bauweisen geprüft, um 
eine Kostenreduzierung und –optimierung zu erreichen. Die erforderlichen weiteren Planungsleistungen (Freianlagen, Brandschutz, SiGeKo usw.) werden bei Notwendigkeit ggfls. unter Durchführung weiterer VgV-Verfahren ausgewählt bzw. qualifizierte Büros im Rahmen einer freihändigen Vergabe innerhalb des 80:20 Kontingents gefunden und dem Gremium zur Kenntnisnahme vorgelegt.

Vorbereitenden Untersuchungen im Bereich der Sport- und Turnhalle

Um am geplanten Standort „Sport- und Turnhalle Wörth 3“ für den Neubau des Kindergartens zu verhindern, dass es aufgrund unbekannter zukünftiger Tatsachen bereits in den frühen Planungsüberlegungen zu unerwarteten Kostensteigerungen kommt, wurden in der Zwischenzeit weitere Informationen eingeholt und geprüft. Im Rahmen der vorbereitenden Untersuchung kam es zu folgender Feststellung:

Baugrunduntersuchung;
Im Vorfeld konnten schon erste Erkenntnisse zum Baugrund identifiziert werden. Aufgrund von ersten Sondierungsuntersuchungen ist unter der Fundamentplatte nach Abschub des Oberbodens mit einem Bodenaustausch in einer Stärke von ca. 2 -3 m zu rechnen. Die schlechte Bodenbeschaffenheit wirkt sich aber auch auf die Kosten für die Gründung aus, bei einem Gebäude ohne Keller bewegt sich der Preis für den Bodenaustausch etwa zwischen 20.000 bis 30.000 Euro.
Bei einer vermuteten Pfahlgründung aufgrund des schlecht tragfähigem Untergrundes aus Erkenntnissen von naheliegenden Untersuchungen, ist mit Kosten von 40.000 bis 50.000 Euro zu rechnen. Diese Gründungsvariante kann derzeit noch nicht zu 100% ausgeschlossen werden, da noch kein verbindliches Bodengutachten vorliegt!

Mitnutzung der Turnhalle

Nach Rücksprache mit der Arbeitsgruppenleiter für Kindertagesbetreuung vom LRA-OAL ist die Mitnutzung der Turnhalle unter folgenden Bedingungen möglich;

  • Es muss ein direkter und barrierefreier Zugang vom zukünftigen Kindergarten in die Turnhalle ausgebildet sein, d.h. die Kinder müssen trocken und warm ohne sich anziehen zu müssen in die Turnhalle gelangen können. Dies ist eine verbindliche Vorgabe der Regierung von Schwaben, ansonsten kann keine Förderung für den Neubau in Aussicht gestellt werden! 

  • Die Turnhalle muss vormittags nur dem Kindergarten zur Verfügung stehen. D.h. es ist keine anderweitige Nutzung möglich! 

Die Grobkostenschätzung für den erforderlichen Zwischenbau liegt bei etwa 50.000 – 60.000 €.

Heizung
Anschluss an die bestehende Heizungsanlage der Turnhalle:
Wird wie geplant, die bestehende Heizung in der Turnhalle durch eine monovalente Gasheizung ausgetauscht, kann zwar die benötigte Wärmeenergie für Heizung und ggfls. Warmwasser technisch zur Verfügung gestellt werden, jedoch ist aufgrund des aktuellen Gesetzesentwurfs absehbar, dass es zum Verbot von Gasheizungen kommt und die Mitnutzung der Heizanlage nicht mehr möglich erscheint.
Unabhängig vom ökologischen als auch ökonomischen Aspekt – Stichwort: Klimaneutralität im Gebäudesektor, CO 2 Bepreisung usw., ist es fraglich, ob der Deckungsanteil von 65 % durch andere erneuerbare Anlagen, bspw. durch eine PV-Anlage, biogenes Flüssiggas etc, am Standort Wörth 3 erreicht werden kann.

Somit kann aller Voraussicht nach die Heizungsanlage der Turnhalle als Energieträger für den geplanten Kindergarten nicht mitgenutzt werden. Für einen eigenständigen regenerativen Energieträger und einen größeren Technikraum sind somit Investitionskosten von etwa 30.000 – 40.000 € zu veranschlagen. 

Stilllegung eines Erdtanks
Durch die Umstellung auf ein anderes Heizmedium in der Turnhalle muss der unterirdische Heizöltank ausgegraben werden, eine Verfüllung und in der Erde belassen oder die Nutzung als Regenwasserspeicher o. ä. ist nicht möglich! Die Kosten für eine fachgerechte Öltankentsorgung hängen u. a. von verschiedenen Faktoren ab, derzeit wird „nur“ für die Ausgrabung des ca. 16.000l Erdtanks und für die Verfüllung des entstandenen Erdloches mit Kosten von ca. 5.000 € gerechnet (ohne Abpumpen des Restöls, Innenreinigung, Entsorgung usw.).

Des Weiteren ist zu bemerken, sollte der Kindergarten an der südlich an der Turnhalle entstehen, ist eine weitere Zuwegung für die Flüssiggas-Befüllung zu schaffen. Kostenschätzung ca. 5.000 €.

Derzeit liegt die Zuständigkeit für den Heizungstausch inkl. Stilllegung des Erdtanks usw. beim FB 14/Gebaeudemanagement. Eine Ausgrabung des Tanks und neue Zuwegung zum Flüssiggastank ist nach Rücksprache mit dem FB 14 nicht geplant. 

Baurecht
Der geplante Standort für den Neubau des Kindergartens liegt im Außenbereich und ist im Flächennutzungsplan mit der Zweckbestimmung Grünland „Sportanlage“ dargestellt. 
Eine Bebauung mit dem geplanten Gebäude ist derzeit planungsrechtlich nicht zulässig.

Auszug aus der Stellungnahme des LRA-OAL vom 10.07.2023
„Das geplante Vorhaben widerspricht den Darstellungen des Bauleitplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Des Weiteren ist durch den Neubau einer Kindertagesstätte auf dem gegenständlichen Grundstück auch die Verfestigung bzw. Erweiterung einer Splittersiedlung (Vorgang der Zersiedelung) entsprechend § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB zu befürchten. Die geplante Bebauung ist demnach bauplanungsrechtlich unzulässig, eine Baugenehmigung kann hier nicht erteilt werden.“

Für die Herstellung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens ist daher die Aufstellung eines Bebauungsplanes und die Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich. 

Problem ist hierbei das landesplanerische Anbindegebot, nach welchem neue Baugebiete nur im räumlichen Anschluss an vorhandene Siedlungsstrukturen möglich sind. Beim Bestand an Gebäuden und Nutzungen handelt es sich um keine dahingehend ausreichend gefestigte Siedlungsstruktur. Andererseits soll auch kein größeres Baugebiet ausgewiesen werden, sondern lediglich die Baumöglichkeit für ein zusätzliches Gebäude. 

Mit der Einleitung des Verfahrens muss im Rahmen der förmlichen Behördenbeteiligung eine baldmögliche Klärung erfolgen, ob der Standort planungsrechtlich entwickelbar ist, auch wenn die dahingehend erste Einschätzung durch die Bauaufsichtsbehörde negativ war. 

Für das entsprechende Parallelverfahren der Bauleitplanung ist nach dem Ergebnis einer ersten Anfrage mit Kosten von rd. 36.000 € zu rechnen. Bei der Planung werden die vorhandenen Sportanlagen mit einzubeziehen sein. 

Geltungsbereichsvorschlag:



Aufgrund der genannten Tatsachen wird der Stadtrat gebeten, die beschlossene Standort-Priorisierung für den Neubau des Kindergartens in Weißensee zu bestätigen.

Prio 1;                „Sport- und Turnhalle Wörth 3“
Prio 2;                „Oberkirch 4 - Pitzfeld Ost“

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat nimmt die vorgenommenen Untersuchungen zur Standortbewertung im Bereich der Sport- und Turnhalle zur Kenntnis und bestätigt die in der Sitzungsvorlage genannte Priorisierung.

Die konkrete Planung für einen neuen Kindergarten in Weißensee soll am Standort „Sport- und Turnhalle Wörth 3“ eingeleitet werden. Dazu wird ein Bebauungsplan aufgestellt und die Änderung des Flächennutzungsplans für diesen Standort eingeleitet (Geltungsbereich siehe Sachverhalt). Die Verwaltung wird ermächtigt, Angebote einzuholen und die stufenweise Beauftragung bis zum Vorentwurf durchzuführen. 

Die Einleitung eines Vergabeverfahrens auf der Grundlage der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) zur Auswahl geeigneter Planungsbüros für die erforderlichen Architekten- und Fachplanungsleistungen gemäß HOAI – LPH 1-9 wird beschlossen.

Diskussionsverlauf

Dr. Christoph Böhm wirft ein, ein Kindergarten sollte nie in der Peripherie gebaut werden.

Beschluss

Der Stadtrat nimmt die vorgenommenen Untersuchungen zur Standortbewertung im Bereich der Sport- und Turnhalle zur Kenntnis und bestätigt die in der Sitzungsvorlage genannte Priorisierung.

Die konkrete Planung für einen neuen Kindergarten in Weißensee soll am Standort „Sport- und Turnhalle Wörth 3“ eingeleitet werden. Dazu wird ein Bebauungsplan aufgestellt und die Änderung des Flächennutzungsplans für diesen Standort eingeleitet (Geltungsbereich siehe Sachverhalt). Die Verwaltung wird ermächtigt, Angebote einzuholen und die stufenweise Beauftragung bis zum Vorentwurf durchzuführen. 

Die Einleitung eines Vergabeverfahrens auf der Grundlage der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) zur Auswahl geeigneter Planungsbüros für die erforderlichen Architekten- und Fachplanungsleistungen gemäß HOAI – LPH 1-9 wird beschlossen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 2

Abstimmungsbemerkung
Peter Hartung und Thomas Meiler haben wegen kurzer Abwesenheit an Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.

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9. Entsendung eines Vertreters der Stadt Füssen in den Beirat der Tegelbergbahn GmbH & Co. KG

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 26.09.2023 ö beschliessend 9

Sachverhalt

In der Sitzung am 3. Juli 2023 hat der Stadtrat als Vertretungsorgan der Alleingesellschafterin der Füssener Kurbetriebe GmbH den Ersten Bürgermeister beauftragt, den Geschäftsführer der Füssener Kurbetriebe GmbH anzuweisen, in der Gesellschafterversammlung der Tegelbergbahn am 25. Juli 2023 dem neuen Gesellschaftsvertrag zuzustimmen.

Die Gesellschafterversammlung der Tegelbergbahn hat daraufhin am 25. Juli 2023 den Gesellschaftsvertrag der Tegelbergbahn GmbH & Co. KG verabschiedet. Der Vertrag tritt am 1. September 2023 in Kraft.

Im Gesellschaftsvertrag ist in § 7 Beirat unter anderem festgelegt:

(2) Der Beirat besteht aus 12 Mitgliedern:

  1. Jeder kommunale Gesellschafter entsendet je ein Beiratsmitglied. Soweit es sich bei den Entsandten um Vertreter der Kommunen handelt, unterliegen solche Entsandte den Wei-sungen im Rahmen der jeweiligen kommunalrechtlichen Verfassung. Sinkt die Anzahl der kommunalen Gesellschafter unter drei, entsendet jeder verbleibende kommunale Gesell-schafter je ein Beiratsmitglied und der oder die verbleibenden kommunalen Gesellschafter entsenden gemeinsam sodann so viele weitere Beiratsmitglieder bis drei Beiratsmitglieder von den kommunalen Gesellschaftern entsandt sind.

Aufgrund dieser Regelung muss der Stadtrat eine Person bestimmen, die von der Stadt Füssen in den Beirat der Tegelbergbahn GmbH & Co. KG entsandt wird. 

Als Beiratsmitglied vorgeschlagen wird der Erste Bürgermeister Maximilian Eichstetter.

Die Tegelbergbahn GmbH & Co. KG hat für Oktober 2023 eine konstituierende Beiratssitzung geplant, in der aus dem Kreis der privaten Gesellschafter der Beiratsvorsitzende gewählt und aus dem Kreis der kommunalen Gesellschafter der stellvertretende Beiratsvorsitzende benannt werden sollen.

Beschlussvorschlag

In den Beirat der Tegelbergbahn GmbH & Co. KG wird für die Stadt Füssen und die Füssener Kurbetriebe GmbH Erster Bürgermeister Maximilian Eichstetter entsandt. Den Vorsitz hatte Dritter Bürgermeister Bader.

Beschluss

In den Beirat der Tegelbergbahn GmbH & Co. KG wird für die Stadt Füssen und die Füssener Kurbetriebe GmbH Erster Bürgermeister Maximilian Eichstetter entsandt. Den Vorsitz hatte Dritter Bürgermeister Bader.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Barbara Henle hat wegen kurzer Abwesenheit an der Abstimmung nicht teilgenommen. Bürgermeister Eichstetter hat wegen persönlicher Beteiligung an der Abstimmung nicht teilgenommen.

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10. Änderung der Geschäftsordnung zur Besetzung bzw. Vertretung in den gebildeten Ausschüssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 26.09.2023 ö beschliessend 10

Sachverhalt

Mit beiliegendem Antrag vom 4. August 2023 stellt die Fraktion der Freien Wähler Füssen folgenden Antrag:

Änderung der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Füssen Abschnitt III. Punkt 1. § 6 Absatz (2) in folgenden Wortlaut:

Für die Mitglieder eines Ausschusses werden für den ihrer Verhinderung je Fraktion, Gruppe oder Ausschussgemeinschaft auf deren Vorschlag stellvertretende Mitglieder in einer bestimmten Reihenfolge namentlich bestellt. Die Anlage I zur Geschäftsordnung wird entsprechend geändert.

Begründung:
  1. Die vorgeschlagene Formulierung entspricht der Muster-Geschäftsordnung des Bayerischen Gemeindetages für Gemeinderäte in größeren Gemeinden Abschnitt III Punkt I. § 7 Absatz (2) Alternative (gleiche Stellvertreterreihenfolge).

  1. Für die Ausschüsse bedeutet dies: Für jeden Ausschuss die namentliche Nennung der Ausschussmitglieder und 1 Liste mit namentlich genannten Vertretern in der Reihenfolge 1../2./3./4. usw. (je nach Fraktionsstärke).

  1. Durch die neue Regelung wird die Spiegelbildlichkeit des Stärkeverhältnisses im Ausschuss gegenüber dem Stärkeverhältnis im Gemeinderat besser gewährleistet, da je nach Fraktionsgröße die entsprechende (namentlich in festgelegter Reihenfolge genannte) Anzahl an Stellvertretern angegeben werden kann und somit unbesetzte Sitze im Ausschuss wegen Verhinderung eines Ausschussmitgliedes unwahrscheinlicher werden.

Beschlussvorschlag

Dem Antrag der FW-Fraktion auf Änderung der Vertreterregelung in den Ausschüssen wird zugestimmt. Der Stadtrat der Stadt Füssen beschließt deshalb die beiliegende 3. Änderung der Geschäftsordnung für die Wahlperiode 2020 – 2026. Die beiliegende Änderung ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Beschluss

Dem Antrag der FW-Fraktion auf Änderung der Vertreterregelung in den Ausschüssen wird zugestimmt. Der Stadtrat der Stadt Füssen beschließt deshalb die beiliegende 3. Änderung der Geschäftsordnung für die Wahlperiode 2020 – 2026. Die beiliegende Änderung ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 6

Dokumente
Download 3. Änderung GeschO 2020-2026_Vertretung in Ausschüssen.pdf

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11. Bekanntgaben und Informationen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 26.09.2023 ö beschliessend 11

Sachverhalt

Bekanntgaben und Informationen lagen nicht vor.

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12. Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 25. Juli 2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 26.09.2023 ö beschliessend 12

Sachverhalt

Zur Genehmigung steht die Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Stadtrates vom 25. Juli 2023 an.

Beschlussvorschlag

Die Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Stadtrates vom 25. Juli 2023 wird genehmigt.

Beschluss

Die Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Stadtrates vom 25. Juli 2023 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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13. Anträge, Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 26.09.2023 ö beschliessend 13

Sachverhalt

Christoph Weisenbach möchte, dass auch die Besucher der Sitzungen wieder Getränke erhalten. 


Dr. Martin Metzger bemängelt, dass einige Stadträte mehrmals das gleiche zu einem Tagesordnungspunkt sagen. Er bittet dies künftig zu unterbinden. 

Andreas Eggensberger stellt fest, dass sich immer die gleichen Bürger bei der Bürgerfragestunde zu Wort melden. 

Andreas Eggensberger kritisiert, dass mit E-Rollern in der Fußgängerzone gefahren wird.


Dr. Christoph Böhm fragt, ob nicht der Bademeister im Obersee Schwimmunterricht geben könnte. 

Datenstand vom 17.11.2023 08:47 Uhr