Datum: 10.09.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal des Rathauses Füssen
Gremium: Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 19:18 Uhr
Öffentliche Sitzung
TOP-Nr. |
Bezeichnung
|
1 |
Bekanntgaben und Informationen zu Bau- und Verkehrsangelegenheiten
|
2 |
Verkehrsangelegenheiten
|
2.1 |
Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h (Zeichen 274) im Moosangerweg
|
2.2 |
Zusatzschild "Radfahrer frei" in der Fußgängerzone
|
3 |
Bauleitplanung
|
3.1 |
Bebauungsplan Hopfen am See Nr. 4 – Bebele nördlich der Ringstraße;
vorhabenbezogene zweite Änderung;
Aufstellungsbeschluss, Billigung des Entwurfs zur Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
|
3.2 |
Bebauungsplan Weißensee Wörther Straße;
Abwägung der Stellungnahmen, Verfahrensbeschluss (erneute eingeschränkte Beteiligung)
|
3.3 |
49. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich des Bebauungsplans Weißensee Wörther Straße;
Abwägung der Stellungnahmen, Verfahrensbeschluss
|
3.4 |
Einfacher Bebauungsplan W 36 E – Venetianerwinkel; Behandlung der Stellungnahmen und Satzungsbeschluss.
|
3.5 |
Einfacher Bebauungsplan Weißensee - See Süd, Billigung des Entwurfs zur Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange.
|
3.6 |
Bebauungsplan Weißensee – See, siebte Änderung; Verlängerung der Veränderungssperre
|
3.7 |
Bebauungsplan Hopfen am See Nr. 16 – Uferstraße 10; Vorstellung des Entwurfs, Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
|
4 |
Bauangelegenheiten
|
4.1 |
Im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelte bzw. auf dem Verwaltungsweg weitergeleitete Bauanträge
|
4.2 |
Bauvoranfragen
|
4.2.1 |
Vorbescheid: Neubau eines Mehrparteien -Wohnhauses, Luitpoldstr. 9, Fl.Nr. 41/1 Gmk. Füssen
|
4.2.2 |
Erweiterung der baulichen Nutzung Fl.Nr. 3098 Gemarkung Füssen, Tiroler Str. 39, Fl.Nr. 3098 Gmk. Füssen
|
4.2.3 |
Vorbescheid: Neubau eines Zweifamilienhauses, Vorderegger Weg 17, Fl.Nr. 367/3 Gmk. Weißensee
|
4.3 |
Bauanträge
|
4.3.1 |
Nachträgliche Genehmigung einer bestehenden Ferienwohnung, Augsburger Straße 37, Fl.Nr. 1386 Gmk. Füssen
|
4.3.2 |
Aufbringung einer PV-Anlage auf der Süd-Ost-Seite des Anwesens Floßergasse 24 im Ensemble Altstadt Füssen, Floßergasse 24, Fl.Nr. 291 Gmk. Füssen
|
4.3.3 |
Neubau Pastorales Begegnungszentrum, Birkstraße 18+20, Fl.Nr. 817/3 Gmk. Füssen
|
4.3.4 |
Neubau MFH, Wolkensteinweg, Fl.Nrn. 421/54, 421/55 Gmk. Füssen
|
4.3.5 |
Anbau einer Dachgaube und Außentreppe + zusätzliche Wohneinheit, Falkensteinstr. 2, Fl.Nr. 245/13 Gmk. Weißensee
|
4.3.6 |
Nutzungsänderung: Einbau eines Family Entertainment Center, Indoor Freizeitpark, "Eat and Fun" in die Lagerräume des ehemaligen ATU Gebäudes, Kemptener Str. 71, Fl.Nr. 743/4 Gmk. Füssen
|
4.3.7 |
Umbau des best. Gewerbe- und Wohngebäudes zu einer Wohnung mit Hebammenpraxis. Aufbringen einer Aufdachdämmung und einer Außenwanddämmung. Abbruch der best. Garage und Neuerrichtung einer Doppelgarage, Wiedmar 5, Fl.Nr. 527/2 Gmk. Weißensee
|
4.3.8 |
Neubau eines Mehrparteienhauses mit Tiefgarage, Karolingerstraße, Fl.Nr. 808/3 Gmk. Füssen
|
4.3.9 |
Errichtung einer Flüchtlingsunterkunft in den ehm. OBI – Markt Füssen, Moosangerweg 22, Fl.Nr. 1439 Gmk. Füssen
|
4.3.10 |
Nutzungsänderung Erdgeschosswohnung wird zur Ferienwohnung, Kenzenweg 3, Fl.Nr. 3056/1 Gmk. Füssen
|
5 |
Straßen- und Wegerecht
|
5.1 |
Widmung Lehmannstraße
|
6 |
Genehmigung der Niederschrift aus der öffentlichen Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt-, und Verkehrsausschusses vom 02.07.2024
|
7 |
Anträge, Anfragen zu Bau- und Verkehrsangelegenheiten
|
zum Seitenanfang
1. Bekanntgaben und Informationen zu Bau- und Verkehrsangelegenheiten
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss
|
Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses
|
10.09.2024
|
ö
|
beschliessend
|
1 |
Sachverhalt
Ergebnis Baukontrolle Reichenstraße 11
Auf Hinweis des Stadtbauamtes wurde am 09.04.2024 durch einen Mitarbeiter des Landratsamtes eine Baukontrolle bei dem Anwesen in der Reichenstraße 11 vorgenommen. (Schreiben des Landratsamtes für angemeldete Nutzer siehe RIS). Es wurden entgegen den Auflagen in der Baugenehmigung an den unterschiedlichen Fassadenseiten (incl. Hintere Gasse) insgesamt 41 Kunststofffenster eingebaut. Eine nachträgliche Genehmigung ist nicht möglich. Mit dem Schreiben läuft nun die Anhörung für die angekündigte Anordnung zum Austausch gegen Holzfenster.
Entwurf neues Kassenhaus in der Gemäldegalerie des Hohen Schlosses
Plan siehe RIS.
Diskussionsverlauf
Dr. Christoph Böhm weist darauf hin, dass das Fenstermaterial in der städtischen Baugestaltungssatzung festgelegt ist.
Armin Angeringer teilt mit, dass Landratsamt ist durch die durchgeführte Baukontrolle schon in Aktion getreten. Führt das folglich zu einer Ablehnung wird die Stadt Füssen nicht tätig werden.
zum Seitenanfang
2. Verkehrsangelegenheiten
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss
|
Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses
|
10.09.2024
|
ö
|
beschliessend
|
2 |
zum Seitenanfang
2.1. Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h (Zeichen 274) im Moosangerweg
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss
|
Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses
|
10.09.2024
|
ö
|
beschliessend
|
2.1 |
Sachverhalt
Aus Sicht der Verwaltung ist die jetzige Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h (Zeichen 274) im Moosangerweg nicht verhältnismäßig. Aus diesem Grund wurde für den Zeitraum vom 21.05. bis 28.05.2024 der Zweckverband Kommunale Dienste Oberland beauftragt, anhand einer Verkehrserfassung mit dem System TOPO der Firma RTB die Geschwindigkeiten aller Fahrzeuge zu ermitteln (ohne dass die Verstöße geahndet wurden).
Bei der Auswertung wurden alle Fahrzeuge als Verstoß gewertet, die die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um mehr als 9 km/h überschritten haben. Die Toleranzwerte wurden bereits berücksichtigt.
Auszug aus der Ergänzenden Weisung zur Richtlinie für die polizeiliche Verkehrsüberwachung:
„Verbleibt nach Abzug der Verkehrsfehlergrenze (3 km/h) eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 5 km/h, so ist sie als unbedeutender Verstoß zu werten. Von der Verfolgung ist in der Regel abzusehen. Außerhalb geschlossener Ortschaften sollte eine Geschwindigkeitsüberschreitung bis einschließlich 10 km/h als unbedeutend gewertet werden.“
Messergebnisse
(21.05. – 28.05.2024):
Gesamtzahl 14.276 Fahrzeuge
Beanstandungsquote 60,99 %
Fahrzeuge/h 85,03
Verstöße/h 51,86
Potentielle Verstöße:
06 – 10 km/h 3.761
11 – 15 km/h 2.847
16 – 20 km/h 1.323
21 – 25 km/h 487
26 – 30 km/h 204
31 – 40 km/h 73
41 – 50 km/h 6
51 – 60 km/h 1
Mehr als 60 km/h 5
Gesamtergebnis 8.707
Über 60 % der Fahrzeuge überschreiten die erlaubte Höchstgeschwindigkeit teils deutlich!!!
Gründe, die für die Beibehaltung dieser Geschwindigkeitsbeschränkung sprechen, sind nicht erkennbar. Aus Gründen der Verkehrssicherheit können z.B. vor Schulen, Kindertagesstätten, Spielplätzen etc.) Geschwindigkeitsbeschränkungen angeordnet werden (§ 45 StVO); dies ist beim Moosangerweg nicht der Fall.
Nach Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h gilt dann für alle Kraftfahrzeuge für den Moosangerweg die nach der StVO innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h.
Die Polizeiinspektion Füssen nimmt mit Mail vom 06.08.2024 wie folgt Stellung:
„Sehr geehrter Herr Gmeiner.
Sehr geehrte Damen und Herren.
Der Unterzeichner wurde gebeten Stellung zum o. g. Vorhaben der Stadt Füssen zu nehmen. Aktuell ist die Geschwindigkeit in dieser Straße auf 30 km/h beschränkt. Geplant ist eine Aufhebung – sprich eine Anhebung auf 50 km/h – auf die innerörtliche Geschwindigkeitsbegrenzung gedacht.
Eine gänzliche Aufhebung der 30 km/h ist aus Sicht der Polizei nicht zu bejahen. Es wird empfohlen nach dem Anwesen Moosangerweg 44 in westlicher Fahrtrichtung bis zur Froschenseestraße und umgekehrt mit 30 km/h – evtl. mit Zusatzzeichen „Straßenschäden“ – zu beschränken. Ab etwa dem Anwesen Moosangerweg 44 bis zur Hopfener Straße und umgekehrt kann eine Geschwindigkeitsbegrenzung entfallen. Gleichzeitig wird auf Höhe Moosangerweg 12 (Fa. Expert) in Fahrtrichtung Hopfener Straße das Verkehrszeichen 103-20 (Kurve rechts) und auf Höhe Moosangerweg 2 in Fahrtrichtung Froschenseestraße das Verkehrszeichen 103-10 (Kurve links) empfohlen. Zumindest wäre dann ca. die Hälfte des Moosangerweges auf 30 km/h und die andere Hälfte 50 km/h beschränkt sein.
Mit freundlichen Grüßen
Jeffrey Feigl
Polizeihauptmeister“
Polizeiinspektion Füssen
Mitarbeiter Verkehr
Vorschlag aus dem Antrag der CSU Fraktion:
30 km/ bis Hausnummer 44 (Autotechnik Fischer). Von Hausnummer 44 bis Einmündung Forschenseestr. die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h setzen.
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss stimmt dem Antrag der CSU Fraktion zu der Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h (Zeichen 274) ab dem Anwesen Moosangerweg 44 bis zur Froschenseestraße und umgekehrt zu.
Diskussionsverlauf
Thomas Meiler nimmt ab 17.04 Uhr an der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusssitzung teil.
Matthias Friedl teilt mit, die Polizei empfiehlt im unbebauten Bereich die Geschwindigkeit bei 30 km/h zu belassen und im bebauten Bereich die Geschwindigkeit auf 50 km/h zu erhöhen.
Vorsitzender Maximilian Eichstetter kann die Empfehlung der Polizei nicht nachvollziehen, da im bebauten Bereich gefährliche Ein-/Ausfahrten bestehen. Er begrüßt die Geschwindigkeit im unbebauten Bereich auf 50 km/h anzuheben und im bebauten Bereich die Geschwindigkeit auf 30 km/h reduziert zu belassen.
Thomas Meiler befürwortet die Erhöhung auf 50 km/h im unbebauten Bereich, da keine rechtliche Würdigung vorhanden ist. In der Vergangenheit wurde hier aufgrund zahlreicher Wildunfälle die Geschwindigkeit auf 30 km/h reduziert. Inzwischen ist das jedoch kein Thema mehr. Im bebauten Bereich mit den gefährlichen Ausfahrten zum Beispiel an der RVA, dem Fressnapf sollte die Geschwindigkeit nicht auf 50 km/h angehoben werden.
Ilona Deckwerth legt nahe, aus dem Blickwinkel von Autofahrern ist die Erhöhung nachvollziehbar, jedoch für Radfahrer und Fußgänger stellt die kurvige, enge und unübersichtliche Straße eine Gefahr dar. Aus diesem Grund, soll das Tempo 30 km/h für die gesamte Strecke beibehalten werden.
Vorsitzender Maximilian Eichstetter erläutert, für diesen Bereich gibt es keine verkehrsrechtliche Würdigung von Tempo 30 km/h.
Dr. Christoph Böhm stellt dar, alternativ zum Moosangerweg können Fußgänger und Radfahrer den Feldweg neben der Bundesstraße nutzen.
Matthias Friedl erkundigt sich, ob der Schilderwald wieder zunehmen wird, wenn die gefährlichen Kurven ausgeschildert werden müssen.
Christoph Weisenbach lässt wissen, dass aus der Historie heraus die Geschwindigkeit reduziert wurde. Derzeit gibt es jedoch keine rechtliche Würdigung auf die reduzierte Geschwindigkeit von 30 km/h. Darüber hinaus nutzen nur wenige Radfahrer und Fußgänger die Straße.
Vorsitzender Maximilian Eichstetter ergänzt, eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h vom Ottokreisel zum Rewe in Füssen West ist aufgrund der gefährlichen Ausfahrten mehr als sinnvoll und wird im November vorgelegt.
Ilona Deckwerth betont, es sind auch andere Verkehrsteilnehmer als Autofahrer auf der Straße vorhanden und eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h ist für die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer.
Beschluss
Der Ausschuss stimmt dem Antrag der CSU Fraktion zu der Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h (Zeichen 274) ab dem Anwesen Moosangerweg 44 bis zur Froschenseestraße und umgekehrt zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 2
Dokumente
Download Antrag CSU_50er Moosangerweg.pdf
zum Seitenanfang
2.2. Zusatzschild "Radfahrer frei" in der Fußgängerzone
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss
|
Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses
|
10.09.2024
|
ö
|
beschliessend
|
2.2 |
Sachverhalt
In der Fußgängerzone ist werktags (d.h. Montag bis Samstag) das Radfahren in der Zeit des Lieferverkehrs von 06.00 – 10.00 Uhr erlaubt. Der Lieferverkehr ist jedoch zusätzlich noch werktags in der Zeit von 18.00 – 20.00 Uhr erlaubt, das Radfahren hingegen nicht, was keinen Sinn macht.
Die Verwaltung schlägt deshalb vor, in der Fußgängerzone das Radfahren zusätzlich nicht nur in der zweiten, abendlichen Lieferverkehrszeit zu erlauben, sondern darüber hinaus auch nach 20.00 Uhr bis zum nächsten Morgen um 10.00 Uhr.
Es müssten dann neue Zusatzschilder mit dem Text „Radfahren werktags von 18 – 10 h frei“ angebracht werden.
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss stimmt dem Vorschlag der Verwaltung zu, in der Fußgängerzone das Radfahren werktags von 18.00 – 10.00 Uhr zu erlauben.
Diskussionsverlauf
Dr. Christoph Böhm informiert das Radfahren und nicht Radfahren in der Fußgängerzone funktioniert nicht und regt an, das einheitlich zu lösen.
Vorsitzender Maximilian Eichstetter legt nahe, dies wurde in der Vergangenheit schon behandelt mit dem Ergebnis, dass die Ritterstraße der offizielle Radweg ist und in den Nebenzeiten, bei wenigen Fußgängern von Radfahrern gut genutzt werden kann. Des Weiteren betont Vorsitzender Maximilian Eichstetter, dass die in der Fußgängerzone probeweise aufgestellten Werbeschilder, dieses Jahr eine deutliche Besserung in der Reichenstraße zeigen.
Jürgen Doser verdeutlicht, es werden immer 5-10 % die Verkehrsschilder missachten.
Der weitere Verlauf ist aufgrund anderweitigen Themen bei Anträge, Anfragen zu Bau- und Verkehrsangelegenheiten zu lesen.
Beschluss
Der Ausschuss stimmt dem Vorschlag der Verwaltung zu, in der Fußgängerzone das Radfahren werktags von 18.00 – 10.00 Uhr zu erlauben.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
3. Bauleitplanung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss
|
Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses
|
10.09.2024
|
ö
|
beschliessend
|
3 |
zum Seitenanfang
3.1. Bebauungsplan Hopfen am See Nr. 4 – Bebele nördlich der Ringstraße;
vorhabenbezogene zweite Änderung;
Aufstellungsbeschluss, Billigung des Entwurfs zur Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss
|
Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses
|
10.09.2024
|
ö
|
beschliessend
|
3.1 |
Sachverhalt
Bereits 2017 wurde für eine Hotelerweiterung eine vorhabenbezogene Änderung des Bebauungsplans in die Wege geleitet und am 19.07.2022 erfolgreich abgeschlossen. Die fortschreitende Hochbauplanung sieht nun jedoch im Norden eine Umstrukturierung vor, die Saunahütten, Technikräumlichkeiten für eine Blockheizung zusammen mit einer Betriebsleiterwohnung zu integrieren und die Gesamtbettenzahl des Hotels um 15 zu erhöhen. Hierzu liegt ein Vorhaben- und Erschließungsplan von Franziska Stein, Dipl.-Ing. Architektin (FH), Segonne Architectes, i.d.F. vom 23.07.2024 mit Lageplan und West-Ansicht vor. Für die Änderung ist ein vereinfachtes Verfahren ohne Umweltbericht und nur mit einem Veröffentlichungsschritt vorgesehen (§ 13a BauGB). Ein Ausgleich wird nicht erforderlich.
In seiner Sitzung am 02.07.2024 fasste der Ausschuss dazu folgenden Beschluss:
„Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen einschließlich zu der Situierung des Technikgebäudes mit Betriebsleiterwohnung außerhalb der Baugrenze und der Zahl der Betten zu erteilen.
Der Ausschuss beschließt die Änderung des Bebauungsplanes
- Erhöhung der zulässigen Bettenzahl auf 165
Festsetzung der Betriebsleiterwohnung als zulässig an der geplanten Stelle und in der geplanten Größe des Gebäudes.
Die anfallenden Kosten sind auf der Grundlage eines abzuschließenden städtebaulichen Vertrages vom Vorhabenträger zu übernehmen.“
Ein entsprechender Entwurf der Bebauungsplanänderung wurde erstellt (Anlagen siehe RIS).
Beschlussvorschlag
- Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt die Einleitung der vorhabenbezogenen zweiten Änderung des Bebauungsplans Hopfen am See Nr. 4 – Bebele nördlich der Ringstraße. Ziel ist die Erhöhung der zulässigen Bettenzahl auf 165 und die Festsetzung der Betriebsleiterwohnung als zulässig an der geplanten Stelle und in der geplanten Größe des Gebäudes. Im Bereich der bisherigen „Saunahütten“ sollen die zeichnerischen Festsetzungen für ein Baufenster geändert werden. Der Geltungsbereich beinhaltet die Grundstücke bzw. Teilflächen der Grundstücke mit den Fl.-Nrn. 120/2, 204, 97/5 (TF, Enzensberg-straße), 178/2 (TF; Ringweg), 114 (TF), 202 (TF), 200/2 (TF) und 200/3 (TF), Gemarkung Hopfen am See. Das Plangebiet weist eine Größe von insgesamt ca. 1 ha auf.
Der Ausschuss billigt den vorgelegten Entwurf der Bebauungsplanänderung mit Vorhaben- und Erschließungsplan und beauftragt die Verwaltung mit der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB.
Diskussionsverlauf
Andreas Eggensberger nimmt aufgrund persönlicher Beteiligung an der Beratung und Abstimmung nicht teil.
Beschluss
- Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt die Einleitung der vorhabenbezogenen zweiten Änderung des Bebauungsplans Hopfen am See Nr. 4 – Bebele nördlich der Ringstraße. Ziel ist die Erhöhung der zulässigen Bettenzahl auf 165 und die Festsetzung der Betriebsleiterwohnung als zulässig an der geplanten Stelle und in der geplanten Größe des Gebäudes. Im Bereich der bisherigen „Saunahütten“ sollen die zeichnerischen Festsetzungen für ein Baufenster geändert werden. Der Geltungsbereich beinhaltet die Grundstücke bzw. Teilflächen der Grundstücke mit den Fl.-Nrn. 120/2, 204, 97/5 (TF, Enzensberg-straße), 178/2 (TF; Ringweg), 114 (TF), 202 (TF), 200/2 (TF) und 200/3 (TF), Gemarkung Hopfen am See. Das Plangebiet weist eine Größe von insgesamt ca. 1 ha auf.
Der Ausschuss billigt den vorgelegten Entwurf der Bebauungsplanänderung mit Vorhaben- und Erschließungsplan und beauftragt die Verwaltung mit der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
Dokumente
Download 20240723 VEP Biohotel Eggensberger Lageplan und Ansicht Westen.pdf
Download 240827 BBP HaS Nr 4 Bebele ndl Ringstr 2Ä.pdf
Download 240909 BBP Nr 4 Bebele ndl Ringstraße 2Ä E Satzung Begründung.pdf
zum Seitenanfang
3.2. Bebauungsplan Weißensee Wörther Straße;
Abwägung der Stellungnahmen, Verfahrensbeschluss (erneute eingeschränkte Beteiligung)
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss
|
Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses
|
10.09.2024
|
ö
|
beschliessend
|
3.2 |
Sachverhalt
Für die beabsichtigte Errichtung einer Kindertagesstätte im Bereich der Sportanlagen an der Sporthalle Wörth wurde am 06. Februar 2024 die Aufstellung einer Bauleitplanung beschlossen. Die Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB, damit sich der Bebauungsplan konform zu § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange wurde durchgeführt.
Als wesentliches Ergebnis ergab sich die Beanstandung, dass das landesplanerische Anbindegebot nicht erfüllt werde. Dieses zwingend einzuhaltende Ziel des Landesentwicklungsprogramms ist nicht abwägbar. Daraus folgt, dass die Planung als Bestandssicherung zwar weitergeführt werden kann, aber die Standortsuche für die Kindertagesstätte andernorts fortzuführen ist. Dies wird Teil der nachfolgenden Beschlüsse zur Abwägung der zum frühzeitigen Verfahren eingegangenen Stellungnahmen.
Die geänderte Planung konzentriert sich daher auf die Sicherung der Baufenster für das Vereinsheim des Tennisvereins mit Nebengebäude und Tennisplätzen, die Sporthalle mit Sportplatz und den zugehörigen Stellplätzen, Zufahrten und Wegflächen im Kontext mit den in den Baugenehmigungen ausgesprochenen Auflagen zur Pflege und Maßnahmen auf Flächen mit besonderer naturschutzfachlicher Wertigkeit.
Hinweis: Es gelten nachfolgend jeweils die Originalstellungnahmen in ihrem vollen Wortlaut.
- Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Abwägung der Stellungnahmen, wie sie zur frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vorgetragen wurden. Die Beteiligung erfolgte mit Schreiben vom 26.02.2024 und Termin zum 04.04.2024.
- Stellungnahmen ohne Einwände
- Amt f. Digitalisierung, Breitband u. Vermessung, Marktoberdorf, mit Schreiben vom 28.02.2024
Feuerwehr Füssen, mit E-Mail vom 26.02.2024
Kreisheimatpfleger Ostallgäu, Bodendenkmalpflege, mit Schreiben vom 04.04.2024
Schwaben Netz GmbH, Augsburg, mit Schreiben vom 21.03.2024
Landratsamt OAL, Komm. Abfallwirtschaft SG 32, mit Schreiben vom 29.02.2024
Landratsamt OAL, Komm. Bauamt, Kreisstraßenverwaltung, mit Schreiben vom 27.02.2024
- Stellungnahmen mit redaktionellen Ergänzungen
- Deutsche Telekom, Kempten, Vorgang Nr. 2024154, mit Schreiben vom 13.03.2024
Stellungnahme:
„Durch die o. a. Planung werden die Belange der Telekom zurzeit nicht berührt. Zum Bestandsgebäude (Sporthalle) verläuft eine oberirdische Leitung, die beim Neubau einer Kita voraussichtlich nicht hinderlich sein sollte. Bei Planungsänderungen bitten wir uns erneut zu beteiligen. Sollten Sie im Rahmen dieses Verfahrens Lagepläne unserer Telekommunikationsanlagen benötigen, können diese angefordert werden bei:
Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur im und außerhalb des Plangebiets bleibt einer Prüfung vorbehalten. Damit eine koordinierte Erschließung des Gebietes erfolgen kann, sind wir auf Informationen über den Ablauf aller Maßnahmen angewiesen. Bitte setzen Sie sich deshalb so früh wie möglich, jedoch mindestens 4 Monate vor Baubeginn, in Verbindung mit: Deutsche Telekom Technik GmbH, Technik Niederlassung Süd, PTI 23 (Gablinger Straße 2, D-86368 Gersthofen)
Diese Adresse bitte wir auch für Anschreiben bezüglich Einladungen zu Spartenterminen zu verwenden. Für die Beteiligung danken wir Ihnen.“
- Landratsamt Ostallgäu, untere Bodenschutzbehörde, mit Schreiben vom 27.03.2024
Stellungnahme:
(Fachliche Informationen und Empfehlungen)
„Altlasten:
Der vorliegende Flächennutzungs- und Bebauungsplan für das Gebiet "Wörther Straße" wurde in Bezug auf Altlasten und Altablagerungen überprüft. Nach den bei der Unteren Bodenschutzbehörde vorliegenden Unterlagen befinden sich im Geltungsbereich des Planes keine altlastverdächtigen Ablagerungen.
Schutzgut Boden:
Die Versiegelung des Bodens ist gering zu halten. Schadstoffbelasteter Boden und Aushub, der bei Bauarbeiten anfällt, ist entsprechend der abfall- und bodenschutzrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen. Hierüber sind Nachweise zu führen und dem Landratsamt auf Verlangen vorzulegen.“
- Elektrizitätswerke Reutte GmbH & Co. KG,Füssen, mit Schreiben vom 12.03.2024
Stellungnahme:
(Fachliche Informationen und Empfehlungen)
„Die Elektrizitätsversorgung des Bebauungsplangebietes "Wörther Straße“ der Stadt Füssen ist sichergestellt über unser regionales und lokales Verteilungsnetz (20 kV- und 1 kV- Leitungen), sowie die 20 kV- Trafostation "Wörth", welche sich außerhalb des überplanten Bereiches befindet.“
Anmerkung des Planers: Die vorgenannten Stellungnahmen dienen der Kenntnisnahme. Planänderungen sind hierdurch nicht veranlasst.
- Stellungnahmen zu den planungsrechtlichen Rahmenbedingungen
- Regionaler Planungsverband Allgäu, Kaufbeuren, mit E-Mail vom 28.03.2024
Stellungnahme:
„Das Plangebiet liegt im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet 14 „Moore der Lechvorberge" (siehe Regionalplan der Region Allgäu (RP 16) B I 2.1 i. V. m. Karte 3 "Natur und Landschaft"). In landschaftlichen Vorbehaltsgebieten ist den Belangen von Natur und Landschaft bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen.
Ob das geplante Bauleitplanvorhaben mit den landesplanerischen Vorgaben, insbesondere Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) 3.3 Abs. 2 – Anbindegebot, vereinbar ist, ist von der höheren Landesplanungsbehörde zu beurteilen.“
- Regierung von Schwaben, Augsburg, mit Schreiben vom 27.03.2024/24-4621.1-95/19 u. -4622.8095-46/1
Stellungnahme:
Landesentwicklungsprogramm Bayern
3.3 Abs. 2 (Z) neue Siedlungsflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten ausweisen
Regionalplan der Region Allgäu (RP 16)
B I 2.1 i.V.m. Karte 3 "Natur und Landschaft", landschaftliche Vorbehaltsgebiete, hier: Nr. 14 "Moore der Lechvorberge" B V 1.3 Abs. 4 (Z) Zersiedelung der Landschaft entgegenwirken; Neubauflächen möglichst in Anbindung an bestehende Siedlungseinheiten ausweisen
„Die Stadt Füssen beabsichtigt mit o.g. Bauleitplanvorhaben die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zur Ansiedlung einer Kindertagesstätte im Bereich des Sportplatzes des SV Weißensee südlich von Wörth zu schaffen. Der ca. 2,6 ha große Geltungsbereich umfasst das bestehende Sportplatzgelände und soll südlich der bestehenden Sporthalle die Errichtung einer Kindertagesstätte ermöglichen. Den Planungsunterlagen zufolge soll der Planungsstandort deshalb im Flächennutzungsplan in "Gemeinbedarfsfläche. Sport / Sozial / Parkplatz" geändert und im Bebauungsplan "Wörther Straße" entsprechend konkretisiert werden ("Fläche für Gemeinbedarf mit den Zweckbestimmungen "sportliche Zwecke" und "soziale Zwecke (Kindertagesstätte)".
Der Planungsstandort befindet sich in abgesetzter Lage an der Wörther Straße. Gemäß LEP-Ziel 3.3 Abs. 2 Satz 1 sind neue Siedlungsflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen. Die Bebauung von Wörth stellt keine zur Anbindung geeignete Siedlungseinheit dar. Eine Anbindung des Planungsstandorts im Sinne des o.a. LEP-Zieles ist somit nicht gegeben. Die zulässigen Ausnahmetatbestände, die ein Abweichen vom Anbindegebot gegebenenfalls zulassen könnten, sind in LEP 3.3 Abs. 2 Satz 2 (Z) abschließend aufgezählt. Aus den derzeit vorliegenden Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass einer dieser Ausnahmetatbestände einschlägig sein könnte. Es wird ggf. Sache der Stadt Füssen sein, im weiteren Verfahren darzulegen, ob ein Ausnahmetatbestand vorliegen könnte.
Angesichts der fehlenden Anbindung des Planungsstandortes erübrigt sich derzeit der Hinweis auf die Lage im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet Nr. 14 "Moore der Lechvorberge" (RP 16 B I 2.1 i.V.m. Karte 3 "Natur und Landschaft").
Das Landratsamt Ostallgäu erhält eine Kopie dieses Schreibens.“
(Fachliche Informationen und Empfehlungen)
„Das Regierungssachgebiet Städtebau gibt folgenden Hinweis:
Die vorliegende Bauleitplanung beinhaltet die Umwandlung einer ehemaligen Sportfläche, die sich im Umfeld einer landwirtschaftlichen Fläche mit einer ökologisch besonders orts- und landschaftsgestalterischen Bedeutung befindet, in eine Gemeinbedarfsfläche, also eine Baufläche. Unter Berücksichtigung der angestrebten Nutzung 'Gemeinbedarfsfläche' ist festzustellen, dass der Standort für eine weitere bauliche und städtebauliche Entwicklung nicht geeignet ist.“
Abwägung zu 1.3.1 und 1.3.2:
zum Anbindegebot + B V 1.3 (4) + LEP 3.3 (2712689658712689658bh712689658667278211Neue Siedlungsflächen sind möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen. Ausnahmen sind zulässig, wenn
- auf Grund der Topographie oder schützenswerter Landschaftsteile oder tangieren-der Hauptverkehrstrassen ein angebundener Standort im Gemeindegebiet nicht vorhanden ist,
- ein Logistikunternehmen [...]
- ein großflächiger produzierender Betrieb mit einer Mindestgröße von 3 ha [...]
- von Anlagen, die im Rahmen von produzierenden Gewerbebetrieben errichtet und betrieben w[….]
- militärische Konversionsflächen oder [...]
- in einer Tourismusgemeinde an einem gegenwärtig oder in der jüngeren Vergangenheit durch eine Beherbergungsnutzung geprägten Standort [...].):
Die Argumentation zum Anbindegebot nach LEP 3.3 Abs. 2 stützt sich bei den Aussagen auf eine dem § 34 BauGB angelehnte Siedlungsflächen-Begrifflichkeit. In der Begründung des LEP wird der Begriff „Siedlungsflächen“ in Klammern mit „Flächen, die zum dauernden oder mindestens regelmäßig vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt werden sollen“ umschrieben. Gegenteilig hierzu liegen mit den Bauten und Nebenanlagen der Sportnutzungen bereits bauliche Zusammenhänge vor, auch, wenn es sich nicht um einen eigenständigen Ortsteil handelt. Nach Ansicht der Stadt sind damit durch die Kita auf den Flächen Umnutzungen und ein im Kontext vertretbares Gebäude vorgesehen. Die bestehenden Flächen und der bauliche Bestand werden dabei erhalten. Es werden, auch im grammatikalischen Plural nicht, „neue Siedlungsflächen“ ausgewiesen. Die zwar losen, aber unstrittig vorhandenen strukturierenden Siedlungsbereiche sind durch die vorgenannten Anlagen jedoch in der Tat bereits gegeben (unmittelbare Umgebungsbebauung von einigem Gewicht).
Es wird zu diesem Thema im Übrigen auf die ausführliche Abwägung zur FNP-Änderung (gem. RA Dietlmeier, snp.law, vom 12.05.2024) verwiesen.
zum landschaftlichen Vorbehaltsgebiet Nr. 14:
Nach dem Kartenauszug des RP, Maßstab 1:100.000 befindet sich das Plangebiet in einer Lage, die im Unschärfebereich der Darstellungen im Randbereich der Kreuzschraffur befindlich ist. Das neue Vorhaben kommt hierbei am Südostrand der bestehenden Nutzungen, also hin zur nicht dem Vorbehaltsgebiet zuzuordnenden Richtung. Eine unmittelbare Prägung ist also nicht zu unterstellen. Auch durch die Vereinsgebäude mit den weiten Flächen von Tennis- und Fußballanlagen ist ein charakteristischer Landschaftsbereich nicht zu unterstellen. Die besondere Bedeutung für die Landschaftsästhetik ist nicht gegeben und daher ist das Vorbehaltsgebiet nicht als beeinträchtigt anzusehen.
Abstimmungsergebnis:12/0
- Stellungnahmen mit weiteren Einwendungen:
- Stadtwerke Füssen, Abwasserbeseitigung, mit E-Mail vom 27.02.2024
Stellungnahme:
(Rechtsgrundlage:) WHG
(Fachliche Informationen und Empfehlungen)
„Bzgl. § 9 und 11:
Das anfallende Niederschlagswasser der Dachflächen sollte vorzugsweise versickert werden, um die Grundwasserneubildung anzuregen sowie die Kanalisation und) Vorflut zu entlasten
… vorausgesetzt es enthält keine schädlichen Stoffe.“
Abwägung:
In § 9 wird ergänzt: „Nicht durch Schadstoffe belastetes Niederschlagswasser ist nach den anzuwendenden Regeln der Technik vorzugsweise zu versickern.“
Abstimmungsergebnis:12/0
- Wasserwirtschaftsamt, Kempten, mit Schreiben vom 04.04.2024/2-4622-OAL 129-8156/2024
Stellungnahme:
„nach fachlicher Einschätzung sind die geplanten Bauflächen bei Ausuferungen aus der Weißensee Ach nicht betroffen. Es ist davon auszugehen, dass die Straße und die Parkfläche dagegen bei Ausuferung der Weißensee Ach betroffen sind.
Für die KiTa ist aufgrund von wild abfließendem Oberflächenwasser (von Norden kommend) eine überflutungssichere Bauweise zu empfehlen.
Das Landratsamt Ostallgäu erhält einen digitalen Abdruck dieses Schreibens.“
Abwägung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und bei der Gebäudeplanung beachtet.
Abstimmungsergebnis:12/0
- Landratsamt Ostallgäu, untere Naturschutzbehörde, mit Schreiben vom 04.04.2024
Stellungnahme:
(Einwendungen)
„Planung:
Bei dem mit T-Linie ausgewiesenen Bereich auf Fl. Nr. 316/1 Gmk. handelt es sich um eine nach § 30 Abs. 2 Ziff. 2 BNatSchG gesetzlich geschützte Feuchtwiese (fast komplettes Flurstück!). Das Biotop kann fachlich nicht aufgewertet werden und scheidet daher als Ausgleichsfläche aus.
Auf dem südlichen T-Linien-Bereich wächst ein Feldgehölz aus verschiedenen Sträuchern mit Weide, Erlen und Fichten. Diese dürfen gem. Art. 16 Abs. 1 Ziff .1 BayNatSchG weder gerodet noch beeinträchtigt werden, was teilweise mit der Planung kollidiert. Dies ist abzuändern. Eine Aufwertung ist auch hier nicht möglich, deshalb als Ausgleich nicht geeignet.
Die Richtlinie für eine effektive Durchgrünung von Parkplätzen ist die Pflanzung eines Laubbaums pro 5 Stellplätzen. Die Planung ist entsprechend anzupassen.“
Abwägung:
Die T-Linie ist eine Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) und sichert die bestehende Fläche mit naturschutzfachlichen Auflagen planungsrechtlich und dauerhaft. Die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung wurde zum Vorentwurf noch nicht in den Unterlagen ausgearbeitet. Es wird klargestellt, dass hier der Bestand gesichert wird und kein gesonderter Ausgleich erforderlich wird.
Im Zuge der Umplanung zu einer Bestandssicherung werden die Stellplätze auf den Bestand zurückgenommen und eine Beeinträchtigung wird nicht mehr gegeben sein.
Abstimmungsergebnis:12/0
- Landratsamt Ostallgäu, Bauplanungsrecht/Städtebau, mit Schreiben vom 27.03.2024
Stellungnahme:
(Einwendungen) Siehe sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen
„Bebauungsplan
1. Städtebauliche Stellungnahme
Der vorgesehene Bebauungsplan widerspricht dem Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB, weil die neue Siedlungsfläche nicht an eine geeignete Siedlungseinheit angebunden ist. Das bestehende Sportgelände selbst, stellt keine zur Anbindung geeignete Siedlungseinheit dar.
Unabhängig davon sind mögliche Standortalternativen zur bewerten und darzustellen. Für die Kindertagesstätte sollte ein möglichst zentraler und verkehrstechnisch gut erreichbarer Standort gewählt werden.
2. Einzelne Festsetzungen
a) Für Nebenanlagen (§ 4 Nr. 4.1.1) wird die Festsetzung einer zulässigen Grundfläche (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 2 BauNVO) empfohlen.
b) Es handelt sich nicht um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan für ein bereits konkret bekanntes Vorhaben. Statt einer absoluten Zahl sollte für die jeweilige Nutzung ein entsprechender Berechnungsfaktor für die Stellplätze festgelegt werden, damit im Falle entsprechender Erweiterungen der dafür dann zusätzlich notwendige Stellplatzbedarf nach den gleichen Faktoren ermittelt werden kann (§ 6 Nr. 6.4).
c) Bei Pultdachgebäuden ist auch die Wandhöhe für die höhere Wandseite zu definieren (§ 8 Nr. 8.1).
d) In der Begründung wird unter Nr. 6.2 ausgeführt, dass die mit Gehölzen bestanden Strukturen im Süden erhalten werden. Hier ist zu prüfen, ob dies bei Verlegung der Parkplatzfläche überhaupt möglich ist.
e) In der Begründung/Umweltbericht ist die Thematik Starkregen zu berücksichtigen. Auf diese Thematik ist unter Berücksichtigung der Topographie in der Begründung/Umweltbericht umfassend einzugehen.
f) In der Begründung ist dazulegen, ob die Zufahrtsstraße (Wörther Straße) den Verkehr, insbesondere während der Hol- und Bringzeiten zur Kindertagesstätte bewältigen kann.
Flächennutzungsplan:
Städtebauliche Stellungnahme.
Dem Vorentwurf des Flächennutzungsplans ist keine Begründung und kein Umweltbericht beigefügt.
ln der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung ist auf die Standortalternativen, insbesondere, die im Flächennutzungsplan bereits vorgesehenen einzugehen.
Der vorgesehene Standort widerspricht dem Anbindegebot nach Nr. 3.3 LEP 2023, so dass hier der Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB nicht Rechnung getragen wird.“
Abwägung:
Zu 1. Städtebauliche Stellungnahme (Anbindegebot):
Zu 2. Einzelne Festsetzungen
a) Ohne weitere Begründung kann diese Anregung nicht nachvollzogen werden. Für die Anlagen sind Grundflächen vorgegeben, die Anwendung den § 16 Abs. 4 BauNVO ist dargelegt und damit in Relation zur jeweils gefassten Grundfläche eine Überschreitungsmöglichkeiten für Nebenanlagen im üblichen Rahmen für zulässig erklärt. Unabhängig von Grundstücksteilungen oder stärkerer Detaillierung der sonstigen Anlagen ist damit sowohl eine maßvollen Freiflächen- und Anlagengestaltung sowie eine verträgliche Begrenzung der Flächennutzung klar geregelt.
b) Die Stellplatzsituation hat sich im Bestand und durch die Genehmigungslage so ergeben. Der Bestandsschutz bleibt bestehen. Der Passus wird auf Grund dieser besonderen Situation insofern umformuliert, dass von dem Stellplatzschlüssel der Stellplatzsatzung abgewichen werden kann. In der Begründung werden die Kennzahlen des Bestandes nachrichtlich dargelegt.
c) klarstellend wird die Überschreitung der Wandhöhe für die höhere Wand der Pultdächer bis zur Firsthöhe zugelassen.
d) Auf Grund des Rückschreitens auf den Bestandsschutz ist diese Problemlage vermieden.
e) Starkregen und Wasserthematik wurden vom Wasserwirtschaftsamt aufgeführt. Deren Darlegung beläuft sich auf die Bestandsstraße und den Parkplatz.
f) Die Verkehrskapazitäten sind bisher ausreichend. Mit über 5 m Breite bis zum Anbindungspunkt Zwölferkopfweg und keinem zu erwartenden Begegnungsverkehr mit LKW sind die Straßenräume ausreichend dimensioniert (RaSt: > 4,75 m bei PKW-Begegnungsverkehr)
Abstimmungsergebnis:12/0
- Landratsamt Ostallgäu, untere Wasserrechtsbehörde, mit Schreiben vom 14.03.2024
Stellungnahme:
(Fachliche Informationen und Empfehlungen)
„Der Bereich ist als wassersensibel einzustufen. Auf Grund von möglichem hoch anstehendem Schichtenwasser und wild abfließendem Oberflächenwasser solle auf die Errichtung von Kellern verzichtet werden. Diese Vorgabe wurde in der Planung bereits berücksichtigt. Die Wörther Ach befindet sich nicht im überplanten Bereich.
Bei der Errichtung von Gebäuden ist trotzdem nicht auszuschließen, dass die Gründungssohle unterhalb des Grundwasser/Schichtenwasserspiegels zu liegen kommt. Für die nötige Bauwasserhaltung sowie die Errichtung eines Gebäudes im Grundwasser ist jeweils eine wasserrechtliche Erlaubnis beim Landratsamt Ostallgäu zu beantragen.“
Abwägung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Es sind keine Keller im Bestand und auch keine vorgesehen. Entsprechende Hinweise sind in der Begründung vorgesehen.
Abstimmungsergebnis:12/0
- Landratsamt Ostallgäu, untere Immissionsschutzbehörde, mit Schreiben vom 27.03.2024
Stellungnahme:
(Rechtsgrundlagen) § 50 BlmSchG
(Fachliche Informationen und Empfehlungen)
„Zu dem Satzungsentwurf i.d.F. vom 06.02.2024 wird Folgendes mitgeteilt:
Die geplante Kindertagesstätte ist den Lärmimmissionen der Sportanlage ausgesetzt. Sportanlagen werden nach der 18. BlmSchV "Sportanlagenlärmschutzverordnung" beurteilt. Für die Kindertagesstätte sind mindestens die Immissionsrichtwerte für Dorf- und Mischgebiete anzusetzen. Für die 18. BlmSchV gelten für Dorf- und Mischgebiete folgende Immissionsrichtwerte:
tags 60 dB(A) / Ruhezeit 55 dB(A) / nachts 45 dB(A)
Über den derzeitigen bzw. geplanten Sportbetrieb ist derzeit nichts bekannt (2.8. Trainingszeiten, Intensität der Nutzung). Sofern von einer gemeinsamen Nutzung der Sportanlagen mit der Kindertagesstätte auszugehen ist, sollten die Auswirkungen der Nutzung der Sportanlagen auf die Kindertagesstätte näher untersucht werden.“
Abwägung:
Von der Kindertagesstätte wird derzeit abgesehen. Die Einstufung wird nachrichtlich in die Begründung übernommen.
Abstimmungsergebnis:12/0
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Kaufbeuren, mit Schreiben vom 13.03.2024/ F2/L2-4612-10-34
Stellungnahme:
(Fachliche Informationen und Empfehlungen)
„Bereich Forsten:
Von dem geplanten Vorhaben ist indirekt Wald nach Art. 2 Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG) betroffen. Nordöstlich-östlich an das geplante Vorhaben grenzt mit nur wenigen Metern Abstand ein nadelholzdominierter Mischbestand mit zahlreich beigemischtem Edellaubholz an. Der Wald kann auf den vorliegenden Standorten eine Höhe von ca. 30 m erreichen.
Nach Art. 3 Bayerische Bauordnung (BayBO) sind Anlagen und Gebäude so zu errichten, dass von ihnen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, ausgeht.
Die geplante Bebauung liegt innerhalb des Baumwurfbereichs (1 Baumlänge). Das Risiko von Sach- und Personenschäden kann nicht vollständig ausgeschlossen werden. Grundsätzlich empfehlen wir bei Gebäuden, die dem dauerhaften Aufenthalt von Personen dienen einen Mindestabstand von einer Baumlänge (hier ca. 30 m) zum angrenzenden Wald. Da der Wald in Hauptwindrichtung überwiegend nachgelagert liegt und der Standort leicht Richtung Osten geneigt ist, kann dieser Abstand aus unserer Sicht auf ca. 25 m ausnahmsweise reduziert werden. Das Gebäude dient der Kinderbetreuung und wird somit insbesondere auch bei Schlechtwetter genutzt. Wir weisen darauf hin, dass auch unabhängig von Sturm- bzw. Extremwetterereignissen jederzeit unvermittelt Äste oder Kronenteile herabfallen oder ganze Bäume umstürzen können. Wir empfehlen daher dringend in Abstimmung mit den betroffenen Waldeigentümern vorbeugende Maßnahmen zum Schutz der Personen (z.B. aktive Waldrandgestaltung, regelmäßige Verkehrssicherung,…) durchzuführen.
Darüber hinaus empfehlen wir den Abschluss eines privatrechtlichen Haftungsausschlusses zwischen dem Bauherren und den Waldeigentümern, deren Wald innerhalb des Baumwurfbereichs liegt. Wir bitten zudem zu prüfen, ob z.B. durch geänderte Anordnung des Gebäudes der Abstand zum Wald erhöht und das Risiko für Schäden reduziert werden kann.
Bereich Landwirtschaft:
Es werden keine Einwendungen erhoben.“
Abwägung:
Von der Kindertagesstätte wird abgesehen. Der Hinweis auf den Waldabstand wird nachrichtlich in die Begründung übernommen.
Abstimmungsergebnis:12/0
- Stellungnahmen der Öffentlichkeit
Abwägung der Stellungnahmen, wie sie zur Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB vorgetragen wurden. Die Beteiligung durch öffentliche Auslegung erfolgte im Zeitraum vom 05.03.2024 bis 04.04.2024.
- Es sind keine Anregungen oder Stellungnahmen eingegangen.
Siehe nachstehend.
Beschlussvorschlag
Der Planungs-, Bau-, und Verkehrsausschuss nimmt die zur frühzeitigen öffentlichen Beteiligung vorgetragenen Anregungen und Stellungnahmen abwägend zur Kenntnis und billigt nach eingehender Beratung den Entwurf des Bebauungsplans Wörther Straße bestehend aus Planzeichnung, Satzung und Begründung mit Umweltbericht sowie die umweltrelevanten Stellungnahmen, zur Veröffentlichung. Die Verwaltung wird beauftragt, die Beteiligung der Öffentlichkeit, sowie der Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB zu veranlassen. Zuvor sind die oben beschlossenen Ergänzungen bzw. Korrekturen in Planzeichnung und Begründung einzuarbeiten
Diskussionsverlauf
Ilona Deckwerth stimmt der Sicherung des Baubestandes zu. Weiter erinnert Ilona Deckwerth an die Kindertagesstätte und erkundigt sich, ob die Verwaltung bereits etwas unternommen hat. Darüber hinaus schildert Ilona Deckwerth, dass Erich Nieberle in seinen Ausführungen dies in Pitzfeld zu planen oder im Gemeindehaus mit aufzunehmen.
Vorsitzender Maximilian Eichstetter informiert, wir suchen verschiedene Standorte. Dennoch ist es im ersten Schritt wichtig die Sportanlagen abzusichern.
Ilona Deckwerth begrüßt eine weitere Diskussion und erkundigt sich über die Barriere Freiheit.
Vorsitzender Maximilian Eichstetter schildert diesbezüglich die Planung.
Dr. Christoph Böhm schlägt vor an einen bestehenden Kindergarten in Füssen West anzubauen.
Dr. Martin Metzger bemängelt, dass durch die vorgetragenen Idee von Dr. Christoph Böhm das Verkehrsaufkommen zunehmen wird.
Beschluss
Der Planungs-, Bau-, und Verkehrsausschuss nimmt die zur frühzeitigen öffentlichen Beteiligung vorgetragenen Anregungen und Stellungnahmen abwägend zur Kenntnis und billigt nach eingehender Beratung den Entwurf des Bebauungsplans Wörther Straße bestehend aus Planzeichnung, Satzung und Begründung mit Umweltbericht sowie die umweltrelevanten Stellungnahmen, zur Veröffentlichung. Die Verwaltung wird beauftragt, die Beteiligung der Öffentlichkeit, sowie der Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB zu veranlassen. Zuvor sind die oben beschlossenen Ergänzungen bzw. Korrekturen in Planzeichnung und Begründung einzuarbeiten
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
3.3. 49. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich des Bebauungsplans Weißensee Wörther Straße;
Abwägung der Stellungnahmen, Verfahrensbeschluss
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss
|
Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses
|
10.09.2024
|
ö
|
beschliessend
|
3.3 |
Sachverhalt
Für die beabsichtigte Errichtung einer Kindertagesstätte im Bereich der Sportanlagen an der Sporthalle Wörth wurde am 06. Februar 2024 die Aufstellung einer Bauleitplanung beschlossen. Die Darstellungen des 1987 aufgestellten Flächennutzungsplanes stellen derzeit noch Sportanlagen als Grünflächen dar. Die Grünflächendarstellung entspricht nicht mehr der über die Jahre intensivierten Nutzung.
Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB, damit sich der Bebauungsplan konform zu § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange wurde durchgeführt.
Als wesentliches Ergebnis ergab sich die Beanstandung, dass das landesplanerische Anbindegebot nicht erfüllt werde. Dieses zwingend einzuhaltende Ziel des Landesentwicklungsprogramms ist nicht abwägbar. Daraus folgt, dass die Planung als Bestandssicherung zwar weitergeführt werden kann, aber die Standortsuche für die Kindertagesstätte andernorts fortzuführen ist. Dies wird Teil der nachfolgenden Beschlüsse zur Abwägung der zum frühzeitigen Verfahren eingegangenen Stellungnahmen.
Die geänderte Planung konzentriert sich daher auf die Sicherung der Baufenster für das Vereinsheim des Tennisvereins mit Nebengebäude und Tennisplätzen, die Sporthalle mit Sportplatz und den zugehörigen Stellplätzen, Zufahrten und Wegflächen im Kontext mit den in den Baugenehmigungen ausgesprochenen Auflagen zur Pflege und Maßnahmen auf Flächen mit besonderer naturschutzfachlicher Wertigkeit.
Hinweis: Es gelten nachfolgend jeweils die Originalstellungnahmen in ihrem vollen Wortlaut.
- Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Abwägung der Stellungnahmen, wie sie zur frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vorgetragen wurden. Die Beteiligung erfolgte mit Schreiben vom 26.02.2024 und Termin zum 04.04.2024.
- Stellungnahmen ohne Einwände
- Landratsamt OAL, Komm. Bauamt-Kreisstraßenverwaltung, mit Schreiben vom 27.02.2024
Amt f. Digitalisierung, Breitband u. Vermessung, Marktoberdorf, mit Schreiben vom 28.02.2024
Feuerwehr Füssen, mit E-Mail vom 26.02.2024
Kreisheimatpfleger Ostallgäu, Bodendenkmalpflege, mit Schreiben vom 04.04.2024
Schwaben Netz GmbH, Augsburg, mit Schreiben vom 25.03.2024
- Stellungnahmen mit redaktionellen Ergänzungen
- Landratsamt Ostallgäu, untere Bodenschutzbehörde, mit Schreiben vom27.03.2024
Stellungnahme:
„Altlasten:
Der vorliegende Flächennutzungs- und Bebauungsplan für das Gebiet "Wörther Straße" wurde in Bezug auf Altlasten und Altablagerungen überprüft. Nach den bei der Unteren Bodenschutzbehörde vorliegenden Unterlagen befinden sich im Geltungsbereich des Planes keine altlastverdächtigen Ablagerungen.
Schutzgut Boden:
Die Versiegelung des Bodens ist gering zu halten. Schadstoffbelasteter Boden und Aushub, der bei Bauarbeiten anfällt, ist entsprechend der abfall- und bodenschutzrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen. Hierüber sind Nachweise zu führen und dem Landratsamt auf Verlangen vorzulegen.“
Anmerkung des Planers: Die vorgenannten Stellungnahmen beinhalten Informationen, die redaktionell bzw. zur Klarstellung in die Planung eingefügt werden.
- Stellungnahmen zu den planungsrechtlichen Rahmenbedingungen
- Regionaler Planungsverband Allgäu, Kaufbeuren, mit E-Mail vom 28.03.2024
Stellungnahme:
„Das Plangebiet liegt im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet 14 „Moore der Lechvorberge" (siehe Regionalplan der Region Allgäu (RP 16) B I 2.1 i. V. m. Karte 3 "Natur und Landschaft"). In landschaftlichen Vorbehaltsgebieten ist den Belangen von Natur und Landschaft bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen.
Ob das geplante Bauleitplanvorhaben mit den landesplanerischen Vorgaben, insbesondere Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) 3.3 Abs. 2 – Anbindegebot, vereinbar ist, ist von der höheren Landesplanungsbehörde zu beurteilen.“
- Regierung von Schwaben, Augsburg, mit Schreiben vom 27.03.2024/24-4621.1-95/19 u. -4622.8095-46/1
Stellungnahme:
Landesentwicklungsprogramm Bayern
3.3 Abs. 2 (Z) neue Siedlungsflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten ausweisen
Regionalplan der Region Allgäu (RP 16)
B I 2.1 i.V.m. Karte 3 "Natur und Landschaft", landschaftliche Vorbehaltsgebiete, hier: Nr. 14 "Moore der Lechvorberge" B V 1.3 Abs. 4 (Z) Zersiedelung der Landschaft entgegenwirken; Neubauflächen möglichst in Anbindung an bestehende Siedlungseinheiten ausweisen
„Die Stadt Füssen beabsichtigt mit o.g. Bauleitplanvorhaben die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zur Ansiedlung einer Kindertagesstätte im Bereich des Sportplatzes des SV Weißensee südlich von Wörth zu schaffen. Der ca. 2,6 ha große Geltungsbereich umfasst das bestehende Sportplatzgelände und soll südlich der bestehenden Sporthalle die Errichtung einer Kindertagesstätte ermöglichen. Den Planungsunterlagen zufolge soll der Planungsstandort deshalb im Flächennutzungsplan in "Gemeinbedarfsfläche. Sport / Sozial / Parkplatz" geändert und im Bebauungsplan "Wörther Straße" entsprechend konkretisiert werden ("Fläche für Gemeinbedarf mit den Zweckbestimmungen "sportliche Zwecke" und "soziale Zwecke (Kindertagesstätte)".
Der Planungsstandort befindet sich in abgesetzter Lage an der Wörther Straße. Gemäß LEP-Ziel 3.3 Abs. 2 Satz 1 sind neue Siedlungsflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen. Die Bebauung von Wörth stellt keine zur Anbindung geeignete Siedlungseinheit dar. Eine Anbindung des Planungsstandorts im Sinne des o.a. LEP-Zieles ist somit nicht gegeben. Die zulässigen Ausnahmetatbestände, die ein Abweichen vom Anbindegebot gegebenenfalls zulassen könnten, sind in LEP 3.3 Abs. 2 Satz 2 (Z) abschließend aufgezählt. Aus den derzeit vorliegenden Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass einer dieser Ausnahmetatbestände einschlägig sein könnte. Es wird ggf. Sache der Stadt Füssen sein, im weiteren Verfahren darzulegen, ob ein Ausnahmetatbestand vorliegen könnte.
Angesichts der fehlenden Anbindung des Planungsstandortes erübrigt sich derzeit der Hinweis auf die Lage im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet Nr. 14 "Moore der Lechvorberge" (RP 16 B I 2.1 i.V.m. Karte 3 "Natur und Landschaft").
Das Landratsamt Ostallgäu erhält eine Kopie dieses Schreibens.“
(Fachliche Informationen und Empfehlungen)
„Das Regierungssachgebiet Städtebau gibt folgenden Hinweis:
Die vorliegende Bauleitplanung beinhaltet die Umwandlung einer ehemaligen Sportfläche, die sich im Umfeld einer landwirtschaftlichen Fläche mit einer ökologisch besonders orts- und landschaftsgestalterischen Bedeutung befindet, in eine Gemeinbedarfsfläche, also eine Baufläche. Unter Berücksichtigung der angestrebten Nutzung 'Gemeinbedarfsfläche' ist festzustellen, dass der Standort für eine weitere bauliche und städtebauliche Entwicklung nicht geeignet ist.“
Abwägung 1.3.1 und 1.3.2:
Die Stadt beschließt, zunächst von einem Neubau einer Kindertagesstätte an der gegebenen Stelle abzusehen. Die bestehenden baulichen Strukturen und Nutzungen stellen jedoch einen Bereich dar, der im Siedlungszusammenhang geprägt ist und nicht mehr der Grünflächendarstellung bzw. der reinen Sportanlagennutzung entspricht, wie sie bisher im Flächennutzungsplan dargestellt ist. Die baurechtlich genehmigten Vereinsgebäude und Sportanlagen stellen eine bauliche Prägung dar und die inzwischen seit Jahrzehnten stattfindenden Nutzungen machen es erforderlich, die an dieser Stelle des Flächennutzungsplanes offenkundig gewordenen Differenzen von Darstellungen und Bestandsnutzung zu korrigieren. Im Zuge der begonnenen Bauleitplanung wird daher die planerische Bestandssicherung in Angriff genommen und im gegenständlichen Aufstellungsverfahren für eine Gemeinbedarfsfläche weitergeführt. Die Gemeinbedarfsfläche nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 a) BauGB benötigt eine konkretisierende Zweckbestimmung, die wie folgt ausgeführt sein soll:
„Gemeinbedarfsfläche, angrenzend an wertvolle Biotope und geschützte Landschaftsflächen, insbesondere zur sportlichen Betätigung, Stärkung der Gesundheit sowie Förderung von Erwachsenen, Jugendlichen und Kindern“
zum landschaftlichen Vorbehaltsgebiet Nr. 14:
Nach dem Kartenauszug des RP, Maßstab 1:100.000 befindet sich das Plangebiet in einer Lage, die im Unschärfebereich der Darstellungen im Randbereich der Kreuzschraffur befindlich ist. Das neue Vorhaben kommt hierbei am Südostrand der bestehenden Nutzungen, also hin zur nicht dem Vorbehaltsgebiet zuzuordnenden Richtung. Eine unmittelbare Prägung ist also nicht zu unterstellen. Auch durch die Vereinsgebäude mit den weiten Flächen von Tennis- und Fußballanlagen ist ein charakteristischer Landschaftsbereich nicht zu unterstellen. Die besondere Bedeutung für die Landschaftsästhetik ist nicht gegeben und daher ist das Vorbehaltsgebiet nicht als beeinträchtigt anzusehen.
Abstimmungsergebnis: 12/0
- Stellungnahmen mit weiteren Einwendungen:
- Wasserwirtschaftsamt, Kempten, mit Schreiben vom 04.04.2024/2-4622-OAL 129-8156/2024
Stellungnahme:
„nach fachlicher Einschätzung sind die geplanten Bauflächen bei Ausuferungen aus der Weißensee Ach nicht betroffen. Es ist davon auszugehen, dass die Straße und die Parkfläche dagegen bei Ausuferung der Weißensee Ach betroffen sind. Für die KiTa ist aufgrund von wild abfließendem Oberflächenwasser (von Norden kommend) eine überflutungssichere Bauweise zu empfehlen. Das Landratsamt Ostallgäu erhält einen digitalen Abdruck dieses Schreibens.“
Abwägung:
Die Bauweise der Gebäude ist nicht Bestandteil der Flächennutzungsplanebene. Die betroffenen Flächen sind als Verkehrsflächen und nicht als Bauflächen vorgesehen. Auf der Ebene des Flächennutzungsplanes besteht daher kein Anpassungsbedarf. Ein Hinweis zu den Überflutungsrisiken wird in die Begründung eingefügt.
Abstimmungsergebnis: 12/0
- Landratsamt Ostallgäu, untere Naturschutzbehörde, mit Schreiben vom 04.04.2024
Stellungnahme:
(Einwendungen)
„Planung:
Bei dem mit T-Linie ausgewiesenen Bereich auf Fl. Nr. 316/1 Gmk. handelt es sich um eine nach § 30 Abs. 2 Ziff. 2 BNatSchG gesetzlich geschützte Feuchtwiese (fast komplettes Flurstück!). Das Biotop kann fachlich nicht aufgewertet werden und scheidet daher als Ausgleichsfläche aus. Auf dem südlichen T-Linien-Bereich wächst ein Feldgehölz aus verschiedenen Sträuchern mit Weide, Erlen und Fichten. Diese dürfen gem. Art. 16 Abs. 1 Ziff. 1 BayNatSchG weder gerodet noch beeinträchtigt werden, was teilweise mit der Planung kollidiert. Dies ist abzuändern. Eine Aufwertung ist auch hier nicht möglich, deshalb als Ausgleich nicht geeignet. Die Richtlinie für eine effektive Durchgrünung von Parkplätzen ist die Pflanzung eines Laubbaums pro 5 Stellplätzen. Die Planung ist entsprechend anzupassen.“
Abwägung:
Die Feldgehölze und T-Flächen sind nicht Bestandteil der Änderung Darstellungen des Flächennutzungsplanes. Für die Ebene des Flächennutzungsplanes kann der Stellungnahme kein Belang entnommen werden. Die Stellungnahme wird auf der Bebauungsplanebene behandelt.
Abstimmungsergebnis: 12/0
- Landratsamt Ostallgäu, Bauplanungsrecht /Städtebau, mit Schreiben vom 27.03.2024
Stellungnahme:
(Einwendungen)
„[…] Flächennutzungsplan:
Städtebauliche Stellungnahme.
Dem Vorentwurf des Flächennutzungsplans ist keine Begründung und kein Umweltbericht beigefügt.
In der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung ist auf die Standortalternativen, insbesondere, die im Flächennutzungsplan bereits vorgesehenen einzugehen.
Der vorgesehene Standort widerspricht dem Anbindegebot nach Nr. 3.3 LEP 2023, so dass hier der Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB nicht Rechnung getragen wird.“
Abwägung:
Die Stadt sieht zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon ab, eine Kindertagesstätte an der gegebenen Stelle einzurichten und führt die gegenständliche Planung als Bestandsaufnahme und -Sicherung weiter. Die bereits seit Jahrzehnten für den Vereinssport genutzten Flächen werden mit der 49. Änderung entsprechend der Nutzungsstruktur als Gemeinbedarfsfläche aktualisiert und die veralteten Darstellungen dementsprechend korrigiert.
Abstimmungsergebnis: 12/0
- Landratsamt Ostallgäu, untere Wasserrechtsbehörde, mit Schreiben vom 14.03.2024
Stellungnahme:
(Fachliche Informationen und Empfehlungen)
„Der Bereich ist als wassersensibel einzustufen. Auf Grund von möglichem hoch anstehendem Schichtenwasser und wild abfließendem Oberflächenwasser solle auf die Errichtung von Kellern verzichtet werden. Diese Vorgabe wurde in der Planung bereits berücksichtigt. Die Wörther Ach befindet sich nicht im überplanten Bereich.
Bei der Errichtung von Gebäuden ist trotzdem nicht auszuschließen, dass die Gründungssohle unterhalb des Grundwasser/Schichtenwasserspiegels zu liegen kommt. Für die nötige Bauwasserhaltung sowie die Errichtung eines Gebäudes im Grundwasser ist jeweils eine wasserrechtliche Erlaubnis beim Landratsamt Ostallgäu zu beantragen.“
Abwägung:
Der Hinweis auf die Wassersituation wird zur Kenntnis genommen. Zum Wasserhaushalt werden in der Begründung ausführlichere Hinweise zur Beachtung auf den nachfolgenden Ebenen ergänzt.
Abstimmungsergebnis: 12/0
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Kaufbeuren, mit Schreiben vom 13.03.2024/F2/L2-4611-10-11
Stellungnahme:
(Fachliche Informationen und Empfehlungen)
„Bereich Forsten:
Von dem geplanten Vorhaben ist indirekt Wald nach Art. 2 Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG) betroffen.
Nordöstlich-östlich an das geplante Vorhaben grenzt mit nur wenigen Metern Abstand ein nadelholzdominierter Mischbestand mit zahlreich beigemischtem Edellaubholz an. Der Wald kann auf den vorliegenden Standorten eine Höhe von ca. 30 m erreichen.
Nach Art. 3 Bayerische Bauordnung (BayBO) sind Anlagen und Gebäude so zu errichten, dass von ihnen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, ausgeht.
Die geplante Bebauung liegt innerhalb des Baumwurfbereichs (1 Baumlänge). Das Risiko von Sach- und Personenschäden kann nicht vollständig ausgeschlossen werden. Grundsätzlich empfehlen wir bei Gebäuden, die dem dauerhaften Aufenthalt von Personen dienen einen Mindestabstand von einer Baumlänge (hier ca. 30 m) zum angrenzenden Wald. Da der Wald in Hauptwindrichtung überwiegend nachgelagert liegt und der Standort leicht Richtung Osten geneigt ist, kann dieser Abstand aus unserer Sicht auf ca. 25 m ausnahmsweise reduziert werden. Das Gebäude dient der Kinderbetreuung und wird somit insbesondere auch bei Schlechtwetter genutzt. Wir weisen darauf hin, dass auch unabhängig von Sturm- bzw. Extremwetterereignissen jederzeit unvermittelt Äste oder Kronenteile herabfallen oder ganze Bäume umstürzen können. Wir empfehlen daher dringend in Abstimmung mit den betroffenen Waldeigentümern vorbeugende Maßnahmen zum Schutz der Personen (z.B. aktive Waldrandgestaltung, regelmäßige Verkehrssicherung,…) durchzuführen.
Darüber hinaus empfehlen wir den Abschluss eines privatrechtlichen Haftungsausschlusses zwischen den Bauherren und den Waldeigentümern, deren Wald innerhalb des
Baumwurfbereichs liegt.
Wir bitten zudem zu prüfen, ob z.B. durch geänderte Anordnung des Gebäudes der Abstand zum Wald erhöht und das Risiko für Schäden reduziert werden kann.
Bereich Landwirtschaft:
Es werden keine Einwendungen erhoben.“
Abwägung:
Im Zuge der Bestandssicherung wird die Flächendarstellung weiterhin vorgenommen, die KiTa ist jedoch derzeit nicht mehr Bestandteil der Planung. Es werden Hinweise zur Gefährdung durch umstürzende Bäume in der Begründung ergänzt.
Abstimmungsergebnis:12/0
- Stellungnahmen der Öffentlichkeit
Abwägung der Stellungnahmen, wie sie zur Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB vorgetragen wurden. Die Beteiligung durch Veröffentlichung erfolgte im Zeitraum vom 05.03.2024 bis 04.04.2024.
- Es sind keine Anregungen oder Stellungnahmen eingegangen.
Siehe nachfolgend.
Beschlussvorschlag
Der Planungs-, Bau-, und Verkehrsausschuss nimmt die zum frühzeitigen Verfahren vorgetragenen Anregungen und Stellungnahmen abwägend zur Kenntnis und billigt nach eingehender Beratung den Entwurf der Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplans Wörther Straße, bestehend aus Planzeichnung und Begründung mit Umweltbericht sowie die umweltrelevanten Stellungnahmen, zur Veröffentlichung. Die Verwaltung wird beauftragt, die Beteiligung der Öffentlichkeit, sowie der Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB zu veranlassen. Zuvor sind die oben beschlossenen Ergänzungen bzw. Korrekturen in Planzeichnung und Begründung einzuarbeiten
Beschluss
Der Planungs-, Bau-, und Verkehrsausschuss nimmt die zum frühzeitigen Verfahren vorgetragenen Anregungen und Stellungnahmen abwägend zur Kenntnis und billigt nach eingehender Beratung den Entwurf der Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplans Wörther Straße, bestehend aus Planzeichnung und Begründung mit Umweltbericht sowie die umweltrelevanten Stellungnahmen, zur Veröffentlichung. Die Verwaltung wird beauftragt, die Beteiligung der Öffentlichkeit, sowie der Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB zu veranlassen. Zuvor sind die oben beschlossenen Ergänzungen bzw. Korrekturen in Planzeichnung und Begründung einzuarbeiten
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
3.4. Einfacher Bebauungsplan W 36 E – Venetianerwinkel; Behandlung der Stellungnahmen und Satzungsbeschluss.
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss
|
Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses
|
10.09.2024
|
ö
|
beschliessend
|
3.4 |
Sachverhalt
Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen beschloss am 06.09.2022 den einfachen Bebauungsplan W 36 E – Venetianerwinkel aufzustellen. Ziel ist die Bauflächen für die Ansiedlung oder Beibehaltung dauergenutzter Wohnungen zu sichern. Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe im Sinne von § 13a Baunutzungsverordnung - BauNVO (Ferienwohnungen) sind deshalb künftig auszuschließen.
Auszuschließen ist auch die Nutzung als Nebenwohnsitz. Dies wird durch die Festsetzung erreicht, dass Wohngebäude ausschließlich mit Wohnungen zum Dauerwohnen für Personen, die auf Dauer den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in der Stadt Füssen haben, zulässig sind.
Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen billigte in öffentlicher Sitzung am 02.07.2024 den Entwurf des Bebauungsplans und beauftragte die Verwaltung mit der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange. Das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 BauGB wird angewendet.
Der Entwurf des Bebauungsplans wurde in der Zeit vom Freitag, 19.07.2024 bis Montag, 19.08.2024 im Internet veröffentlicht. Zusätzlich als andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit lag der Entwurf in derselben Zeit im Rathaus der Stadt Füssen (Lechhalde 3, 87629 Füssen), im Flur des ersten Obergeschosses während der allgemeinen Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Die Beteiligung der Behörden erfolgte gleichzeitig.
Eingegangene Stellungnahmen:
- Regionaler Planungsverband Allgäu, Stellungnahme vom 02.08.2024:
Regionalplanerische Belange stehen nicht entgegen.
- Landratsamt Ostallgäu, Stellungnahme vom 19.08.2024:
„von Seiten des Landratsamtes Ostallgäu erfolgt keine Äußerung zur vorgelegten Bauleitplanung.“
- Regierung von Schwaben, Stellungnahme vom 01.08.2024:
„landesplanerische Belange stehen o.g. Bauleitplanvorhaben der Stadt Füssen nicht entgegen.“
Abwägung
Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen. Eine weitergehende inhaltliche Behandlung oder Änderung der Planung ist nicht erforderlich.
Ergebnis aus der Beteiligung der Öffentlichkeit
Stellungnahmen sind nicht eingegangen.
Beschlussvorschlag
Der Planungs- Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt den einfachen Bebauungsplan W 36 E – Venetianerwinkel in der Fassung vom 10.09.2024 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.
Beschluss
Der Planungs- Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt den einfachen Bebauungsplan W 36 E – Venetianerwinkel in der Fassung vom 10.09.2024 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
Dokumente
Download W 36 E - Satzung und Begründung 20240910.pdf
zum Seitenanfang
3.5. Einfacher Bebauungsplan Weißensee - See Süd, Billigung des Entwurfs zur Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange.
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss
|
Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses
|
10.09.2024
|
ö
|
beschliessend
|
3.5 |
Sachverhalt
Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen beschloss am 06.09.2022 in öffentlicher Sitzung den einfachen Bebauungsplan Weißensee - See Süd aufzustellen (Aufstellungsbeschluss). Ziel ist die Bauflächen für die Ansiedlung oder Beibehaltung dauergenutzter Wohnungen zu sichern.
Der Aufstellungsbeschluss vom 06.09.2022 enthält die Zielvorgabe „Zu prüfen ist eine Zulassung von bis zu einem Drittel der Fläche in einem Gebäude.“ Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe im Sinne von § 13a Baunutzungsverordnung - BauNVO (Ferienwohnungen) werden deshalb im Entwurf auf ein Drittel der Fläche in einem Gebäude beschränkt.
Zu regeln ist auch die Nutzung als Nebenwohnsitz. Dies wird durch die Festsetzung erreicht, dass zwei Drittel der Fläche des Gebäudes ausschließlich mit Wohnungen zum Dauerwohnen für Personen, die auf Dauer den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in der Stadt Füssen haben, zulässig sind.
Aufgrund einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen (Urteil vom 13.05.2022 - 1 KN 85/20) ist nun davon auszugehen, dass der teilweise Ausschluss von Zweitwohnungen nun im Bebauungsplan möglich ist. Da dies ebenfalls der Sicherung dauergenutzter Wohnungen dient, wurde dies bei den Festsetzungen zur zulässigen Art der baulichen Nutzung und als Planungsziel ergänzt.
Anlässlich der Beratung am 02.07.2024 beschloss der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss, dass keine Aufteilung in die beiden Gebietsarten Allgemeines Wohngebiet im Osten und Dorfgebiet im Westen erfolgt, sondern eine gesamtheitliche Festsetzung als Dorfgebiet; geänderter Entwurf siehe Anlage.
Hinsichtlich der am 09.09.2024 auslaufenden Veränderungssperre beschloss der Stadtrat am 23.07.2024 eine Verlängerung um ein Jahr.
Beschlussvorschlag
Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen beschließt die Billigung des Entwurfs in der Fassung vom 10.09.2024 und beauftragt die Verwaltung mit den weiteren Schritten zur Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.2 BauGB und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.
Diskussionsverlauf
Ilona Deckwerth informiert, die Kernessenz des Bebauungsplanes ist die Umwandlung von Wohnungen in Ferienwohnungen zu verhindern.
Vorsitzender Maximilian Eichstetter äußert, in der letzten Sitzung wurde etwas zum Eignungsgebiet angemerkt und bittet Matthias Friedl weiter auszuführen.
Matthias Friedl schildert, die Festlegung als Dorfgebiet ist in erster Linie aufgrund der bestehenden Landwirtschaft im Geltungsbereich zu Grunde zu legen.
Ilona Deckwerth spricht an, der Impuls für die Aufstellung des Bebauungsplanes war es Ferienwohnungen zu verhindern und möchte wissen, wie die ein Drittel Lösung zustande kommt.
Vorsitzender Maximilian Eichstetter stellt dar, im Nachbargebäude wurde mit der Zahl ein Drittel genehmigt. Das heißt bei drei Wohneinheiten, darf eine von drei Wohnungen künftig als Ferienwohnungen genehmigt werden.
Ilona Deckwerth verdeutlicht, der Bestand wird nicht verändert. Künftige Veränderungen sollen verhindert werden. Zugleich erwidert Ilona Deckwerth wo führt das hin, bis zu einem Drittel Ferienwohnungen genehmigen zu lassen. Der Punkt ist wie wir das verhindern können.
Matthias Friedl erörtert, mit dem Dorfgebiet hat das keinen Zusammenhang. Letztendlich werden im Beherbergungskonzept in gewissen Gebieten Ferienwohnungen als geeignet beurteilt.
Armin Angeringer lässt wissen, die Gebiete werden unterschiedlich betrachtet. In diesem Gebiet bestehen im Bestand auch andere Nutzungen. Folglich lässt sich ein Dorfgebiet festsetzen. Weiter besteht eine Zielrichtung mit einem sogenannten Eignungsgebiet. Das Eignungsgebiet ist zwar kein zwingendes Ziel, jedoch auf dieser Basis wurde in der Vergangenheit entschieden.
Ilona Deckwerth stellt infrage, ob diese Ausnahme zu rechtlichen Entscheidungen führt.
Armin Angeringer untermauert, es muss differenziert werden, welche Nutzungen im Bestand bestehen und führt beispielsweise das reine Wohngebiet Füssen West und Weißensee Brand vor. Hier sollen Ferienwohnungen gesamt ausgeschlossen werden.
Ilona Deckwerth sieht dies als die rechtliche Begründung.
Armin Angeringer stimmt dem zu.
Dr. Martin Metzger verdeutlicht, das Verhältnis eins von drei ist sehr einschränkend und findet, dies passt zu dem Gebiet ganz gut.
Andreas Eggensberger führt an, im Außenbereich sind eins zu sechs Ferienwohnungen zulässig.
Armin Angeringer lässt wissen, wenn alle Ferienwohnungen ausgeschlossen werden, wird das Ziel Eignungsgebiet nicht erreicht.
Beschluss
Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen beschließt die Billigung des Entwurfs in der Fassung vom 10.09.2024 und beauftragt die Verwaltung mit den weiteren Schritten zur Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.2 BauGB und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
Dokumente
Download Satzung und Begründung 20240702 geändert MD.pdf
zum Seitenanfang
3.6. Bebauungsplan Weißensee – See, siebte Änderung; Verlängerung der Veränderungssperre
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss
|
Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses
|
10.09.2024
|
ö
|
beschliessend
|
3.6 |
Sachverhalt
Hinweis: TOP entfällt, da der Gültigkeitszeitraum noch ausreichend bemessen ist.
zum Seitenanfang
3.7. Bebauungsplan Hopfen am See Nr. 16 – Uferstraße 10; Vorstellung des Entwurfs, Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss
|
Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses
|
10.09.2024
|
ö
|
beschliessend
|
3.7 |
Sachverhalt
Der Eigentümer beabsichtigt eine Teilaufstockung des Gebäudes. Der hangseitige Bestandsfirst wird dazu Richtung Straße verlängert. Straßenseitig ergeben sich hier im südlichen Teil des Gebäudes vier Geschoße zzgl. der zurückversetzten Dachgeschoßebene, was nach § 34 BauGB nicht mehr zulässig ist.
Das Vorhaben beinhaltet zwei zusätzliche Zimmer + Fitnessraum. Allerdings fanden vorher bereits folgende Veränderungen statt:
- 2013: von 48 auf 43 Zimmer reduziert
2018: auf 41 Zimmer reduziert
Wenn nun wieder auf 43 Zimmer (+ Fitnessraum) erweitert wird liegen somit immer noch 5 Zimmer weniger als 2013 vor.
Eine Abstimmung mit Füssen Tourismus und Marketing (Herrn Fredlmeier) und dem Tourismusverein hat bereits stattgefunden; eine Befürwortung ist erfolgt.
Die nachzuweisenden Stellplätze sind nach vorläufiger Information bereits auf die frühere Zimmerzahl bemessen. Ein zusätzlicher Nachweis ist damit nicht erforderlich. Eine genaue Aufstellung ist mit der Vorhabenplanung vorzulegen.
In seiner Sitzung am 06.02.2024 beschloss der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans für den Bereich der Uferstraße 10 (Flur Nrn. 215/5 und 34/9 Gmkg. Hopfen a. S.). Ziel ist die Sicherung und bauliche Erweiterung des bestehenden Hotelbetriebes.
Auszuschließen sind Zweitwohnungen und Vergnügungsstätten inklusive Wettannahmestellen (im Textteil ergänzt).
Zu prüfen wird sein, wie sich für den Anschnitt des südwestlichen Giebels in der DG-Ebene mit dem Balkon noch eine harmonischere Lösung erzielen lässt. Auch die südostseitigen und insbesondere die nordwestseitigen sehr breiten Gaubenbänder mit Dachterrassen werden schmäler zu halten bzw. aufzuteilen sein.
Beschlussvorschlag
- Der Vorhaben- und Erschließungsplan ist wie im Sachverhalt beschrieben zu überarbeiten und dem Ausschuss vor Einleitung der Auslegung zur Billigung vorzulegen.
Alternativ:
- Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss billigt den vorgestellten Vorentwurf des Bebauungsplanes und beauftragt die Verwaltung, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung der Unterlagen über den Zeitraum eines Monats durchzuführen und gleichzeitig dazu die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange frühzeitig zu beteiligen. Der Vorhaben- und Erschließungsplan ist wie im Sachverhalt beschrieben während der Auslegung und unter Berücksichtigung der Stellungnahmen zu überarbeiten.
Diskussionsverlauf
Bastian Schuhwerk stimmt bei der Abstimmung wegen Abwesenheit nicht mit ab.
Martin Dopfer lässt wissen, bereits in der Februarsitzung wurde das Thema behandelt, dabei entstanden einige Fragen zur Höhenentwicklung und erkundigt sich, ob sich mit dieser Fragestellung befasst wurde.
Armin Angeringer erläutert im Plan die Bezugshöhen und den Zusammenhang mit den unmittelbaren Gebäuden.
Vorsitzender Maximilian Eichstetter zeigt die Höhen an der Planzeichnung.
Martin Dopfer empfindet die Höhen als wuchtig und spricht sich gegen die Gestaltung aus. Er bittet um eine erneute Vorlage im Ausschuss.
Beschluss
- Der Vorhaben- und Erschließungsplan ist wie im Sachverhalt beschrieben zu überarbeiten und dem Ausschuss vor Einleitung der Auslegung zur Billigung vorzulegen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
4. Bauangelegenheiten
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss
|
Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses
|
10.09.2024
|
ö
|
beschliessend
|
4 |
zum Seitenanfang
4.1. Im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelte bzw. auf dem Verwaltungsweg weitergeleitete Bauanträge
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss
|
Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses
|
10.09.2024
|
ö
|
beschliessend
|
4.1 |
Sachverhalt
4.1.1 Umbau der Geschäftsräume von FTM – Füssen mit barrierefreiem Zugang von Süden, Kaiser-Maximilian-Platz 1, Fl.Nrn. 4103, 482 Gmk. Füssen
4.1.2 Antrag auf Vorbescheid: Neubau Hotel, Alatseestraße 26, 26 1/2, Fl.Nr. 2742, 2750/3 Gmk. Füssen
4.1.3 Abbruch der bestehenden Gebäude, Neubau eines Gebäudekomplexes mit 32 WE und zwei Gewerbeeinheiten inkl. Tiefgarage mit 51 Stellplätzen, Kemptener Str. 10, Fl.Nr. 730/1 Gmk. Füssen
4.1.4 Nutzungsänderung des bestehenden Bauvorhabens von einer Wohnung in einer Ferienwohnung ohne Umbaumaßnahmen, Oberried 9, Fl.Nr. 17, 17/1, 17/3, 17/4, 17/5 Gmk. Weißensee
4.1.5 Nutzungsänderung der ehemaligen Kinderzimmer in Whg. 1b vom Wohneigentum zur Ferienwohnung, Ringweg 24, Fl.Nr. 178/17 Gmk. Hopfen am See
4.1.6 Tektur zur Baugenehmigung vom 07.04.2017, Az: 40-1296/16, Bestandssanierung und Neubau
als Erweiterung eines Hotels mit Tiefgarage, Reichenstraße 37, Fl.Nr. 58 Gmk. Füssen
4.1.7 Nutzungsänderung Erdgeschosswohnung wird zur Ferienwohnung, Kenzenweg 3, Fl.Nr. 3056/1 Gmk. Füssen
4.1.8 Neubau Garage, Gernspitzstraße 3, Fl.Nr. 1670/5 Gmk. Füssen
4.1.9 Nutzungsänderung von Büro- und Lagerräumen zur Wohnung, Anbau einer weiteren Wohneinheit, Abt-Heß-Straße 3a+b, 3c, Fl.Nrn. 1544/25, 1544/4 Gmk. Füssen
4.1.10 Neubau Hackschnitzellager und Maschinenhalle, Erkenbollingen 29, Fl.Nr. 486 Gmk. Eschach
4.1.11 Aufstellung Sanitär-Containers (ADCO 09 Basic Lins WC-Container Damen Herren CAP), Weidachstraße 81, Fl.Nr. 3048 Gmk. Füssen
4.1.12 Umbau Balkone MFWH WEG Kirchstraße 10 Abbruch der best. Stahlbetonbalkone mit Neuerstellung in Holzbauweise, Kirchstraße 10,Fl.Nr. 766/5 Gmk. Füssen
4.1.13 Antrag auf Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre vom Bebauungsplan; Bau eines Gartenhauses aus Holz, Froschenseestr. 35, Fl.Nr. 1049/1 Gmk. Füssen
4.1.14 Nutzungsänderung Bäckereifiliale mit Bewirtungsgarten in eine Pizzeria und Malerwerkstatt in eine Manufaktur, Welfenstr. 17, Fl.Nr. 826/3 Gmk. Füssen (Ausnahme Veränderungssperre)
4.1.15 Nutzungsänderung Umbau Wohnung Obergeschoss zu Speise- und Therapieräumen Kindergarten Zwergenburg, Höhenstraße12, Fl.Nrn. 3, 3/3 Gmk. Hopfen am See
4.1.16 Neubau Fahrzeugwaschanlagen, Kemptener Straße 70, Fl.Nr. 1087 Gmk. Füssen
4.1.17 Tektur zu 6024.01-19/23 Neubau eines Mehrfamilienhauses mit vier Wohnungen, einer Ferienwohnung, einer Physiotherapiepraxis und einer Tiefgarage jetzt Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 5 Einheiten: 4 Wohnungen, 1 Ferienwohnung, Augsburger Str. 43 1/4, Fl.Nr. 519/1 Gemarkung Füssen
4.1.18 Anbringung zweier Markisen als Wetterschutz, zweier Schaufensterbeklebungen sowie eines Werbeauslegers, Hutergasse 4, Fl.Nr. 110/2 Gmk. Füssen
4.1.19 Neubau einer Kindertagesstätte, Frühförderstelle und Förderstätte mit einer gemeinsam genutzten Tiefgarage, Nähe Hiebeler Str., Fl.Nr. 1066/65 Gmk. Füssen
4.1.20 Abbruch der Kath. Pfarrkirche Anpassung der bestehenden Krippe und Nutzungsänderung OG - Büros werden eine Wohneinheit, Birkstraße 18, 20, Fl.Nr. 817/3 Gmk. Füssen
4.1.21 Umbau eines best. Einfamilienhauses mit Ergänzung einer Ferienwohnung, Verlegung der Zufahrt, Neubau einer Fertiggarage, Einbau einer Dachgaube, best. Garagen werden zu Kinderzimmer und Stauraum, Burgweg 18, Fl.Nr. 195/32 Gmk. Hopfen am See – Planänderung
4.1.22 An- und Umbau Gebäudebestand Energetische Sanierung und Generalsanierung der Gebäudetechnik/ Entwässerung, Höhenstraße 61, Fl.Nr. 168/19 Gemarkung Hopfen am See
4.1.23 Umbau Einfamilienhaus mit Ferienwohnung in Mehrfamilienhaus mit 3 WE und Fewo, Roßmoos 16, Fl.Nr. 522/6 Gemarkung Weißensee
4.1.24 Tektur zur Baugenehmigung vom 25.04.2022, Az: 6024.01-1791/21, Neubau einer Produktionshalle mit Verwaltung, Wiedmar 41, Fl.Nr. 481 Gmk. Weißensee
4.1.25 Abbruch der bestehenden Garagen, Errichtung einer Doppelgarage und eines Anbaus, Höhenstr. 66a, Fl.Nr. 168/84 Gmk. Hopfen am See
4.1.26 Antrag auf Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre - Montage einer transparenten Plexiglasplatte, die von innen beklebt wird. - Montage mittels Abstandshalter, gebohrt, gedübelt und verschraubt an der Hausfassade. - Anbringung eines Schildes mit Firmenlogo bedruckt. 60 x 60 cm an einem bestehenden Auslegerarm., Ritterstr. 3, Fl.Nr. 19 Gmk. Füssen
4.1.27 Nutzungsänderung von 2 Laden in einen Feinkostladen mit Weinbar, Franziskanergasse 13, Fl.Nr. 195 Gmk. Füssen
4.1.28 Neubau eines Büro- und Personalwohngebäudes, Höhenstraße 60, Fl.Nr. 168 Gmk. Füssen
Diskussionsverlauf
Martin Dopfer wünscht sich erklärende Worte bei den weitergeleiteten Anträgen.
Vorsitzender Maximilian Eichstetter informiert in Zukunft wird in Klammern zugestimmt oder abgelehnt hinter jedem Punkt ergänzt.
Armin Angeringer erörtert, aufgrund der Fiktion- und Anhörungsfristen mussten die Anträge weitergegeben werden. Eine abweichende Beurteilung erfolgte von vorherigen Entscheidungen nicht.
Matthias Friedl erkundigt sich zum Punkt 4.1.3.
Armin Angeringer erläutert, dieser Antrag wurde aufgrund des Fristablaufes unter Ablehnung weitergeleitet, jedoch ist eine Einvernehmens Ersetzung durch das Landratsamt zu erwarten.
Ilona Deckwerth bittet um Auskunft zu den Stellplätzen bei 4.1.21.
Armin Angeringer stellt dar, die Ablehnung bezog sich auf die Situierung der Garagen und Stellplätze, dass nun gelöst wurde.
Ilona Deckwerth möchte ebenfalls wissen, inwieweit bei 4.1.26 die Baugestaltungssatzung betroffen ist.
Armin Angeringer lässt wissen, der Antrag für die Werbeanlage entsprach der Werbeanlagensatzung. Die Entscheidung bezog sich auf die erforderliche Ausnahme von Veränderungssperre. Die Baugestaltungssatzung ist nicht betroffen.
Dr. Christoph Böhm bringt vor, eine Werbeanlage betrifft das Aussehen der Altstadt. Schließlich sei die Baugestaltungssatzung betroffen.
Armin Angeringer erläutert, die Werbeanlage hat der Werbeanlagesatzung entsprochen und ergänzt auf Wunsch können Anträge für Werbeanlagen zukünftig im Ausschuss behandelt werden.
Dr. Christoph Böhm bittet um Klärung zu 4.1.6.
Armin Angeringer führt zu der Tektur aus, der Planung kann in Teilen nicht zugestimmt werden, da die Größe der Stellplätze nicht eingehalten wird.
Dr. Christoph Böhm spricht 4.1.17 an.
Armin Angeringer verweist auf die Zustimmung im Bauausschuss von einer Ferienwohnung von insgesamt fünf Wohnungen. Der Bauherr wollte zunächst die geplante Ferienwohnung vom Erdgeschoss in das Obergeschoss verlegen, hat aber signalisiert, davon Abstand zu nehmen. Eine konkrete neue Planung ist noch nicht eingegangen.
Dr. Christoph Böhm verdeutlicht 4.1.18 sei wieder ein Werbeausleger.
Vorsitzender Maximilian Eichstetter hebt hervor, die Werbeanlage hält die Werbeanlagensatzung ein.
Armin Angeringer bekräftigt diese Werbeanlage entsprach der Werbeanlagensatzung.
zum Seitenanfang
4.2. Bauvoranfragen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss
|
Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses
|
10.09.2024
|
ö
|
beschliessend
|
4.2 |
zum Seitenanfang
4.2.1. Vorbescheid: Neubau eines Mehrparteien -Wohnhauses, Luitpoldstr. 9, Fl.Nr. 41/1 Gmk. Füssen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss
|
Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses
|
10.09.2024
|
ö
|
beschliessend
|
4.2.1 |
Sachverhalt
Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und rechtliche Ausgangslage mit Feststellungen vom 30.07.2024 siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS).
Die Planung wurde gegenüber dem Stand zur Februarsitzung hinsichtlich der äußeren Gestaltung überarbeitet und in den Details weiterentwickelt.
Am 06.02.2024 wurde folgender Beschluss gefasst:
Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen einschließlich einer Ausnahme von der Veränderungssperre grundsätzlich in Aussicht zu stellen.
Voraussetzung ist die Erfüllung folgender Punkte:
a) Reduzierung Gaubengrößen
b) Ansprechende Lösung der Südfassade
c) Einhaltung der Baugestaltungssatzung (beschlossene Neufassung)
d) Keine Ferien- oder Zweitwohnungen, keine Spielothek, Wettannahmestelle o. ä.
Dazu nimmt der Planer wie folgt Stellung:
An der Dachseite der Luitpoldstraße wurde die übergroße Einzelgaube durch zwei kleinere Gauben ersetzt, die in ihrer Größe und Gestaltung den des nördlichen Nachbargebäudes angeglichen sind. An der Südwestseite wurden zwei gleichartige Gauben eingesetzt.
Zu den Fenstern siehe unten c).
Zu Fenstern regelt die Baugestaltungssatzung in § 3 Abs. 1:
Es ist eine Lochfassade mit stehenden regelmäßig angeordneten Fensterformaten sowie überwiegendem Mauerwerksanteil auszubilden, hierbei bildet der Anteil der Fenster einen deutlich untergeordneten Anteil zur Fassade aus.
Im Verhältnis „Öffnung zu Wand“ muss der Wandanteil deutlich überwiegen (Lochfassade definiert sich durch mind. 60 % Fassadenanteil). Der Abstand der Wandöffnungen untereinander und zu den Gebäudeecken muss mindestens eine Fensterbreite und mindestens 75 cm betragen.
Die markierten Punkte werden nicht erfüllt. Die Fensteranteile sind satzungskonform zu reduzieren und die Abstände einzuhalten.
Beschlussvorschlag
Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen in Aussicht zu stellen, soweit die Vorgaben der Baugestaltungssatzung erfüllt werden. Die Zustimmung zu einer Abweichung erfolgt nicht.
Diskussionsverlauf
Dr. Christoph Böhm erfreut sich der Planung von Arkaden. Zusätzlich bittet Dr. Christoph Böhm um Auskunft, ob es sich um eine echte Arkade oder eine Blendarkade handelt, sowie ob diese nach Süden weitergeführt wird.
Armin Angeringer veranschaulicht die Darstellung.
Dr. Martin Metzger erkundigt sich nach dem Abstand zum hinterliegenden Gebäude.
Armin Angeringer teilt mit, die Abstandsflächen sind nicht unser Thema und führt dazu aus, dass eine Aussage über das genaue Maß, aufgrund fehlender Maßangaben nicht getroffen werden kann. Die Schattenwurfsimulation zeigt die dahingehende Veränderung.
Beschluss
Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen in Aussicht zu stellen, soweit die Vorgaben der Baugestaltungssatzung erfüllt werden. Die Zustimmung zu einer Abweichung erfolgt nicht.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
4.2.2. Erweiterung der baulichen Nutzung Fl.Nr. 3098 Gemarkung Füssen, Tiroler Str. 39, Fl.Nr. 3098 Gmk. Füssen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss
|
Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses
|
10.09.2024
|
ö
|
beschliessend
|
4.2.2 |
Sachverhalt
Der Eigentümer des Anwesens möchte gerne mittelfristig im oberen Teil des Grundstücks ein Haus mit zwei Wohneinheiten für die dauerhafte Wohnnutzung für die beiden Söhne errichten. Derzeit befindet sich in diesem Bereich entgegen der Walddarstellung im Flächennutzungsplan eine große Wiese.
Die Fläche liegt direkt angrenzend an den bestehenden Siedlungsbereich aber außerhalb des Bebauungszusammenhangs. Eine Erschließung könnte auf Kosten der Eigentümer über das eigene Grundstück erfolgen.
Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und rechtliche Ausgangslage mit Feststellungen vom xx.xx.2024 [noch in Bearbeitung] siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS).
Die zur Bebauung vorgesehene Stelle befindet sich im Außenbereich. Das Areal ist topographisch durch den Hangbereich begrenzt.
Eine Realisierung ist ohne Bauleitplanung nicht möglich. Einzelfälle für solche Planungen mit dem Ziel, einen familiären Bedarf zu decken gab es in der Vergangenheit bereits.
Zu den klärungsbedürftigen Fragen gehören:
- Landschaftsschutzgebiet
Der komplette Stadtteil Ziegelwies liegt innerhalb des LSG. Dies ist nicht sachgerecht, wird sich aber trotz eines Änderungsantrages vor Jahren nicht auf absehbare Zeit ändern. Im Fall der Zulassung werden Ausgleichsmaßnahmen erforderlich.
- Lage im Baumfallbereich
wurde bereits stellenweise zugelassen, soweit ein Haftungsausschluss im Grundbuch zugunsten des Freistaates Bayern und der Stadt Füssen eingetragen wird. Zudem muss das Haus statisch so bemessen werden, dass es einem umstürzenden Baum standhält.
- Lage in einem geologischen Gefährdungsbereich
Dies wird über ein geologisches Gutachten zu untersuchen sein. Zu klären und zu beurteilen ist die Gefährdung, die sich z. B. durch Steinschlag oder Hangrutsch ergeben kann. Zu prüfen sind evtl. erforderliche Sicherungsmaßnahmen.
- Abstand zum denkmalgeschützten Gebäudebestand
und evtl. dahingehende Anforderungen an die Gestaltung.
Der notwendige Mindestabstand, um den Villencharakter zu erhalten erscheint eingehalten.
Ob bestimmte gestalterische Anforderungen zu erfüllen sind, ist von den Denkmal-schutzbehörden zu entscheiden.
LRA OAL
Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 02.09.2024:
Das Vorhaben ist mit der Lage im Außenbereich nicht genehmigungsfähig. Ob eine Zulässigkeit über eine Bauleitplanung hergestellt werden kann, erscheint angesichts der Lage fraglich, ist aber ggf. näher zu prüfen.
Beschlussvorschlag
Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss befürwortetet grundsätzlich die Errichtung eines Wohnhausneubaus mit zwei dauergenutzten Wohnungen für Familienangehörige an der geplanten Stelle. Es wird in Aussicht gestellt, die Grundlage im Wege der Bauleitplanung herzustellen, soweit dies mit den rechtlichen und fachlichen Anforderungen vereinbar ist. Wie in solchen Fällen üblich sind alle projektbezogenen Kosten auf der Grundlage eines städtebaulichen Vertrages vom Bauherrn zu tragen.
zum Seitenanfang
4.2.3. Vorbescheid: Neubau eines Zweifamilienhauses, Vorderegger Weg 17, Fl.Nr. 367/3 Gmk. Weißensee
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss
|
Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses
|
10.09.2024
|
ö
|
beschliessend
|
4.2.3 |
Sachverhalt
Gemäß Beschluss des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses vom 07.05.2024 hat die Stadt Füssen das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt. Begründung war die unzureichende straßenmäßige Erschließung.
Der Antrag auf Vorbescheid wurde vom Landratsamt Ostallgäu geprüft. Es kann aus nachstehenden Gründen die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens nicht stützen.
Das Vorhaben fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung und der Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Zur Erschließung wird folgendes ausgeführt:
Bauplanungsrecht:
In wegemäßiger Hinsicht umfasst das bauplanungsrechtliche Erfordernis der gesicherten Erschließung regelmäßig den hinreichenden Anschluss des Baugrundstücks an das öffentliche Straßennetz.
Es handelt sich beim Vorderegger Weg in diesem Bereich (Fl.-Nr. 531/3) nicht um einen öffentlich gewidmeten Weg. Jedoch steht der Vorderegger Weg in diesem Bereich als Anliegerweg im Eigentum der Anlieger.
Dies bedeutet, dass jedem Anlieger ein Teil der Wegfläche zum Alleineigentum gehört. Dieser Teil der Wegfläche bildet zwar einen unselbstständigen Teil des Buchgrundstücks des jeweiligen Anliegers, wird allerdings zum Wegegrundstück gezogen. Im Liegenschaftskataster wird dies durch entsprechenden Vermerk beim an den Weg angrenzenden Grundstück, z. B. „hierzu die zum Weg Flst. …gezogene Teilfläche” kenntlich gemacht. Dies führt dazu, dass das Grundstück des jeweiligen Anliegers nach herrschender Auffassung regelmäßig mit einer Grunddienstbarkeit zugunsten der Grundstücke derjenigen belastet ist, die den Weg nach seiner Zweckbestimmung zu Geh- und Fahrtzwecken nutzen dürfen, üblicherweise der anderen Anlieger, und zwar bezogen auf die Teilfläche des Grundstücks, die zum Weg gehört. Besteht ein Geh- und Fahrtrecht an dem Anlieger Weg, so bedeutet dies nach den angeführten Grundsätzen, dass jedes Grundstück, zu dem in dem oben beschriebenen Sinn eine Teilfläche des Anliegerweges gehört, zugunsten des Eigentümers eines herrschenden Grundstücks mit einer Grunddienstbarkeit belastet ist, des Inhalts, dass der Berechtigte die zum Weg gehörende Teilfläche für Geh- und Fahrtzwecke nutzen darf (vgl. § 1018 BGB). Derartige Geh- und Fahrtrechte blieben bei Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches ohne Eintragung als Grunddienstbarkeit bestehen (Art. 184 Satz 1, Art. 187 Abs. 1 Satz 1 EGBGB), für die nunmehr die Vorschriften der §§ 1020 bis 1028 BGB (Art. 184 Satz 2 EGBGB) gelten (vgl. zu all dem BayObLG, U. v. 15.12.1997 – 1Z RR 610/96).
Mithin ist hinsichtlich des Vorhabengrundstücks die Erschließung gesichert, da aufgrund der Eigenschaft des Vorderegger Wegs als Anlieger Weg davon auszugehen ist, dass an den zum Grundstück des Vordergger Wegs gezogenen Teilflächen der Grundstücke der übrigen Anlieger ein Geh- und Fahrtrecht in Form einer Grunddienstbarkeit zugunsten des Grundstücks des Antragsstellers besteht, auch wenn dieses im Grundbuch nicht eingetragen ist. Dies ist für die dauerhafte rechtliche Sicherung der Erschließung ausreichend (Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 13. Auflage 2016, § 34, Rn. 26).
Bauordnungsrecht:
Zwar muss das Baugrundstück für das Vorliegen einer bauordnungsrechtlich gesicherten Erschlie-ßung gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegen. „Öffentliche Verkehrsflächen“ i.d.S. sind aber jedenfalls auch beschränkt öffentliche Wege i.S.d. Art. 3 Abs. 1 Nr. 4, Art. 53 Nr. 2 BayStrWG (Wolf, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, 128. EL De-zember 2017, Art. 4, Rn. 113). Nur für den Anliegerverkehr freigegebene Straßen sind derartige beschränkt öffentliche Wege, die für eine sichere Zufahrt i.S.d. Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO ausreichen (Wolf, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, 128. EL Dezember 2017, Art. 4, Rn. 117).
Abweichend von Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO ist innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) die Befahrbarkeit von Wohnwegen begrenzter Länge nicht erforderlich, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes oder des Rettungsdienstes bestehen.
Dies ist dann der Fall, wenn die Länge des Weges so begrenzt ist, dass alle Gebäudeteile von der Feuerwehr mit Rettungs- und Löscheinrichtungen erreicht werden können. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob der Brandschutz auch ohne Zufahrt für die Feuerwehrfahrzeuge über Hydranten und entsprechende Schlauchleitungen und mit tragbaren Steckleitern noch gewährleistet werden kann.
Die Brandschutzdienststelle hat hierzu mit Stellungnahme vom 14.08.2024 folgendes mitgeteilt: „Die Mitte des zu betrachtenden Teils des Flurstücks kann von der Feuerwehr von der Straße „Alte Steige“ in Höhe Hausnummer 16 zum „Vorderegger Weg“ fußläufig in ca. 70 Metern Entfernung erreicht werden. In Bezug auf den Art. 5 BayBO könnte daher eine Personenrettung nur über tragbare Leitern erfolgen.
Ohne Kenntnis zur vorhandenen Löschwasserversorgung und detaillierten Planung für das geplante Zweifamilienhaus wären demnach wirksame Löscharbeiten und Maßnahmen zur Personenrettung aus Sicht des abwehrenden Brandschutzes trotz der Überschreitung der möglichen Entfernung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 4 BayBO möglich.“
Die Versagung des Einvernehmens wird daher als nicht ausreichend begründet eingestuft. Der Vorgang wurde zur nochmaligen Entscheidung an die Stadt Füssen zurückgegeben (Anhörung).
Für den Fall der weiteren Nichterteilung wurde angekündigt, das Einvernehmen zu ersetzen.
Anmerkung: Vor diesem Hintergrund ist es nicht verständlich, wenn die Baugenehmigungsbehörde die gesicherte Erschließung im dem nördlich anschließenden und mit KFZ befahrbaren Bereiche vor dem Abschluss des Widmungsverfahrens mit anschließenden Klageverfahren eines Anliegers nicht anerkannte.
Beschlussvorschlag
Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.
Diskussionsverlauf
Ilona Deckwerth stellt die andere Auslegung infrage und kann die Logik nicht nachvollziehen.
Vorsitzender Maximilian Eichstetter wir sind nicht das Landratsamt.
Dr. Martin Metzger möchte wissen, wie die Feuerwehr oder der Rettungsdienst das Grundstück im Notfall erreichen.
Armin Angeringer ergänzt, ein Feuerwehrfahrzeug wird wahrscheinlich von der Nordseite das Grundstück anfahren.
Beschluss
Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 4
zum Seitenanfang
4.3. Bauanträge
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss
|
Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses
|
10.09.2024
|
ö
|
beschliessend
|
4.3 |
zum Seitenanfang
4.3.1. Nachträgliche Genehmigung einer bestehenden Ferienwohnung, Augsburger Straße 37, Fl.Nr. 1386 Gmk. Füssen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss
|
Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses
|
10.09.2024
|
ö
|
beschliessend
|
4.3.1 |
Sachverhalt
Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und rechtliche Ausgangslage mit Feststellungen vom 29.07.2024 siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS).
Die Ferienwohnung wurde bereits vom Voreigentümer eingerichtet. Sie ist nach dem Bebauungsplan und dem Vorhaben- und Erschließungsplan allgemein zulässig.
Stellplätze werden ausreichend nachgewiesen.
LRA OAL
Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 02.09.2024: Das Vorhaben wird aufgrund der Regelung im Bebauungsplan genehmigungsfähig sein.
Beschlussvorschlag
Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.
Diskussionsverlauf
Dr. Christoph Böhm möchte wissen, ob die Ferienwohnung genehmigungsfähig ist.
Armin Angeringer erläutert, die Ferienwohnung ist aufgrund des Bebauungsplanes genehmigungsfähig.
Beschluss
Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
4.3.2. Aufbringung einer PV-Anlage auf der Süd-Ost-Seite des Anwesens Floßergasse 24 im Ensemble Altstadt Füssen, Floßergasse 24, Fl.Nr. 291 Gmk. Füssen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss
|
Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses
|
10.09.2024
|
ö
|
beschliessend
|
4.3.2 |
Sachverhalt
Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und rechtliche Ausgangslage mit Feststellungen vom 12.08.2024 siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS).
Es handelt sich um einen Antrag auf denkmalrechtliche Erlaubnis.
Auszüge:
Die Fassadenrenovierung ist zu begrüßen.
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen einfachen Bebauungsplans A 85 E. Ein Widerspruch zu den geplanten Zielen besteht nicht. Von der Veränderungssperre ist aber über eine Ausnahme zu entscheiden.
Das Baugrundstück liegt innerhalb des Geltungsbereichs der Baugestaltungssatzung. In der unmittelbaren Umgebung des Baugrundstücks liegen Einzeldenkmäler.
Zu PV-Anlagen regelt die Satzung:
Die Süd-Ost-Seite des Daches ist von der Straße einsehbar (Floßergasse vom Lech her kommend). Keine Sichtbarkeit besteht vom Hohen Schloss und aufgrund des Hangbewuchses vom Franziskanerplatz.
Die Anbringung an einsehbaren Flächen ist möglich, wenn dies mit dem historischen Erscheinungsbild des Ensembles vereinbar ist. Dies ist nicht der Fall, da die Dachfläche eine rote Eindeckung aufweist und die PV-Module in schwarz geplant sind. Dies führt zu einer optischen Fremdkörperwirkung. Hinzu kommt, dass die Bahnen der Module keine kompakt zusammenhängende Fläche aufweisen, sondern teilweise um die Dachflächenfenster und den Kamin verteilt angeordnet werden sollen.
Das Vorhaben steht damit im Widerspruch zu der Baugestaltungssatzung. Die Zulassung einer Abweichung kann nicht empfohlen werden. Vorstellbar wäre eine Lösung mit auf dem Markt verfügbaren roten PV-Modulen und eine Anordnung in kompakten rechteckigen Formen.
LRA OAL
Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 02.09.2024: Die Beurteilung obliegt dem Denkmalschutz.
Beschlussvorschlag
Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu der hier bestehenden Abweichung von der Baugestaltungssatzung nicht zu erteilen. Es wird empfohlen, die Planung zu überarbeiten, rote Module zu verwenden und diese in einer oder zwei rechteckigen Formen anzuordnen.
Diskussionsverlauf
Christoph Weisenbach stellt infrage, ob das der Gestaltungssatzung entspricht. Zumal die Baugestaltungssatzung eine klare Definition beinhaltet, dass Module zulässig sind, soweit sie nicht von öffentlichen Verkehrsflächen einsehbar sind.
Armin Angeringer erörtert, der Satz ist grundsätzlich richtig, jedoch muss dies mit dem Ensemble vereinbar sein. Der Denkmalschutz tendiert allgemein in Richtung einer Zulassung.
Christoph Weisenbach regt an eine Stellungnahme beim Landesamt für Denkmalpflege einzuholen. Im Vergleich dazu erkundigt sich Christoph Weisenbach zum Ergebnis bei dem Antrag zum Franziskanerplatz 5.
Armin Angeringer teilt mit, die Anlage am Franziskanerplatz 5 wurde durch das Landratsamt genehmigt.
Dr. Martin Metzger findet es falsch restriktiv vorzugehen und das abzulehnen. Schließlich erläutert Dr. Martin Metzger, wenn die Module in Rot sind, stört das keinen und das Risiko von Klagen reduziert sich.
Christoph Weisenbach entgegnet wir sind im Ensemble.
Beschluss
Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu der hier bestehenden Abweichung von der Baugestaltungssatzung nicht zu erteilen. Es wird empfohlen, die Planung zu überarbeiten, rote Module zu verwenden und diese in einer oder zwei rechteckigen Formen anzuordnen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
4.3.3. Neubau Pastorales Begegnungszentrum, Birkstraße 18+20, Fl.Nr. 817/3 Gmk. Füssen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss
|
Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses
|
10.09.2024
|
ö
|
beschliessend
|
4.3.3 |
Sachverhalt
Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und rechtliche Ausgangslage mit Feststellungen vom 30.07.2024 siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS).
Die planungsrechtliche Zulässigkeit und das Einfügen nach § 34 BauGB wurde im Vorfeld mit dem Landratsamt Ostallgäu abgestimmt.
Architektur: Es kommt wie vorab entschieden aus Kostengründen nicht das Siegermodell des Wettbewerbs zur Ausführung, sondern eine mit dem Preisträger abgestimmte weiterentwickelte Planung.
Stellplatznachweis:
- Hier wird berücksichtigt, dass nicht alle Nutzungen im PBZ und der Kindertagesstätte gleichzeitig stattfinden und eine zeitlich versetzte Doppelnutzung von Stellplätzen möglich ist.
Durch die Lage inmitten des Wohnumfelds Füssen West werden nur die Bedarfsmindestzahlen der Stellplatzsatzung angesetzt. Dies unterstellt, dass Besucher und Mitarbeiter zu einem entsprechenden Anteil zu Fuß, mit dem Fahrrad oder öffentlichen Verkehrsmitteln kommen.
Fünf der 32 nachgewiesenen Stellplätze befinden sich dennoch im Straßenraum der Lehmannstraße. Die betroffene Fläche ist aus dem als öffentliche Straße gewidmeten Bereich auszunehmen. Eine entsprechende Änderung der Widmung ist Beratungsgegenstand derselben Sitzung (TOP 5.1). Für den Nachweis als private Stellplätze muss eine bemaßte Breite von mindestens 2,30 m vorliegen (lt. Plan 2,00 m zzgl. Pflasterstreifen der Entwässerungsrinne).
Für den bestehenden Kindergarten St. Gabriel in der Geigenbauerstraße wurden anlässlich der Aufstockung des westlichen Anbaus 1987 vier Stellplätze in der östlichen Reihe des Kirchengrundstücks nachgewiesen und im Grundbuch zugunsten des Freistaates Bayern eingetragen. Eine Löschung steht in Abhängigkeit von der Nachnutzung des Kindergartens und dem sich insoweit ergebenden Bedarf. Nach Klärung mit dem Landratsamt Ostallgäu ist eine vorgezogene Löschung nicht möglich, solange die konkrete Nachnutzung nicht feststeht. In der Folge sind diese vier Stellplätze zusätzlich nachzuweisen.
Wenn das Gesamtgrundstück Fl.Nr. 847/3 in zwei Grundstücke aufgeteilt wird (Realteilung) wird bei der angedachten teilweise wechselseitigen Nutzung eine Sicherung im Grundbuch notwendig.
Abweichend von der Satzung wird die östliche Stellplatzreihe nicht nach zehn Stellplätzen durch eine Pflanzinsel unterbrochen. Dies ist aber bereits im Bestand so vorhanden.
Die Länge der befestigten Fläche der Stellplätze beträgt lt. Bemaßung im Freiflächenplan nur 4,39 m. Die fehlenden 0,61 m liegen als Fahrzeugüberhang in der Grünfläche. Im Plan ist diese Teilfläche noch kenntlich zu machen (gestrichelte Linie), um eine anderweitige spätere Verwendung auszuschließen. Die Maße sind im Hinblick auf die im Plan eingetragenen Baumstandorte zu überprüfen.
Die Fahrgassenbreite beträgt lt. Bemaßung nur 5,82 m statt mind. 6,00 m bei 2,50 m breiten Stellplätzen. Hier ist der ebenengleiche Randsteinbereich noch der Fahrgasse zuzurechnen.
Es wird für das Gesamtareal nur ein Stellplatz für Behinderte ausgewiesen. Dies ist zu wenig. Als Mindestbedarf ist je ein Stellplatz für das PBZ und die Kindertagesstätte zu sehen.
LRA OAL
Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 02.09.2024: Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich grundsätzlich genehmigungsfähig. Bei den Stellplätzen besteht Änderungsbedarf, siehe oben.
Ein ergänzter Plan wurde zu den o. a. Punkten nachgereicht. Die vier für das bestehende Kindergartengebäude gesicherten Stellplätze bleiben an der nachgewiesenen Stelle. Zusätzliche vier Stellplätze werden in die Reihe an der Lehmannstraße gelegt. Die Stellplatzreihe erreicht damit eine Länge von 54 m. Die verbleibende Fahrbahnbreite beträgt 4,10 m, was bei Belegung einen nur einspurigen Verkehr zulässt.
Beschlussvorschlag
Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.
Hinsichtlich der Lehmannstraße ist zu prüfen, ob eine Einbahnregelung anzuordnen ist.
Diskussionsverlauf
Jürgen Doser macht aufmerksam, dass eine beidseitige Befahrung auf der Lehmannstraße mit den geplanten Parkflächen nicht möglich ist.
Matthias Friedl spricht an, ob eine Veränderung der Straßenführung zum Beispiel das Einrücken der Stellplätze, des Gehweges denkbar ist.
Armin Angeringer erläutert, das wäre räumlich möglich. Letztendlich ist dies jedoch eine Kostenfrage.
Vorsitzender Maximilian Eichstetter legt nahe, um Kosten zu sparen wurden die Parkplätze auf der Straße geplant.
Beschluss
Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.
Hinsichtlich der Lehmannstraße ist zu prüfen, ob und wie eine Einbahnregelung anzuordnen ist.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
4.3.4. Neubau MFH, Wolkensteinweg, Fl.Nrn. 421/54, 421/55 Gmk. Füssen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss
|
Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses
|
10.09.2024
|
ö
|
beschliessend
|
4.3.4 |
Sachverhalt
Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und rechtliche Ausgangslage mit Feststellungen vom xx.xx.2024 [noch in Bearbeitung] siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS).
Bei der letzten Beratung erteilte der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss das kommunale Einvernehmen wegen Abweichungen von der Stellplatzsatzung und dem Bebauungsplan zunächst nicht.
Antragstellerseitig wurde nun eine Fotodokumentation der Umgebung am Wolkensteinweg und Schwedenweg erstellt und mitgeteilt:
„Hieraus ist erkennbar, dass der Anlieger am Schwedenweg auch zwei Zufahrten über Eck hat und alle Anlieger am Wolkensteinweg faktisch über die gesamte Grundstücksgrenze auf ihr Grundstück zufahren. Die in der Stellplatzsatzung geforderten Vorbereiche von mind. 3 m zur Straßenkante sind auch nahezu nirgends eingehalten.
In unserer Planung können Sie sehen, dass wir für die 6 Stellplätze definierte Zufahrten (je drei Stellplätze über Schwedenweg und Wolkensteinweg) geplant haben. Wir werden die restlichen Bereiche zwischen Gebäude und Grundstücksgrenze klar im Belag abgrenzen und auch teilweise begrünen.
Dass alle anderen Anlieger über eine Genehmigungsfreistellung gehen konnten und sich dabei nicht an die Planung gehalten haben, liegt nicht in unserem Verantwortungsbereich. Sie haben sicher Verständnis dafür, dass wir aufgrund der umliegenden Ausführungen unsere Planung für angemessen, ja sogar besser halten als die vorgefundenen Ausführungen bei den Nachbarn.“
Für die abweichenden Ausführungen auf den Nachbargrundstücken liegen soweit bisher ersichtlich keine Genehmigungen vor.
Ob es hier zu Anordnungen der Veränderung kommen wird ist noch mit der Bauaufsichtsbehörde abzustimmen.
Das Landratsamt Ostallgäu hat bereits angekündigt, dass aus dortiger Sicht für die aktuelle Planung mit detailliertem Nachweis der versiegelten Flächen mit Reduzierungen im Interesse der Wohnraumschaffung eine Zustimmung empfohlen wird.
Diese detailliertere Ausarbeitung steht aktuell noch aus.
LRA OAL
Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 02.09.2024: Mit dem Planer war vereinbart, dass noch eine Überarbeitung im Detail erstellt werden soll. Diese soll auch auf eine Überschreitung der nördlichen Baugrenze durch den Carport verzichten, zumal eine solche Abweichung auch bei den Bezugsfällen nicht gegeben sei. Diese Überarbeitung liegt noch nicht vor.
Beschlussvorschlag
Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen in Aussicht zu stellen, soweit ein detaillierte Planung vorgelegt wird, die auf die Versiegelung nicht notwendiger Flächen ian der Nord- und Ostseite verzichtet. Eine Überschreitung der nordseitigen Baugrenze wird nicht zugestimmt.
Der einzureichende Bauantrag kann ohne nochmalige Vorlage im Ausschuss als Angelegenheit der laufenden Verwaltung an das LRA weitergeleitet werden.
Diskussionsverlauf
Dr. Martin Metzger teilt mit, wenn den anderen dies nicht genehmigt wurde, können wir das ebenfalls nicht genehmigen. Schließlich ist Dr. Martin Metzger der Meinung, dass dem Landratsamt weiterzugeben. Das Landratsamt soll abschließend entscheiden.
Dr. Christoph Böhm erkundigt sich, ob Grundstücke frei versiegelt oder begrünt werden können.
Armin Angeringer zeigt auf, dass Vorschriften dazu bestehen. Dabei werden die Werte größtenteils voll ausgenutzt. Dementsprechend bestehen keine Spielräume weitere Flächen zu versiegeln. Ferner stellt Armin Angeringer dar, die Stellplatzsatzung schreibt vor, Zufahrten dürfen nicht breiter als sechs Meter sein. Die geplanten Ausführungen weichen davon ab.
Beschluss
Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen in Aussicht zu stellen, soweit ein detaillierte Planung vorgelegt wird, die auf die Versiegelung nicht notwendiger Flächen an der Nord- und Ostseite verzichtet. Eine Überschreitung der nordseitigen Baugrenze wird nicht zugestimmt.
Der einzureichende Bauantrag kann ohne nochmalige Vorlage im Ausschuss als Angelegenheit der laufenden Verwaltung an das LRA weitergeleitet werden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
4.3.5. Anbau einer Dachgaube und Außentreppe + zusätzliche Wohneinheit, Falkensteinstr. 2, Fl.Nr. 245/13 Gmk. Weißensee
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss
|
Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses
|
10.09.2024
|
ö
|
beschliessend
|
4.3.5 |
Sachverhalt
Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und rechtliche Ausgangslage mit Feststellungen vom 20.08.2024 siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS).
Bei der letzten Beratung am 03.07.2024 wurde beschlossen das kommunale Einvernehmen einschließlich zu einer Ausnahme von der Veränderungssperre nicht zu erteilen. Es wurde in Aussicht gestellt das kommunale Einvernehmen zu erteilen, wenn die Entscheidung der Baubehörde für die bereits bestehenden Gauben vorliegt und der Bauherr die geplante Gaube einheitlich an das Gebäude anpasst. Eine Nutzung als Ferienwohnung oder Zweitwohnung ist auszuschließen.
Eine Entscheidung zu den anderen Gauben liegt noch nicht vor. Es ist aber damit zu rechnen, dass es zur Aufforderung nachträglicher Anträge und zu deren Genehmigung kommen wird.
Antragstellerseitig liegt folgende Stellungnahme vor:
Die beantragte Gaube wurde leicht verändert. Aus Sicht der Verwaltung ist die Lösung im Ergebnis vertretbar.
LRA OAL
Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 02.09.2024: Das Vorhaben ist in der geänderten Fassung grundsätzlich genehmigungsfähig.
Beschlussvorschlag
Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.
Diskussionsverlauf
Ilona Deckwerth bittet den Ausschluss von Ferienwohnungen im Beschlussvorschlag mit aufzunehmen.
Armin Angeringer lässt wissen, wenn im Antrag eine Ferienwohnung nicht beantragt ist, dann ist das ausreichend.
Beschluss
Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
4.3.6. Nutzungsänderung: Einbau eines Family Entertainment Center, Indoor Freizeitpark, "Eat and Fun" in die Lagerräume des ehemaligen ATU Gebäudes, Kemptener Str. 71, Fl.Nr. 743/4 Gmk. Füssen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss
|
Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses
|
10.09.2024
|
ö
|
beschliessend
|
4.3.6 |
Sachverhalt
Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und rechtliche Ausgangslage mit Feststellungen vom 30.08.2024 siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS).
Das Vorhaben ist im Gewerbegebiet zulässig bzw. in den Teilen, die ggf. als Vergnügungsstätte einzustufen sind, ausnahmsweise zulässig. Die genauen Inhalte sind noch über eine Betriebsbeschreibung zu erläutern (ist angefordert). Die Planung stellt dar: 2 Bowlingbahnen und 2 Dartplätze. Bei den beiden „Cubes“ wird es sich um Bereiche mit visuellen Effekten handeln (ähnlich z. B. 3D-Kino). Der südliche Teil des Gebäudes ist als Indoor Spielpark beschrieben. ist Die Gesamtanlage damit als Angebot für Familien mit Kindern und Jugendlichen insbesondere in Schlechtwetterzeiten konzipiert. Ein entsprechend ungedeckter Bedarf besteht bereits seit geraumer Zeit. Ansiedlungsüberlegungen an anderen Stellen wurden aus unterschiedlichen Gründen bislang nicht realisiert. Städtebaulich handelt es sich um einen geeigneten Standort.
Der Stellplatznachweis bezieht sich aktuell (nur) auf 75 Sitzplätze. Wie diese ermittelt wurden, ist den Unterlagen nicht zu entnehmen. In der Summe werden für den betroffenen Bereich 25 Stellplätze nachgewiesen. Eine abschließende Prüfung ist erst nach Vorlage der Betriebsbeschreibung möglich.
Der Food-Truck beeinträchtigt in der im Freiflächenplan eingezeichneten Lage insgesamt drei Stellplätze. Nr. 17 ist gefangen und insoweit allenfalls von Mitarbeitern nutzbar, die das Gelände während der Betriebszeit nicht verlassen; die Nrn. 19 und 20 weisen nicht mehr die notwendigen Abmessungen auf und sind nicht anrechenbar. Durch eine Änderung der Positionierung kann der Verlust an Stellplätzen reduziert werden. Der Truck ist wegen seines dauerhaften Standortes abstandsflächenpflichtig.
Die Beibehaltung mindestens eines Behindertenstellplatzes ist erforderlich.
Der Antrag ist bisher noch nicht beim Landratsamt Ostallgäu formal eingereicht und damit zunächst nur als formlose Anfrage einzustufen.
LRA OAL
Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 02.09.2024:
Das Vorhaben wird nach vorläufiger Einschätzung hinsichtlich seiner Nutzungsart grundsätzlich genehmigungsfähig sein. Zu einer näheren Klärung ist eine Betriebsbeschreibung erforderlich.
Rücksprache mit dem Betreiber
Die Situierung des Food Trucks erfolgt im Bauantrag gemäß Vorgabe. Die geforderte Betriebsbeschreibung ist aktuell noch nicht abschließend möglich, da sich Details noch in der Klärung befinden. Die enge Abstimmung mit der Stadt Füssen wurde aber zugesichert. Es wurde gebeten, zunächst nur eine grundsätzliche Entscheidung darüber zu treffen, ob die Art der Nutzung allgemein befürwortet wird.
Beschlussvorschlag
Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen hinsichtlich der beantragten Nutzungsart grundsätzlich in Aussicht zu stellen. Ein ausreichender Stellplatznachweis ist zu erbringen, wobei der genaue Bedarf erst nach Vorlage einer Betriebsbeschreibung ermittelt werden kann.
Diskussionsverlauf
Ilona Deckwerth teilt mit, dass aus den Ausführungen die geplanten Nutzungen nicht klar erkennbar sind. Ebenfalls legt Ilona Deckwerth nahe, dass kein Umfeld gestaltet werden soll, welches Jugendlichen gefährdet. Weiter regt Ilona Deckwerth an mit den Betreibern bezüglich des Abfalles einen Vertrag abzuschließen, insoweit das Essen überwiegend nicht vor Ort verzehrt wird.
Vorsitzender Maximilian Eichstetter informiert zu 99 % wird das Essen vor Ort verzehrt. Sollte ein ähnliches Konzept wie beispielsweise bei McDonalds bestehen wird dieser abgeschlossen.
Ilona Deckwerth verdeutlicht, der Nutzungsänderung spricht grundsätzlich nichts entgegen, jedoch ist durch die fehlende Betriebsbeschreibung das nicht genau erkennbar.
Beschluss
Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen hinsichtlich der beantragten Nutzungsart grundsätzlich in Aussicht zu stellen. Ein ausreichender Stellplatznachweis ist zu erbringen, wobei der genaue Bedarf erst nach Vorlage einer Betriebsbeschreibung ermittelt werden kann.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 1
zum Seitenanfang
4.3.7. Umbau des best. Gewerbe- und Wohngebäudes zu einer Wohnung mit Hebammenpraxis. Aufbringen einer Aufdachdämmung und einer Außenwanddämmung. Abbruch der best. Garage und Neuerrichtung einer Doppelgarage, Wiedmar 5, Fl.Nr. 527/2 Gmk. Weißensee
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss
|
Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses
|
10.09.2024
|
ö
|
beschliessend
|
4.3.7 |
Sachverhalt
Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und rechtliche Ausgangslage mit Feststellungen vom 27.08.2024 siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS).
Die Stadt Füssen wurde zur üblichen Stellungnahme aufgefordert, wenngleich das Landratsamt Ostallgäu der Antragstellerin bereits mitteilte, dass das Vorhaben aufgrund der Lage im Außenbereich nicht genehmigungsfähig ist.
LRA OAL
Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 02.09.2024: Um aus dortiger Sicht eine Genehmigungsfähigkeit zu erreichen sind Reduzierungen der Planung notwendig. Dazu ist auf die Dachterrasse zu verzichten. Als Garage ist derzeit eine Einzelgarage vorhanden. Die neue Garage ist maximal als Doppelgarage möglich.
Beschlussvorschlag
Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen. Dies beinhaltet auch eine Überplanung entsprechend der Forderung des Landratsamtes Ostallgäu. Eine erneute Vorlage im Ausschuss nach Planänderung ist nicht erforderlich.
Beschluss
Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen. Dies beinhaltet auch eine Überplanung entsprechend der Forderung des Landratsamtes Ostallgäu. Eine erneute Vorlage im Ausschuss nach Planänderung ist nicht erforderlich.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
4.3.8. Neubau eines Mehrparteienhauses mit Tiefgarage, Karolingerstraße, Fl.Nr. 808/3 Gmk. Füssen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss
|
Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses
|
10.09.2024
|
ö
|
beschliessend
|
4.3.8 |
Sachverhalt
Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und rechtliche Ausgangslage mit Feststellungen vom 30.08.2024 siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS).
Wie bei der zurück liegenden Beratung beschlossen wurde das Flachdach gegen ein Satteldach ersetzt.
Das Vorhaben fügt sich nach § 34 BauGB auch hinsichtlich seiner Größe noch in die Umgebung ein.
Es sind 16 Wohnungen geplant, davon vier mit weniger als 30 qm Wohnfläche.
Stellplätze:
- In der Tiefgarage sollen 20 Stellplätze eingerichtet werden.
Oberirdisch sind 8 Stellplätze für Besucher geplant.
Ferien- oder Zweitwohnungen sind nach dem einfachen Bebauungsplan W 81 E nicht zulässig.
Spielplatzflächen werden gemäß Vorgabe der Satzung nachgewiesen. Eine Reduzierung, dass die kleineren Wohnungen nicht berücksichtigt werden sollen ist nicht möglich, da es nach Satzung auf die Art der Wohnungen ankommt und nicht auf deren Größe. Bei Kleinkindern ist es in der Praxis nicht selten so, dass diese bis zu einem bestimmten Alter nicht über ein eigenes Zimmer verfügen.
Die Spielplatzfläche ist von dem daneben liegenden Mülltonnenstandplatz in geeigneter Form abzuschirmen (z. B. Einhausung der Mülltonnen).
LRA OAL
Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 02.09.2024: Das Vorhaben wird nach vorläufiger Einschätzung einschließlich der beantragten Abweichungen grundsätzlich genehmigungsfähig sein. Es sind noch Schnittzeichnungen erforderlich, die die geplanten Höhen im Bereich der Stellplätze darstellen.
Beschlussvorschlag
Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen. Die praktische Anfahrbarkeit der Stellplätze ist über zusätzliche Schnittzeichnungen nachzuweisen. Die Spielplatzfläche ist von dem daneben liegenden Mülltonnenstandplatz in geeigneter Form abzuschirmen.
Diskussionsverlauf
Christoph Weisenbach erkundigt sich zu den Stellplätzen 22, 23 und wo die Tiefgaragenabfahrt verläuft.
Armin Angeringer informiert über die Tiefgaragenabfahrt. Der Planer hat in den Planzeichnungen die Steigungen eingezeichnet. Für die Frage, wie sich die Höhen- und Steigungsverhältnisse verhalten sind noch weitere Schnitte notwendig, um die Steigungsverhältnisse darzustellen.
Vorsitzender Maximilian Eichstetter lässt wissen, er gehen davon aus, dass der Stellplatz 22, 23 im 45 Grad Winkel errichtet und schräg angefahren werden.
Christoph Weisenbach hebt hervor der geplante Stellplatz 21 und 26 ist ebenfalls schwer anzufahren.
Armin Angeringer erläutert die Stellplätze.
Christoph Weisenbach findet die Stellplätze schwer anfahrbar.
Beschluss
Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen. Die praktische Anfahrbarkeit der Stellplätze ist über zusätzliche Schnittzeichnungen nachzuweisen. Die Spielplatzfläche ist von dem daneben liegenden Mülltonnenstandplatz in geeigneter Form abzuschirmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
4.3.9. Errichtung einer Flüchtlingsunterkunft in den ehm. OBI – Markt Füssen, Moosangerweg 22, Fl.Nr. 1439 Gmk. Füssen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss
|
Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses
|
10.09.2024
|
ö
|
beschliessend
|
4.3.9 |
Sachverhalt
Die Regierungsaufnahmestelle ist zuständig für die Aufnahme, Unterbringung, landesinterne Verteilung, sowie Umverteilung der in den jeweiligen Regierungsbezirk verteilten Asylbewerber und sonstigen Leistungsberechtigten.
Die Liegenschaft des ehemaligen im Privateigentum stehenden Obi-Geländes am Moosangerweg soll als Zwischenlösung einer Flüchtlingsunterkunft für die Regierung von Schwaben dienen, ausgeführt und ausgebaut durch das Landratsamt Ostallgäu.
Die Stadt Füssen hat hierzu leider nur wenig bis kein Mitspracherecht. Auch steht das Landratsamt Ostallgäu bereits mit dem „Rücken zur Wand“. Die Zwangszuweisung durch den Regierungsbezirk liegt aktuell bei 15-20 Flüchtlingen pro Woche (KW36). Aktuell kommen Flüchtlinge überwiegend aus der Türkei und Afghanistan, einige davon mit der kurzfristigen Verfügbarkeit als Arbeitnehmer, dies bedeutet, sie „dürfen arbeiten“.
Konsequenz bei Verneinung durch die Stadt:
Was passiert, wenn das Landratsamt Ostallgäu die Flüchtlinge nicht auf dem privaten Gelände des ehemaligen Obi-Geländes unterbringen kann?
Dann wird das Landratsamt Ostallgäu gezwungen sein, wie beispielsweise bereits in der Marktoberdorfer Berufsschule, die Turnhalle des Gymnasiums für den Schulsport zu sperren und dort die Flüchtlinge unterzubringen.
Der Schulsport müsste dann in anderen Turnhallen stattfinden oder worst case, komplett ausfallen.
*******************************************************************************************************
Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und rechtliche Ausgangslage mit Feststellungen vom 22.08.2024 siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS).
Der Bebauungsplan setzt das Areal als Sondergebiet Baumarkt mit Gartencenter fest.
Das Vorhaben entspricht dem nicht.
In das Baugesetzbuch wurde allerdings folgende Sonderregelung aufgenommen:
§ 246 BauGB […] Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte:
(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende
- Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die in Satz 1 genannte Frist von drei Jahren kann bei Vorliegen der dort genannten Befreiungsvoraussetzungen um weitere drei Jahre verlängert werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. […].
Dies betrifft in erster Linie die Art der baulichen Nutzung.
Unabhängig davon nicht vertretbar ist
- Die Positionierung von fünf Containern außerhalb der Baugrenze zwischen Gebäude und Moosangerweg. Entgegen der Ausführung im Antrag stehen innerhalb des Gebäudes ausreichend Flächen zur Verfügung. Der Baumarktbetrieb wurde eingestellt. Das Gebäude stand zunächst leer und wird teilweise für andere Zwecke fremdvermietet. Für diese Fremdvermietungen liegen keine Baugenehmigungen vor. Aufgrund des Zeitablaufs sind diese aber notwendig. Das zwischenzeitlich entwickelte Nachnutzungskonzept scheint nicht weiterverfolgt zu werden. Die Befreiung für Container außerhalb des Gebäudes ist nicht erforderlich und ein Einvernehmen dazu nicht zu erteilen.
- Die Positionierung von Containern im Nahbereich der unter dem Gebäude verlaufenden Wasser- und Kanalleitung. Die Überbauung mit dem Gebäude konnte nur zugelassen, indem beidseitig Tore eingebaut wurden, um im Schadensfall die Leitungen erreichen zu können. Mit der geplanten Containerstellung war eine Erreichbarkeit der Leitungen mit größerem Gerät zunächst nicht mehr möglich.
Die Überbauung des Kanals wurde in der neuen Planung (Eingabe 10.09.2024) bereits korrigiert und die Anzahl Container reduziert!
LRA OAL
Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 02.09.2024: Das Vorhaben wird nach vorläufiger Einschätzung einschließlich der beantragten Abweichungen grundsätzlich genehmigungsfähig sein. Die Anmerkungen zu den Containerpositionierungen sind zu prüfen. In Frage kommt aus dortiger Sicht auch eine Verlagerung auf die Parkplatzseite.
Die Flüchtlingsunterkunft kann über eine Befreiung (durch das Landratsamt Ostallgäu selbst) auch von der Art der baulichen Nutzung genehmigt werden. Bei den übrigen Interimsnutzungen im Gebäude ist dies nicht der Fall. Bei diesen müsste der Bebauungsplan geändert werden.
Beispielfoto:
Inneneinrichtung: 3 Betten je Container, 33 Container, bis zu 99 Personen.
Planung neu: 29 Wohncontainer = 87 Personen zzgl. 9 Funktionscontainer für Sanitär, Kochen, Waschen und Verwaltung/Sicherheit. Keine Container mehr im Außenbereich.
Allerdings steht eine Containerreihe noch mit ihrem Rand knapp auf der (Haupt-) Wasserleitungstrasse, die bis nach Hopfen a. See führt.
Beschlussvorschlag
Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, aus den im Sachverhalt dargestellten Gründen das kommunale Einvernehmen zu erteilen. Die maximale Anzahl von 100 Personen ist einzuhalten. Den Containern im Außenbereich werden nicht zugestimmt. Die Hauptwasser-/-Kanalleitung im Inneren ist freizuhalten.
Diskussionsverlauf
Ilona Deckwerth verdeutlicht, das ist eine große schwere Aufgabe und betont wir können stolz darauf sein auf die vergangene dezentrale Unterbringung und Integration der Flüchtlinge, sowie auf die ehrenamtlichen Helfer. Weiter bringt Ilona Deckwerth hervor die dezentralen Strukturen haben in Zukunft weiter Priorität. Es bestehen keine planungsrechtlichen Gründe zur Versagung. Nichtdestotrotz sollte keine Priorisierung auf eine zentrale Unterbringung gelegt werden. In Anlehnung daran ist nicht nur eine Sicherheit und Verwaltung, sondern auch eine soziale Betreuung wichtig. Ilona Deckwerth bitte deshalb das in den Beschlussvorschlag zu ergänzen. Weiter macht Ilona Deckwerth aufmerksam, dass das Wort Genehmigung im Beschlussvorschlag ersetzt werden soll.
Vorsitzender Maximilian Eichstetter gibt wieder, wir werden den Beschlussvorschlag anpassen.
Christoph Weisenbach bedankt sich bei der Verwaltung und Vorsitzenden Maximilian Eichstetter, sowie den ehrenamtlichen Helfern. Allerdings kann Christoph Weisenbach dem nicht zustimmen, da die Unterbringung menschenunwürdig sei.
Vorsitzender Maximilian Eichstetter merkt an, keiner würde der Unterkunft zustimmen, wenn nicht die Gefahr besteht, dass die Turnhallen geschlossen werden. Das heißt, der Schulsport ausfällt und 24/7 Flüchtlinge auf dem Schulgelände sind. Vorsitzender Maximilian Eichstetter sieht sich gezwungen dem Antrag zuzustimmen.
Christoph Weisenbach gibt dem recht, kann sich jedoch das nicht vorstellen.
Vorsitzender Maximilian Eichstetter betont in Marktoberdorf wurden bereits Turnhallen geschlossen.
Thomas Scheibel möchte wissen, werden wir bei einer eventuellen Verlängerung in drei Jahren nochmal angehört.
Vorsitzender Maximilian Eichstetter teilt mit wir werden beteiligt, jedoch kann bei der Ablehnung das Einvernehmen ersetzt werden.
Beschluss
Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, aus den im Sachverhalt dargestellten Gründen das kommunale Einvernehmen zu erteilen. Die maximale Anzahl von 100 Personen ist einzuhalten. Den Containern im Außenbereich werden nicht zugestimmt. Die Hauptwasser-/-Kanalleitung im Inneren ist freizuhalten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 4
zum Seitenanfang
4.3.10. Nutzungsänderung Erdgeschosswohnung wird zur Ferienwohnung, Kenzenweg 3, Fl.Nr. 3056/1 Gmk. Füssen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss
|
Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses
|
10.09.2024
|
ö
|
beschliessend
|
4.3.10 |
Sachverhalt
Das kommunale Einvernehmen zu dem Bauantrag wurde aus Fristgründen seitens der Verwaltung versagt. Der Vorgang wurde durch das Landratsamt Ostallgäu erneut vorgelegt und begründet, weshalb die Versagung des Einvernehmens hier nicht zulässig ist. Der Bebauungsplan O 33 lässt Ferienwohnungen ausnahmsweise zu und gegen die ausnahmsweise Zulassung sprechen keine ausreichenden Gründe.
Zudem verweist der Bauherr auf dem Kaufvertrag aus 1994, wo eine Nutzung für Fremdenverkehrszwecke mit ständiger Wiederbelegung bis zu 50% der Wohnfläche privatrechtlich zugelassen wurde.
Bei weiterer Ablehnung wird die Ersetzung des Einvernehmens angekündigt.
Beschlussvorschlag
Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.
Optional:
Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen nicht zu erteilen. Begründung: …
Beschluss
Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 12
zum Seitenanfang
5. Straßen- und Wegerecht
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss
|
Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses
|
10.09.2024
|
ö
|
beschliessend
|
5 |
zum Seitenanfang
5.1. Widmung Lehmannstraße
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss
|
Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses
|
10.09.2024
|
ö
|
beschliessend
|
5.1 |
Sachverhalt
Durch den Neubau des Pastoralen Begegnungszentrums in der Birkstr. 18, 20 ist der gewidmete Bereich der Lehmannstraße anzupassen. Der bisher gewidmete Bereich in roter Farbe dargestellt:
Der zukünftig gewidmete Bereich in roter Farbe dargestellt:
Beschlussvorschlag
Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt die Widmung der Lehmannstraße wie folgt und im angehängten Lageplan gekennzeichnet.
Straßenname: Lehmannstraße
Straßenklasse: Ortsstraße
Flurnummer, Gemarkung: Teilfläche 817/4, Füssen
Anfangspunkt: Abzweigung Birkstraße Fl.Nr. 817/6 Gmk. Füssen
Endpunkt: Einmündung Hohenstaufenstraße Fl.Nr. 819/4 Gmk. Füssen
Länge in km: 0,126
Widmungsbeschränkung: Keine
Straßenbaulastträger: Stadt Füssen
Beschluss
Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt die Widmung der Lehmannstraße wie folgt und im angehängten Lageplan gekennzeichnet.
Straßenname: Lehmannstraße
Straßenklasse: Ortsstraße
Flurnummer, Gemarkung: Teilfläche 817/4, Füssen
Anfangspunkt: Abzweigung Birkstraße Fl.Nr. 817/6 Gmk. Füssen
Endpunkt: Einmündung Hohenstaufenstraße Fl.Nr. 819/4 Gmk. Füssen
Länge in km: 0,126
Widmungsbeschränkung: Keine
Straßenbaulastträger: Stadt Füssen
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
6. Genehmigung der Niederschrift aus der öffentlichen Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt-, und Verkehrsausschusses vom 02.07.2024
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss
|
Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses
|
10.09.2024
|
ö
|
beschliessend
|
6 |
Sachverhalt
Zur Genehmigung steht die öffentliche Niederschrift vom 02.07.2024 an.
Beschlussvorschlag
Die Niederschrift aus der öffentlichen Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses vom 02.07.2024 wird genehmigt.
Beschluss
Die Niederschrift aus der öffentlichen Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses vom 02.07.2024 wird genehmigt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
7. Anträge, Anfragen zu Bau- und Verkehrsangelegenheiten
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss
|
Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses
|
10.09.2024
|
ö
|
beschliessend
|
7 |
Sachverhalt
Schnellradweg am Skate- und Bikepark
Jürgen Doser möchte wissen, ob der neue Schnellradweg am Skatepark endgültig fertiggestellt ist. Ebenfalls regt Jürgen Doser an in den vorderen Bereichen des Radweges, die Böschungen eventuell aufzuschütten, da die Böschungen sehr tief sind.
Thomas Scheibel erklärt, der Weg wird aufgrund von Baumschutz nicht geteert.
Vorsitzender Maximilian Eichstetter bringt weiter vor, dass an der oberen Kurve ein Spiegel ergänzt wird. Die Böschungen müssen noch anwachsen. Weiter wird das Straßenbauamt beim Übergang vom Kies zum Asphalt nacharbeiten, um die Rutschgefahr zu reduzieren.
Jürgen Doser erläutert, der asphaltierte Weg sollte zusätzlich kommuniziert werden, da zum Beispiel Rennradfahrer nicht über das Kies fahren.
Dr. Christoph Böhm spricht ein Lob für die Verkehrsführung aus. Die Geschwindigkeit auf der Weidachstraße habe sich reduziert. Der Lechuferweg ist wieder für Kinder nutzbar.
Abgrenzung der Verkehrsinsel in der Luitpoldstraße
Dr. Martin Metzger moniert die neue Abgrenzung der Verkehrsinsel in der Luitpoldstraße vor der ehemaligen Allgäuer Zeitung für den Rettungsdienst. Sie sollte auf die Hälfte reduziert werden.
Vorsitzender Maximilian Eichstetter teilt mit, die Abgrenzung wird reduziert.
Beschilderung Bergstraße
Andreas Eggensberger bringt vor, dass die Bergstraße in Hopfen am See auf Zone 30 mit Parkverbot beschränkt war. Dann war mal das Zone 30 Schild entfernt und bittet, dass Schild 274-30 wieder anzubringen.
Parken Weidach
Jürgen Doser möchte in der nächsten Sitzung das Thema Anwohnerparken im Weidach aufgreifen, da dies im Sommer ausgeufert ist.
Vorsitzender Maximilian Eichstetter: werden wir kontrollieren.
Markierung Weidachstraße
Thomas Meiler regt an in der Weidachstraße die Radfahrer mit Blockmarkierungen oder Dreiecken auf das Rechts vor Links aufmerksam zu machen, da Beschwerden von anderen Verkehrsteilnehmern eingingen.
Kontrollen des Kommunalen Ordnungsdienstes am Lechuferweg
Christoph Weisenbach spricht an, dass ein einheimischer Bürger sich beschwerte, dass er auf dem Lechuferweg ein Verwarnungsgeld vom Kommunalen Ordnungsdienst erhalten hat.
Markus Gmeiner erklärt, die ersten zwei Wochen wurde ermahnt oder belehrt als sogenannte Übergangsfrist und erst ab der dritten Wochen wurden entsprechende Verwahrungen nach dem Bußgeldkatalog ausgestellt.
Weiße Markierungen Radweg Füssen - Hopferau
Matthias Friedl möchte wissen, wer die weißen Markierungen links und rechts am Fuß- und Radweg nach Hopferau anbrachte, sowie was der Grund dafür sei.
Vorsitzender Maximilian Eichstetter führt an er wird sich erkundigen.
Aufzug im FTM Gebäude, Kaiser-Maximilian Platz 1
Ilona Deckwerth merkt zu 4.1.1 an das der Aufzug im Gebäude seit Mai außer Betrieb ist. Nun ist das Gebäude nicht barrierefrei. Deshalb bittet Ilona Deckwerth um Mitteilung, welche Maßnahmen ergriffen wurden.
Vorsitzender Maximilian Eichstetter informiert, die Beauftragung ist erfolgt. Leider bestehen lange Lieferzeiten.
Sturzflut Forggensee
Thomas Scheibel weist darauf hin, dass am Wochenende wieder Sturzfluten gemeldet sind und regt an den Forggensee etwas abzulassen.
Vorsitzender Maximilian Eichstetter gibt wieder, er wird es weitergeben.
Datenstand vom 09.10.2024 07:39 Uhr