Datum: 07.02.2023
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal des Rathauses Füssen
Gremium: Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 19:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:11 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bekanntgaben und Informationen zu Bau- und Verkehrsangelegenheiten
2 Erweiterung Sprungturmanlage am Obersee um einen 7,5 m Turm
3 Baugestaltungssatzung; Beratung und Beschlussfassung über den Entwurf zur Neufassung
4 Bauleitplanung
4.1 Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 8 - In der Bildsaul, vierte Änderung; Behandlung der Stellungnahmen, Satzungsbeschluss
4.2 Bebauungsplan N 19 -dritte Änderung (Bereich Wohnen im Park); Behandlung der Stellungnahmen, Satzungsbeschluss
5 Bauangelegenheiten
5.1 Im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelte bzw. auf dem Verwaltungsweg weitergeleitete Bauanträge
5.2 Bauanträge
5.2.1 Abbruch best. Dachstuhl, Ausbau Dachgeschoss zu einer Wohnung, Sägmüllerweg 1, Fl.Nr. 1518/3, Gemarkung Füssen
5.2.2 Nutzungsänderung Lagerräume OG zu 2 WE, Ausbau Dachgeschoss zu 1 WE, Abbruch und Wiederaufbau der bestehenden Werkstatt und Aufstockung mit 4 zusätzlichen WE, Kemptener Straße 26, Fl.Nr. 760/9, Gemarkung Füssen
5.2.3 Errichtung eines Bürocontainers, Abt-Hafner-Straße 4, Fl.Nr. 1429/1, Gemarkung Füssen
5.2.4 Nutzungsänderung des Ladens mit ehemaliger Werkstatt zu Café / Imbiss mit Verkaufsbereich, Lechhalde 2, 2 1/2, Fl.Nr. 246 und 247, Gemarkung Füssen
5.2.5 Einfamilienhaus mit Doppelgarage, Pilgerschrofenweg 14, Fl.Nr. 1655/3 und 1658, Gemarkung Füssen
5.2.6 Neubau Heizung (mit Lager und Trocknung) und Büro/Aufenthalt, Moosangerweg 38, Fl.Nr. 2310/2, Gemarkung Füssen
5.2.7 Nutzungsänderung von gewerblicher Nutzung (Ehemalige Praxis Dr. Brändle), in Arbeitnehmerwohnheim im 1.Stock, Augsburger Straße 7 1/2, Fl.Nr. 515, Gemarkung Füssen
6 Widmung Eigentümerweg Höhenstraße im Bereich der Fachklinik Enzensberg
7 Anträge, Anfragen zu Bau- und Verkehrsangelegenheiten

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1. Bekanntgaben und Informationen zu Bau- und Verkehrsangelegenheiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.02.2023 ö beschliessend 1

Sachverhalt

Vorsitzender Maximilian Eichstetter informiert darüber, dass der Tagesordnungspunkt Nummer 3.2 „Bebauungsplan Hopfen am See Nr. 5, vierte Änderung; Behandlung der Stellungnahmen, Satzungsbeschluss“, sowie der Tagesordnungspunkt Nummer 8. „Genehmigung der Niederschrift aus der öffentlichen Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsauausschusses vom 06.12.2022“ auf die nächste Sitzung verschoben werden. Er lässt das Gremium darüber abstimmen. 

Beschlussvorschlag

Mit der Vertagung der beiden Tagesordnungspunkte besteht Einverständnis.

Beschluss

Mit der Vertagung der beiden Tagesordnungspunkte besteht Einverständnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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2. Erweiterung Sprungturmanlage am Obersee um einen 7,5 m Turm

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.02.2023 ö beschliessend 2

Sachverhalt

Am Obersee soll über eine Spendenaktion die bestehende Sprungturmanlage um einen 7,5 m Turm erweitert werden. Im Umkreis von 100 km wäre das Freibad dann das einzige mit einer solchen Sprungturmhöhe.   Für die Umsetzung muss eine Bodenplatte errichtet werden.

Der geplante Sprungturm ist gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Nr. 10 Buchst. b) BayBO verfahrensfrei. 
Da das Grundstück innerhalb des Landschaftsschutzgebiets "Schutz von Landschaftsteilen im Bereich des Faulenbacher Tales, des Lechtales, des Schwanseetales und des Alpseegebietes im Landkreis Füssen" sowie innerhalb eines FFH-Gebiets und eines Vogelschutzgebiets liegt, ist aber die Untere Naturschutzbehörde zu beteiligen. 

Weiterhin sind bei der Sprungturmhöhe von 7,5 m Höhe die Wassertiefen mit mind. 4,5 m Tiefe, anzulegen. Empfohlen wird eine Tiefe von 5,00m. Die momentanen Wassertiefen belaufen sich zwischen 4,00 m und 4,80 m Tiefe. Das Becken wäre bei Umsetzung des Vorhabens dementsprechend auf die Tiefe von 5,00 m auszuheben. Für die Umsetzung liegt eine erste Planung einschließlich Angebot vor.



Sprungturmanlage                                        75.000,00 €        Angebot vom 02.02.2022
Fundamentarbeiten                                          5.800,00 €
Aushubarbeiten für Beckentiefe                          6.000,00 €
Sonstiges: Statik, ectl. Zuarbeiten Bauhof                  5.000,00 €


Kosten gesamt:                                        91.800,00 €        
Marcus Bleicher stellt stellt die Planung vor. Laut Bleichers Recherchen ist der bestehende Sprungturm bereits 65 Jahre alt. Die finanziellen Mittel für den Umbau wird er selbst über Spenden organisieren. 

Vorsitzender Maximilian Eichstetter betont, dass dies jetzt der Startschuss zum Spendenaufruf ist, damit die 100.000 Euro für den Turm zusammenkommen.  Eichstetter erkundigt sich, nach dem Zeitraum der geplanten bzw. gewünschten Umsetzung des Vorhabens.

Marcus Bleicher erwidert, im Mai 2024, wenn die Saison losgeht soll alles stehen. Sollte mehr Geld gesammelt werden, als für dieses Projekt benötigt, so gibt es andere Atraktionen für jüngere Kinder für die es auch nette Ideen gibt.

Dr. Christoph Böhm möchte wissen, was mit dem gesammelten Geld passiert, wenn die benötigte Summe nicht zustande kommt. Zudem erkundigt sich Böhm, ob bei der Höhe des Sprungturms  von siebeneinhalb Metern der Obersee ausgebaggert werden muss.

Marcus Bleicher erklärt, dass wenn die benötigte Summe nicht zusammen kommt, das bereits gesammelte Geld für andere Atraktionen genutzt wird. Bleicher bestätigt, dass man mit dem Bagger definitiv in den See muss.  

Dr. Christoph Böhm erkundigt sich, ob das Vorhaben auch in Hinblick auf den Naturschutz abgeklärt wurde.

Marcus Bleicher erklärt, dass der Bagger nicht im Obersee, sondern auf einem Floß stehen wird.

Jürgen Doser bedankt sich im Namen von allen für das große Engegement. Dass jemand von sich aus kommt und sagt ich will das attraktivieren und ich organisiere die Spenden dafür, hat Doser bislang nicht mitbekommen. 

Vorsitzender Maximilian Eichstetter schließt sich den Worten von Jürgen Doser an und betont, dass es von der ersten Sekunde an klar war, dass dieses Projekt unterstützenswert ist. Eichstetter bedankt sich bei Marcus Bleicher dafür, dass dieser so eine Aktion startet.

Thomas Scheibel wirft ein, dass es bestimmt auch Füssener Firmen gibt die mit weniger Geld zurecht kommen indem sie Sachspenden, wie z.B. Beton und Baggerarbeiten, dazugeben. In diesem Zusammenhang bietet er die Unterstützung durch die Firma Scheibel an. 

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss befürwortet grundsätzlich die Erweiterung der bestehenden Sprungturmanlage um einen 7,5 m Turm. Voraussetzung hierfür ist die Finanzierung des Baus über Spenden. Sollten Spenden nicht bis Ende 2023/2024 in ausreichender Höhe eingegangen sein sollen die Beträge zweckgebunden für eine ähnliche Nutzung verwendet werden dürfen, sofern nicht vom jeweiligen Spender eine Beschränkung auf den Sprungturm erklärt wird. 
Die Verwaltung wird beauftragt, rechtzeitig die notwendigen wasser- und naturschutzrechtlichen Genehmigungen einzuholen. 

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss befürwortet grundsätzlich die Erweiterung der bestehenden Sprungturmanlage um einen 7,5 m Turm. Voraussetzung hierfür ist die Finanzierung des Baus über Spenden. Sollten Spenden nicht bis Ende 2023/2024 in ausreichender Höhe eingegangen sein sollen die Beträge zweckgebunden für eine ähnliche Nutzung verwendet werden dürfen, sofern nicht vom jeweiligen Spender eine Beschränkung auf den Sprungturm erklärt wird. 
Die Verwaltung wird beauftragt, rechtzeitig die notwendigen wasser- und naturschutzrechtlichen Genehmigungen einzuholen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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3. Baugestaltungssatzung; Beratung und Beschlussfassung über den Entwurf zur Neufassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.02.2023 ö beschliessend 3

Sachverhalt

Die bisher gültige Satzung stammt aus dem Jahr 1984 und ist zwischenzeitlich aktualisierungsbedürftig. 

Unter Beteiligung verschiedener privater und öffentlicher Vertreter wie insbesondere

  • der Regierung von Schwaben 
  • dem Kreisbaumeister und Vertreter der Unteren Denkmalschutzbehörde beim LRA OAL
  • den jeweils zuständigen Vertretern des Landesamtes für Denkmalpflege 
  • dem Kreisheimatpfleger
  • dem Historischen Verein Alt Füssen
  • der Werbegemeinschaft Füssen 
  • dem Bund der Selbständigen Füssen
  • dem Handelsverband Bayern, Ortsverband Füssen
  • dem Hotel- und Gaststättenverband Ostallgäu
  • dem Haus- und Grundbesitzerverein Füssen
  • Füssen Tourismus und Marketing
  • den Fraktionsvorsitzenden des Stadtrates

wurde zusammen mit dem Büro Die Stadtentwickler der Entwurf einer Neufassung erarbeitet.

Zur fachlichen Vorbereitung fand am 05.07.2022 ein Stadtrundgang mit den Vertretern der Denkmalpflege statt, sowie am 11.09.2022 eine öffentliche Führung im Rahmen des Tags des offenen Denkmals durch die Altstadt durch Herrn Arch. Peresson und Herrn Dr. Böhm. An diesem Tag wurde im Anschluss die Ausstellung „Mit Sinn fürs Detail“ eröffnet und die Ergebnisse der Fotoaktion vorgestellt und prämiert. 

Das Gestaltungshandbuch wurde ebenfalls vorgestellt. Dieses dient der Erläuterung, wie die Umsetzung bereits im Vorgriff auf die Ziele der neuen Gestaltungssatzung praxisnah erfolgen kann.  

Bei der Beratung über die Neufassung sollen die Inhalte der Satzung behandelt werden. 
Nach der Geschäftsordnung kann der Ausschuss den Entwurf als Satzung beschließen, falls keine Änderungen gefordert werden. Sollte der Angelegenheit eine grundsätzliche Bedeutung zugemessen werden kann der Ausschuss bei Bedarf dem Stadtrat die Beschlussfassung empfehlen.

Hinweis: Auswertung der letzten Beteiligung mit vorgebrachten Stellungnahmen siehe RIS für angemeldete Benutzer. Entsprechende Änderungen sind im Entwurf farbig gekennzeichnet.


Frau Michler stellt den Entwurf vor und begründet die Notwendigkeit zur Neufassung der Baugestaltungssatzung. Sie stellt verschiedene Projekte vor, die stattgefunden haben.

Armin Angeringer erläutert, dass die neue Satzung durch Rückmeldungen angepasst wurde.

Christoph Weisenbach hat eine Frage zu § 3 Absatz 1 der Wandöffnungen. Er möchte wissen, welche Konsequenzen diese Definition für Bestandsimmobilien, mit z.B. Schaufensterflächen, hat.

Frau Michler erklärt, dass es eine „Ist-Dokumentation“ gibt, die den Bestand dokumentiert. Somit muss nichts Bestehendes abgebaut werden. Die Satzung gilt nur bei neuen Anträgen.

Christoph Weisenbach bittet um eine räumliche Definition der Wärmepumpe, da in dem Satzungsentwurf steht, dass technische Anlagen an der Fassade nicht zulässig sind und somit auch nicht an der Gebäuderückseite. Er bittet um eine genauere Definition, z.B., dass technische Anlagen an einsehbaren Bereichen nicht zulässig sind, da Eigentümer die ihr Gebäude energetisch sanieren wollen ansonsten massive Einschränkungen haben. 

Frau Michler stimmt Christoph Weisenbach zu und versichert, dass dies in die Satzung mit aufgenommen wird.

Dr. Christoph Böhm spricht § 4 Absatz 1 und Absatz 2 an. Demnach ist eine Anbringung von Photovoltaikanlagen an einsehbaren Flächen nur möglich, wenn dies mit dem historischen Erscheinungsbild des Denkmals bzw. Ensembles vereinbar ist. Seiner Meinung nach sind Photovoltaikanlagen auf dem Dach nie vereinbar mit dem historischen Erscheinungsbild. Zudem sind diese nicht umweltfreundlich, da sie zum einen in China hergestellt werden und zum anderen nicht gut recyclebar sind. Aus diesem Grund sollte dieser Teil nicht in der Satzung stehen. Inzwischen gibt es andere Dachziegel, die auch Strom leiten, diese sind technisch besser, so Böhm.

Frau Michler erwidert, dass in diesen Fällen versucht wird die Eigentümer zu unterstützen und eine gute Lösung zu finden. Photovoltaikziegel sind im Augenblick sehr teuer. In diesem Bereich wird sich in den nächsten Jahren einiges tun, so Michler.

Dr. Christoph Böhm verweist auf eine Firma in Füssen, die bereits seit Jahren Photovoltaikziegel herstellt. Das Gesetz wurde vom Landtag noch nicht beschlossen, er versteht nicht warum die Stadt vorpreschen muss.  

Frau Michler zieht den Vergleich zu anderen Städten, wie z.B. München. 

Vorsitzender Maximilian Eichstetter wirft ein, dass wenn es eine Gesetzesänderung gibt, man eine erste Änderung machen und dies berücksichtigen kann.  

Christoph Weisenbach hakt bezüglich der Dachöffnungen nach. Er bittet um eine andere Definition für einsehbar, da sonst immer die Frage gestellt wird „von wo einsehbar“.  

Frau Michler erklärt, dass die erste Ebene der öffentliche Verkehrsraum ist und dass man noch das Hohe Schloss als einen weiteren Punkt nimmt.

Christoph Weisenbach erklärt die Notwendigkeit einer expliziten Erklärung, da ansonsten mehrere Punkte miteinander kollidieren. Zudem kollidieren bereits zwei Punkte bezüglich der Dachfenster, da es zum einen heißt liegende Dachfenster sind unzulässig und man darf Dachöffnungen vornehmen, dann gibt es einen Punkt bei dem es heißt können ausnahmsweise zugelassen werden in der Größe einer Dachausstiegsluke.

Frau Michler erklärt, dass die Dachausstiegsluken bezüglich des Brandschutzes so definiert werden müssen. Hierbei handelt es sich um eine Vorgabe. Die Definition bezüglich dem öffentlichen Verkehrsraum muss noch ergänzt werden.

Dr. Christoph Böhm bittet um eine genauere Definition bezüglich der Gauben, da die Außenseiten der Gauben nicht größer sein dürfen, als die darunterliegenden Fenster. Böhm kritisiert die ungenügende und schwammige Definition in dem Satzungsentwurf, obwohl man sich vorher auf diesen Punkt geeinigt hat.

Armin Angeringer erklärt, dass der danach folgende Satz so formuliert ist, dass man dies durchaus rauslesen kann. Dort steht: bei der Ausrichtung ist auf das Gesamtbild der Fassade zu achten, Regelmäßigkeiten sind einzuhalten. Insofern ist der Bezug zu solchen Elementen gegeben.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter erklärt, dass dieser Satz aufgrund dieser Thematik extra aufgenommen wurde. 

Frau Michler führt an, dass im § 4 Absatz 6 Nummer 6.1 geschrieben steht, dass Dachgauben nur zulässig sind, wenn sie für die Belichtung und Belüftung notwendig sind. Sie dürfen die Ansicht von öffentlichen Verkehrsflächen oder öffentlich zugänglichen Aussichtspunkten aus nicht nachteilig beeinflussen, Dadurch wird deutlich gemacht, dass erstmal sowieso zurückhaltend gehandelt wird, zudem benötigt es einer Begründung warum man diese benötigt.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter fasst zusammen, dass man die Definition somit stehenbleiben lassen kann.

Christoph Weisenbach ist der Meinung, dass bei dem Punkt bezüglich der Dachfenster die Definition angepasst werden muss, damit die Menschen auch wirklich Dachgeschossebenen ausbauen und die Altstadt somit auch lebenswert halten und Wohnraum schaffen. Dieser Punkt muss angepasst werden, da dort steht, dass die Dachflächenfenster in Größe, Art und Form vergleichbar einer Dachausstiegsluke sein dürfen, ausnahmsweise. Mit Fenstern dieser Größenordnung erhält man keine gesunde Wohnqualität. Jemand der kommt und seinen Dachboden ausbauen möchte braucht eine besondere Belichtung, welche im Satzungsentwurf aber ausgeschlossen wird. Die Folge wird sein, dass es leerstehende Flächen gibt die der Stadt nichts bringen. Dieser Punkt muss anders definiert werden, über die Größe oder mit der Ergänzung eines Satzes „dass es zu gesunden Wohnverhältnissen beiträgt“, ansonsten wird der Ausbau komplett reguliert. 

Frau Michler berichtet von ihr bekannten Fällen, bei denen man es hinbekommen hat und auch eine Lösung gefunden wurde. Außerdem sind Dachfenster wegen dem sommerlichen Hitzeschutz nicht empfehlenswert, da es dadurch sehr heiß werden kann. In diesen Fällen wird besser mit einer Gaube gearbeitet.  

Christoph Weisenbach weist darauf hin, dass Dachgauben erst ab 40 Grad Neigung zulässig sind. Mit einem Dach mit z. B. 35 Grad darf man auch keine Gaube bauen. Diese Punkte kollidieren miteinander.

Frau Michler versichert, dass man auch das hinbekommen wird, da es selten solche Fälle, die so knifflig werden, gibt. 

Dr. Martin Metzger ist dafür, dass diese Definition so gelassen wird, denn bei einer absoluten Definition besteht keine Möglichkeit, in besonderen Fällen davon abzuweichen.

Magnus Peresson betont, dass man bei dem Regelwerk bezüglich der Altstadt streng sein muss. Er ist dagegen den Entwurf in dieser Sitzung zu beschließen, da auch die Grenzen des Geltungsbereiches noch einmal diskutiert werden müssen. Aus diesem Grund sollte der Satzungsbeschluss verschoben werden.

Frau Michler versichert, dass die Stadt Füssen nicht mit einem Experiment arbeitet. Für den Entwurf wurde mit Satzungen aus Bayern, die in der Denkmalpflege bewährt sind, gearbeitet und es wurden Satzungstexte übernommen und es wurde nichts Neues erfunden. Sie betont, es handelt sich hierbei um eine sauber durchgearbeitete Satzung. 

Dr. Christoph Böhm empfand, dass die Festlegung des Geltungsbereichs sich noch in der Diskussion befindet. Er kann sich nicht erinnern, dass in den Veranstaltungen in welchen er teilgenommen hat konkret über einen Umgriff geredet wurde.

Frau Michler empfiehlt, man sollte die Satzung nur für den mittelalterlichen Bereich der Stadt Füssen verwenden, da mit dieser Satzung gearbeitet werden muss und diese dann auch konsequent umgesetzt werden muss. 

Jürgen Doser teilt mit, dass er im Altstadtbereich die Expertise von Dr. Böhm und Herrn Peresson sehr schätzt. Er warnt dennoch vor dem Ausdehnen des Geltungsbereiches. Er weist darauf hin, dass es bereits in der Kernstadt die Probleme gibt, dass private Bauherren zum Teil Vorgaben bekommen durch die sie baulich so eingeschränkt sind, dass sie sagen das rentiert sich nicht mehr. Doser würde es als hochgradig kritisch empfinden, wenn man die Augsburger Straße wegen den zwei oder drei Herrschaftshäusern dort hernehmen würde und Privaten bei Umbauten mit dieser Satzung kommen würde.  

Dr. Christoph Böhm wirft ein, dass es sich nicht um eine Ausdehnung, sondern um den Erhalt des jetzigen Geltungsbereiches handelt.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter stellt zur Entscheidung, ob der Satzungsbeschluss gefasst werden soll. Magnus Peresson bittet, im Protokoll festzuhalten, dass er nicht zustimmen wird. 

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss nimmt den Entwurf zustimmend zur Kenntnis und beschließt ihn in der Fassung vom 07.02.2023 als Satzung.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss nimmt den Entwurf zustimmend zur Kenntnis und beschließt ihn in der Fassung vom 07.02.2023 als Satzung.

Magnus Peresson und Dr. Christoph Böhm stimmen dem Beschluss nicht zu. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 2

Dokumente
Download 2022-03-14 Geltungsbereich Gestaltungssatzung.pdf
Download Baugestaltungssatzung Füssen - Entwurf Stand 2023-02-03.pdf

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4. Bauleitplanung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.02.2023 ö beschliessend 4
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4.1. Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 8 - In der Bildsaul, vierte Änderung; Behandlung der Stellungnahmen, Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.02.2023 ö beschliessend 4.1

Sachverhalt

Der Stadtrat der Stadt Füssen hat am 27.07.2021 in öffentlicher Sitzung beschlossen, den Bebauungsplan N 8 – In der Bildsaul zu ändern (Aufstellungsbeschluss). Der Stadt Füssen liegt ein Antrag auf die Erstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans vor. Die Lebenshilfe Ostallgäu e.V. möchte auf dem Grundstück Flur Nr. 1363, Gemarkung Füssen ein Wohnheim für Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen errichten.

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss behandelte am 06.12.2022 in öffentlicher Sitzung den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans N 8 – In der Bildsaul, vierte Änderung. Eingehend beraten wurde dabei noch einmal über die Vorhabenplanung und die Dachgestaltung, die schließlich als Flachdach mit Begrünung in wesentlichen Bereichen befürwortet wurde. 
Aufgrund der aus naturschutzfachlichen Gründen notwendigen Verschiebung des Gebäudes nach Osten werden die Stellplätze in Längsrichtung zur Straße angelegt. Aus Gründen der Verkehrssicherheit wird der Gehweg an die Westseite der Stellplätze verlegt. Entsprechende notarielle Vereinbarungen sind dazu notwendig. Diese werden nach dem Satzungsbeschluss fertig ausgearbeitet. 
Der Ausschuss beauftragte die Verwaltung mit der Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit mittels einer öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.
Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans N 8 – In der Bildsaul, vierte Änderung bestehend aus Planzeichnung, Textteil und Begründung (jeweils in der Fassung vom 06.12.2022) lag in der Zeit Freitag, 16.12.2022 bis Mittwoch, 18.01.2023 im Rathaus der Stadt Füssen, Lechhalde 3, 87629 Füssen, im Flur des ersten Obergeschosses öffentlich aus und konnte dort während der Öffnungszeiten von jedermann eingesehen werden.
  • Aushang im Schaukasten am Rathaus vom Donnerstag, 08.12.2022 bis Mittwoch, 18.01.2023 und Aushang im Flur des ersten Obergeschosses in der Zeit vom Freitag, 16.12.2022 bis Mittwoch, 18.01.2023 mit den Bebauungsplanunterlagen (PDF  200 KB).
  • Datenschutzinfoblatt (300 KB)
  • Bebauungsplanzeichnung (PDF 200 KB)
  • Satzung und Begründung (PDF 400 KB)
  • Betrachtung Wasser (PDF 200 KB)
  • Baugrundgutachten (PDF 500 KB)
  • Vorhaben- und Erschließungsplan, Vorentwurf (PDF 1.8 MB)
Zeitgleich wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt. 

Ergebnisse der Beteiligung mit Abwägungsvorschlägen siehe nachstehend: 




     
                 

              
                 

 
         
       


Thomas Scheibel erkundigt sich nach der Breite der Parkstreifen.

Armin Angeringer erklärt, dass die Mindestbreite von 2,30 Meter eingehalten werden kann.

Jürgen Doser möchte wissen, ob die Straße die bisherige Breite behält, oder ob sie durch diese Stellplätze verengt wird. Er führt aus, dass der Stand heute für Stellplätze bei 2,50 Meter liegt. Doser ist der Meinung man sollte die Stellplätze auf 2,50 Meter planen und dass dies der Standart werden sollte.

Armin Angeringer berrichtet, dass aus einem Plan mit der Bemaßung zu entnehmen ist, dass bei der Straßenbreite 5,50 Meter verbleiben. Dies müsste somit dem Bestand entsprechen. Er stimmt Herrn Doser zu und bestätigt, dass die 2,50 Meter die Standartmaß sind.

Thomas Scheibel ist dafür die 2,50 Meter Stellplatzbreite vorzugeben.

Armin Angeringer erläutert, dass die 2,30 Meter nicht funktionieren, wenn die Autos nebeneinander parken. Die Situation hier ist entspannter, da die Fahrzeuge hintereinander parken und somit keine seitliche Enge besteht. 

Dr. Martin Metzger ist ebenfalls der Meinung die Stellplätze, wenn möglich, gleich auf die 2,50 Meter festgesetzfestzusetzen.

Vorsitztender Maximilian Eichstetter versichert, dass dieser Punkt mitaufgenommen wird. 
 

Beschlussvorschlag

  1. Abwägung gemäß den o. a. Einzelbeschlüssen

  1. Satzungsbeschluss:

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen beschließt nach Kenntnisnahme und Abwägung der zur öffentlichen Auslegung vorgetragenen Anregungen und Stellungnahmen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 8 – In der Bildsaul, vierte Änderung, bestehend aus den textlichen Festsetzungen, der Planzeichnung und der Begründung, jeweils in der Fassung vom 07.02.2023, als Satzung.

Beschluss 1

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 1

Beschluss 2

1.3.2        Landratsamt Ostallgäu, untere Naturschutzbehörde, Marktoberdorf, mit Schreiben vom      20.01.2022 
       
       Stellungnahme:


       Abwägung:

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 1

Beschluss 3

1.3.2        Landratsamt Ostallgäu, untere Naturschutzbehörde, Marktoberdorf, mit Schreiben vom      20.01.2022 
       
       Stellungnahme:


Abwägung:

     

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Beschluss 4

1.3.2        Landratsamt Ostallgäu, untere Naturschutzbehörde, Marktoberdorf, mit Schreiben vom      20.01.2022 
Stellungnahme:


Abwägung:

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Beschluss 5

1.3.2        Landratsamt Ostallgäu, untere Naturschutzbehörde, Marktoberdorf, mit Schreiben vom      20.01.2022 

Stellungnahme:


Abwägung:

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Beschluss 6

1.3.2        Landratsamt Ostallgäu, untere Naturschutzbehörde, Marktoberdorf, mit Schreiben vom      20.01.2022 

Stellungnahme:


Abwägung:

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Beschluss 7

1.3.2        Landratsamt Ostallgäu, untere Naturschutzbehörde, Marktoberdorf, mit Schreiben vom      20.01.2022 

Stellungnahme:


Abwägung:

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Beschluss 8

.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Beschluss 9

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Beschluss 10

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen beschließt nach Kenntnisnahme und Abwägung der zur öffentlichen Auslegung vorgetragenen Anregungen und Stellungnahmen inklusive der Ergänzung von 2,50 Meter als Parkplatzbreite, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 8 – In der Bildsaul, vierte Änderung, bestehend aus den textlichen Festsetzungen, der Planzeichnung und der Begründung, jeweils in der Fassung vom 07.02.2023, als Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Dokumente
Download 230207 BBP N 8 In der Bildsaul 4Ä E Abwägung.pdf
Download 230207 BBP N 8 In der Bildsaul 4Ä S.pdf
Download 230207 BBP N 8 In der Bildsaul 4Ä S Satzung Begründung.pdf

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4.2. Bebauungsplan N 19 -dritte Änderung (Bereich Wohnen im Park); Behandlung der Stellungnahmen, Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.02.2023 ö beschliessend 4.2

Sachverhalt

Der Stadtrat beschloss am 11.02.2020 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan N 19 – Schulen im Bereich der zweiten Änderung Wohnen im Park zu ändern (Aufstellungsbeschluss). Der Aufstellungsbeschluss wurde gem. § 2 Abs. 1 BauGB am 14.02.2020 ortsüblich bekannt gemacht. Ziel der Planung ist die Sicherung dauergenutzten Wohnraums.
Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss billigte in öffentlicher Sitzung am 08.11.2022 den Entwurf der dritten Änderung des Bebauungsplans und beauftragte die Verwaltung mit der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange. Das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 BauGB wird angewendet, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.

Beteiligung der Öffentlichkeit
Der Entwurf des Bebauungsplans lag in der Zeit vom Dienstag, 29.11.2022 bis Freitag, 30.12.2022 öffentlich aus. Aus der Öffentlichkeit gingen keine Stellungnahmen ein.

Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom Montag, 21.11.2022 beteiligt und hatten bis Freitag, 30.12.2022 Gelegenheit sich zu äußern.

Beteiligt wurden das Landratsamt Ostallgäu, die Regierung von Schwaben und der regionale Planungsverband Allgäu.

Stellungnahmen welche keine Einwände, Äußerungen, Bedenken oder nur Hinweise enthalten gingen ein von:

Untere Wasserrechtsbehörde beim Landratsamt Ostallgäu,
Untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt Ostallgäu,
Untere Bodenschutzbehörde beim Landratsamt Ostallgäu,
Kommunales Bauamt – Kreisstraßenverwaltung beim Landratsamt Ostallgäu,
Kommunale Abfallwirtschaft beim Landratsamt Ostallgäu,
Untere Immissionsschutzbehörde beim Landratsamt Ostallgäu,
Regierung von Schwaben,
Regionaler Planungsverband Allgäu.

Weitere Stellungnahmen gingen nicht ein. Eine Abwägung ist nicht erforderlich.

Beschlussvorschlag

Der Planungs- Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt den Bebauungsplan N 19 – dritte Änderung (Bereich Wohnen im Park) in der Fassung vom 07.02.2023 als Satzung.

Beschluss

Der Planungs- Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt den Bebauungsplan N 19 – dritte Änderung (Bereich Wohnen im Park) in der Fassung vom 07.02.2023 als Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Dokumente
Download Satzung und Begründung 20230207.pdf

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5. Bauangelegenheiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.02.2023 ö beschliessend 5
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5.1. Im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelte bzw. auf dem Verwaltungsweg weitergeleitete Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.02.2023 ö beschliessend 5.1

Sachverhalt

1.        Neubau eines Milchvieh-Laufstalles, Bei Erkenbollingen, Fl.Nr. 553/3, Gemarkung Eschach
2.        Anbau Wendeltreppe an bestehendes Wohnhaus mit 2 WE und Ausbau DG, Fichtenstraße 7, Fl.Nr. 97/1, Gemarkung Weißensee
3.        Erstellung einer eingeschossigen Gartensauna mit Vorraum und Außendusche, Johann-Heel-Straße 17, Fl.Nr. 288/14, Gemarkung Weißensee (Antrag auf Erteilung einer Befreiung)
4.        Tektur Neubau eines Wohnhauses mit Tiefgarage, Ringweg 8, Fl.Nr. 200/6 u. 200/7, Gemarkung Hopfen am See


Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis. Die Behandlungen zu 1 und 4 waren aufgrund der vor der Sitzung ablaufenden Fiktionsfrist geboten. 

Beschlussvorschlag

Der Ausschuss nimmt dies ohne weitere Beschlussfassung zur Kenntnis.

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5.2. Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.02.2023 ö beschliessend 5.2
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5.2.1. Abbruch best. Dachstuhl, Ausbau Dachgeschoss zu einer Wohnung, Sägmüllerweg 1, Fl.Nr. 1518/3, Gemarkung Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.02.2023 ö beschliessend 5.2.1

Sachverhalt

Sachverhalt und rechtliche Ausgangslage siehe Feststellungen vom 04./16.01.2023.

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und Beschreibung der rechtlichen Ausgangslage siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). 

Für das 1966 genehmigte Zweifamilienhaus erteilte das LRA OAL 2007 eine Baugenehmigung zum Ausbau des Dachgeschosses mit Einbau von zwei Giebeln und dem Einbau einer dritten Wohnung. Ein Bau ist aber nicht erfolgt. Im Verfahren wies die Stadt Füssen bereits auf die Außenbereichslage und den rechtlichen Konflikt mit den öffentlichen Belangen hin. Mit Beschluss vom 06.07.2007 erteilte der Ausschuss dennoch das kommunale Einvernehmen. 

Der Antrag auf Verlängerung der Genehmigung wurde seitens des LRAes 2011 ebenfalls positiv entschieden.

2022 wurde ein neuer Antrag gestellt, zumal die vorherige Genehmigung nicht weiter verlängert wurde und abgelaufen ist. Dieser Antrag wurde vom LRA unter Verweis auf die Beeinträchtigung öffentlicher Belange (Flächennutzungsplan und Splittersiedlung) abgelehnt. 

Mit dem aktuellen Antrag werden die Maße des Gebäudes aus dem 2007 mit ebenfalls dritter Wohnung eingereichten und genehmigten Bauantrag eingehalten. Dies spricht für die erneute Erteilung der Genehmigung, anderenfalls wäre der Bescheid aus 2007 nachträglich als Fehlentscheidung einzustufen. 

Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 02.02.2023: Nach vorläufiger Einschätzung entspricht die neu eingereichte Planung nun dem Antrag aus 2007, womit die erneute Erteilung der Genehmigung möglich erscheint.

Stellplätze können zahlenmäßig ausreichend nachgewiesen werden. Ein Stellplatzplan wurde nicht eingereicht; es handle sich um bereits im Bestand vorhandene Flächen. 

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen. 

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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5.2.2. Nutzungsänderung Lagerräume OG zu 2 WE, Ausbau Dachgeschoss zu 1 WE, Abbruch und Wiederaufbau der bestehenden Werkstatt und Aufstockung mit 4 zusätzlichen WE, Kemptener Straße 26, Fl.Nr. 760/9, Gemarkung Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.02.2023 ö beschliessend 5.2.2

Sachverhalt

Sachverhalt und rechtliche Ausgangslage siehe Feststellungen vom 24.01.2023.

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und Beschreibung der rechtlichen Ausgangslage siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). 

Im Vorgang wird eine Abstandsflächenübernahme thematisiert. Wie im Plan aber dargestellt ist liegt die Überschreitung nur im Bereich eines bereits bestehenden Bauteils vor und auch nur deshalb, weil seit 2022 Abstandsflächen an einer Giebelseite genau mit dem nach oben spitzwinkligen Verlauf einzuhalten sind. Hier ist von einem genehmigten Bestand auszugehen, bei dem die Abstandsfläche nach damaligem Recht in einer rechtwinkligen Fläche einzuhalten war. Eine Planänderung wird aus diesem Grund nicht notwendig werden. 

Bebauungsplan und Veränderungssperre
Das Vorhaben liegt innerhalb des Geltungsbereichs des einfachen Bebauungsplans W 81 E – Kemptener Straße. 
Ziel ist die Bauflächen für die Ansiedlung oder Beibehaltung dauergenutzter Wohnungen zu sichern. Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe im Sinne von § 13a Baunutzungsverordnung - BauNVO (Ferienwohnungen) sowie Vergnügungsstätten werden deshalb künftig ausgeschlossen.
Ferienwohnungen oder Vergnügungsstätten sind nicht beschriebener Gegenstand des Antrags, aber es ist über eine Ausnahme von der Veränderungssperre zu entscheiden.

Bei einem Teil der eingezeichneten Wohnungen handelt es sich um Einzimmerappartements. Von der Größe mit ca. 38 bis 43 qm könnte ebenfalls eine Nutzung als Ferienwohnungen in Betracht gezogen werden, was nach der Bauleitplanung ausgeschlossen ist. Im Vorgang ist im Zusammenhang mit den nachzuweisenden Spielplatzflächen von einer Nutzung der vier kleinen Wohnungen durch Mitarbeiter der Gastronomie die Rede. Dies ist planerisch sinnvoll, es muss jedoch eine dahingehende klare Bindung geregelt werden. Mindestens notwendig ist eine schriftliche Nutzungsbeschreibung im Antrag, die nachzureichen ist. 

Geschosse
Das Mittelgebäude erhält ein drittes Geschoss. Gebäude mit 3 Geschossen sind in der näheren Umgebung auf der Nordseite der Kemptener Straße nicht vorhanden. Nach bisherigem Stand war es nicht vorgesehen, dass der (nur) einfache Bebauungsplan auch Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung erhält. Insoweit muss sich ein Vorhaben weiterhin nach § 34 BauGB einfügen. Dort ist seit der Neufassung 2022 in Abs. 3a geregelt: 

Vom Erfordernis des Einfügens [...] kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung 
1. einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: 
a) der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, 
b) der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder 
c) der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung, 
2. städtebaulich vertretbar ist und 
3. auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. 
Soweit es sich also um die Erweiterung eines Gebäudes handelt, das teilweise eine gewerbliche Nutzung beinhaltet und (dauergenutzte) Wohnflächen eingerichtet werden ist dies hiervon gedeckt. 

Eine Verdichtung auf drei Geschosse ist städtebaulich vertretbar, zumal dies auf der Südseite der Straße bereits der Fall ist und weiter nördlich ebenfalls Gebäude mit drei Geschossen vorhanden sind (Pflegeheim des BRK sogar fünf Geschosse). Nachbarliche Interessen sind nicht verletzt, da es sich um eine nach seiner Art nicht störende (nur mögliche Dauerwohn-) Nutzung handelt und diese Art der Nachverdichtung im öffentlichen Interesse liegt.

Spielplatzsatzung
Mit acht Wohnungen beträgt die Mindestgröße des Spielplatzes auf dem Grundstück 75 qm.
Laut mündl. Aussage der Planerin am 16.01.2023 werden in den vier kleinen Wohnungen Mitarbeiter der Gastronomie wohnen, also keine Studenten, Lehrlinge und kein Altenwohnen. Dennoch ist auf Sicht auch eine (Dauer-) Belegung mit anderen Personen nicht auszuschließen. Eine Ablöse für fehlende Spielplatzfläche kann vertraglich vereinbart werden.

Stellplatznachweis
Ein räumlicher Nachweis in Form eines Freiflächengestaltungsplanes fehlt bislang. Lösbar wird dies sein, jedoch kann eine teilweise Änderung der Zweckbestimmung der auf dem Grundstück vorhandenen Parkplatzflächen notwendig werden.

LRA
Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 02.02.2023: Nach vorläufiger Einschätzung werden sich die drei Geschoße nicht in die Umgebung einfügen. Die Zulassung nach § 34 Abs. 3a BauGB wird voraussichtlich nicht möglich sein, da die Höhe aufgrund ihrer Vorbildwirkung zu städtebaulichen Spannungen führen kann; die städtebauliche Vertretbarkeit nach Nr. 2 ist damit nicht mehr gegeben. 

Aus Sicht der Verwaltung ist dagegen die Bebauungsstruktur bereits bereichsweise sehr inhomogen (Grundstücks- und Gebäudegrößen). Obwohl weiter nördlich bereits seit Jahrzehnten dreigeschoßige Gebäude vorhanden sind und eine dahingehende Prägung schon besteht hat dies bisher nicht zu Spannungen dieser Art geführt. Umgekehrt bringt der Gesetzgeber mit dem neuen Abs. 3a gerade zum Ausdruck, dass damit die notwendige Innenverdichtung gefördert werden soll. 

Dr. Martin Metzger möchte wissen, ob diese Nutzung gesichert werden kann, oder ob ein extra Vertrag abgeschlossen werden muss um dies zu sichern.

Armin Angeringer erklärt, dass eine Art Betriebsbeschreibung schriftlich beigefügt werden muss, in der ausdrücklich drinsteht, dass diese Wohnungen nicht als Ferienwohnungen genutzt werden, sondern tatsächlich nur zu Dauerwohnzwecken. Dadurch wäre die Nutzung ein Bestandteil der Genehmigung. Wenn die Bebauungsplanung weiter durchgeführt wird und man im Bebauungsplan festsetzt, dass in Zukunft keine Beherbergungsbetriebsnutzungen zulässig sind, kann später ein Antrag zur Nutzung für Ferienwohnungen, auf dieser Grundlage abgelehnt werden.

Martin Dopfer bittet nach einer Erläuterung zu den Abstandsflächen.

Armin Angeringer informiert darüber, dass der Plan beim Mittelbau auf der Rückseite teilweise Abstandsflächen auf dem Nachbargrundstück darstellt. An dieser Stelle verändert sich der Baukörper jedoch nicht. Das heißt die Abstandsflächenlage auf dem Nachbargrundstück ist nur deswegen eingezeichnet, weil das heutige Abstandsflächenrecht besagt, dass eine Abstandsfläche flächenmäßig genauso aussieht wie die Fassade. Dies unterscheidet sich von der früheren Genehmigung. An der Stelle verändert sich aber das Gebäude und damit auch die Nachbarbetroffenheit nicht. Somit müssen keine Abstandsflächen vom Nachbarn übernommen werden und die übrigen Abstandsflächen liegen auf dem eigenen Grundstück.

Magnus Peresson merkt an, dass die Dachneigung nicht stimmt und die Neigung steiler gemacht werden muss. Zudem muss noch einmal über die Fassade gesprochen werden, da diese so nicht hingenommen werden kann.

Dr. Martin Metzger teilt mit, dass die Parkplatzregelung für Fahrradfahrer sehr unangenehm ist. Wenn die Parkflächen zum Teil schräg angeordnet werden im Hinblick darauf wo man rein- und rausfährt, würde an der Stelle nicht automatisch über den Radweg gefahren. Metzger bittet darum sich die Parksituation noch einmal genauer anzusehen, vielleicht lässt sich in dem Bereich eine Verbesserung erreichen. 

Dr. Christoph Böhm spricht an, wie es sein kann, dass die Abstandsflächen verringert wurden und trotzdem auf das Grundstück des Nachbarn gehen können. Somit muss es in der ursprünglichen Fassung um ein wesentliches zu weit auf das Nachbargrundstück gegangen sein. Dies bedeutet das Gebäude hätte nicht gebaut werden können, so Böhm. Er erkundigt sich, ob man dem zustimmen darf auch wenn die Abstandsflächen nicht stimmen.

Armin Angeringer teilt mit, dass die Stadt für die Beurteilung der Abstandsflächen nicht zuständig. Es ist nicht mehr nachvollziehbar wie das damals zustande gekommen ist. Fakt ist jedoch, dass der Gebäudeteil tatsächlich Bestandteil einer früheren Genehmigung war.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen nach derzeitigem Stand nicht zu erteilen. 

Die Erteilung wird einschließlich zu der Ausnahme von der Veränderungssperre in Aussicht gestellt, soweit die Dauerwohnnutzung bestätigt und anhand einer Betriebsbeschreibung gesichert wird. Zu Abweichungen von der Stellplatzsatzung erfolgt keine Zustimmung; die ausstehenden Nachweise sind zu erbringen. 

Unter Erfüllung dieser Voraussetzungen besteht Zustimmung zu einer Ablösung gemäß Spielplatzsatzung.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen nach derzeitigem Stand nicht zu erteilen. 

Die Erteilung wird einschließlich zu der Ausnahme von der Veränderungssperre in Aussicht gestellt, soweit die Dauerwohnnutzung bestätigt und anhand einer Betriebsbeschreibung gesichert wird. Zu Abweichungen von der Stellplatzsatzung erfolgt keine Zustimmung; die ausstehenden Nachweise sind zu erbringen.

Unter Erfüllung dieser Voraussetzungen besteht Zustimmung zu einer Ablösung gemäß Spielplatzsatzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 1

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5.2.3. Errichtung eines Bürocontainers, Abt-Hafner-Straße 4, Fl.Nr. 1429/1, Gemarkung Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.02.2023 ö beschliessend 5.2.3

Sachverhalt

Sachverhalt und rechtliche Ausgangslage siehe Feststellungen vom 01.02.2023.

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und Beschreibung der rechtlichen Ausgangslage siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). 

Das Vorhaben liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans N 10 – Moosangerweg – Ost. Es ist nach Art der baulichen Nutzung zulässig.

Freiflächengestaltung und Stellplätze
Der Antrag stellt einen Bürocontainer und 2 Stellplätze dar. Der Bürocontainer ist auf erforderlichen Stellplätzen situiert. Die 2 Stellplätze liegen innerhalb des festgesetzten Grünstreifens.
Der Situierung des Bürocontainers und der Stellplätze kann nicht zugestimmt werden.

Nach einem 1988 genehmigten Freiflächengestaltungsplan waren bebauungsplankonforme Grünflächenanteile vorgesehen. Tatsächlich sind hiervon wesentliche Teile nicht vorhanden. Bereits den Status quo über eine Befreiung zuzulassen ist städtebaulich nicht vertretbar, sondern mit dem neuen Antrag sind planerische Verbesserungsvorschläge erforderlich. 

Am 31.01.2023 wurde ein Freiflächengestaltungsplan mit zusätzlichen Darstellungen und Begründung der Abweichung nachgereicht. 

Gestaltung des neuen Gebäudes 
Für sämtliche Gebäude sind nur Satteldächer mit einer Dachneigung von 16° bis 26° zulässig. Die Dacheindeckung hat bei Satteldächern mit Dachziegeln oder Betondachsteinen in roter oder rotbrauner Farbe zu erfolgen. Der Dachüberstand muss an der Giebel- und Traufseite mindestens 0,40 m betragen. Bei den Aussenfassaden sind nur Putzfassaden mit Anstrich in hellen Farbtönen, nicht reflektierende Metallfassaden in hellen Farbtönen oder Holzverkleidungen in hellen Farbtönen zulässig (§ 6 Nr. 1,2,3 und 5 Bebauungsplansatzung).

Eine Befreiung wird beantragt und begründet:
Der Planer hat im Vorfeld eine Visualisierung des Herstellers vorgelegt, die ein positives Erscheinungsbild bestätigte. Bei entsprechender Umsetzung erscheint die Abweichung städtebaulich vertretbar. 

LRA OAL
Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 02.02.2023: Nach vorläufiger Einschätzung werden die Abweichungen vom Bebauungsplan vertretbar sein. Wesentlich ist die Abstandsflächenübernahmeerklärung, da der eine Hauptnutzung darstellt und kein Nebengebäude. Eine Erklärung liegt vor. Nicht nachvollziehbar ist, ob die Personen, die die Unterschriften geleistet haben, berechtigte Vertreter für alle Eigentümer sind. Für die Entscheidung über das kommunale Einvernehmen ist dies nicht relevant, sondern dies ist vom LRA näher zu prüfen. 

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen. 

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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5.2.4. Nutzungsänderung des Ladens mit ehemaliger Werkstatt zu Café / Imbiss mit Verkaufsbereich, Lechhalde 2, 2 1/2, Fl.Nr. 246 und 247, Gemarkung Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.02.2023 ö beschliessend 5.2.4

Sachverhalt

Sachverhalt und rechtliche Ausgangslage siehe Feststellungen vom 18.01.2023.

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und Beschreibung der rechtlichen Ausgangslage siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). 

Denkmalschutz
Das Gebäude liegt innerhalb des Ensembles Altstadt Füssen. Es ist zudem in der Denkmalliste als Einzeldenkmal geführt. Veränderungen an der Außenhülle des Gebäudes oder der inneren Raumstruktur sind im Plan nicht dargestellt. Anhaltspunkte für Abweichungen von der Baugestaltungssatzung sind weder gegeben noch wird dies beantragt. 

Art der baulichen Nutzung 
Das Vorhaben ist nach der Art der Nutzung im unbeplanten Mischgebiet allgemein zulässig.

Die gastronomische Nutzung soll sich lt. Antrag auf einen 17 qm großen Teil des an der Lechhalde gelegenen Raums beschränken. 14 qm sind als Verkaufsraum angegeben, sowie der auch über den westlichen Eingang erreichbare Raum mit ca. 23 qm.

Stellplatznachweis
Nach der im Plan eingetragenen Differenzierung der Nutzflächen und dem im Verhältnis sehr großen Maß an stellplatzbedarfsneutralen Flächen ergibt sich im Verhältnis zu den anrechenbaren Altbestandsstellplätzen (2,6 = rechnerisch 3) kein zusätzlich nachzuweisender Mehrbedarf. 

Werbeanlagen
sind nicht Gegenstand des Antrages und sind später separat zu beantragen.

Sanierungsgebiet Altstadt
Aufgrund der Lage im Sanierungsgebiet umfasst die Baugenehmigung auch die sanierungsrechtliche Erlaubnis.

LRA OAL
Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 02.02.2023: Das Vorhaben wird nach vorläufiger Einschätzung einschließlich der Aufteilung in Verkaufsraum und Gastronomie genehmigungsfähig sein. 

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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5.2.5. Einfamilienhaus mit Doppelgarage, Pilgerschrofenweg 14, Fl.Nr. 1655/3 und 1658, Gemarkung Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.02.2023 ö beschliessend 5.2.5

Sachverhalt

Sachverhalt und rechtliche Ausgangslage siehe Feststellungen vom 30.01.2023.

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und Beschreibung der rechtlichen Ausgangslage siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). 

Bauleitplanung
Das Vorhaben liegt innerhalb des Geltungsbereichs der Außenbereichssatzung Pilgerschrofenweg Ost, zweite Änderung. Die Änderung der Satzung und das Vorhaben wurden aufeinander abgestimmt. 

Beantragte Befreiungen
In den meisten Fällen werden anthrazitfarbene Dachziegel beantragt, wenn der Bau im Zusammenhang mit einer großflächigen PV-Anlage erfolgen soll. Dazu liegt hier keine Angabe vor. Die im Plan dargestellte Optik des Neubaus ist farblich gut aufeinander abgestimmt, was für die Abweichung spricht. Zwingend notwendig erscheint sie dennoch nicht, weil eine gute Gesamtgestaltung auch mit roten Dachziegeln erreichbar ist. 

Die vorgegebene Höhe lt. Satzung stammt noch aus der Ursprungsfassung. In den neueren Baugebieten O 53, O 65 und O 75 wäre die geplante Höhenlage unter Berücksichtigung der dort durchgeführten detaillierten hydrologischen Untersuchungen als ausreichend hochwassersicher einzustufen. Tatsächlich liegen diese Baugebiete mehr als 420 m flussabwärts. Ob diese Distanz im Hinblick auf das zu berücksichtigende Wasserspiegelgefälle die damals festgesetzte Höhe weiterhin rechtfertigt werden abschließend die Fachbehörden zu beurteilen haben. 

Eingrünung
Eine satzungskonforme Begrünung ist erforderlich; ein Freiflächengestaltungsplan wurde angefordert. Das südliche Grundstück Fl.Nr. 1658 soll Teil des Baugrundstücks werden. Eine Verschmelzung sollte dann vorgenommen werden. 

LRA OAL
Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 02.02.2023: Das Vorhaben wird nach vorläufiger Einschätzung genehmigungsfähig sein. Dunkle Dacheindeckungen sind in der Nähe vorhanden. Die abweichende Höhenlage ist von der zuständigen Wasserrechtsbehörde zu beurteilen. 

Ein Außenanlageplan mit Besucherstellplatz wurde nachgereicht. Lt. LRA wird trotz der Nähe zum Nachbarhaus von der Zulässigkeit auszugehen sein, nachdem es sich um keinen Stellplatz für eine gewerbliche Nutzung handelt (Nutzungszeiten).


Christoph Weisenbach erkundigt sich, ob das Grundstück nicht verschmolzen werden muss.

Armin Angeringer stimmt dem zu. Das ist auch antragstellerseitig so geplant.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen. Dies beinhaltet die Befreiungen zu der Dacheindeckung und der Höhenlage des Gebäudes mit dem angegebenen Maß. 

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen. Dies beinhaltet die Befreiungen zu der Dacheindeckung und der Höhenlage des Gebäudes mit dem angegebenen Maß. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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5.2.6. Neubau Heizung (mit Lager und Trocknung) und Büro/Aufenthalt, Moosangerweg 38, Fl.Nr. 2310/2, Gemarkung Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.02.2023 ö beschliessend 5.2.6

Sachverhalt

Sachverhalt und rechtliche Ausgangslage siehe Feststellungen vom 23.01.2023.

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und Beschreibung der rechtlichen Ausgangslage siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). 

Bebauungsplan
Das Vorhaben liegt innerhalb des Geltungsbereichs des rechtsgültigen Bebauungsplans N 10 – Moosangerweg Ost (Bereich GE 2). Das Vorhaben ist zulässig.

Beantragte Befreiungen 
Dachform, Dacheindeckung und Dachüberstand. 
Die Abweichungen sind ausreichend begründet (Bezug auf genehmigtem Bestand; Frachtcontainer mit entsprechender Bauweise) 
Fassaden
Die Abweichung ist ausreichend begründet.
Sie sind in der Summe städtebaulich vertretbar.

Landschaftspflege
Bei der Freiflächengestaltung bestehen noch Defizite, die entsprechend der Feststellungen aber behebbar sind (Anteil Grünfläche, Zahl und Qualität der Bäume).

LRA OAL
Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 02.02.2023:
Das Vorhaben wird nach vorläufiger Einschätzung grundsätzlich genehmigungsfähig sein.


Dr. Martin Metzger erkundigt sich danach, bis wann die Bäume nach diesem Freiflächenplan gepflanzt werden müssen und wer sich darum kümmert, wenn Bäume nicht zeitig gepflanzt werden. Außerdem möchte Metzger wissen, mit welchen Sanktionen in diesem Fall gerechnet werden muss.

Armin Angeringer teilt mit, dass die Pflanzungen üblicherweise auf die Baufertigstellung folgende Pflanzperiode herzustellen sind. Die Zuständigkeit dies zu prüfen und zu sanktionieren liegt beim Landratsamt.

Jürgen Doser zieht den Vergleich zu den Nachbargrundstücken, da dort keine Bäume vorhanden sind. Seiner Meinung nach ist es ein falsches Signal bei einem bestehenden Betrieb auf die Bäume zu bestehen.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter stimmt Doser zu und betont, dass es sich hierbei um einen tollen Betrieb handelt, bei dem Stadt stolz darauf sein kann so einen Unternehmer hier haben zu dürfen.

Andreas Eggensberger informiert darüber, dass sich der Klimabeirat vorgenommen hat, bei genehmigten Bauvorhaben nach der Bepflanzungsperiode anzuschauen.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen. 

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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5.2.7. Nutzungsänderung von gewerblicher Nutzung (Ehemalige Praxis Dr. Brändle), in Arbeitnehmerwohnheim im 1.Stock, Augsburger Straße 7 1/2, Fl.Nr. 515, Gemarkung Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.02.2023 ö beschliessend 5.2.7

Sachverhalt

Sachverhalt und rechtliche Ausgangslage siehe Feststellungen vom 16.12.2022.

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und Beschreibung der rechtlichen Ausgangslage siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). 

Art der Nutzung
Das Vorhaben liegt im unbeplanten Innenbereich und ist nach § 34 BauGB grundsätzlich zulässig.

Stellplätze Altbestand
Für die Praxis waren 5 Stellplätze erforderlich und wurden auf dem Baugrundstück nachgewiesen und zugeordnet.

Rechnerischer Stellplatznachweis Vorhaben
20 Betten : 4 Betten (Mindestzahl) = 5 Stellplätze.
5 Stellplätze sind noch ausreichend.

LRA OAL
Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 02.02.2023:
Das Vorhaben wird nach vorläufiger Einschätzung grundsätzlich genehmigungsfähig sein. Notwendig ist aber noch die Eintragung der konkreten Nutzungen im eingereichten Plan; die beigefügte Beschreibung ist nicht alleine ausreichend.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.

Thomas Scheibel enthält sich der Diskussion und Abstimmung aufgrund persönlicher Befangenheit.
 

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.

Thomas Scheibel nimmt an der Beratung und Abstimmung aufgrund persönlicher Beteiligung nicht teil.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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6. Widmung Eigentümerweg Höhenstraße im Bereich der Fachklinik Enzensberg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.02.2023 ö beschliessend 6

Sachverhalt

Die innere Erschließung des Areals der Fachklinik Enzensberg befindet sich auf privaten Grundstücken der Klinikgesellschaft. Das Areal ist in eine größere Zahl von Grundstücken aufgeteilt. Nur ein Teil der Flächen grenzt an die Höhenstraße an und ist insoweit baurechtlich erschlossen. Um diese rechtliche Erschließung auch für den zurückliegenden Teil der ehemaligen Tennishallen sicherzustellen, wo bauliche Veränderungen vorgesehen sind, bedarf es einer Widmung nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) als öffentliche Verkehrsfläche.

In Frage kommt (nur) eine Widmung als Eigentümerweg. 

Eigentümerwege nach Art. 53 Nr. 3 BayStrWG sind Straßen, die von den Grundstückseigentümern in unwiderruflicher Weise einem beschränkten oder unbeschränkten öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt werden und keiner anderen Straßenklasse angehören. Träger der Straßenbaulast für Eigentümerwege sind die Grundstückseigentümer (Art. 55 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG). Der Stadt Füssen entstehen mit der Widmung daher keine Kosten. 

Ein entsprechender Antrag zur Widmung liegt vor. 

Andreas Eggensberger erkundigt sich nach dem Unterschied zum jetzigen Zeitpunkt und ob sich durch die Widmung verkehrstechnisch etwas ändert. 

Armin Angeringer berichtet, dass durch die Widmung die hinterliegenden Grundstücke als erschlossen gelten und es zukünftig bei Änderungen des Weges der Zustimmung der Gemeinde bedarf. Verkehrstechnisch wird sich nichts ändern, die Stadt wird keine Änderungen an Beschilderungen vornehmen.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter ergänzt, dass das Eigentum bei der Klinik bleibt.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt die Widmung der im beigefügten Plan eingezeichneten Flächen als Eigentümerweg gemäß Art. 53 Nr. 3 BayStrWG. 

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt die Widmung der im beigefügten Plan eingezeichneten Flächen als Eigentümerweg gemäß Art. 53 Nr. 3 BayStrWG. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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7. Anträge, Anfragen zu Bau- und Verkehrsangelegenheiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.02.2023 ö beschliessend 7

Sachverhalt

Dr. Christoph Böhm schildert, dass sich die Bauwerberin bei dem Grundstück Faulenbachgässchen 7 ½ an nichts aus der Genehmigung gehalten hat und aus diesem Grund der Bau inzwischen eingestellt wurde. Böhm möchte wissen wie der Rechtsstand bis jetzt ist, da es hieß alles wird zurückgebaut, aber erst nach Abschluss des Baus.  

Armin Angeringer teilt mit, dass es gab Baukontrolle und eine Baueinstellung während der Bauzeit eine. Die Prüfung findet beim Landratsamt statt und befindet sich aktuell noch in Bearbeitung. Ob es zu Änderungen kommen wird, kann aktuell noch nicht gesagt werden.

Dr. Christoph Böhm stellt den Antrag bis zur nächsten Sitzung, dass wenn sich ein Bauwerber eklatant über die Genehmigung hinwegsetzt, eine Geldstrafen verhängt werden soll. In diesem Fall schlägt Böhm vor, eine Strafe in Höhe von 50.000 € zu verhängen. Er bittet Herrn Angeringer dies zu prüfen. Armin Angeringer stellt in Aussicht, dass dies geprüft wird.

Dr. Christoph Böhm erkundigt sich nach dem gepflanzten Baum in Hopfen, der von einem Hotelier wiederrechtlich abgesägt worden ist und dieser jetzt ein nicht vergleichbares Gewächs dort hingepflanzt hat.

Andreas Eggensberger informiert darüber, dass es sich dabei um eine adäquate Nachpflanzung handelt. Es ist eine teurere Sorte, nur ist diese etwas dünner.

Dr. Christoph Böhm teilt mit, dass die dickere natürlich teurer gewesen wäre. Seiner Meinung nach soll die Stadt dem Hotelier den Aufpreis in Rechnung stellen. 

Vorsitzender Maximilian Eichstetter berichtet, dass der Hotelier schon gesagt hat, beim nächsten Schulprojekt gerne auch entsprechend zu spenden. Zumal er den Baum schon ersetzt hat.

Eichstetter gibt bekannt, dass am 8. März um 19.30 Uhr die Gemeinde Schwangau und die Stadt Füssen zum Thema IDEK eine gemeinsame Gemeinde- und Stadtratssitzung abhalten werden. Die Sitzung wird im Schlossbrauhaus in Schwangau stattfinden.  

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.


Datenstand vom 04.04.2023 10:29 Uhr