Datum: 07.05.2024
Status: Einladung
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal des Rathauses Füssen
Gremium: Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, ca. 19:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bekanntgaben und Informationen zu Bau- und Verkehrsangelegenheiten
1.1 Bekanntgabe Verkehrsangelegenheiten; Ergebnis Verkehrsüberwachung fließender Verkehr 2023
1.2 Hopfener Straße 30 km/h + Querungshilfe
2 Verkehrsangelegenheiten
2.1 Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h in der nördlichen Luitpoldstraße / Von-Freyberg-Straße / Ottostraße in beide Richtungen
2.2 Antrag auf Tempo 30-Zone für die Abt-Hafner-Straße und Entscheidung über die Einrichtung einer Tempo 30-Zone in der Abt-Oberleitner-Straße und Abt-Heß-Straße
3 Bauleitplanung
3.1 Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 77 - Vorderer Galgenbichl; Behandlung der Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
3.2 47. Änderung des Flächennutzungsplans; Behandlung der Stellungnahmen und Feststellungsbeschluss
3.3 Bebauungsplan Wörther Straße; Behandlung der Stellungnahmen und Verfahrensbeschluss
3.4 49. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplans Wörther Straße; Behandlung der Stellungnahmen und Verfahrensbeschluss
3.5 Bebauungsplan Hopfen a. S. Nr. 5, vierte Änderung; Einleitung eines ergänzenden Verfahrens
3.6 Bebauungsplan Hopfen a. S. Nr. 2 - Enzensberg Nord; Einleitung einer 3. Änderung zur Zulassung von Mitarbeiterwohnungen
4 Bauangelegenheiten
4.1 Im Genehmigungsfreistellungsverfahren bzw. auf dem Verwaltungsweg behandelte Bauanträge
4.2 Bauvoranfragen
4.2.1 Vorbescheid: Neubau eines Zweifamilienhauses, Vorderegger Weg 17, Fl.Nrn. 387/3 Gmk. Weißensee
4.3 Bauanträge
4.3.1 Parkplatzerweiterung, Stadtbleiche 1, Fl.Nr. 411 Gmk. Füssen
4.3.2 Umbau Wohnhaus, Neuerrichtung Wintergarten mit Dachterrasse, Einbau Schleppgaupen, energetische Sanierung, Tegelbergstraße 7, Fl.Nr. 1600/15 Gmk. Füssen
5 Genehmigung der Niederschrift aus der öffentlichen Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt-, und Verkehrsausschusses vom 09.04.2024
6 Anträge, Anfragen zu Bau- und Verkehrsangelegenheiten

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1. Bekanntgaben und Informationen zu Bau- und Verkehrsangelegenheiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.05.2024 ö beschliessend 1
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1.1. Bekanntgabe Verkehrsangelegenheiten; Ergebnis Verkehrsüberwachung fließender Verkehr 2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.05.2024 ö beschliessend 1.1

Sachverhalt

Auf den im Anhang aufgeführten Jahresbericht und die Kennzahlen bzw. das Ergebnis der Verkehrsüberwachung im fließenden Verkehr für 2023 wird verwiesen.

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1.2. Hopfener Straße 30 km/h + Querungshilfe

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.05.2024 ö beschliessend 1.2
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2. Verkehrsangelegenheiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.05.2024 ö beschliessend 2
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2.1. Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h in der nördlichen Luitpoldstraße / Von-Freyberg-Straße / Ottostraße in beide Richtungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.05.2024 ö beschliessend 2.1

Sachverhalt

Mit den in Kürze abgeschlossenen Umbaumaßnahmen im Umfeld des Prinzregentenplatzes wird  aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs empfohlen (s.a. Auditbericht pbu GmbH), die Innerortsgeschwindigkeit von 50 auf 30 km/h festzusetzen bzw. zu reduzieren.

Zwischen den drei Kreisverkehren Morisse, Ottokreisel und Luitpoldkreisel liegen nur 350 m Incl. abknickender Vorfahrt an der früheren AZ sowie Fußgängerbedarfsampel ca. 50 m vor dem Luitpoldkreisverkehr. D.h. in diesem Abschnitt sind 50 km/h verkehrsbedingt meist kaum zu fahren, zumal im Bereich des Ottokreisels zusätzlich Fußgänger queren.

Auch wird der Radverkehr durch eine Geschwindigkeitsreduzierung sicherer, zumal eine Einrichtung wie ein Fahrradschutzstreifen geprüft, aufgrund der fehlenden Fahrbahnbreite hier jedoch nicht ausgewiesen werden kann.

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2.2. Antrag auf Tempo 30-Zone für die Abt-Hafner-Straße und Entscheidung über die Einrichtung einer Tempo 30-Zone in der Abt-Oberleitner-Straße und Abt-Heß-Straße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.05.2024 ö beschliessend 2.2

Sachverhalt

Bereits 1993 wurde die Abt-Goßwin-Straße als Tempo 30 Zone ausgewiesen. Nun wurde vorgeschlagen, auch die Abt-Hafner-Straße auf 30 km/h zu begrenzen bzw. als Zone auszuweisen.

Die Straße ist aufgrund der Einkaufsmärkte, Sportstudio oder Wohnmobilplätze etc. sehr stark frequentiert.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt mit   :   Stimmen, die Abt-Hafner auf 30 km/h zu begrenzen, sowie die Abt-Oberleitner- und Abt-Heß-Straße analog Abt-Goßwin-Straße als Tempo 30 Zone auszuweisen.

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3. Bauleitplanung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.05.2024 ö beschliessend 3
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3.1. Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 77 - Vorderer Galgenbichl; Behandlung der Stellungnahmen und Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.05.2024 ö beschliessend 3.1

Sachverhalt

  1. Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

Abwägung der Stellungnahmen, wie sie zur Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vorgetragen wurden. Diese erfolgte mit Schreiben vom 26.02.2024 und Termin zum 04.04.2024.

    1. Stellungnahmen ohne Einwände
  • Landratsamt OAL, untere Wasserrechtsbehörde, mit Schreiben vom 02.04.2024
  • Landratsamt OAL, Komm. Abfallwirtschaft SG32, mit Schreiben vom 04.03.2024
  • Landratsamt OAL, Komm. Bauamt Kreisstraßenverwaltung, mit Schreiben vom 27.02.2024
  • Amt f. Digitalisierung, Breitband u. Vermessung, Marktoberdorf, mit Schreiben vom 28.02.2024
  • Bayerischer Bauernverband, Kaufbeuren, mit Schreiben vom 20.03.2024
  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Kaufbeuren, mit Schreiben vom 29.02.2024/F2/L2-4612-10-33
  • Deutsche Telekom, Kempten, Vorgang Nr. 2022776, mit Schreiben vom 13.03.2024
  • Elektrizitätswerke Reutte GmbH + Co. KG, Füssen, mit Schreiben vom 12.03.2024
  • Füssen Tourismus und Marketing, mit E-Mail vom 27.02.2024
  • Handwerkskammer für Schwaben, Augsburg, mit E-Mail vom 06.03.2024
  • IHK Schwaben, Augsburg, mit E-Mail vom 28.03.2024
  • Kreisheimatpfleger Ostallgäu, Bodendenkmalpflege, mit Schreiben vom 04.04.2024
  • Wasserwirtschaftsamt, Kempten, mit E-Mail vom 06.03.2024

    1. Stellungnahmen mit redaktionellen Ergänzungen

      1. Landratsamt Ostallgäu, untere Bodenschutzbehörde, mit Schreiben vom 27.03.2024

Stellungnahme:
(Fachliche Informationen und Empfehlungen)
Altlasten:
Der vorliegende Flächennutzungs- und Bebauungsplan für das Gebiet „Vorderer Galgenbichl“ wurde in Bezug auf Altlasten und Altablagerungen überprüft. Nach den bei der Unteren Bodenschutzbehörde vorliegenden Unterlagen befinden sich im Geltungsbereich des Planes keine altlastverdächtigen Ablagerungen.
Schutzgut Boden:
Die Versiegelung des Bodens ist gering zu halten. Schadstoffbelasteter Boden und Aushub, der bei Bauarbeiten anfällt, ist entsprechend der abfall- und bodenschutzrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen. Hierüber sind Nachweise zu führen und dem Landratsamt auf Verlangen vorzulegen.“


Abwägung:
Die vorgenannten Stellungnahmen beinhalten Informationen, die redaktionell bzw. zur Klarstellung in die Planung eingefügt werden.

Abstimmungsergebnis:



    1. Stellungnahmen zu den planungsrechtlichen Rahmenbedingungen

      1. Regierung von Schwaben, Augsburg, mit Schreiben vom 28.03.2024/24-4621.1-95/18 u. -4622.8095-38/2

Stellungnahme:
Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP)
5.3.2 (Z) Lage in der Gemeinde
5.3.3 (Z) Zulässige Verkaufsflächen
„Den uns vorliegenden Bauleitplanunterlagen zufolge beabsichtigt ein bestehender Ferienhof die vorhandene touristische Nutzung zu erweitern. Hierzu soll der vorhabenbezogene Bebauungsplan N 77 „Vorderer Galgenbichl“ aufgestellt werden. Parallel ist vorgesehen mit der 47. Flächennutzungsplanänderung die verfahrensgegenständliche 0,6 ha umfassende Fläche als Sonderbaufläche „Ferienhof und Tierhaltung“ darzustellen. Diese soll laut den Planungsunterlagen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan (0,74 ha) als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Ferienhof“, konkretisiert werden. Der Geltungsbereich wurde im Vergleich zum vorangegangenen Verfahrensschritt reduziert.
Aus landesplanerischer Sicht weisen wir nochmals auf Folgendes hin:
In Anbetracht der Tatsache, dass mit dem o.g. Bauleitplanvorhaben vorgesehen ist, Sondergebiete nach § 11 BauNVO festzusetzen und laut Satzung weiterhin nicht näher spezifizierte Flächen zur Direktvermarktung zulässig wären, ist es aus landesplanerischer Sicht zwingend erforderlich für die geplanten Verkaufsflächen sortimentsspezifische Verkaufsflächenobergrenzen festzusetzen. Sollten Verkaufsflächen oberhalb der Schwelle der Großflächigkeit (800 m² Verkaufsfläche, 1200 m² Geschossfläche) vorgesehen sein, wäre zu prüfen, ob das Vorhaben den landesplanerischen Vorgaben zur Steuerung von Einzelhandelsgroßprojekten, insbesondere im Hinblick auf LEP-Ziel 5.3.2 (Lage in der Gemeinde) und auf LEP-Ziel 5.3.3 (Zulässige Verkaufsflächen), entspricht.
In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass in der Mitteilung der Abwägung, die wir mit E-Mail vom 14.03.24 erhalten haben, in der Abwägung zur Flächennutzungsplanänderung "hinsichtlich der Direktvermarktungsregelung und Festsetzungen zu baulichen Maßnahmen" auf die Bebauungsplanebene verwiesen wird. In dem uns zugesandten Beschlussauszug zum Bebauungsplan war jedoch keine Abwägung der landesplanerischen Stellungnahme enthalten.
Das Landratsamt Ostallgäu erhält eine Kopie dieses Schreibens.“

(Fachliche Informationen und Empfehlungen)
„Das Sachgebiet Städtebau gibt folgenden Hinweis:
Gemäß §1 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB) sind die Belange der Landschaftspflege sowie des Orts- und Landschaftsbildes in der Bauleitplanung zu berücksichtigen. Die bisherige Planaussage 'Fläche mit besonderer ökologischer orts- und landschaftsgestalterischer Bedeutung‘ sollte auch in der künftigen FNP-Darstellung berücksichtigt werden. Auf Ebene des Bebauungsplans sind entsprechende Festsetzungen, beispielsweise zur Grünordnung, erforderlich.“

Abwägung:
In der Satzung wird sichergestellt, dass der bestehende Betrieb lediglich Erweiterungen bzw. Ergänzungen zur bestehenden Nutzung vornehmen kann, die sich hinsichtlich des Einzelhandels nur auf einen kleinen und bescheidenen Verkauf von Speisen bzw. Produkten im Kontext des Ferienhofes beschränken wird. Im VEP sind die geplanten Nutzungen niedergelegt. Größere Verkaufsbereiche oder Lagerhaltungen, wie sie für Einzelhandelsbetriebe nötig wären, sind darin nicht enthalten und auch nicht Gegenstand des Durchführungsvertrages. Es werden daher keine Vorhaben begründet, die Einzelhandel – besonders nicht großflächigen - zulässig machen würde. Es sind daher keine Änderungen für die Planung veranlasst.
Für das Landschaftsbild wird dargelegt, dass das planerische Konzept vermeidet, die Höhe des Stierbichels mit 809 m üNN zu überprägen.
Im Plangebiet sind Gehölzpflanzungen vorgesehen, die den Bereich als Ganzes besser in die Kulturlandschaft einbinden. Die im Wesentlichen bereits bebauten Bereiche werden durch die geringfügigen baulichen Ergänzungen keine signifikante landschaftsästhetische Wirkung erfahren. Dies wurde in der Begründung und im Umweltbericht entsprechend dargelegt.

Abstimmungsergebnis:


    1. Stellungnahmen mit weiteren Einwendungen:

      1. Landratsamt Ostallgäu, untere Naturschutzbehörde, mit Schreiben vom 04.04.2024

Stellungnahme:
(Einwendungen)
Umweltbericht
  • Ziff. 2.6 Landschaft:
Die Übernachtungshütte soll laut Plan nicht im Tal errichtet werden, sondern am oberen Hang neben dem vorhandenen Spielplatz. Hierdurch und da die Fläche am Ortsrand liegt, ist das Gebäude weit einsehbar (z.B. von Osten und Süden).
Unmittelbar südlich an den Siedlungsbereich grenzt der Landschafsbestandteil Galgenbichl an. Dieser wurde aufgrund seiner Morphologie ausgewiesen. Deshalb besteht für das Schutzgut Landschaft eine hohe Beeinträchtigung.
Dies ist entsprechend abzuändern.
Durch die Hangbebauung fällt das Schutzgut Boden in die Kategorie mittlere Beeinträchtigung; ebenso wird bei Schutzgut Wasser das Hangwasser nicht berücksichtigt. Damit fällt es ebenso in die Einstufung mittlere Beeinträchtigung.
  • Ziff. 4.2 Ausgleich bzw. Satzung Ziff. 7.5:
Minimierungsmaßnahmen
  • Die Einstufung der GRZ </0,5 stellt keine Minimierung dar. Ein niedriger Versiegelungsgrad liegt bei </0,35.
  • Sickerfähige Befestigung sowie Begrünung auf Dachflächen muss konkretisiert werden (wo und wie) und quantifizierbar sein (Siehe Bauleitfaden). Eingriffe werden hierdurch nur teilweise vermieden.
  • Eine insektenfreundliche Außenbeleuchtung ist gem. Art. 11a BayNatSchG gesetzlich vorgeschrieben und kann somit nicht als Vermeidung angesetzt werden.
  • Die Tallage trifft nicht auf den gesamten Geltungsbereich zu und ist deshalb nicht relevant Insgesamt kann keinesfalls ein Planungsfaktor von 10% angesetzt werden, sondern max. von 2-3% Der Flächenberechnung zur Ausgleichsermittlung kann in dieser Form nicht zugestimmt werden. Die Anlage einer Hecke als Ausgleich ist im vorliegenden Plan nicht als Kompensationsfläche dargestellt. Fachlich sinnvoll ist eine Eingrünung insbesondere auf der Ostseite, teilweise auch auf der Westseite. Im Norden ist eine Einsehbarkeit aufgrund des Waldes nicht möglich. Deshalb ist die Hecke in dem vorgesehen Bereich nicht sinnvoll und kann nicht anerkannt werden. Die o.g. Punkte sind ausführlich zu überarbeiten.
Satzung
§ 7 Grünordnung (S. 3):
7.3.: Für die Obstbäume sind Hochstämme zu verwenden.
In die Satzung ist folgender Text aufzunehmen:
„Den Bauantragsunterlagen ist ein qualifizierter Freiflächengestaltungsplan beizufügen."
Unter Ziff. 6 Ziff. Auf S. 13 wird nochmals die Grünordnung beschrieben (??)
Ziff. 6.3.1. sowie 6.3.2. wird wie bereits oben dargestellt nicht zugestimmt, zumal die Festsetzungen für die Fläche im gültigen FNP als, besondere ökologische orts- und landschaftsgestalterische Bedeutung in keinster Weise berücksichtigt werden.“

Abwägung:

zu Umweltbericht / Lage der Übernachtungshütte:
Die Hütte wird auf ca. 802 m üNN zu liegen kommen. Somit wird diese Hütte noch unter dem Stierbichl (ca. 809 m üNN) zurückbleiben. Im Süden liegt der Pferdestall, gegenüber dem diese Hütte keine wesentliche landschaftsbildliche Wirkung entfalten wird. Deren landschaftsbildliche Einbindung wird zudem durch einen Baum verbessert.
Es handelt sich beim Plangebiet um einen im Bestand bebauten Hofstellenbereich mit vorhandener Gebäudekulisse. Ein Eingriff findet, wie im Textteil dargelegt, lediglich auf Flächen statt, die bisher als landwirtschaftlich intensiv genutztes Grünland vorliegen. Dort ist die Spielplatzerweiterung auszugleichen. Das Ausgleichskonzept legt dieses dar. Durch Planzeichnung werden die Flächen festgesetzt. Zur besseren Erkennbarkeit wird die Darstellung redaktionell angepasst. Die mesophile Hecke ist in erster Linie nicht für die Eingrünung, sondern vielmehr für die Abgrenzung des Spielplatzbetriebs zur Landschaft hin vorgesehen.
Es ist kaum nachvollziehbar, wie die Einwandträgerin die Erhöhung der Erheblichkeit wegen der gegenständlichen, nicht unterkellerten Bebauung durch eine Hütte mit unter 30 m² Grundfläche sachlich rechtfertigt. Die Auswirkung der Hütte auf den Wasserabfluss kann auf der Ausführungsebene z.B. durch eine Wasserrinne behoben werden.
Die Minimierungsmaßnahmen dienen dazu, um das Vorhaben nur mit dem unbedingt erforderlichen Impakt auf den Planbereich zu beschränken und darüber hinausgehende Auswirkungen zu vermeiden. Die Festsetzungen dienen nicht der Verminderung innerhalb des Eingriffsbereiches (Spielplatzerweiterung). Die 10%ige Abschichtung (Planungsfaktor) ergibt sich aus der Geringfügigkeit der Nutzungsintensität, die ein Spielplatz mit sich bringt.
Insektenfreundliche Beleuchtung / Art. 11a BayNatSchG: Ist nur auf den Außenbereich anzuwenden. Daher ist eine Festsetzung auf der Ebene des qualifizierten Bebauungsplanes sinnvoll, erforderlich und stellt eine Vermeidungsmaßnahme dar!

Zur Satzung:
Der Hochstammforderung für Obstbäume wird stattgegeben.
Die Änderung des FNP wird parallel aufgestellt und der Landschaftsbestandteil ist darin im Bereich der bisherigen Hofstelle in der Tallage nicht mehr dargestellt. Die 1987 bereits bestehende Hofstelle hat damals keine gesonderte Berücksichtigung bei der Flächennutzungsplanaufstellung gefunden. Die betriebliche Entwicklung hat sich im Rahmen der Flächenunschärfe des FNP bewegt. Nun wir auf Grund der geänderten Nutzungscharakteristik aus formalen Gründen die im Wesentlichen bereits bestehende, maßstäblich kleinräumige Struktur in die aktuellen Darstellungen des Flächennutzungsplanes übernommen.
Unter 7.3 ist bereits gefordert: „Als Teil der Eingabeunterlagen ist ein qualifizierter Freiflächengestaltungsplan mit Bepflanzungsdarstellung beizufügen.“
Zu den Ausführungen in der Begründung: In der Begründung werden erläuternd die rechtsverbindlichen Festsetzungen der Satzung ausgeführt, um Verständnis zu fördern und die Auslegungsbreite der Planungsintention zu umreißen.
Die vorgetragene Einwendung verkennt die korrekte Anwendung der Eingriffsbewertung und vollzieht inhaltlich auch die in der Begründung dargelegten Zusammenhänge augenscheinlich nicht nach. Zur Erleichterung des Verständnisses wird eine Kurzzusammenfassung der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung im Kapitel 6 der Begründung ergänzt.

Abstimmungsergebnis:


      1. Landratsamt Ostallgäu, Bauplanungsrecht/Städtebau, mit Schreiben vom 27.03.2024

Stellungnahme:
(Einwendungen)
Bebauungsplan:
Der Umfang der Bebauungsplanänderung wurde auf die im Wesentlichen bereits für den Ferienhof genutzten Bereiche reduziert.
Die zulässige Art der baulichen Nutzung ist im Bebauungsplan geregelt. Die maximale Anzahl an betriebsbezogene Wohnung sowie die maximale Anzahl an Ferienwohnungen und Fremdenzimmern ist nicht verbindlich geregelt. Diese sind nach den Vorhabenspläne in den Bereichen 1 und 2 vorgesehen.
Sofern die Anzahl der betriebsbezogenen Wohnungen sowie Ferienwohnungen und Fremdenzimmer nicht bezüglich der Anzahl geregelt werden, sollten diese zumindest räumlich begrenzt und nur in den Bereichen 1 und 2 zugelassen werden.
Damit findet eine ausreichende Steuerung statt und es kann verhindert werden, dass solche Nutzungen in anderen Bereichen entstehen, z.B. Pferdestall.
Auf die Vereinbarkeit der geplanten Nutzung mit dem Beherbergungskonzept der Stadt Füssen sollte in der Begründung eingegangen werden.
In Hinblick auf die Formulierung in § 8 Nr.1 der textlichen Festsetzungen wird darauf hingewiesen, dass die Baunutzungsverordnung bei der Festsetzung der Geschosszahl nur den Begriff des Vollgeschosses kennt (§ 20 Abs. 1 BauNVO).
Flächennutzungsplan: [...]“

Abwägung:
Die Stadt Füssen hat den vorhabenbezogenen Bebauungsplan im Einvernehmen mit dem Vorhabenträger erstellt und sieht keine Erforderlichkeit, dem Vorschlag des Einwendenden zu folgen. Die Verankerung über den VEP und den Durchführungsvertrag gibt der Stadt bereits ausreichend Steuerungsmöglichkeiten, dass diese Mittel nicht erforderlich ist. Wegen der Natur des Planes als vorhabenbezogener Bebauungsplan als individuell zugeschnittene Planung mit engen Steuerungselementen für die Stadt erübrigen sich die geforderten Ausführungen zum Beherbergungskonzept. Das Betriebskonzept wurde vom Vorhabenträger gegenüber der Stadt dargelegt. Die Stadt hat ihre Steuerungsmöglichkeiten im erforderlichen Maß genutzt.
Die klare Regelung der Geschosse wurde für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan gezielt getroffen, um eine konkrete Sprache zu treffen. Beim Vollgeschossbegriff kann leider nicht zuverlässig auf die Anzahl der überirdischen Geschossebenen zurückgegriffen werden.
Übertrag aus der Abwägung von FNP:
Die Tatsache, dass es sich nicht um einen landwirtschaftlichen Betrieb handelt ist bereits unter 5.2.1 der Begründung zum Bebauungsplan dargelegt. Die Referenz auf § 201 BauGB wird ergänzt.

Abstimmungsergebnis:


      1. Landratsamt Ostallgäu, untere Immissionsschutzbehörde, mit Schreiben vom 28.03.2024

Stellungnahme:
(Rechtsgrundlagen)
§ 50 BImSchG
(Fachliche Informationen und Empfehlungen)
Gerüche:
Gemäß der Begründung zum Bebauungsplan ist im Plangebiet zum jetzigen Bestand (18 Pferde sowie 4 Esel) die Haltung von ca. 6 Ziegen sowie ca. 10-15 Hühnern geplant.
Pferdehaltungen sind in Bezug auf Aufstallung, Lüftung, Entmistung, Mistlagerung und Geruchsintensitäten mit Rinderhaltungen vergleichbar. Der charakteristische Geruch dieser Tierarten ist zwar unterschiedlich, die hedonische Wirkung der Gerüche, d.h. wie angenehm oder unangenehm wird ein Geruch wahrgenommen, ist jedoch ähnlich. Zur Beurteilung von Pferdehaltungen können daher die Abstandsregelungen für Rinderhaltungen des bayerischen Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ herangezogen werden (vgl. Pferdehaltungen, Kap. 3.3.2.2 bayer. Arbeitskreis „lmmissionsschutz in der Landwirtschaft“).
Für den Bestand an Pferden und Eseln errechnet sich nach VDI 3894 eine „GV-Zahl“ (Großvieheinheiten) von ca. 22 GV. Nach den Abstandsregelungen des bayerischen Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ ergibt sich demnach ein Abstand zu Wohngebäuden (Abstand Außenwand Stallgebäude zu Außenwand Wohngebäude) von ca. 49 m bei dem keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu erwarten sind (unkritischer Abstand). Dies entspricht genau dem Abstand des bestehenden Stallgebäudes zum nächstgelegenen Immissionsort (Wohnhaus auf Fl.Nr. 1386/1 ). Das weitere Stallgebäude sowie der neu geplante Stall für die Erweiterung befinden sich darüber hinaus in deutlich größerer Entfernung entgegen der Hauptwindrichtung.
Es ist daher nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen durch Gerüche zu rechnen.
Lärm:
Eine Nutzungsbeschränkung der Parkflächen für die Nachtzeit aufgrund kurzzeitiger Spitzenpegel (siehe Stellungnahme der UIB vom 17.01.2023) ist ausschließlich für die südöstlichen Parkplätze erforderlich. Dies sollte ggf. entsprechend gekennzeichnet werden.“

Abwägung:
Geruch: Die Stadt bedankt sich für die fachlichen Betrachtungen und nimmt zur Kenntnis, dass hier keine negativen Auswirkungen erwartet werden.
Lärm: Die Formulierungen der Satzung werden angepasst, um klarzustellen, dass es sich um die Parkflächen der Fl.Nr. 1373 handelt.

Abstimmungsergebnis:


      1. Stadtwerke Füssen, Abwasserbeseitigung, mit Schreiben vom 11.03.2024

Stellungnahme:
(Fachlich Informationen und Empfehlungen)
„Das Regenwasser sollte vorzugsweise / nach Möglichkeit auf dem eigenen Grundstück versickert werden. Gedrosselter Kanalanschluss nur wenn Versickerung nicht möglich ist.“

Abwägung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Das Grundstück ist im Wesentlichen schon bebaut. Für die neu zu errichtenden Gebäude und Anlagen ist ein Entwässerungskonzept zu erstellen, dass die Versickerung vorzugsweise vorsieht und den Wasserhaushalt des Gebiets begünstigen soll. Die bedingte Möglichkeit der gedrosselten Einleitung in den Kanal wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis:


  1. Stellungnahmen der Öffentlichkeit

Abwägung der zur Veröffentlichung nach § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4a BauGB vorgetragenen Stellungnahmen. Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte im Zeitraum vom 05.03.2024 bis 04.04.2024.

Es sind keine Anregungen oder Stellungnahmen eingegangen.

Beschlussvorschlag

  1. Abwägung mit Einzelbeschlüssen siehe oben 

  1. Satzungsbeschluss: Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt nach Kenntnisnahme und Abwägung der zur Veröffentlichung vorgetragenen Anregungen und Stellungnahmen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 77 – vorderer Galgenbichl, bestehend aus den textlichen Festsetzungen, der Planzeichnung und der Begründung mit Umweltbericht, jeweils in der Fassung vom 07.05.2024, als Satzung.

Dokumente
Download 240415 BBP N 77 - Vorderer Galgenbichl S.pdf
Download 240415 BBP N 77 - Vorderer Galgenbichl S Satzung Begründung.pdf

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3.2. 47. Änderung des Flächennutzungsplans; Behandlung der Stellungnahmen und Feststellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.05.2024 ö beschliessend 3.2

Sachverhalt

  1. Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Abwägung der Stellungnahmen, wie sie zur Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vorgetragen wurden. Diese erfolgte mit Schreiben vom 26.02.2024 und Termin zum 04.04.2024.
    1. Stellungnahmen ohne Einwände
  • Landratsamt OAL, untere Wasserrechtsbehörde, mit Schreiben vom 02.04.2024
  • Landratsamt OAL, Komm. Abfallwirtschaft SG32, mit Schreiben vom 04.03.2024
  • Landratsamt OAL, Komm. Bauamt Kreisstraßenverwaltung, mit Schreiben vom 27.02.2024
  • Amt f. Digitalisierung, Breitband u. Vermessung, Marktoberdorf, mit Schreiben vom 28.02.2024
  • Elektrizitätswerke Reutte GmbH + Co. KG, Füssen, Füssen, mit Schreiben vom 12.03.2024
  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Kaufbeuren, mit Schreiben vom 29.02.2024/ F2/L2-4611-10-10
  • Füssen Tourismus und Marketing, mit E-Mail vom 27.02.2024
  • Handwerkskammer für Schwaben, Augsburg, mit E-Mail vom 06.03.2024
  • IHK Schwaben, Augsburg, mit E-Mail vom 28.03.2024
  • Kreisheimatpfleger Ostallgäu, Bodendenkmalpflege, mit Schreiben vom 04.04.2024
  • Wasserwirtschaftsamt, Kempten, mit E-Mail vom 06.03.2024
    1. Stellungnahmen mit redaktionellen Ergänzungen
      1. Landratsamt Ostallgäu, untere Bodenschutzbehörde, mit Schreiben vom 27.03.2024
Stellungnahme:
(Fachliche Informationen und Empfehlungen)
Altlasten:
Der vorliegende Flächennutzungs- und Bebauungsplan für das Gebiet "Vorderer Galgenbichl" wurde in Bezug auf Altlasten und Altablagerungen überprüft. Nach den bei der Unteren Bodenschutzbehörde vorliegenden Unterlagen befinden sich im Geltungsbereich des Planes keine altlastverdächtigen Ablagerungen.
Schutzgut Boden:
Die Versiegelung des Bodens ist gering zu halten. Schadstoffbelasteter Boden und Aushub, der bei Bauarbeiten anfällt, ist entsprechend der abfall- und bodenschutzrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen. Hierüber sind Nachweise zu führen und dem Landratsamt auf Verlangen vorzulegen.“


Anmerkung des Planers: Die vorgenannten Stellungnahmen beinhalten Informationen, die redaktionell bzw. zur Klarstellung in die Planung eingefügt werden.

    1. Stellungnahmen zu den planungsrechtlichen Rahmenbedingungen
      1. Regierung von Schwaben, Augsburg, mit Schreiben vom 28.03.2024/24-4621.1-95/18 u. -4622.8095-38/2
Stellungnahme:
Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP)
5.3.2 (Z) Lage in der Gemeinde
5.3.3 (Z) Zulässige Verkaufsflächen
„Den uns vorliegenden Bauleitplanunterlagen zufolge beabsichtigt ein bestehender Ferienhof die vorhandene touristische Nutzung zu erweitern. Hierzu soll der vorhabenbezogene Bebauungsplan N 77 „Vorderer Galgenbichl“ aufgestellt werden. Parallel ist vorgesehen mit der 47. Flächennutzungsplanänderung die verfahrensgegenständliche 0,6 ha umfassende Fläche als Sonderbaufläche „Ferienhof und Tierhaltung“ darzustellen. Diese soll laut den Planungsunterlagen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan (0,74 ha) als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Ferienhof“, konkretisiert werden. Der Geltungsbereich wurde im Vergleich zum vorangegangenen Verfahrensschritt reduziert.
Aus landesplanerischer Sicht weisen wir nochmals auf Folgendes hin:
In Anbetracht der Tatsache, dass mit dem o.g. Bauleitplanvorhaben vorgesehen ist, Sondergebiete nach § 11 BauNVO festzusetzen und laut Satzung weiterhin nicht näher spezifizierte Flächen zur Direktvermarktung zulässig wären, ist es aus landesplanerischer Sicht zwingend erforderlich für die geplanten Verkaufsflächen sortimentsspezifische Verkaufsflächenobergrenzen festzusetzen. Sollten Verkaufsflächen oberhalb der Schwelle der Großflächigkeit (800 m² Verkaufsfläche, 1200 m² Geschossfläche) vorgesehen sein, wäre zu prüfen, ob das Vorhaben den landesplanerischen Vorgaben zur Steuerung von Einzelhandelsgroßprojekten, insbesondere im Hinblick auf LEP-Ziel 5.3.2 (Lage in der Gemeinde) und auf LEP-Ziel 5.3.3 (Zulässige Verkaufsflächen), entspricht.
In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass in der Mitteilung der Abwägung, die wir mit E-Mail vom 14.03.24 erhalten haben, in der Abwägung zur Flächennutzungsplanänderung "hinsichtlich der Direktvermarktungsregelung und Festsetzungen zu baulichen Maßnahmen" auf die Bebauungsplanebene verwiesen wird. In dem uns zugesandten Beschlussauszug zum Bebauungsplan war jedoch keine Abwägung der landesplanerischen Stellungnahme enthalten.
Das Landratsamt Ostallgäu erhält eine Kopie dieses Schreibens.“

(Fachliche Informationen und Empfehlungen)
„Das Sachgebiet Städtebau gibt folgenden Hinweis:
Gemäß § 1 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB) sind die Belange der Landschaftspflege sowie des Orts- und Landschaftsbildes in der Bauleitplanung zu berücksichtigen. Die bisherige Planaussage ‚Fläche mit besonderer ökologischer orts- und landschaftsgestalterischer Bedeutung‘ sollte auch in der künftigen FNP-Darstellung berücksichtigt werden. Auf Ebene des Bebauungsplans sind entsprechende Festsetzungen, beispielsweise zur Grünordnung, erforderlich.“
Abwägung:
Die Stadt nimmt zur Kenntnis, dass die Regierung befürchtet, dass an gegebener Stelle großflächiger Einzelhandel entstehen könnte. Dem wird entgegnet, dass dies nicht unter die Zweckbestimmung auf FNP-Ebene von „Ferienhof und Tierhaltung“ fällt. Wie vorab abgewogen „Hinsichtlich der Direktvermarktungsregelung und Festsetzungen zu baulichen Maßnahmen wird auf die Bebauungsplanebene verwiesen.“ wird auf der Ebene des vorhabenbezogenen Bebauungsplan sichergestellt, dass der bestehende Betrieb lediglich Erweiterungen bzw. Ergänzungen zur bestehenden Nutzung vornehmen kann, die sich hinsichtlich des Einzelhandels bestenfalls auf einen kleinen und bescheidenen Verkauf von Speisen bzw. Produkten im Kontext des Ferienhofes beschränken wird. Auch die im VEP dargestellten bzw. beschriebenen Nutzungen liefern keine Grundlage für die geäußerten Befürchtungen. Es werden keine Vorhaben begründet, die großflächig Einzelhandel denkbar oder zulässig machen würde. Es sind daher keine Änderungen für die Planung veranlasst.
Landschaftsbild: Es wird in den Unterlagen erläutert, dass sich aus der Tallage ergibt, dass im gegenständlichen Bereich eben keine derlei besondere Bedeutung vorliegt, was auch in den Darstellungen des FNP entsprechend nicht weiter erfolgt. Bereits zur Aufstellung des FNPs in den 80ern bestand hier die Hofstelle mit Pferdestall in der Tallage und war nur bedingt landschaftbildlich von Wert und Wirkung. Eine gesonderte Darstellung wurde nach damaliger Praxis für den kleinen Bereich nicht vorgenommen. Mit fortschreitender Digitalisierung wurde es jedoch üblich, auch im gegenständlichen Umfang (einzelne Flurnummern, 0,6 ha) Anpassungen vorzunehmen. Die gegenständliche Änderung enthält daher nur die Darstellung einer Sonderbaufläche. Von einem Einbezug des gesamten Talbereichs bis zum Moosangerweg ins SO wurde abgesehen. Die umgebend vorhandene Flächendarstellung zum wertvollen Landschaftsbild bleibt erhalten.
Abstimmungsergebnis:
    1. Stellungnahmen mit weiteren Einwendungen:
      1. Landratsamt Ostallgäu, Bauplanungsrecht/Städtebau, mit Schreiben vom 27.03.2024
Stellungnahme:
(Einwendungen)
„[…] Flächennutzungsplan:
Der Umfang der Flächennutzungsplanänderung wird auf die im Wesentlichen bereits für den Ferienhof genutzten Bereiche reduziert. Eine Auseinandersetzung mit der bisherigen Darstellung im Flächennutzungsplan findet in der Begründung und im Umweltbericht nicht statt.
Die im Flächennutzungsplan dargestellte Wegeverbindung wird durch das geplante Sondergebiet unterbrochen. Die Begründung zur Flächennutzungsplanänderung enthält hier keine Aussage. Im Umweltbericht wird unter Nr. 2.5 lediglich ausgeführt, dass die Durchgängigkeit wegen der Schranke am Moosangerweg nicht ohne Weiteres gegeben ist. Es ist darzustellen, welche Bedeutung die Wegeverbindung für die Bevölkerung hat bzw. entsprechend der Zielvorstellung des Flächennutzungsplanes haben soll.
Im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans könnte im Durchführungsvertrages die Sicherung der Wegeverbindung vor allem für Fußgänger geregelt werden. In der Begründung ist klarzustellen, dass es sich nicht um einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 201 BauGB handelt.“

Abwägung:
In Begründung bzw. Umweltbericht wird ergänzt, dass die bisherige Wegedarstellung keiner bekannten oder unterstellten Verbindungsachse entspricht und dass touristische Wanderwege deutlich abseits der eingefriedeten Privatgrundstücke der gegenständlichen Bauleitplanung liegen. Die Wegedarstellungen von 1987 sind nicht mehr aktuell und wurden daher für den Änderungsbereich weggelassen. Eine Sicherung im Durchführungsvertrag erübrigt sich.
Die Tatsache, dass es sich nicht um einen landwirtschaftlichen Betrieb handelt ist bereits unter 5.2.1 der Begründung zum Bebauungsplan dargelegt. Die Referenz auf § 201 BauGB wird dort ergänzt. Klarstellend wird dies auch in der Begründung zum FNP unter Punkt 2. ausgeführt.
Abstimmungsergebnis:
      1. Landratsamt Ostallgäu, untere Naturschutzbehörde, mit Schreiben vom 04.04.2024
Stellungnahme:
(Einwendungen)
Umweltbericht
  • Ziff. 2.6 Landschaft:
Die Übernachtungshütte soll laut Plan nicht im Tal errichtet werden, sondern am oberen Hang neben dem vorhandenen Spielplatz. Hierdurch und da die Fläche am Ortsrand liegt, ist das Gebäude weit einsehbar (z.B. von Osten und Süden).
Unmittelbar südlich an den Siedlungsbereich grenzt der Landschafsbestandteil Galgenbichl an. Dieser wurde aufgrund seiner Morphologie ausgewiesen. Deshalb besteht für das Schutzgut Landschaft eine hohe Beeinträchtigung.
Dies ist entsprechend abzuändern.
Durch die Hangbebauung fällt das Schutzgut Boden in die Kategorie mittlere Beeinträchtigung; ebenso wird bei Schutzgut Wasser das Hangwasser nicht berücksichtigt. Damit fällt es ebenso in die Einstufung mittlere Beeinträchtigung.
  • Ziff. 4.2 Ausgleich bzw. Satzung Ziff. 7.5::
Minimierungsmaßnahmen
  • Die Einstufung der GRZ < / 0,5 stellt keine Minimierung dar. Ein niedriger Versiegelungsgrad liegt bei < / 0,35.
  • Sickerfähige Befestigung sowie Begrünung auf Dachflächen muss konkretisiert werden (wo und wie) und quantifizierbar sein (Siehe Bauleitfaden). Eingriffe werden hierdurch nur teilweise vermieden.
  • Eine insektenfreundliche Außenbeleuchtung ist gem. Art. 11a BayNatSchG gesetzlich vorgeschrieben und kann somit nicht als Vermeidung angesetzt werden.
  • Die Tallage trifft nicht auf den gesamten Geltungsbereich zu und ist deshalb nicht relevant Insgesamt kann keinesfalls ein Planungsfaktor von 10% angesetzt werden, sondern max. von 2-3% Der Flächenberechnung zur Ausgleichsermittlung kann in dieser Form nicht zugestimmt werden. Die Anlage einer Hecke als Ausgleich ist im vorliegenden Plan nicht als Kompensationsfläche dargestellt. Fachlich sinnvoll ist eine Eingrünung insbesondere auf der Ostseite, teilweise auch auf der Westseite. Im Norden ist eine Einsehbarkeit aufgrund des Waldes nicht möglich. Deshalb ist die Hecke in dem vorgesehen Bereich nicht sinnvoll und kann nicht anerkannt werden. Die o.g. Punkte sind ausführlich zu überarbeiten.
Satzung [...]“

Abwägung:
Von den Ausführungen ist zur Flächennutzungsplanebene nur indirekt der Umweltbericht bezielt. Der Detaillierungsgrad erfasst jedoch die Planungsebene des Bebauungsplanes und die daraus sich ergebenden Formulierungen im Umweltbericht. Die vollständige Stellungnahme wird daher auf der Bebauungsplanebene behandelt.
Abstimmungsergebnis:

  1. Stellungnahmen der Öffentlichkeit
Abwägung der zur Veröffentlichung nach § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4a BauGB vorgetragenen Stellungnahmen. Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte im Zeitraum vom 05.03.2024 bis 04.04.2024.

Es sind keine Anregungen oder Stellungnahmen eingegangen.

Beschlussvorschlag

  1. Abwägung s. o. 

  1. Feststellungsbeschluss: Der Planungs-, Bau-, und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen stellt nach Kenntnisnahme und Abwägung der zur Veröffentlichung vorgetragenen Anregungen und Stellungnahmen die Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 77 – vorderer Galgenbichl, bestehend aus Planzeichnung und Begründung mit Umweltbericht, jeweils in der Fassung vom 07.05.2024, fest.

Dokumente
Download 240412 FNP N 77 - Vorderer Galgenbichl E Abwägung.pdf
Download 240415 FNP N 77 - Vorderer Galgenbichl F Begründung.pdf
Download 240415 FNP N 77 - Vorderer Galgenbichl F.pdf

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3.3. Bebauungsplan Wörther Straße; Behandlung der Stellungnahmen und Verfahrensbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.05.2024 ö beschliessend 3.3

Sachverhalt

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen billigte in öffentlicher Sitzung am 06.02.2024 den Vorentwurf des Bebauungsplans und den Vorentwurf der 49. Änderung des Flächennutzungsplans jeweils in der Fassung vom 06.02.2024 und beauftragte die Verwaltung mit der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB).
Der Bebauungsplan wird im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB gemeinsam mit der 49. Änderung des Flächennutzungsplanes aufgestellt.
Die Vorentwürfe des Bebauungsplans Wörther Straße bestehend aus der Planzeichnung, der Satzung und Begründung sowie der 49. Änderung des Flächennutzungsplans bestehend aus der Planzeichnung jeweils in der Fassung vom 06.02.2024 wurden in der Zeit vom Dienstag, 05.03.2024 bis Donnerstag, 04.04.2024 im Internet unter der Internetadresse:
www.stadt-fuessen.org/bebauungsplan-woerther-strasse der Stadt Füssen veröffentlicht.
Zusätzlich als andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit lagen die Vorentwürfe in der Zeit vom Dienstag, 05.03.2024 bis Donnerstag, 04.04.2024 im Rathaus der Stadt Füssen (Lechhalde 3, 87629 Füssen), im Flur des ersten Obergeschosses während der allgemeinen Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Parallel mit der Veröffentlichung fand die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB auf Grund von § 4a Abs. 2 BauGB statt.
Die Bearbeitung der Abwägung ist noch nicht abgeschlossen und wird ggf. noch vor der Sitzung vorgelegt bzw. erfolgt die Behandlung in der nächsten Sitzung.

Dokumente
Download 240412 BBP Wörther Straße V Stellungnahmen.pdf

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3.4. 49. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplans Wörther Straße; Behandlung der Stellungnahmen und Verfahrensbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.05.2024 ö beschliessend 3.4

Sachverhalt

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen billigte in öffentlicher Sitzung am 06.02.2024 den Vorentwurf des Bebauungsplans und den Vorentwurf der 49. Änderung des Flächennutzungsplans jeweils in der Fassung vom 06.02.2024 und beauftragte die Verwaltung mit der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB).
Der Bebauungsplan wird im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB gemeinsam mit der 49. Änderung des Flächennutzungsplanes aufgestellt.
Die Vorentwürfe des Bebauungsplans Wörther Straße bestehend aus der Planzeichnung, der Satzung und Begründung sowie der 49. Änderung des Flächennutzungsplans bestehend aus der Planzeichnung jeweils in der Fassung vom 06.02.2024 wurden in der Zeit vom Dienstag, 05.03.2024 bis Donnerstag, 04.04.2024 im Internet unter der Internetadresse:
www.stadt-fuessen.org/bebauungsplan-woerther-strasse der Stadt Füssen veröffentlicht.
Zusätzlich als andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit lagen die Vorentwürfe in der Zeit vom Dienstag, 05.03.2024 bis Donnerstag, 04.04.2024 im Rathaus der Stadt Füssen (Lechhalde 3, 87629 Füssen), im Flur des ersten Obergeschosses während der allgemeinen Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Parallel mit der Veröffentlichung fand die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB auf Grund von § 4a Abs. 2 BauGB statt.
Die Bearbeitung der Abwägung ist noch nicht abgeschlossen und wird ggf. noch vor der Sitzung vorgelegt bzw. erfolgt die Behandlung in der nächsten Sitzung.

Dokumente
Download 240412 FNP Wörther Straße V Stellungnahmen.pdf

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3.5. Bebauungsplan Hopfen a. S. Nr. 5, vierte Änderung; Einleitung eines ergänzenden Verfahrens

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.05.2024 ö beschliessend 3.5

Sachverhalt

Der Satzungsbeschluss wurde am 13.12.2023 bekannt gemacht.

Mit Schreiben vom 20.03.2024 verwies das Landratsamt Ostallgäu auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.07.2023 – 4 CN 3.22, mit welchem § 13 b BauGB wegen der Unvereinbarkeit mit EU-Recht für unwirksam erklärt wurde. Die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren ist demnach wegen des Vorranges des Unionsrechts nicht mehr möglich. 

Für den Bebauungsplan bedeutet dies, dass er an einem Rechtsmangel leidet, weil er auf der Grundlage des § 13b BauGB geändert wurde. Er kann damit keine Grundlage für eine Baugenehmigung oder eine Genehmigungsfreistellung darstellen. 

Zur Behebung wird die Stadt Füssen angehalten, den Bebauungsplan „gemäß § 215a Abs. 2 BauGB in das ergänzende Verfahren nach § 214 Abs. 4 i. V. m. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB zu überführen und bis zum 31.12.2024 abzuschließen.“ 

Dies hat zur Folge: 

  • Erweiterte Prüfung und Behandlung umweltrelevanter Fragen
  • Erstellung eines neuen Bebauungsplanentwurfes, der dies ggf. behandelt
  • Erneute öffentliche Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange; Abwägung der Ergebnisse 
  • Erneuter Satzungsbeschluss

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt die Einleitung eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 i. V. m. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB für die vierte Änderung des Bebauungsplanes Hopfen a. S. Nr. 5. Die Verwaltung wird beauftragt, Verhandlungen mit dem betroffenen Grundstückseigentümer wegen der Übernahme der Kosten aufzunehmen. 

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3.6. Bebauungsplan Hopfen a. S. Nr. 2 - Enzensberg Nord; Einleitung einer 3. Änderung zur Zulassung von Mitarbeiterwohnungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.05.2024 ö beschliessend 3.6

Sachverhalt

Nach Beschluss in der letzten Sitzung bestand die Zustimmung zu einer aus Sicht des LRAes OAL notwendigen Änderung des Bebauungsplanes, um an der Fachklinik im Zuge eines Ersatzbaus Mitarbeiterwohnungen einrichten zu lassen. 

Ein entsprechender Entwurf wurde vorbereitet, siehe Anlage im Ratsinformationssystem.

Die bisherige Satzung wird unter § 2 Ziffer 1 ergänzt:

„Ausnahmsweise können in Geschossen Wohnheimflächen zugelassen werden, sofern diese in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Klinikbetrieb stehen und in ihrem Umfang dem zusammenhängenden Betrieb im Umfang untergeordnet sind.“

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt die Einleitung eines Verfahrens zur dritten Änderung des Bebauungsplanes Hopfen a. S. Nr. 2 – Enzensberg Nord. Ziel ist die Änderung der Satzung zur Zulassung von Mitarbeiterwohnungen. 

Der Geltungsbereich der Änderungssatzung entspricht dem des zugrundeliegenden Bebauungsplanes Hopfen am See Nr. 2 Enzensberg-Nord, erste Änderung, i.d.F. vom 18.12.1989. Der Bereich liegt nordwestlich der Höhenstraße und umfasst die dortige Fachklinik.

Der Ausschuss billigt den vorgestellten Entwurf und beauftragt die Verwaltung, die Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung der Unterlagen über den Zeitraum eines Monats durchzuführen und gleichzeitig dazu die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu beteiligen.

Dokumente
Download 240424 BBP HaS Nr. 2 Enzensberg-Nord 3Ä E Satzung Begründung.pdf

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4. Bauangelegenheiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.05.2024 ö beschliessend 4
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4.1. Im Genehmigungsfreistellungsverfahren bzw. auf dem Verwaltungsweg behandelte Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.05.2024 ö beschliessend 4.1

Sachverhalt

1.                2. Bauvoranfrage - Aufstockung MFH Reintalstraße 15, Reintalstraße 15, Fl.Nr. 1661/21 Gmk. Füssen 
2.        Neubau eines Carports, Kemptener Str. 41, Fl.Nr. 750/6 Gmk. Füssen 
3.                Nutzungsänderung von Büro- und Lagerräumen zur Wohnung, Anbau einer weiteren Wohneinheit, Abt-Hess-Straße 3a+b, 3c, Fl.Nrn. 1544/25, 1544/4 Gmk. Füssen 
4.         Neubau von 3 Mehrfamilienhäusern mit 27 Wohneinheiten und Tiefgarage, Hiebelerstraße 11, Fl.Nr. 1066/4 Gmk. Füssen 
5.        Umbau best. Wohnhaus zum Zweifamilienhaus mit Aufstockung und energetischen Sanierung (Kniestockreduzierung), Frauensteinweg 29, Fl.Nr. 1657/1 Gmk. Füssen
6.        Umbau bestehendes Wohnhaus Schwedenweg 6, Schwedenweg 6, Fl.Nr. 1680/1 Gmk. Füssen 

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4.2. Bauvoranfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.05.2024 ö beschliessend 4.2
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4.2.1. Vorbescheid: Neubau eines Zweifamilienhauses, Vorderegger Weg 17, Fl.Nrn. 387/3 Gmk. Weißensee

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.05.2024 ö beschliessend 4.2.1

Sachverhalt

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und rechtliche Ausgangslage mit Feststellungen vom 23.04.2024 siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). 

Es handelt sich aus Sicht der Verwaltung um eine Baulücke i. S. v. § 34 BauGB. Nach Art und Maß der baulichen Nutzung wird sich das Vorhaben einfügen. 

Unzureichend ist allerdings die straßenmäßige Erschließung. 

Der Antragsteller beruft sich auf eine zu prüfende Zusage des LRAes OAL beim Vorliegen einer Zufahrt von Süden und auf ein Geh- und Fahrtrecht über das südliche Nachbargrundstück des Hotels (Flur Nr. 388).

Die zu bebauende Fläche liegt an keiner ausreichend befahrbaren Straße. 

Dieser südliche Teil des Vorderegger Wegs ist nicht für einen allgemeinen KFZ-Verkehr freigegeben. Die Breite liegt in diesem Abschnitt an allen Stellen bei weniger als 3 m. Am südlichen Ende hat das Wegegrundstück Fl.Nr. 531/3 Gmkg. Weißensee eine Breite von nur 2,75 m. Es handelt sich hier eigentumsrechtlich um einen Anliegerweg. 

Nach BayBO kann bei einem Wohnweg begrenzter Länge auf die Befahrbarkeit verzichtet werden wenn die Benutzung aber rechtlich gesichert ist. Dies ist nach heutigen Maßstäben nicht erfüllt. Nach eigener Angabe ist der Anliegerweg nicht im Grundbuch als Fläche gebucht. Damit ist keine Eintragung eines Geh- und Fahrtrechts in diesem Bereich nicht möglich. Für das Vorhaben spricht dabei nur, dass die Bauaufsichtsbehörde für das Haus Nr. 17 eine Genehmigung erteilte, weil der Anliegerweg allgemein benutzbar sei und keiner der Eigentümer des Wegs eine Benutzung untersagen könne. Privatrechtlich mag dies zutreffen, eine baurechtliche Grundlage hierfür ist aber nicht erkennbar. 

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, aus den im Sachverhalt dargestellten Gründen (unzureichende straßenmäßige Erschließung) das kommunale Einvernehmen nicht zu erteilen.

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4.3. Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.05.2024 ö beschliessend 4.3
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4.3.1. Parkplatzerweiterung, Stadtbleiche 1, Fl.Nr. 411 Gmk. Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.05.2024 ö beschliessend 4.3.1

Sachverhalt

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und rechtliche Ausgangslage mit Feststellungen vom 11.04.2024 siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). 

Lt. Beschreibung sollen östlich des bestehenden Parkplatzes 97 neue Stellplätze errichtet werden. Fünf barrierefreie Stellplätze sind darüberhinaus in der Nähe des Klinikeingangs im Plan eingezeichnet.

Bei der Fläche handelt es sich um Außenbereich. Allerdings besteht durch das Gesamtareal eine bauliche Vorprägung, nach welcher eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nicht zu erkennen ist. Erweiterungen ortsgebundener Betriebe sind in beschränktem Umfang möglich.

Zu den Anforderungen der Stellplatzsatzung:

Lt. Beschreibung „wird geplant die vorhandene Zufahrt weiter zu führen und flächensparend die für den Klinikbetrieb notwendige Parkflächenerweiterung zu erschließen. Eine neue Anbindung von der östlich gelegenen Klinikzufahrt ist nicht notwendig und geplant. Die Lage im Bereich der Einflugschneise des Hubschrauberlandeplatzes lassen keine größeren Begrünungen mit Baumpflanzungen zu, deshalb erscheint die Erweiterung in diese Richtung sinnvoll und zweckmäßig. Eine andere Verwendung von Flächen des Klinikareals und damit verbunden eine gesonderte Zufahrt würde nur zu erheblichem Parkraumsuchverkehr  führen. 

Aufgrund der Vorgaben des Luftfahrtbundesamtes zum genehmigten und betriebenen Hubschrauberlandeplatz mit den maximal zulässigen Höhen sind in Teilbereichen keine Großbaumpflanzungen möglich (siehe auch Eintragung im Plan). Deshalb wird auf eine Gliederung alle 10 Stellplätze bewusst verzichtet, um die Fläche optimal auszunutzen. Die Begrünung in Richtung B16 auf eigenem Grund wird erhalten und in den Bereichen ergänzt, wo größere Freiflächen entstehen und damit auch ausreichende Wurzelraumvolumen vorhanden ist. Um eine oberflächige Versickerung zu ermöglichen werden Rasenmulden zwischen den Parkflächen ausgebildet, in denen keine Baumpflanzungen zulässig sind. Falls eine Gliederung und Unterteilung alle 10 Stellplätze gewünscht wird gehen Stellplätze verloren, auch wenn in den Zwischenräumen aufgrund es Hubschrauberlandeplatzes keine Großbäume gepflanzt werden können oder in der Höhe beständig begrenzt werden müssten.“

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen. Die Verwaltung wird mit weiteren Verhandlungen zur rechtlichen Sicherung von zehn Stellplätzen für die spätere Umsiedlung des Jugendhauses in den Bereich des Skate- und Bikeparks beauftragt. Erreicht werden soll ein regelmäßiger Rückschnitt der Bäume in den Sichtachsen von der Bundesstraße zur Stadtmauer oder ein schrittweiser Wechsel der Pflanzarten hin zu Arten mit geringeren Höhen. 

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4.3.2. Umbau Wohnhaus, Neuerrichtung Wintergarten mit Dachterrasse, Einbau Schleppgaupen, energetische Sanierung, Tegelbergstraße 7, Fl.Nr. 1600/15 Gmk. Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.05.2024 ö beschliessend 4.3.2

Sachverhalt

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und rechtliche Ausgangslage mit Feststellungen vom 09.04.2024 siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). 

Der Umbau erfordert Befreiungen von dem bereits sehr alten Bebauungsplan N 6, insbesondere hinsichtlich der Errichtung der Gauben und der Baugrenze in Zusammenhang mit der Dachterrasse auf dem bestehenden Wintergarten.

Die Prüfung ist noch nicht abgeschlossen (Maß der baulichen Nutzung). 

Sollte sich bei der weiteren Prüfung ergeben, dass die Abweichungen im Rahmen früherer Fälle liegen bleibt vorbehalten, den Antrag gemäß Geschäftsordnung als Angelegenheit der laufenden Verwaltung zu behandeln. 

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.

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5. Genehmigung der Niederschrift aus der öffentlichen Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt-, und Verkehrsausschusses vom 09.04.2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.05.2024 ö beschliessend 5

Sachverhalt

Zur Genehmigung steht die Niederschrift vom 09.04.2024 an.

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6. Anträge, Anfragen zu Bau- und Verkehrsangelegenheiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.05.2024 ö beschliessend 6
Datenstand vom 26.04.2024 13:41 Uhr