Erlass einer Ehrenordnung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 21.07.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (02_Stadt Geisenfeld) Sitzung des Stadtrates 21.07.2022 ö beschließend 9

Beschluss

Der Stadtrat beschließt die Ehrensatzung für die Stadt Geisenfeld im folgenden Wortlaut:

Die Stadt Geisenfeld erlässt aufgrund Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), folgende 

Satzung über die Verleihung von Ehrungen und Auszeichnungen durch die Stadt Geisenfeld
(Ehrensatzung)

§ 1
Auszeichnungen

  1. Die Stadt Geisenfeld verleiht für ehrenvolle Verdienste um ihre Stadt die Auszeichnungen

  1. Bürgermedaille in Silber (§ 2 i.V.m. § 3)
  2. Bürgermedaille in Gold (§ 2 i.V.m. § 4)
  3. Ehrenbürgerrecht (§ 5)
  4. Stadtmedaille (§ 6)
  5. Ehrenurkunde (§ 7)

  1. Derselben Persönlichkeit können nacheinander mehrere Auszeichnungen verliehen werden. 

  1. Vorschlagsberechtigt sind der Erste Bürgermeister oder mindestens fünf Stadträte. Der Vorschlag muss schriftlich und unter Angabe einer ausführlichen Begründung erfolgen. 






§ 2 
Bürgermedaille

  1. Die Stadt Geisenfeld ehrt Bürgerinnen und Bürger in dankbarer Anerkennung für verdienstvolles Wirken bzw. hervorragende Verdienste um ihre Stadt mit der Bürgermedaille in Silber bzw. Gold. 

  1. Die Bürgermedaille hat die Form einer Münze mit einem Durchmesser von 40 mm. Sie zeigt in beiden Ausführungen auf der Vorderseite das Stadtwappen mit der Umschrift „Stadt Geisenfeld“. Jeweils auf der Rückseite befindet sich eingraviert die Inschrift: 

  1. bei der Ausführung in Silber: „Dank für verdienstvolles Wirken“
  2. bei der Ausführung in Gold: „Dank für hervorragende Verdienste“
  3. in beiden Ausführungen die Jahreszahl der Verleihung. 

Die Bürgermedaillenträger erhalten einen Bürgermedaillenbrief in Urkundenform. 


§ 3
Bürgermedaille in Silber

  1. Die Stadt Geisenfeld vergibt die Bürgermedaille in Silber an Bürgerinnen und Bürger für verdienstvolles Wirken um die Stadt: 

  1. Mitglieder des Stadtrates, die 20 Jahre dem Gremium angehören,
  2. Personen, die eine langjährige, tadellose Tätigkeit in ihrem Beruf nachweisen und sich durch verdienstvolles Wirken (z.B. als Ortssprecher, als Vereinsfunktionär, …) für die Allgemeinheit erwiesen haben. 


§ 4
Bürgermedaille in Gold

  1. Die Stadt Geisenfeld vergibt die Bürgermedaille in Gold an Bürgerinnen und Bürger für verdienstvolles Wirken um die Stadt: 

  1. Mitglieder des Stadtrates, die 30 Jahre dem Gremium angehören, 
  2. Personen, für hervorragende Verdienste um die Allgemeinheit Geisenfeld. 


§ 5
Ehrenbürgerrecht

  1. Das Ehrenbürgerrecht kann an Persönlichkeiten verliehen werden, die sich um das Ansehen und die Geschichte der Stadt Geisenfeld hervorragende Verdienste erworben und die Entwicklung entscheidend beeinflusst und geprägt haben. Die Auszuzeichnenden müssen nicht Bürger der Stadt Geisenfeld sein. 

  1. Die besonderen Verdienste müssen in hervorragend fruchtbarem Wirken zum Wohle der Stadt bestehen. 

  1. Mit der Verleihung des Ehrenbürgerrechts erhält die Person eine Ehrenbürgermedaille und einen Ehrenbürgerbrief in Form einer Urkunde. 





§ 6
Stadtmedaille

  1. Die Stadt Geisenfeld verleiht für hervorragende Leistungen im Bereich Sport, Kultur, Wirtschaft, Förderung des Stadt- und Allgemeinwohls, Jugend- und Sozialarbeit usw. die Stadtmedaille. Art und Gestaltung bestimmt der Stadtrat. 

  1. Die Stadtmedaille kann an würdige natürliche und juristische Personen (Körperschaften, Vereine und Institutionen Geisenfelds, usw.) verliehen werden. 



§ 7
Ehrenurkunde für besondere Leistungen 

  1. Die Stadt Geisenfeld verleiht für besondere Leistungen die Ehrenurkunde beim Erreichen des 1., 2. oder 3. Platzes bei Landeswettbewerben (z. B. Bayerischer Meister/in) oder des 1., 2. oder 3. Platzes bei Bundeswettbewerben oder höherwertigen Wettbewerben (Europa-, Weltmeisterschaft, Olympische Spiele). 


§ 8
Vergabe der Auszeichnungen

  1. Dem Stadtrat bleibt die Entscheidung über die Verleihung vorbehalten. 

  1. Über die Verleihung entscheidet der Stadtrat im Einzelfall. Der Antrag ist in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln und darf vorab nicht veröffentlicht werden. 

  1. Die Verleihung erfolgt jeweils in feierlicher Form durch den Bürgermeister, in der Regel im Rahmen einer Stadtratssitzung. 

  1. Durch den Erhalt der Ehrung ist kein rechtlicher Anspruch abzuleiten. 

  1. Der Ehrenbürger und Medaillenträger in Silber und Gold erhält folgende Rechte:
  1. Freier Eintritt bei allen Kulturveranstaltungen der Stadt Geisenfeld
  2. Ehrenbürger und Medaillenträger in Silber und Gold sind zu repräsentativen Veranstaltungen der Stadt einzuladen


§ 9
Ehrung ausscheidender Mandatsträger

(1)        Jedes Mitglied des Stadtrates und jede/r Ortsprecher/in erhält nach Vollendung einer vollständigen
Wahlperiode als Dank und Anerkennung für die politische Tätigkeit im Rahmen der letzten öffentlichen Sitzung einer Wahlperiode eine Urkunde überreicht. 

  1. Jedes ausscheidende Stadtratsmitglied und jede/r ausscheidende Ortssprecher/in erhält zusätzlich den „Bayerischen Löwen auf Sockel mit Wappen der Stadt Geisenfeld“. 


§ 10
Ehrung von Verstorbenen

  1. Verstirbt einer von folgenden genannten Persönlichkeiten, 
  1. Erster Bürgermeister/in
  2. Zweiter Bürgermeister/in
  3. Dritter Bürgermeister/in
  4. Altbürgermeister/in
  5. Mitglied des Stadtrates
  6. Ortssprecher/in
  7. Ehrenbürger/in
  8. Medaillenträger/in in Silber oder Gold

wird der Person folgendes Recht zuteil: 

  1. Die Stadt und der Stadtrat nimmt beim Ableben der Ehrenbürger und der Bürgermedailleninhaber an deren Beisetzung ehrendes Anteil.

  1. Die Stadt Geisenfeld legt einen Kranz nieder und verfasst einen Nachruf in der örtlichen Presse.

  1. Mit der Aushändigung der Ehrenbürger- und Bürgermedaille geht diese in das Eigentum des Inhabers über. Nach seinem Tode verbleibt sie als Andenken bei dem Erben. 

§ 11
Widerruf von Auszeichnungen

  1. Die Stadt Geisenfeld kann die Auszeichnung wegen unwürdigen Verhaltens widerrufen. Der Widerruf bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Stadtrates. Er wird durch Zustellung eines Widerrufsbescheids vollzogen. 

  1. Die Auszeichnung ist mit ihrem Ehrenbürgerbrief bzw. Urkunde im Falle des Widerrufs an die Stadt Geisenfeld zurückzugeben. 


§ 12
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2023 in Kraft. 

Geisenfeld, xx.xx.xxxx

Gez.

Paul Weber
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 02.08.2022 14:34 Uhr